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BGH

Gericht: BGH

• dem die Bekl tigten des hebung rech Mit der vom deren Zurüc klagte, die teils an das de Pflicht, ihr die Klageerhebung gegen Sdun-lich anzuzeigen, verletzt habe* Auf ihre an-Kenntnis vom Rechtsstreit komme es nicht an* setz erfordere eine förmliche, vom geschädig-selbst erstattete Anzeige, Wäre ihr eine ige rechtzeitig zugegangen, so hätte sie die g übernommen und es wäre nicht zu einem Ver-il gekommen* Pen nach § 158 e Abs 1 WG er-n Bachweis, daß sie auch in diesem Pall den geforderten Betrag zu leisten gehabt hätte, äger noch erbringen« Dies könne aber nur in escheheh, daß im vorliegenden Hechtsstreit die der Höhe des Haftpflichtanspruches erneut auf-e. 1„) Zur Begründung der Auffassung, daß das Unterlassen der in § 158 d Abs 2 WG vorgeschriebenen Anzeige dem geschädigten Britten nichts schadet, wenn der Versicherer von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegen seinen Versicherungsnehmer auf andere Weise rechtzeitig erfährt, bedarf es nicht einmal einer entsprechenden Anwendung des § 33 Abs 2 WG, wie sie das Berufungsgericht im Anschluß an Prölss (WG 9* Aufl § 158j' d Anm 2) vertreten hat, Bie Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich nämlich bei verständiger und unvorein-genon|mener Betrachtung bereits unmittelbar aus den Best imnjungen der §§ 158 d Abs 2, 158 e Abs 1 Satz 1 WG, Ben s|inn und Zweck dieser Vorschriften hat das Berufungsgericht zutreffend allein darin gesehen, daß der Versicherer die Möglichkeit haben soll, sich rechtzeitig in sonst keine Gewähr, daß ihm die Erhebung der Schadenersatzklage gegen den Versicherungsnehmer sofort mitgeteilt wird* Vom Versicherungsnehmer selbst ist eine solche Anzeige nicht mit Sicherheit zu erwarten.Denn entweder beruht die Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer gerade darauf, daß dieser seine Anzeigepflicht nach § 153 Abs 4 WG verletzt hat, oder der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Versiche-bereits aus anderen Gründen eingebüßt; dann ihn auch kein Anreiz mehr, seine Obliegenhei- Wird dieser Zweck, wie im Fall, schon dadurch voll erfüllt, daß der Versicherer jauf andere Weise von der gerichtlichen Geltendmachung fies Anspruchs erfährt und infolgedessen in sich noch rechtzeitig in den Haftpflichtprozeß einzubchalten, so kann der Versicherer aus der (Tatsache, dal der Dritte nicht auch seinerseits eine schriftliche Anzeige gemäß § 158 d Abs 2 WG erstattet Wenn dort bestimmt ist, daß sich die Haftung des Versicherers bei einer Verletzung des § 158 d Abs 2 WG auf den Betrag beschränkt, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtung zu leisten gehabt, hätte,. . Wenn dem Versicherer durch das Schweigen des Dritten die Möglichkeit genommen worden ist, seine Interessen im Haftpflichtprozeß rechtzeitig wahrzunehmen, braucht er den dadurch verursachten Mehrschaden nicht zu tragen und kann durch die konkrete Behauptung, ihm sei ein solcher Schaden entstanden, den Dritten zu dem Beweis des Gegenteils zwingen (Amtl.Begr. In diesem Falle muß er ebenso wie bei frist- und formgerechter Erstattung der Anzeige durch den Dritten selbst ein gegen den Versicherungsnehmer ergangenes rechtskräftiges Urteil auch für sich als verbindlich anerkennen (§ 156 Abs 2 WG). 158 d Abs 2 ausschließlich darin besteht, die rechtzeitige Kenntnis des Versicherers von dem gegen seinen Versicherungsnehmer eingeleiteten Haftpflichtprozeß sicherzustellen, und ein formeller Verstoß gegen diese Vorschrift,, der diesen Zweck nicht vereitelt oder aus sonstigen Gründen für den Versicherer keine nachteiligen Folgen gehabt hat, dem Dritten nach § 158 e Abs 1 WG nichts schadet, ergibt sich die Folgerung, daß dem Versicherer der Einwand der fehlenden Anzeige versagt ist, wenn er durch eine anderweitige Prozeßnachricht ebenso gestellt ist wie bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtung", ohne weiteres aus dem Gesetz. gerjlchts, daß die in § 158 d Abs 2 WG vorgeschriebene Anzeige des Britten lediglich als zusätzliche Sicherung für den besonders bei «kranken" Versicherungsverhältnissen häuijig verkommenden Fall