wegen AusSchliessung aus der Genossenschaft Dr. Canter und Auf die Beklagten,. April 1946 und 17o April 1947, hatten Vorstand und Aufsichtsrat des Beklagten in gemeinsamer Sitzung beschlossen, die Dachgeschosse in den dem Beklagten gehörenden Häusern zu Wohnungen umzubauen. wo das Aufsichtsratsmitglied Sassenberg wohnte« SfHHHHl stellte am 14« Januar 1949 bei Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung des Umbaues der Dachwohnungen. Januar 1949 schrieb gemeinsam mit dem Kläger dem) Beklagten, das Amtsgericht habe eine einstweilige Verfügung erlassen und dem Beklagten mit sofortiger n, jegliche Bauarbeiten im Hause Z teilen,, Die Absender des Briefes seien vom" ÄPeinzus Zustellung nie 1949 war Sonnt Januar 1949, s ten gegen die Urteil des Amt In der mündlic tragsteller üb Dieses Verhalt meinsamer Sitz klagten am 15 Aufsichtsratsra ger und S hen Verhandlung vom 1« Februar 1949 war der Kläger anwesend und hatte zunächst die Ausführungen der An-* ung des Vorstandes und Aufsichtsrats des Be-April 1949 erörtert« In der Sitzung wurde vom itglied Kö0flfeder Antrag gestellt, den Klä-aus der Genossenschaft auszuschliessen. «gehender Begründung den beiden ausgeschlossenen Genossen mit geteilt« Beide die entspreche zung des Vorst August 1949 be die Aussohlies Schreiben vom Ausschliessung wurde beschlossen und mit ein- legten gegen den Beschluss Berufung ein, über nd der Satzungsbestimmung in gemeinsamer Sit-andes und Aufsichtsrats des Beklagten am 25« raten und beschlossen wurde. Oktober 1949 mitgeteilt worden« Während beruhigte, erhob der Klager Klage, die am 18, November 1949 dem Beklagten zugestellt ist mit dem Antrag, festzustellen, dass die durch den Vorstand und den Aufsichtsrat des Beklagten vorgenommene AusSchliessung des Klägers nichtig ist. Neben formellen Beanstandungen macht der Kläger eingehende tatsächliche und rechtliche Ausführungen, um die Grundlosigkeit seiner Ausschliessung darzutun • Unter den formellen Beanstandungen steht in erster Reihe, der Aufsichtsrat sei bei der Beschlussfassung über den Ausschliessungsantrag nicht beschlussfähig gewesen, weil nach § 24 Abs 3 der Satzung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrafs bei der Beschlussfassung zu- . gegen sein müssten, hier seien zwar von damals 9 Aufsichtsratsmitgliedern 5 zugegen gewesen, das eine Mitglied, sei aber schon imJahre 1943 in den Aufsichtsrat gewählt worden, daher sei seine Amtszeit, von drei Jahren (Satzung § 22 Abs 3) abgelaufen gewesene Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die einzelnen gegen die Gültigkeit und Wirksamkeit des Ausschliessungsbeschlusses vorgebrachten Gründe des ' Klägers bekämpftDas Landgericht hat eine grosse Zahl von Zeugen vernommen, sodann durch Urteil vom 15, Oktober 1950 der Klage entsprochen und den A.usschliessungsbeschluss vom 30. Es trat hinsichtlich der formalen Bedenken dem Landgericht beis hinsichtlich der Würdigung des Verhaltens des Klägers missbilligte es das erste Urteil wegen des Maßstabes, den das Landgericht an das Verhalten des Klägers angelegt hatte« Die Gründe zur Ausschliessung des Klägers betrachtete das Oberlandesgericht als ausreichend und erblickte in ihnen ein schädigendes Verhalten des Klägers im Sinne des § 10 Abs 1 b der Satzung. