wenn der Präsident des ' " Gerichts diesen Hilfsrichter einem Senat (Kammer) zuweist und hiervon den Mitgliedern des Präsidiums außerhalb einer Präsidialsitzung lediglich Kenntnis gibt* Br» Hörig, lies ecke und i)rf Reinicke für Recht erkannte Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braun-schweig vom 22. ..erhobenen Geschältsführervergütung* Sie begehrt die Feststellung, daß die Gesellschafterbeschlüsse, wonach den Beklagten su 2) bis 4} für die Jahre 1951 und 1952 eine Geschäftsführer-Vergütung über den Betrag von jeweils 13*200 PU susüglich 3c000 PU Tantieme zugebilligt worden ist, nichtig seien* Pie Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen» Es habe den Rechtsstreit in der Besetzung mit einem SenatsPräsidenten und zwei Landgerichtsraten entschiedene Pie Besetzung mit zwei Landgerichtsräten sei unzulässig; zudem beruhe die Hinzuziehung dieser Hilfsrichter darauf, daß ein Teil der richterlichen Planstellen bei dem Oberlandesgericht nicht besetzt gewesen sei und daß auch zu wenig Planstellen für das dauernde Bedürfnis gerade des erkennenden Senats des Berufiuigegerichts vorgesehen seien* 70 DVD gedeckt, da diese Abordnung der Vertretung eines verhinderten ordert-3.ieben Mitgliedes des öberlandesgerichts diente Landgerichtsrat 0^m|hat die Dienstgeschafte als Vertreter des erkrankten Oberlandesgerichtsrats H^BB im 2 , Divi 1 senat auf Anv/eisung des Ober 1 andesgcrichtsprä-sidenten übernommene Dies war zulässig, da ein zeitweiliger Vertreter eines verhinderten Richters’ durch den Präsidenten des Gerichts bestimmt wird (§ 67 G-VG), In der Folgezeit mußte jedoch das Präsidium des Oberlandesgerichts eine Anordnung über den Einsatz des ungeordneten Hilfsrich ters treffen (§ 63 OVO)0 An einer solchen Anordnung durch einen -ausdrltckl^ehen^ eschluß fehlt es nach den dienstlichen Äußerungen des Oberlandesgerichtspräsidenten von 19- Juni 1957 und 14«. Hach der Auffassung «-es Ob or.land esgericht spräsi-d eilten soll jedoch der Einsatz des Landgericht erat s OBfc im 2> .Zivilsenat von den Mitgliedern des Präsidiums stillschweigend gebilligt worden sein, weil ihnen die Ab-o rönung des Lan&gerichtsrats OBBB in-, den 2 v, Z ivilsenat an Stelle des erkrankten Öberlaiidesgerichtsrats 'De- kanntgegeben worden seio Entgegen der Auffassung des Ober-laiidesgcrichtspivisidenten kann in diesen Vorgängen eine wirksame Anordnung des Präsidiums über den Einsatz des Landgerichtsrats CBHB^n den 2* Zivilsenat nicht erblick werden,. Für die Beratung und Abstimmung im Präsidium sind zunächst die Vorschriften der §§ 194 ff OrVGr entsprechend anzuwendenr Jedoch ist es auch zulässige, daß die Abstimmung schriftlich im v/ege des Umlaufsverfahrens vorgenom-men wird (RG- J\7 1931? 3560) * Bei der mündlichen Beratung und Abstimmung ist es unter Umständen auch möglich, daß ein Beschluß über den Einsatz eines Richters stillschweigend gefaßt wird (BGH Uri,v.18cJuni 1957 - 5 StR 78/57)« Für die Annahme eines solchen stillschweigenden Präsidialbeschlusses müssen aber irgendwie geartete Anhaltspunkte gegeben sein* An solchen fehlt es hier* Die im Beweisbesch lu.3 des erkennenden Senats aufgenommenen Fragen, wann und in -welcher Weise sich nachher das Präsidium des Ober-lendesgorichts in seinen Sitzungen mit der Tätigkeit des Landgerichisrats 2» Zivilsenat befaßt hat und ob die Protokolle über die Präsidialsitzungen Anhaltspunkte darüber ergeben, daß das Präsidium mit dem Einsatz des Landgerichtsrats OBHB Zivilsenat einverstan- den war, konnten von dem Oberlandesgerichtspräsidenten nicht im positiven Sinne beantwortet werden* Danach läßt sich nicht feststeilen, daß das Präsidium des Oberlan&es-geriehts in. In der Äußerung des Cb erlandesgeri cht spräo id ent en vom 14= Januar 1958 wird die Auffassung vertreten, daß' sich die Mitglieder des Präsidiums jedenfalls außerhalb einer besonderen PräsidialSitzung mit dem Einsatz des . doch ein wirksamer Beschluß des Präsidiums, nicht erblickt werdenc Der fehlende Widerspruch laßt keinen sicheren Schluß auf ein Einverständnis der einzelnen Prä s id in linit-Glieder mit dieser Abordnung zu, Darüher hinaus bestehen aber auch g r und sät z 1 i c h e Bedenken gegen .die RoRglichkeit und Zulässigkeit•von stillschweigenden.Präsidialbeschlüssen außerhalb der Präsidialsit sungen» Denn das würde mit der großen Bedeutung derartiger Beschlüsse nicht mehr in Einklang zu bringen sein?