gedacht ist, daß der in erater Linie anzeigepflichtige Versicherungsnehmer seine Obliegenheit aus § .153 Abs 4 WO nicht erfüllt, und daß kein Grund ersichtlich ist, warum der nur nach § 158 c WG haftende Versicherer dann,wenn der Versicherungsnehmer trotz Verwirkung seines eigenen Beckungsanspruches seiner Anzeigepflicht unverzüglich nachkommt, durch die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung beim Ausbleiben der nur vorsorglich zu erstattenden und in diesem Palle überflüssigen Anzeige des.Britten besser gestellt sein soll als bei einem voll wirksamen Beckungsverhältnis, bei dem zur Erhaltung des Versicherungsanspruchs die Anzeige des Versicherungsnehmers genügt, Bie Feststellung des Berufungsgerichts, die im Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Versicherungs- de swegen unerläßlich gewesen, weil eine solche Anzeige dem Versicherer nicht nur ein rechtzeitiges Eingreifen in den Hsftpflichtprozeß ermöglichen, sondern ihm darüber hinaus auch die Gewißheit verschaffen solle, ob der Dritte von se inen Rechten aus § 158 c WG tatsächlich Gebrauch ‘ machen werde, steht in offenem Widerspruch zur gesetzlichen Regelung. Denn nach § 158 d Abs 2 WG hat der Dritt-geschädigte dem Versicherer lediglich die Tatsache der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruches gegen den VerSicherungsnehmer mitzuteilen. Obsiegens zu tun gedenkt um ob er aus einem gegen den Versicherungsnehmer erstrittenen Titel zunächst nur gegen den Versicherungsnehmer vergehen oder sogleich im Wege der Pfändung des Versicherungsanspruches den Versicherer in Anspruch nehmen will, Die vorherige Ankündigung, auf die Rechte aus § 158 c WG zurückgreifen zu wollen, ist zur Einhaltung der Vorschrift des § 158 d Abs 2 WG nicht erforderlich und andererseits für sich allein auch nicht ausreichend. Dem Versicherer kann es daher gleichgültig sein, ob er von der Klageerhebung gegen den Versicherungsnehmer durch eine schriftliche Anzeige des Dritten oder sonstwie unterrichtet wird. Seine Dage ist in beiden Fällen dieselbe, Er hat zwar keine volle Gewißheit über die Ab-, sichten des Dritten, muß aber jedenfalls mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, daß der Versicherungsnehmer nichjb zahlen kann oder will und der Dritte dann seine Rechte aus § 158 c WG geltend macht. Es wäre auch völlig lebensfremd« wenn der Versicherer nur deswegen, weil die Mitteilung nicht von dem Dritten selbst stammt, die Gefahr, für die Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers nach § 158 c VVG eintreten zu müssen, nicht in Betracht ziehen oder sich gar der Hoffnung hingeben wollte, der Dritte werde ihn selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn beim Versicherungsnehmer keine Befriedigung zu erlangen ist. Denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß der Geschädigte sich in aller Hegel lieber an den zahlungskräftigen Versicherer als an den Schädiger hält und nur deswegen den Weg einer Klage gegen den Versicherungsnehmer mit anschließender Anspruchspfändung wählt, weil ihm unmittelbare Ansprüche gegen den Versicherer nach § 158 c Hier kommt noch hinzu, daß für die Beklagte über die Absicht des Klägers, sich notfalls bei ihr als dem Haftpflichtversicherer schadlos zu halten, schon nach dem Schreiben vom 24» November 1952 kein Zweifel mehr bestehen konnte. 5.) Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 9» April 1955 an die Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers ergibt, hat sie auch in der Tat nur deshalb nicht in den Haftpflichtprozeß eingegriffen, weil sie in völliger Verkennung der Tatsache, daß das Gesetz den Versicherer lediglich vor den Nachteilen eines ohne sein Wissen geführten Haftpflichtprozesses schützen will, geglaubt hat, auf diese Weise aus dem Schweigen des Klägers einen Vorteil für sich herausschlagen und sich für n Rechtsstreit nach $ 158 c WG eine gtinsti-älage sichern zu können* Mit vollem Recht hat ifgsgericht diesen Standpunkt als formalistisch Zweck des Gesetzes unvereinbar gekennzeichnet* r §§ 158 d- Abs 2, 158 e Abs 1 VVG ist nicht ^rneute Nachprüfung der Haftpflichtfrage im zwischen dem Britten und dem