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z ur üc k z uv erweisen. Bie Revision bringt nur noch einzelne der formalen Bedenken vor, die der Kläger in den Vorinstanzen erhoben hatte. Io) über die Aus Schliessung des Klägers ist in gemei&i samer Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat des Beklagten an 25o August 1949 beschlossen worden, nachdem der Kläger gegen den AusSchliessungsbeschluss des Vorstandes vom 30. Ursprünglich waren im Protokoll die Yforte "einstimmig vom Vorstand und einstimmig vom Aufsichtsrat" nicht enthalten* Sie beurkunden, dass die Abstimmung und die Beschlussfassung in beiden Körperschaften getrennt erfolgt war,.entsprechend der Satzungsbestimmung (§ 26 Abs 2). Bas Berufungsgericht stellt im Einklang mit dem Landgericht als Ergebnis der Beweisaufnahme fes;, dass die angeführten Worte zwar ursprünglich fehlten, aber vor Vollzug des Protokolls noch am gleichen Abend ein-gefiigt worden seien. 2.) Ber Kläger hat vorgebracht, der Aufsichtsrät • bei.der Beschlussfassung nicht vorsebriftsmässig be-gewesen,und diese Rüge hält die Revision aufrecht, wird damit begründet, das Aufsichtsratsmitglied Nielesei nicht mehr, der Satzung entsprechend Mitglied des ichtsrats gewissen.- Bie Mitglieder des Aufsichtsrats, en nach der Satzung (§ 22) auf drei Jahre gewählt. noch nicht verstrichen eralversammlung für 1949 wäre am 25« August t gewesen, daher sei NiflHHB noch Mitglied des Aufsichtsrats und seine Mitwirkung an der Beschluss- Dieser Auffassung des Beru-kann aus Hechtsgründen nicht beigetreten wer-und in der Satzung fehlt eine Bestimmung ent-Abs 1 Satz 2 AktG. Die dort vorgesehene Mög-ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktien-is zu dem Ablauf der Hauptversammlung im Amte blei--über die Entlastung für das letzte Jahr der iliesst, ist eine nur für die Aktengesell- Aus dieser Sonderregelung und daraus, dass es für die Genossenschaft überhaupt an Bestimmungen fehlt, die auf die für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften, insbesondere auf § 87 Abs 1 Satz 2 AktG hinweisen, folgt, dass das Amt eines Aufsichtsratsmit-■gliedes einer Genossenschaft endet, sobald die Zeit, für welche das Mitglied gewählt ist, abgelaufen ist? 3«) Die Frage, wie sich die Mitwirkung einer nicht zu dem Aufsichtsrat gehörenden Person bei der Beschlussfas- August 1949 schon allein deshalb nichtig gewesen ist, weil der nicht mehr dem Aufsichtsrat angehörende HiflHNHB an seiner Fassung beteiligt war, kann hier auf sich beruhen. Ein*, solcher Beschluss lag Zeit der AusSchliessung des Klägers dahin vor, dass * Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern bestehen sollte. August 1949 war infolge Ausschliessung des Klägers und Sassenbergs die Zahl Aufsichtsratsmitglieder schon auf sieben herabgesunken (GebG § 68 Abs 4? Beschlussfähigkeit des • Aufsichtsrats dient dem Besten der Genossenschaft und der * Genossen, um zu verhüten, dass durch eine zu geringe*Zahl . der Genossen und ist daher stretig auszulegen (RG JW 1936, 12 *■* * 2071 )• Deshalb, muss .die,zur:Beschlussfähigkeit -des. Mitgliedern« Da an dem Beschluss vom 25d August 1949 nur 4 im Amte befindliche Mitglieder mitwirkten, war der-Aufsichtsrat