Ohl lur &8,s Nachschlagewerk I Hiebt für die Amtliche Sammlung ! ■Oesetzs GYG § 63 ■ Hechtssatzs Sin wirksamer Präsidialbeschluß über den Einsatz ........eines abgeordneten Hilfsrichters in einem Senat (Kammer) liegt nicht vor? wenn der Präsident des ' " Gerichts diesen Hilfsrichter einem Senat (Kammer) zuweist und hiervon den Mitgliedern des Präsidiums außerhalb einer Präsidialsitzung lediglich Kenntnis gibt* Aktenzeichens II &R 137/56 Urteil des BSH von! 13. Februar 1958 - °£|) Braunschweig f II ZR 157/56 Verkündet am 13«, Februar 1958 Pfaus, J u s t i z an g e s t e 111 e r ? als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle • I m Name n d es 0 3- 'e 8 In dem Rechtsstreit der Hedwig p y llafibrin und Hevisi onsklägerin -Prose.BbevD.13.machtigters Rechtsanwalt 3)3.'*, gegen I«,) die ilrma I> __9mmmwmm Kommanditge sellschuft 2c) den Dipl.-•In#« Hans ? ^ ) denDiplo-ICaufiaamx Karl H .i 4BBHB31 c 9? 4-,) den Kaufmann Ferdinand P l-Str. ^ ■ * / Beklagte und Revisionsbeklagte? -ProzeBbevollmdxchtigters Rechtsanwalt Prof* Dr* hat der II, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesi’ichter Br, Ilaidinger, Dr« Rischer? Br» Hörig, lies ecke und i)rf Reinicke für Recht erkannte Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braun-schweig vom 22. März 1956 nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Ve-rhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gerieilt zurückverwiesen* Die gerichtlichen Gebühren und Auslagen der Revisionsinstanz werden niedergeschlagen.. Von Rechts wegen Tatbestands Pie Klägerin und die Beklagten zu 2) bis 4) sind Mitglieder einer Pnuiliengesellschnft der Beklagten zu 1)® -Oie Klägerin ist Komicenditistin, die Beklagten su 2) bis 4) sind die persönlich haltenden sowie die geachäftsführungs- und Vertretungab erechtigten Gesellschalt er üi e ser Kommandi tgesell schalte nie Klägerin beanstandet die Hohe der von den Be-klagten su 2) bis 4) in den Jahren 1951 und 1952.. ..erhobenen Geschältsführervergütung* Sie begehrt die Feststellung, daß die Gesellschafterbeschlüsse, wonach den Beklagten su 2) bis 4} für die Jahre 1951 und 1952 eine Geschäftsführer-Vergütung über den Betrag von jeweils 13*200 PU susüglich 3c000 PU Tantieme zugebilligt worden ist, nichtig seien* Außeitlem verlangt sie von den Beklagten zu 2) bis 4) die iiUrückzahluiig von je 10,000 DM als Teilbetrag an-die Beklagte zu 1), Pie Torinstanzen haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, wahrend die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten« Entscheidungsgründ e a Pie Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen» Es habe den Rechtsstreit in der Besetzung mit einem SenatsPräsidenten und zwei Landgerichtsraten entschiedene Pie Besetzung mit zwei Landgerichtsräten sei unzulässig; zudem beruhe die Hinzuziehung dieser Hilfsrichter darauf, daß ein Teil der richterlichen Planstellen bei dem Oberlandesgericht nicht besetzt gewesen sei und daß auch zu wenig Planstellen für das dauernde Bedürfnis gerade des erkennenden Senats des Berufiuigegerichts vorgesehen seien* Diese Rüge der Revision ist im Ergebnis begründet. da .jedenfalls.- die Hinzuziehung des Landg eid cht srats Geimann nicht den Vorschriften des GVC- entspricht„ Nach den dienstlichen Äußerungen des Oberlandesge-richtspräsidentcn vom 19- Juni 1957 war Landgerichtsrat OBBB in der Zeit vom 5- Januar 1956 bis zu dem 6, April 1956 an Stelle des durch Krankheit dienstlich verhinderten Oberlandesgerichtsrats Hilfsriehter dem Ober- land esgericht beigeordnet worden. Diese Abordnung ist durch die Vorschriften der §§ 117? 