Versicherer n Pall zu gewährleisten, daß der Versicherer 3[ichtprozeß noch rechtzeitig verständigt wor-deshälb Gelegenheit gehabt hat, seine Belan-diesem Prozeß zu vertreten* Wenn die Beklag-legenheit bewußt nicht ausnutzte und es zu ^umnisurteil gegen ihren Versicherungsnehmer so daß dessen Einwendungen gegen die Höhe ichtanspruches ungewürdigt blieben, muß sie Folge ihrer eigenen Untätigkeit selbst zu-sen und kann nicht mit dem Vorbringen gehört Ursache dieses für sie ungünstigen Ausgangs , daß der Kläger ihr die Einleitung des Ver-selbst schriftlich angezeigt habe* Denn fiesem Falle nicht anders anzusehen»als wenn e die Prozeßnachricht vom Kläger selbst er-daraufhin nichts unternommen hätte. cht Auf den Einwand der Beklagten, auch aus 2 VVG ergebe sich, daß der Kläger seinen vorliegenden Rechtsstreit erneut nachwei-weil ein ohne Einwilligung des Versicherers ekommenes, Versäumnisurteil einem Vergleich ejnntnis im Sinne dieser Bestimmung gleich-die Revision nicht mehr zurückgekommen. In tet auch § 158 e Abs 2 VVG der Beklagten abej die durch das Versäumnisurteil rechts-l|edigte Haftpflichtfrage noch einmal aufzu-se Vorschrift soll nämlich nur verhindern, daß der Geschädigte und der Versicherungsnehmer sich hinter dem Rückendes Versicherers und auf seine Kosten über cie Ersatzleistung einigen (Amtl<Begr- DJ 1939, 1774). Wenn der Versicherer aber von dem schwebenden Haftpflichtprozeß weiß und trotzdem die Prozeßführung nicht in seinem eigenen Interesse übernimmt, sondern dem Versicherungsnehmer freie Hand läßt, so nimmt er auch cie Gefahr eines gegen den Versicherungsnehmer ergehenden Versäumnisurteils in Kauf und kann hinterher nicht geltend machen, die Parteien hätten diese vorzeitige Erledigung des Rechtsstreits ohne seine Einwilligung herbeigeführt (Prölss aaO $ 149 Anm 5 A$ OBG Gelle VersR 1953, 81). 7») Die wirtschaftlichen Erwägungen der Revision, mit denen sie dartun will, daß die Inanspruchnahme aus notleidenden Versicherungsverträgen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer eine große Belastung bedeute, richten sich in Wirklichkeit gegen das Gesetz selbst, das den Versicherer aus übergeordneten Gesichtspunkten bei der Zwangshaftpflichtversicherung in Ansehung des geschädigten Dritten auch dann weiter haften läßt, wenn er dem Versicherungsnehmer gegenüber frei geworden ist. Durch die Entscheidung des Berufungsgerichts wird die Beklagte nicht schlechtergestellt als ein Versicherer, dem der Dritte selbst die Erhebung der Hsiftpflichtklage unverzüglich angezeigt hat.

Zitierte Normen: § 253 ZPO
WGVersichererVersicherungsnehmerrechtzeitigAnzeigeAnspruchKlägerDritte

Volltext der Entscheidung

2385 043

für das Nachschlagewerk l Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetzt WG
Hechtssatz» 1* Hie Hafjfc ger spr anz ch
 erst
§§ 158 d, 158 e
Verpflichtung des geschädigten Britten, dem Pflichtversicherer des Haftpflichtigen die Lchtliehe Geltendmachung des Haftpflichtan-achs gegen den Haftpflichtigen unverzüglich jazeigen, wird nicht schon durch die Einrei-der Haftpflichtklage hei Gericht, sondern durch deren Zustellung an den Beklagten auslgelöst»
urig
 kei
ihm
 hat
‘2. Erfährt der Haftpflichtversicherer auf andere
 Weise rechtzeitig von der Erhebung der Haftpflichtklage, so kann er gegen den geschädigten Britten ne Einwendungen daraus herleiten, daß dieser die Erhebung der Klage nicht selbst angezeigt
3* Schaltet sich der Haftpflichtversicherer trotz rechtzeitiger Kenntnis von der Erhebung der Haftpflichtklage nicht in den Haftpflichtprozeß ein, so nimmt er auch die Gefahr eines gegen den Haftpflichtigen ergehenden Versäumnisurteils in Kauf«
Aktenzeiche Urteil des
n* II ZR 137/55
BGH vom 11o Oktober 1956 - OLG Stuttgart
 wv
II ZK 137/55
■ im mmtmtt	m	   irl'iiiW»"	mm
 Verkündet am 11 o Okto Noll, Justi als TJrkunds
 der Geschäftsstelle
 ber 1956 zangestellter, beamt er*
Im Namen des Volkes
 In dem Recht sstreit rfcr,
AG in
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Heinz F
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
-Prozäßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br,
 hat der II mündliche kung des S< ter Br, Be!