nicht beschlussfähig. Der Beschluss ist daher nichtig (Parisius-Crüger-Crecelius GenG 10, Aufl § 36 Anm.5; 4o) Die Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses vom 25« August 1949 führt zur Aufhebung des BerufungsurteL ls, ohne dass es auf andere formelle Gründe, die der Kläger vorgebracht hatte, noch ankomrat. gesetz- und satzungsgemässer Be-ig über die Berufung des Klägers entscheiden (OGHZ 1, 37^7) c. Lr* Kuhn andes auf Ausschliessung des Klägers aufhe-Klage sich damit erledigen und nur noch idung über die Kosten des Revisionsver-ckmässig dem Berufungsgericht Vorbehalten*
___ ______________________ -.-■ «*'Vtgmxgmr&KX-t* «..*> .- . •* / ., - ;w <. ■ ' Tür äas Hachec ilagewerk "I . ^ " f' ■ 23o*ü:/ ' yÖ8 :',,ir;' ' r. Für die Amtliche .Sammlung ; I; ...'■ . •»' ■ /'■ .' \'- li .":V ;1 Gesetza Rechtssatzs 1. ■'' -c Geui&es , } 36, 70 Sie Amtsdauer .der'Aufsichtsratsmitglieder einer Genossenschaft endet mit Ablauf der. Zeit, für die die Mitglieder gewählt sind. § 87 Abs 1 Satz 2 AktG ist nicht anwendbar-. ; $ ' '? i'-fa * -Th to >* *& -V' Aktenzeichens II ZR 137/51 Urteil vom 15« Dezember 1951 Bei Anwendung einer SatzüngsbeStimmungdaß , • * 1 » zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats der ^ ^ Genossenschaft die Hälfte seiner Mitglieder ■ anwesend sein müsse, ist von derjenigen Än- * ■ j .■ zahl der Aufsichtsratsmitglieder äuszugehen,* die satzungsgeinäss den-Aufsichtsrat bilden, nicht von derjenigen Zähl der Aufsichtsratsmitglieder, die zur Zeit der Beschlussfas-'* sung dein Aufsichtsrat angehören, falls sich die Sollzahl der Mitglieder nach ihrer Wahl durch die Generalversammlung verringert hat (z.B. durch“Tod, Ausscheiden aus dem Auf« •• 4 t, '» , * sichtsratAusschluss aus -der Genosseh- * schaft.) OLG Hamburg ■ -f ‘. vr•!.! i .-r.'f,. . 1«, .'S * ' , , / Vl *,L* i . . . ».*■ .4. 5«i ■y.m IX. ZB 137. %1 Verkündet am 15. Dezembejj* Hirth, Justizan, ale Urk'undsbean Geschäftsstelle! Vi *'■ .'i ■ .*> 1951 gestellter, ter der Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit des Ingenieurs Hermann T itr. -Prozesiähevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägers,1 Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, s gegen den Eisenbahnbauverein e.G.m.b.H., H| RflHHHIHB» vertreten durch den Vorstan« -Prozes ^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. wegen AusSchliessung aus der Genossenschaft Dr. Canter und Auf die Beklagten,. Berufungskläger und Revisionsbeklagten9 . «■:ri ■ ,■■■ ■■ '-v. ■ ■ ’f-i'-'C1, 1 ■< *** . ■ ■ ".X , * ■ hat der II0 Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatsjräsidenten der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowskyj Dr. Benkard unä Dr. Kuhn für Recht erkannts Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird zur er Berufungsge dung über d bleibt o vom 5» April 1951 aufgehoben. Die Sache neuten Verhandlung und Entscheidung an das. rieht zurückverwiesen, dem auch die Entschei-ie Kosten des Revisionsverfahrens Vorbehalten Von Rechts wegen -2w gab Tatbestand Der Beklagte 1st eine eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, und zwar eine Baugenossenschaft. Der Kläger ist Genosse des Beklagten und war seit Sommer 194B Mitglied des