70 DVD gedeckt, da diese Abordnung der Vertretung eines verhinderten ordert-3.ieben Mitgliedes des öberlandesgerichts diente Landgerichtsrat 0^m|hat die Dienstgeschafte als Vertreter des erkrankten Oberlandesgerichtsrats H^BB im 2 , Divi 1 senat auf Anv/eisung des Ober 1 andesgcrichtsprä-sidenten übernommene Dies war zulässig, da ein zeitweiliger Vertreter eines verhinderten Richters’ durch den Präsidenten des Gerichts bestimmt wird (§ 67 G-VG), In der Folgezeit mußte jedoch das Präsidium des Oberlandesgerichts eine Anordnung über den Einsatz des ungeordneten Hilfsrich ters treffen (§ 63 OVO)0 An einer solchen Anordnung durch einen -ausdrltckl^ehen^ eschluß fehlt es nach den dienstlichen Äußerungen des Oberlandesgerichtspräsidenten von 19- Juni 1957 und 14«. Januar 1958 hier- Hach der Auffassung «-es Ob or.land esgericht spräsi-d eilten soll jedoch der Einsatz des Landgericht erat s OBfc im 2> .Zivilsenat von den Mitgliedern des Präsidiums stillschweigend gebilligt worden sein, weil ihnen die Ab-o rönung des Lan&gerichtsrats OBBB in-, den 2 v, Z ivilsenat an Stelle des erkrankten Öberlaiidesgerichtsrats 'De- kanntgegeben worden seio Entgegen der Auffassung des Ober-laiidesgcrichtspivisidenten kann in diesen Vorgängen eine wirksame Anordnung des Präsidiums über den Einsatz des Landgerichtsrats CBHB^n den 2* Zivilsenat nicht erblick werden,. Für die Beratung und Abstimmung im Präsidium sind zunächst die Vorschriften der §§ 194 ff OrVGr entsprechend anzuwendenr Jedoch ist es auch zulässige, daß die Abstimmung schriftlich im v/ege des Umlaufsverfahrens vorgenom-men wird (RG- J\7 1931? 3560) * Bei der mündlichen Beratung und Abstimmung ist es unter Umständen auch möglich, daß ein Beschluß über den Einsatz eines Richters stillschweigend gefaßt wird (BGH Uri,v.18cJuni 1957 - 5 StR 78/57)« Für die Annahme eines solchen stillschweigenden Präsidialbeschlusses müssen aber irgendwie geartete Anhaltspunkte gegeben sein* An solchen fehlt es hier* Die im Beweisbesch lu.3 des erkennenden Senats aufgenommenen Fragen, wann und in -welcher Weise sich nachher das Präsidium des Ober-lendesgorichts in seinen Sitzungen mit der Tätigkeit des Landgerichisrats 2» Zivilsenat befaßt hat und ob die Protokolle über die Präsidialsitzungen Anhaltspunkte darüber ergeben, daß das Präsidium mit dem Einsatz des Landgerichtsrats OBHB Zivilsenat einverstan- den war, konnten von dem Oberlandesgerichtspräsidenten nicht im positiven Sinne beantwortet werden* Danach läßt sich nicht feststeilen, daß das Präsidium des Oberlan&es-geriehts in. einer seiner Sitzungen einen stillschweigenden Jeschluß über den Einsatz des Landgerichtsrats OBHMI 2* Zivilsenat gefaßt hat«, In der Äußerung des Cb erlandesgeri cht spräo id ent en vom 14= Januar 1958 wird die Auffassung vertreten, daß' sich die Mitglieder des Präsidiums jedenfalls außerhalb einer besonderen PräsidialSitzung mit dem Einsatz des . Landgerichtsrats Og0BB einzeln einverstanden erklärt hätten, wobei dieses Einverständnis offenbar daraus geschlossen. wird, daß die Mitglieder der ihnen bekanntge- ' -5- 2 c Zivilsenat nicht widersproeh^^^ Hierin, kann j e- doch ein wirksamer Beschluß des Präsidiums, nicht erblickt werdenc Der fehlende Widerspruch laßt keinen sicheren Schluß auf ein Einverständnis der einzelnen Prä s id in linit-Glieder mit dieser Abordnung zu, Darüher hinaus bestehen aber auch g r und sät z 1 i c h e Bedenken gegen .die RoRglichkeit und Zulässigkeit•von stillschweigenden.Präsidialbeschlüssen außerhalb der Präsidialsit sungen» Denn das würde mit der großen Bedeutung derartiger Beschlüsse nicht mehr in Einklang zu bringen sein? weil damit ude sicheren-Grundlagen für die Feststellung des Zeitpunktes? in den ein solcher Beschluß zustande gekommen ist? völlig entfallen* namentlich lassen sich insoweit keine festen Regeln darüber aufstellen? in welchem Zeitpunkt bei jedem einzelnen Präsidialmitglied aus seinem Schweigen auf seine Zustimmung geschlossen werden kann und geschlossen werden muß* hach alledem fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für die ditWirkung des Bandgerichtsrats an dem. nngefoebtenen Berufungsurteil0 Dieses muß daher auf die Revision der Klägerin aufgehoben werden* Bei richtiger Behandlung der Sache wären die gerichtlichen Gebühren mid Auslagen der Revisionsinstanz nicht entstanden, Diese Kosten sind daher nach § 6 GKG aF? der für das -vorliegende Revisionsverfahren noch gilt? nie-* derzuschlagen, liber die außergerichtlichen Kosten des Re-vis?.onsverfahrens hat das Berufungsgericht bei seiner neu- 4 % en Sachentscheidung au befinden,. Drollaidinger Br., Bischer Bundesrichter Br,hbrr ist wegen Urlaubs an der Unt er sehr! f1 sle i-stung verhindert, Br,Haidinger