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 80 Oktober 1956 unter Mitwir-enatspräsidenten Br. Ganter und der Bundesrich-2brück, Br. Haidinger, Br. Fischer und Br. Nörr
 für Recht erkannt*
Pie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats! des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 22. Marz 1955 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgeiwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der
 Kläger macht die Beklagte gemäß § 158 c WG
pflichtung nach § 158
für einen Teil des Schadens haftbar, den er dadurch erlitten hat, daß sein Personenkraftwagen am 11. Juli 1951 mit einem krön dem Arbeiter SfHHB gesteuerten Kraftfahrzeug zusammengestoßen ist»	der an dem Unfall un-
streitig die Schuld trug, war bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Da er jedoch zur Zeit des Unfalls mit der im Januar 1951 fälligen und von der Beklagten am ,3* April 1951 unter Beachtung des § 39 Abs 1 WG angemahnten Versicherungsprämie noch im Verzug war, ist die Beklagte npch § 39 Abs 2 WG ihm gegenüber von der Ver-
zur Leistung frei» Ihre in Ansehung des Klägers c WG bestehengebliebene Brsatzpflicht erkannte die Beklagte dem Grunde nach an.» Sie erstattete dem Kläger einen Teilbetrag von 1.735,40 UM. Uie Zahlung darüber hinaus geforderter 1.534,60 UM für die Kosten eines Mietwagens lehnte sie ab mit der Begründung, der Kläger habe sich nicht rechtzeitig genug um die Instandsetzung seines beschädigten Wagens bemüht und dadurch seine Schadenminderungspflicht verletzt» Wegen dieser Restforderung des Klägers kam es zwischen seinem Kasko-Versicherer und der Beklagten zu Verhandlungen. Mit Schreiben vom 24» November 1952 forderte der Kasko-Versicherer namens des Klägers die Beklagte auf, zur Vermeidung weiterer Kosten mit dem Kläger eine endgültige Regelung zu treffen. Wenn diese nicht sofort erfolge, sei der Kläger schon wegen der drohenden Verjährung auch zur Klage gegen den Versicherungsnehmer. der Beklagten entschlossen. Uie Beklagte erwiderte am 4» Bezember 1952, daß sie an ihrem Standpunkt festjialten und dem Kläger alles weitere anheimgeben müsse. Daraufhin reichte der Kläger am 26. Januar 1953 beim Landgericht Kreuznach gegen SflHHPeine Klage auf Zahlung vofc 1.534,60 Dil ein, die dem SHHam 13» März
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1953 zugestellt wurde, Von der Klageerhebung machte der Kläger der jetzigen Beklagten von sich aus keine Mitteilung, Mit Schreiben vom 26, März 1953 unterrichteten die Prozeßbevollmächtigten des	die	Beklagte von dem
 gegen ihren Versicherungsnehmer anhängigen Rechtsstreit; sie taten unter ginweis auf den am 1, April 1953 anstehenden ersten Verhandlungstermin um Information, In ihrem .Antwortschreiben vom 9, April 1953 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, da der Kläger es versäumt habe, ihr die gerichtliche Geltendmachung seines weiteren Anspruchs gegen	gemäß	§	158	d Abs 2 WG un-
verzüglich anzuzeigen, beschränke sich ihre Haftung nach § 158 e VVG auf den Betrag, den sie auch bei gehöriger Erfüllung de£ Verpflichtung zu leisten gehabt hätte. Am 7, Oktober 1953 erging gegen SflHBI Versäumnisurteil, nachdem ihm das Landgericht das nachgesuchte Armenrecht verweigert hatte und seineProzeßbevollmächtigten daraufhin ihr Mandat niedergelegt hatten. Das Urteil wurde
 skräftig, Wegen der durch Teilzahlungen des SflH) sehen ermäßigten Urteilssumme nebst Zinsen und Ko-ließ der Kläger den nach § 158 c WG zu seinen Gunais bestehend geltenden Versicherungsanspruch des gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einzie-hung überweisen. Diesen Anspruch macht er nunmehr gegen die Beklagte geltend. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1*401,60 DM nebst 4 ^ Zinsen seit dem 1,11,1951 sowie festgesetzte Kosten von 449>66 DM und weitere Vollstreekungskosten von 96,44 DM und 54,14
gelte den V teil
DM zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und nd gemacht, der Kläger könne sich auf das gegen ersicherungsnehmer	erwirkte	Versäumnisur-
nicht berufen, weil er die ihm nach § 158 d Abs 2
*
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VVG obliege^ zig unverz derweitige Penn das Ge ten Pritten solche Anzei Prozeßführun, säumnisurteli forderliche vom Kläger müsse der der Weise g Präge nach gerollt werft Versäumnisu lichkeit ni gen ergäben Versäumnisu sicherere e
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 sei seiner vom 24. Hovie gekommen. • dem die Bekl tigten des hebung rech
 Mit der vom deren Zurüc klagte, die teils an
 das
de Pflicht, ihr die Klageerhebung gegen Sdun-lich anzuzeigen, verletzt habe* Auf ihre an-Kenntnis vom Rechtsstreit komme es nicht an* setz erfordere eine förmliche, vom geschädig-selbst erstattete Anzeige, Wäre ihr eine ige rechtzeitig zugegangen, so hätte sie die g übernommen und es wäre nicht zu einem Ver-il gekommen* Pen nach § 158 e Abs 1 WG er-n Bachweis, daß sie auch in diesem Pall den geforderten Betrag zu leisten gehabt hätte, äger noch erbringen« Dies könne aber nur in escheheh, daß im vorliegenden Hechtsstreit die der Höhe des Haftpflichtanspruches erneut auf-e. Dann werde sich heraussteilen, daß der im rteil dem Kläger zuerkannte Anspruch in Wirk-cht begründet gewesen sei. Dieselben Polgerun-sich auch aus § 158 e Abs 2 WG$ denn das rteil stehe einem ohne Einwilligung des Verteilten Anerkenntnis gleich*