Aufsichtsrats0 Der Aufsichtsrat bestand'-aus 9 Mitgliederno Vor der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Aufsichtsrat, nämlich am 10. April 1946 und 17o April 1947, hatten Vorstand und Aufsichtsrat des Beklagten in gemeinsamer Sitzung beschlossen, die Dachgeschosse in den dem Beklagten gehörenden Häusern zu Wohnungen umzubauen. Am 27# November 1948 wurden diese Beschlüsse erneuert, wiederum } in gemeinsamer Sitzung der beiden genannten Körperschaften des Beklagten« Bei der Sitzung war der Kläger anwesend. Er um ein weiteres Aufsichtsratsmitglied, stimmten gegeti den Beschluss, der indes mit Stimmenmehrheit angenommen wurle (7 gegen 2 Stimmen)« Die Durchführung des Beschlusses wegen der Inanspruchnahme der Bodenkammern einzelner Mieter (Genossen) zu Einsprüchen und Klagen der Betroffe- nen Anlass, so auch im Hause ZBHpitr. ^Pin H| wo das Aufsichtsratsmitglied Sassenberg wohnte« SfHHHHl stellte am 14« Januar 1949 bei Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung des Umbaues der Dachwohnungen. Er erteilte dem Klä-Vollmacht,über deren.Umfang .zwischen den Parteien Strbit ist. Am 15. Januar 1949? einem Samstag, erging eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Harburg, die dem Beklagten bei Moidung von Geld- und Haftstrafen verbot, bau-le Veränderungen an den Bodenkammern im Hause Z B vorzunchmen, und zwar den Bodenkammern von vier lie str Mietern, die Antragsteller waren und zu denen S| ~3 gehörte« Am 16 Januar 1949 schrieb gemeinsam mit dem Kläger dem) Beklagten, das Amtsgericht habe eine einstweilige Verfügung erlassen und dem Beklagten mit sofortiger n, jegliche Bauarbeiten im Hause Z teilen,, Die Absender des Briefes seien vom" Wirkung geböte str. ÄPeinzus Zustellung nie 1949 war Sonnt Januar 1949, s ten gegen die Urteil des Amt In der mündlic tragsteller üb Dieses Verhalt meinsamer Sitz klagten am 15 Aufsichtsratsra ger und S Gericht zur vorläufigen Benachrichtigung beauftragt, da die ht so schnell erfolgen könnte (der 16« Januar, ag, die Zustellung konnte erst Montag,d.en 17.« usgeführt werden). Auf Widerspruch des Beklageinstweilige Verfügung wurde diese:** durch sgericlits vom 8. Februar 1949 aufgehoben« . hen Verhandlung vom 1« Februar 1949 war der Kläger anwesend und hatte zunächst die Ausführungen der An-* ernomitten, später an erlas sen. en des Klägers und wurde in ge- ung des Vorstandes und Aufsichtsrats des Be-April 1949 erörtert« In der Sitzung wurde vom itglied Kö0flfeder Antrag gestellt, den Klä-aus der Genossenschaft auszuschliessen. Über diesen Antrag beriet der'Vorstand des Beklagten am 30«- Juni 1949- die «gehender Begründung den beiden ausgeschlossenen Genossen mit geteilt« Beide die entspreche zung des Vorst August 1949 be die Aussohlies Schreiben vom Ausschliessung wurde beschlossen und mit ein- legten gegen den Beschluss Berufung ein, über nd der Satzungsbestimmung in gemeinsamer Sit-andes und Aufsichtsrats des Beklagten am 25« raten und beschlossen wurde. Der Kläger und wuijden gehört. Hach getrennter Abstimmung des Vor Standes und Au[fsichtsrats bestätigten beide Körpe rschaften sung. Der Beschluss ist dem Kläger durch 15. Oktober 1949 mitgeteilt worden« Während beruhigte, erhob der Klager Klage, die am 18, November 1949 dem Beklagten zugestellt ist mit dem Antrag, festzustellen, dass die durch den Vorstand und den Aufsichtsrat des Beklagten vorgenommene AusSchliessung des Klägers nichtig ist. Neben formellen Beanstandungen macht der Kläger eingehende tatsächliche und rechtliche Ausführungen, um die Grundlosigkeit seiner Ausschliessung darzutun • Unter den formellen Beanstandungen steht in erster Reihe, der Aufsichtsrat sei bei der Beschlussfassung über den Ausschliessungsantrag nicht beschlussfähig gewesen, weil nach § 24 Abs 3 der Satzung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrafs bei der Beschlussfassung zu- . gegen sein müssten, hier seien zwar von damals 9 Aufsichtsratsmitgliedern 5 zugegen gewesen, das eine Mitglied, sei aber schon imJahre 1943 in den Aufsichtsrat gewählt worden, daher sei seine Amtszeit, von drei Jahren (Satzung § 22 Abs 3) abgelaufen gewesene Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die einzelnen gegen die Gültigkeit und Wirksamkeit des Ausschliessungsbeschlusses vorgebrachten Gründe des ' Klägers bekämpftDas Landgericht hat eine grosse Zahl von Zeugen vernommen, sodann durch Urteil vom 15, Oktober 1950 der Klage entsprochen und den A.usschliessungsbeschluss vom 30. Juni 1949 für unwirksam erklärt. Die formalen Bedenken des] Klägers hat das Landgericht als unbegründet angesehen, sachlich auf Grund der Beweisaufnahme eine Reihe von Verfehlungen des Klägers besonders gegen die Ireupflicht festgestellt, jedoch verneint, dass diese genügend schwer wogen, um die Ausschliessung zu begründen. Auf Berufung des Bekllagten hat das Oberlandesgericht zu Hamburg das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen,. Es trat hinsichtlich der formalen Bedenken dem Landgericht beis hinsichtlich der Würdigung des Verhaltens des Klägers missbilligte es das erste Urteil wegen des Maßstabes, den das Landgericht an das Verhalten des Klägers angelegt hatte« Die Gründe zur Ausschliessung des Klägers betrachtete das Oberlandesgericht als ausreichend und erblickte in ihnen ein schädigendes Verhalten des Klägers im Sinne des § 10 Abs 1 b der Satzung. Bas Vorgehen des Klägers enthalte, weil er Mitglied des Aufsichtsrats gewesen war, einen Verstoss gegen Treu und Glauben« Bie Verfehlungen seien keineswegs unbedeutend, die Art und Weise, wie der Kläger seinen Widerstand gegen.die Beschlüsse des Beklagten verwirklicht habe, rechtfertige seine Ausschliessung„ Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z ur üc k z uv erweisen. Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Bie Revi Entscheidungsgründe s sion ist vom Berufungsgericht zugelassen, auch in rechter Frist und Form eingelegt und begründet worden, daher zulässig* IX. Bie Revision bringt nur noch einzelne der formalen Bedenken vor, die der Kläger in den Vorinstanzen erhoben hatte. Gleichwqhl sind' sie von Amts wegen zu prüfen.' . .. 