Demgegenüber vertritt der Kläger die Ansicht, er Anzeigepflicht bereits durch die im Schreiben mber 1952 enthaltene Klageankündigung nachine weitere Anzeige habe sich erübrigt, nach-agte durch den Brief der Prozeßbevollmäch-Versicherungsnehmers	von	äer	Klageer-
tzeitig Kenntnis erlangt habe
 Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um kweisung der Kläger bittet, beantragt die Be-Sache unter Aufhebung des angefochtenen Ur-Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Entscheidungsgründe*
Rach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgericht^ kann die Beklagte dem Kläger die Tatsache, daß er ihr die Klageerhebung gegen ihren Versicherungsnehmer	entgegen dem Wortlaut des § 153 d Abs 2 WG
nicht I unverzüglich schriftlich angezeigt hat, nicht ent-gegenljialten, weil sie durch den Brief der Prozeßbevoll-mächtigten des damaligen Beklagten	vom	26*	März
1953 rechtzeitig auf den anhängigen Haftpflichtprozeß hingewiesen und dadurch in die Lage versetzt worden ist, schon vom ersten Termin an den Gang des Rechtsstreits zu beeinflussen und ihre Interessen zu wahren,
1„) Zur Begründung der Auffassung, daß das Unterlassen der in § 158 d Abs 2 WG vorgeschriebenen Anzeige dem geschädigten Britten nichts schadet, wenn der Versicherer von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegen seinen Versicherungsnehmer auf andere Weise rechtzeitig erfährt, bedarf es nicht einmal einer entsprechenden Anwendung des § 33 Abs 2 WG, wie sie das Berufungsgericht im Anschluß an Prölss (WG 9* Aufl § 158j' d Anm 2) vertreten hat, Bie Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich nämlich bei verständiger und unvorein-genon|mener Betrachtung bereits unmittelbar aus den Best imnjungen der §§ 158 d Abs 2, 158 e Abs 1 Satz 1 WG, Ben s|inn und Zweck dieser Vorschriften hat das Berufungsgericht zutreffend allein darin gesehen, daß der Versicherer die Möglichkeit haben soll, sich rechtzeitig in
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den Ifaftpflichtprozeß einzuschalten, etwa noch notwendige Schadensfeststellungen zu treffen unä unbegründete Ansprüche des Britten abzuwehren. Bei einem "kranken" Versicherungsverhältnis, bei dem der Versicherungsan-spructh nach § 158 c Abs 1 WG nur noch in Ansehung des Britten als bestehendgilt, hat der Versicherer nämlich
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sonst keine Gewähr, daß ihm die Erhebung der Schadenersatzklage gegen den Versicherungsnehmer sofort mitgeteilt wird* Vom Versicherungsnehmer selbst ist eine solche Anzeige nicht mit Sicherheit zu erwarten.Denn entweder beruht die Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer gerade darauf, daß dieser seine Anzeigepflicht nach § 153 Abs 4 WG verletzt hat, oder der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Versiche-bereits aus anderen Gründen eingebüßt; dann ihn auch kein Anreiz mehr, seine Obliegenhei-
rungsschutz besteht für
 ten im Hinblick auf diesen Schadensfall weiter zu erfül-
len, Der Ver prozeß erst
 gerichtliche unverzüglich rechtzeitige bei einem vo schon durch
 für den Fall
 sicherer liefe also Gefahr, vom Haftpflicht-dann zu erfahren, wenn eigene Feststellungen
 über den Schadensfall nicht mehr möglich oder in diesem späten Zeitpunkt nicht mehr verwertbar, rechtserhebliche Einwendung abgeschnitten oder vermeidbare Kosten bereits entstanden sind. Dieser Gefahr will § 158 d Abs 2 WG Vorbeugen, indem er dem geschädigten Dritten die Verpflichtung a|uferlegt, seinerseits dem Versicherer die Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs schriftlich anzuzeigen und dadurch dessen Unterrichtung, die für den Hormalfall, d.h. 11 wirksamen Deckungsverhältnis, regelmäßig die in § 153 Abs 4 WG vorgeschriebene An-
zeige des Versicherungsnehmers gewährleistet ist, auch
 des § 158 c WG sicherstellt„ In diesem
 Schutz des Versicherers vor Überraschungen liegt der
 einzige Zwec vorliegenden
: der Vorschrift. Wird dieser Zweck, wie im Fall, schon dadurch voll erfüllt, daß der Versicherer jauf andere Weise von der gerichtlichen Geltendmachung fies Anspruchs erfährt und infolgedessen in sich noch rechtzeitig in den Haftpflichtprozeß einzubchalten, so kann der Versicherer aus der (Tatsache, dal der Dritte nicht auch seinerseits eine schriftliche Anzeige gemäß § 158 d Abs 2 WG erstattet
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hat, kleine Einwendungen herleiten (so die Amtl. Begründung Dtr 1939, 1772 £7747$ The es DJ 1939, 1763 £7607$ Thees-Hagemann, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 158 e WG Anm 2$ Fromm DÖV 1940, 85 föjj und Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter S 166, 170)«.