1 ■ : i v n. Io) über die Aus Schliessung des Klägers ist in gemei&i samer Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat des Beklagten an 25o August 1949 beschlossen worden, nachdem der Kläger gegen den AusSchliessungsbeschluss des Vorstandes vom 30. Juni 1943 Berufung eingelegt hatte. Ursprünglich waren im Protokoll die Yforte "einstimmig vom Vorstand und einstimmig vom Aufsichtsrat" nicht enthalten* Sie beurkunden, dass die Abstimmung und die Beschlussfassung in beiden Körperschaften getrennt erfolgt war,.entsprechend der Satzungsbestimmung (§ 26 Abs 2). Dem Kläger war rechtliches Gehör gewährt, wie das Protokoll ergibt. Bas Berufungsgericht stellt im Einklang mit dem Landgericht als Ergebnis der Beweisaufnahme fes;, dass die angeführten Worte zwar ursprünglich fehlten, aber vor Vollzug des Protokolls noch am gleichen Abend ein-gefiigt worden seien. Biese Feststellung bindet das Revisionsgericht und erweist die ordnungsmässige Abstimmung und Beschlussfassung. s:t sei set Sie bock Aufsi stel rat were Satz; ist ist in 2.) Ber Kläger hat vorgebracht, der Aufsichtsrät • bei.der Beschlussfassung nicht vorsebriftsmässig be-gewesen,und diese Rüge hält die Revision aufrecht, wird damit begründet, das Aufsichtsratsmitglied Nielesei nicht mehr, der Satzung entsprechend Mitglied des ichtsrats gewissen.- Ber Berufungsrichter’hat festgelt, dass NiflHHB am 9 Bezember 1945 in den Aufsichts- »> gewählt worden warr. Bie Mitglieder des Aufsichtsrats, en nach der Satzung (§ 22) auf drei Jahre gewählt. ■ . ungsgemäss scheid'et. jährlich 73 der Mitglieder aus .und durch Neuwahl zu ersetzen, wobei Wiederwahl zulässig (Satzung § 22 Abs -4). Ber Berufungsrichter nimmt an, er Generalversammlung des Jahres 1948 sei eine Y/ieder- -7- Vj wähl noch nich gerechnet vom waren. Die Genl 1949 noch nich t nötig gewesen, weil damals die drei Jahre, 9. Dezember 1945 an. noch nicht verstrichen eralversammlung für 1949 wäre am 25« August t gewesen, daher sei NiflHHB noch Mitglied des Aufsichtsrats und seine Mitwirkung an der Beschluss- fassung sei zu fungsgerichts denIm Gesetz sprechend § 87 lichkeit, dass ge sellscliaft b ben kann, die Antsdauer besc (§ 52 GmbHGes) von der dort v lässig gewesen. Dieser Auffassung des Beru-kann aus Hechtsgründen nicht beigetreten wer-und in der Satzung fehlt eine Bestimmung ent-Abs 1 Satz 2 AktG. Die dort vorgesehene Mög-ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktien-is zu dem Ablauf der Hauptversammlung im Amte blei--über die Entlastung für das letzte Jahr der iliesst, ist eine nur für die Aktengesell- schaft geltende Sond erbe Stimmung. Sie ist bei der GmbH ausdrücklich dadurch ausgeschlossen, dass orgesehenen entsprechenden Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Aktienrechts der § 243 Abs 3 HGB aF ausgeschlossen wurde? diese ausgeschlossene Bestimmung entspricht dem § 87 Abs 1 Satz 2 des jetzigen Aktengeset zes. Aus dieser Sonderregelung und daraus, dass es für die Genossenschaft überhaupt an Bestimmungen fehlt, die auf die für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften, insbesondere auf § 87 Abs 1 Satz 2 AktG hinweisen, folgt, dass das Amt eines Aufsichtsratsmit-■gliedes einer Genossenschaft endet, sobald die Zeit, für welche das Mitglied gewählt ist, abgelaufen ist? im vor-' .liegenden Falle also nach 3 Jahren. Hier kann zwar dahingestellt bleiben, ob die Amtszeit von 3 Jahren vom 9. Dezember 1945 bis zu dem 9* Dezember 1948 zu berechnen ist (so Parisius-Crüger-Crecelius GenG 10. Äufl § 24 Anm 24? des Meyer-Meulenbergh, GenG 7. Aufl § 36 Anm 4)» oder die drei Kalenderjahre 1946- 1947 und 1948 umfasst (Koenen-Gertner,» Kommentar zur Mustersatzung für Baugenossenschaften /T9327 § 2^ Anm 7; RGZ 152, 273 <27$/% auch EGZ 73. 