Nur so ist auch die Vorschrift des § 158 e Abs 1 Satz 1 WG zu verstehen. Wenn dort bestimmt ist, daß sich die Haftung des Versicherers bei einer Verletzung des § 158 d Abs 2 WG auf den Betrag beschränkt, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtung zu leisten gehabt, hätte,. so bedeutet dies nicht etwa, daß der Dritte, der formell gegen § 158 d Abs 2 VVG verstoßen hat, in jedem Falle seinen im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer bereits rechtskräftig festgestellten Anspruch dem Versicherer gegenüber erneut nachweisen müßte» Es> kommt vielmehr darauf an, ob sich die Stellung des Versicherers infolge dieses Verstoßes in irgendeiner Richtung verschlechtert hat. . Wenn dem Versicherer durch das Schweigen des Dritten die Möglichkeit genommen worden ist, seine Interessen im Haftpflichtprozeß rechtzeitig wahrzunehmen, braucht er den dadurch verursachten Mehrschaden nicht zu tragen und kann durch die konkrete Behauptung, ihm sei ein solcher Schaden entstanden, den Dritten zu dem Beweis des Gegenteils zwingen (Amtl.Begr.
 DJ 1939, 1774$ fhe.es DJ 1939? 1768$ Thees-Hagemann aaO § 158 e Anm 3)* Erhält er aber von anderer Seite so früh Kenntnis vom Prozeß, daß er noch vor Eintritt nachteiliger Folgen eingreifen kann, dann steht er nicht schlechter da als er ”bei gehöriger.Erfüllung der Verpflichtung” stünde. In diesem Falle muß er ebenso wie bei frist- und formgerechter Erstattung der Anzeige durch den Dritten selbst ein gegen den Versicherungsnehmer ergangenes rechtskräftiges Urteil auch für sich als verbindlich anerkennen (§ 156 Abs 2 WG).
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Abs 2,
Zweck des §
2«) Damit erledigt sich auch die von der Revision aufgeworfene Frage, warum der Gesetzgeber dem § 158 d Abs 2 WG keine den §§ 16 Abs 3, 17 Abs 2, 28 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 2 WG entsprechende ausdrückliche Bestimmung angefügt hat, wonach sich der Versicherer auf die Verletzung der Anzeigepflicht nicht berufen kann, sofern er von der anz^zeigenden Tatsache in anderer Weise rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Die Aufnahme einer solchen Vorschrift erschien dem Gesetzgeber bei § 158 d Abs 2 WG . offensichtlich deshalb entbehrlich, weil der Rail, daß dem Versicherer die gerichtliche Geltendmachung des Haftpflichtanspruches zur rechten Zeit anderweitig bekannt wird, bereits von der erschöpfenden Regelung der §§ 158 d 158 t Abs 1 WG mit umfaßt wird. Da nämlich der
158 d Abs 2 ausschließlich darin besteht, die rechtzeitige Kenntnis des Versicherers von dem gegen seinen Versicherungsnehmer eingeleiteten Haftpflichtprozeß sicherzustellen, und ein formeller Verstoß gegen diese Vorschrift,, der diesen Zweck nicht vereitelt oder aus sonstigen Gründen für den Versicherer keine nachteiligen Folgen gehabt hat, dem Dritten nach § 158 e Abs 1 WG nichts schadet, ergibt sich die Folgerung, daß dem Versicherer der Einwand der fehlenden Anzeige versagt ist, wenn er durch eine anderweitige Prozeßnachricht ebenso gestellt ist wie bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtung", ohne weiteres aus dem Gesetz. Es ist deshalb durchaus richtig, wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, das an vielen Stellen des WG zu dem Ausdruck gekommene Bestreben des Gesetzgebers, Versicherungsansprüche nicht in unbilliger Weise an Formalien scheitern zu lassen, nehme auch die Rechtsverhältnisse aus § 158 c WG nicht aus, wie schon die Regelung des § 158 e-Abs 2 mit § 154 Abs 2 WG zeige,
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!	30 Richtig ist auch die Überlegung des Berufungs-
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gerjlchts, daß die in § 158 d Abs 2 WG vorgeschriebene Anzeige des Britten lediglich als zusätzliche Sicherung für den besonders bei «kranken" Versicherungsverhältnissen häuijig verkommenden Fall gedacht ist, daß der in erater Linie anzeigepflichtige Versicherungsnehmer seine Obliegenheit aus § .153 Abs 4 WO nicht erfüllt, und daß kein Grund ersichtlich ist, warum der nur nach § 158 c WG haftende Versicherer dann,wenn der Versicherungsnehmer trotz Verwirkung seines eigenen Beckungsanspruches seiner Anzeigepflicht unverzüglich nachkommt, durch die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung beim Ausbleiben der nur vorsorglich zu erstattenden und in diesem Palle überflüssigen Anzeige des.Britten besser gestellt sein soll als bei einem voll wirksamen Beckungsverhältnis, bei dem zur Erhaltung des Versicherungsanspruchs die Anzeige des Versicherungsnehmers genügt,
 Bie Feststellung des Berufungsgerichts, die im Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Versicherungs-
nehmers
 über
vom 26, März 1953 enthaltene Mitteilung
 die gegen ihren Mandanten eingeleitete Haftpflichtklage sei "unverzüglich" erfolgt, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, Benn entgegen der Ansicht der Revision wurde die Anzeigepflicht erst durch die Klageerhebung, d,h, durch die Zustellung der Klage an den Versicherungsnehmer {§ 253 ZPO) und nicht schön^ durch ihre Einreichung bei Gericht ausgelöst, Ber Begriff der "gerichtlichen Geltendmachung" ist bei § 158 d Abs 2 WG kein anderer als in den §§ 12 Abs 3, 153 Abs 4 WG (vgl Thees-Hagemann aaO § 158 d Anm 1 b, § 153 Anm 5 a),
4») Bie Auffassung der Hevision, eine persönlich* Anzeige des Klägers nach § 158 d Abs 2 WG sei

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de swegen unerläßlich gewesen, weil eine solche Anzeige dem Versicherer nicht nur ein rechtzeitiges Eingreifen in den Hsftpflichtprozeß ermöglichen, sondern ihm darüber hinaus auch die Gewißheit verschaffen solle, ob der Dritte von se inen Rechten aus § 158 c WG tatsächlich Gebrauch ‘ machen werde, steht in offenem Widerspruch zur gesetzlichen Regelung. Denn nach § 158 d Abs 2 WG hat der Dritt-geschädigte dem Versicherer lediglich die Tatsache der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruches gegen den VerSicherungsnehmer mitzuteilen. Dagegen ist er nicht verpflichtet, dem Versicherer von vornherein auch zu offenbaren, was er im Palle seines. Obsiegens zu tun gedenkt um ob er aus einem gegen den Versicherungsnehmer erstrittenen Titel zunächst nur gegen den Versicherungsnehmer vergehen oder sogleich im Wege der Pfändung des Versicherungsanspruches den Versicherer in Anspruch nehmen will, Die vorherige Ankündigung, auf die Rechte aus § 158 c WG zurückgreifen zu wollen, ist zur Einhaltung der Vorschrift des § 158 d Abs 2 WG nicht erforderlich und andererseits für sich allein auch nicht ausreichend.
Dem Versicherer kann es daher gleichgültig sein, ob er von der Klageerhebung gegen den Versicherungsnehmer durch eine schriftliche Anzeige des Dritten oder sonstwie unterrichtet wird. Seine Dage ist in beiden Fällen dieselbe, Er hat zwar keine volle Gewißheit über die Ab-, sichten des Dritten, muß aber jedenfalls mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, daß der Versicherungsnehmer nichjb zahlen kann oder will und der Dritte dann seine Rechte aus § 158 c WG geltend macht. Auf diese Möglichkeit stellt sich ein vorsichtiger und erfahrener Versicherer beizeiten ein, wenn er auf irgendeinem Wege von einem zwischen seinem Versicherungsnehmer und dem Dritten anhängigen Haftpflichtprozeß erfährt, und er wird seine Entschließungen vernünftigerweise nicht davon ab-
an-
hängig machen, ob ihm diese Kenntnis aus der einen oder anderen Quelle zugeflossen ist. Es wäre auch völlig lebensfremd« wenn der Versicherer nur deswegen, weil die Mitteilung nicht von dem Dritten selbst stammt, die Gefahr, für die Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers nach § 158 c VVG eintreten zu müssen, nicht in Betracht ziehen oder sich gar der Hoffnung hingeben wollte, der Dritte werde ihn selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn beim Versicherungsnehmer keine Befriedigung zu erlangen ist. Denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß der Geschädigte sich in aller Hegel lieber an den zahlungskräftigen Versicherer als an den Schädiger hält und nur deswegen den Weg einer Klage gegen den Versicherungsnehmer mit anschließender Anspruchspfändung wählt, weil ihm unmittelbare Ansprüche gegen den Versicherer nach § 158 c
Abs 5
WG versagt sind. Hier kommt noch hinzu, daß für
 die Beklagte über die Absicht des Klägers, sich notfalls bei ihr als dem Haftpflichtversicherer schadlos zu halten, schon nach dem Schreiben vom 24» November 1952 kein Zweifel mehr bestehen konnte. Ihre Entschließungen können daher nicht dadurch beeinflußt worden sein, daß sie wegen des Pehlens einer persönlichen schriftlichen Prozeßanzeige des Klägers über dessen Absichten im Unklaren gewesen wäre.