234 /2Vf?), edem Fall war die Amtszeit NiBHH|s am 25. August 1949 In ; verstrichen und er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied Aufsichtsrats 3«) Die Frage, wie sich die Mitwirkung einer nicht zu dem Aufsichtsrat gehörenden Person bei der Beschlussfas- * 4 sung der Aufsichtsrats auf die Gültigkeit des Beschlusses ausi/irkt» ob insbesondere etwa der Beschluss vom 25. August 1949 schon allein deshalb nichtig gewesen ist, weil der nicht mehr dem Aufsichtsrat angehörende HiflHNHB an seiner Fassung beteiligt war, kann hier auf sich beruhen. Der Beschluss ist nämlich schon deshalb nichtig, weil der Aufsichtsrat damals nicht beschlussfähig war. Sat ral'jr durc zur der Der schU anw Sti der der Der Aufsicht’srat des Beklagten besteht nach der sung (§ 22) aus drei Eiitgliedern, doch kann die Gene-ersammlung eine höhere Zahl beschliessen, die stets h drei teilbar sein muss. Ein*, solcher Beschluss lag Zeit der AusSchliessung des Klägers dahin vor, dass * Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern bestehen sollte. A.ufsichtsrat ist nach der Satzung (§24 Abs 3) be-ussfäliig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder 1 äsend ist; die«Beschlüsse werden dann mit einfacher nmenmehrheit gefasst. Am 25. August 1949 war infolge Ausschliessung des Klägers und Sassenbergs die Zahl Aufsichtsratsmitglieder schon auf sieben herabgesunken (GebG § 68 Abs 4? Parisius-Crüger-Crecelius GenG 1Ö. Aufl Lv!» rts i-. müller GenG 26 NiflHBs bei -9- ft § 68 Anm 13? Iirakenberger GenG § 68 Anm 7 und. 8? Lang-V/eiden- . Aufl § 68 Anm 3)* Da aber auch die Amtszeit eits abgelaufen und dieser daher nicht mehr dahin zu verst die Hafte der ratsmitglieder der zur Beschl Mindestzahl (m noch vorhanden infolge des Au aus sonstigen Mitglied des Aufsichtsrats war, bestand der Aufsichtsrat in Wahrheit nur roch aus 6 Mitgliedern, Zur Beschlussfassung * würden demnach 4 Mitglieder nur dann genügt haben, wenn die vorher v/iedergegebene Bestimmung des' § 24 Abs 3 der Satzung ehen wäre, dass zur Beschlussfähigkeit mehr als tatsächlich noch im Amt befindlichen Aufsichts~ ausreichen würde. Indes ist für die Berechnung ussfFähigkeit des Aufsichtsrats erforderlichen ehr als die Hälfte) nicht von der Zahl der en Aufsiclrtsratsmitglieder auszugehen, die sscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder Gründen,auch der Ausschliessung« den zeitigen Aufsichtsrat bilden, sondern diejenige Zahl von Aufsichts-ratsmitgliedem ist massgebend, die nach der Satzung und den sie ergänzenden Generalversammlungsbeschlüssen in den Aufsichtsrat zu wählen sind (Koenen-Gertner aaO § 22 Anm 14, § 24 Anm 4# Im Ergebnis/für die''Aktiengesellschaft; ebenso Gessler BB 195-L, 942 ff? Gadow-T/» Schmidt, AktG § 86 Anm 15) * ■ .