5.) Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 9» April 1955 an die Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers ergibt, hat sie auch in der Tat nur deshalb nicht in den Haftpflichtprozeß eingegriffen, weil sie in völliger Verkennung der Tatsache, daß das Gesetz den Versicherer lediglich vor den Nachteilen eines ohne sein Wissen geführten Haftpflichtprozesses schützen will, geglaubt hat, auf diese Weise aus dem Schweigen des Klägers einen Vorteil für sich herausschlagen und sich für
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§ 158 e Abs Anspruch itt. sen müsse, zustande g oder Anerk stehe, ist der Tat hie keine Handn kräftig er rollen; Die
n Rechtsstreit nach $ 158 c WG eine gtinsti-älage sichern zu können* Mit vollem Recht hat ifgsgericht diesen Standpunkt als formalistisch Zweck des Gesetzes unvereinbar gekennzeichnet* r §§ 158 d- Abs 2, 158 e Abs 1 VVG ist nicht ^rneute Nachprüfung der Haftpflichtfrage im zwischen dem Britten und dem Versicherer n Pall zu gewährleisten, daß der Versicherer 3[ichtprozeß noch rechtzeitig verständigt wor-deshälb Gelegenheit gehabt hat, seine Belan-diesem Prozeß zu vertreten* Wenn die Beklag-legenheit bewußt nicht ausnutzte und es zu ^umnisurteil gegen ihren Versicherungsnehmer so daß dessen Einwendungen gegen die Höhe ichtanspruches ungewürdigt blieben, muß sie Folge ihrer eigenen Untätigkeit selbst zu-sen und kann nicht mit dem Vorbringen gehört Ursache dieses für sie ungünstigen Ausgangs , daß der Kläger ihr die Einleitung des Ver-selbst schriftlich angezeigt habe* Denn fiesem Falle nicht anders anzusehen»als wenn e die Prozeßnachricht vom Kläger selbst er-daraufhin nichts unternommen hätte.
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 Auf den Einwand der Beklagten, auch aus 2 VVG ergebe sich, daß der Kläger seinen vorliegenden Rechtsstreit erneut nachwei-weil ein ohne Einwilligung des Versicherers ekommenes, Versäumnisurteil einem Vergleich ejnntnis im Sinne dieser Bestimmung gleich-die Revision nicht mehr zurückgekommen. In tet auch § 158 e Abs 2 VVG der Beklagten abej die durch das Versäumnisurteil rechts-l|edigte Haftpflichtfrage noch einmal aufzu-se Vorschrift soll nämlich nur verhindern,
 daß der Geschädigte und der Versicherungsnehmer sich hinter dem Rückendes Versicherers und auf seine Kosten über cie Ersatzleistung einigen (Amtl<Begr- DJ 1939, 1774). Wenn der Versicherer aber von dem schwebenden Haftpflichtprozeß weiß und trotzdem die Prozeßführung nicht in seinem eigenen Interesse übernimmt, sondern dem Versicherungsnehmer freie Hand läßt, so nimmt er auch cie Gefahr eines gegen den Versicherungsnehmer ergehenden Versäumnisurteils in Kauf und kann hinterher nicht geltend machen, die Parteien hätten diese vorzeitige Erledigung des Rechtsstreits ohne seine Einwilligung herbeigeführt (Prölss aaO $ 149 Anm 5 A$ OBG Gelle VersR 1953, 81).
7») Die wirtschaftlichen Erwägungen der Revision, mit denen sie dartun will, daß die Inanspruchnahme aus notleidenden Versicherungsverträgen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer eine große Belastung bedeute, richten sich in Wirklichkeit gegen das Gesetz selbst, das den Versicherer aus übergeordneten Gesichtspunkten bei der Zwangshaftpflichtversicherung in Ansehung des geschädigten Dritten auch dann weiter haften läßt, wenn er dem Versicherungsnehmer gegenüber frei geworden ist. Sie können nicht dazu führen, die Bestimmungen der §§ 158 d Abs 2, 158 e Abs 1 WG entgegen ihrem klaren Sinn zu Basten des Klägers starr und formalistisch auszulegen. Durch die Entscheidung des Berufungsgerichts wird die Beklagte nicht schlechtergestellt als ein Versicherer, dem der Dritte selbst die Erhebung der Hsiftpflichtklage unverzüglich angezeigt hat. Ihre Haftung für die Ansprüche des Klägers fällt daher unter das normale Versicherungsrisiko, das jeder Haftpflichtversicherer in Rechnung stellen muß. Zudem hätte es die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts in der Hand gehabt, durch Kündigung des
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Versichern] der Zulassi ten {§§ 39
Aus
 ngsvertrages und Anzeige seiner Beendigung bei ungsbehörde dieses Risiko beizeiten auszuschal* Abs 3. 158 c Abs 2 VVG).
diesen Gründen war die Revision zurückzuwei-
sen* Die Kestenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr* Ganter
 Dr. Delbrück	Dr.	Haidinger
 Br. Rischer	Drv	Nörr