\ Die Festlegung einer Mindestzahl zur. Beschlussfähigkeit des • Aufsichtsrats dient dem Besten der Genossenschaft und der * Genossen, um zu verhüten, dass durch eine zu geringe*Zahl . . / ■ 1 ■ i der an einer Beschlussfassung mitwirkenden Personen'eine 1 Zufallsentscheidung ergeht. Sie bezweckt also den,Schutz : der Genossen und ist daher stretig auszulegen (RG JW 1936, 12 *■* * 2071 )• Deshalb, muss .die,zur:Beschlussfähigkeit -des. Auf- sichtsrats erforderliche Mindestzahl von der Gesamtzahl der in den Aufsichtsrät'.bestimmungsgemäss zu wählenden Mit- ■ *, v, ■. O/r'V 'Wr ■, .r. . • i-': gliedbr berechnet worden (Koenen-Gertner aaO § 22 Anm 14)/'. Hach der bestimmungsgenässen Zahl von 9 Mitgliedern des Aufsichtsrats des Beklagten-erforderte die Boschlussfähig-keit die Mitwirkung von 5. Mitgliedern« Da an dem Beschluss vom 25d August 1949 nur 4 im Amte befindliche Mitglieder mitwirkten, war der-Aufsichtsrat nicht beschlussfähig. Der Beschluss ist daher nichtig (Parisius-Crüger-Crecelius GenG 10, Aufl § 36 Anm.5; Lang-Keidmüller aaO § 36 Anm 4s für die Aktiengesellschaft: Staub-Pinner HGB 14» Aufl §.246 Anm 19 t Gadow-Heinichen-Vfo Schmidt AktG § 87 Anm 27? HGZ 66, 369 /37l7f? OGHZ 1, 370 J7Q/)» 4o) Die Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses vom 25« August 1949 führt zur Aufhebung des BerufungsurteL ls, ohne dass es auf andere formelle Gründe, die der Kläger vorgebracht hatte, noch ankomrat. Die Revision greift auf diese" nicht zurück. Ebensowenig waren die sachlichen Gründe, die ‘ der Kläger gegen seine AusSchliessung angeführt hatte, zu prüfen. III o keine des £ nur d vom K am 30 sicht setz 370 Aufsi Die Aufhebung des Berufungsurteils gestattet indes ■Entscheidung in der Sache selbst,.denn die Nichtigkeit ufsichtsratsbeschlusses vom 25.. .August 1949 beseitigt ie Entscheidung dieses Organs des Beklagten über die läger gegen den Ausscliliessungsbeschlues des Vorstandes. • Juni 1949 eingelegte Berufung. Nunmehr muss der Aufsrat erneut und in. gesetz- und satzungsgemässer Be-ig über die Berufung des Klägers entscheiden (OGHZ 1, 37^7) c. Es.-handelt" sich bei dieser Entscheidung des chtsrats um eine.Vorabentscheidung, die ergehen sollte, b|evor die Klage inrHechtswege erhoben werden würde» Es un ist aber nicht vorlag, sie kan oder neu gefass Zivilproze'ssrec Breslau, ROLG Rahmen des schw IV c Zunächst in der sich das notwendig, dass sie schon bei Klagerhebung vielmehr im Laufe des Prozesses ergänzt fc werden (ZPO § 148? Rosenberg, Lehrbuch des :its, 5- Aufl S 393? RG SeuffA 73, 189? OLG , 352)a Liese Entscheidung muss nunmehr im übenden Prozesses nachgeholt werden* 34 wird der'Rechtsstreit in die Lage versetzt, Ausschliessungsverfahren vor dem Beschluss am 25o August 1949 befand* Der Berufungsrichter wird zweck- mässig das Verfa Aufsichtsrats üb te der Beschluss der Ausschliessu. hren bis zur Kachholung des Beschlusses des er die Berufung des Klägers aussetzen* Solides Aufsichtsrats abermals zur Bestätigung hg des Klägers führen, so mag über die Grün- de, die der Kläger gegen die Berechtigung seines Ausschlus- ses angeführt ha in dem anhängigen Rechtsstreit erneut entschieden werden* »Sollte der Aufsichtsrat indes den Be- schluss des Vors-Den, so wird die über die Kosten dies Verfahrens zu befinden sein,. Die. Entschle ahrens bleibt zwie Lr. Canter Lr* B Lr* Drost Lr. Selowsky* fcnkard' . Lr* Kuhn andes auf Ausschliessung des Klägers aufhe-Klage sich damit erledigen und nur noch idung über die Kosten des Revisionsver-ckmässig dem Berufungsgericht Vorbehalten*