Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in dem Beschluss des Senats vom 19. 1 Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beanstanden, dass der Senat den Streitwert für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG München vom 23. April 2015 auf 2 Mio.€ festgesetzt hat; richtig sei ein Betrag von mehr als 30 Mio.€, da sich der Streitwert nach dem Wert der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft und des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH richte und diese Beträge entsprechend hoch seien. November 2013 (GA IX 1405 ff.) nach streitigem Vortrag der Parteien, unter anderem in den Schriftsätzen vom 30. "Der Senat gibt zu erkennen, dass eine Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf 2.000.000 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000 Im Übrigen ist der Streitwert bei Einziehungs- und Ausschließungsklagen nur "grundsätzlich" an dem Wert der Gesellschaftsbeteiligung zu bemessen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 8, für die Festsetzung der Beschwer und die gleich hohe Festsetzung des Streitwerts).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 137/15 vom 9. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE: BGH:2016:090616BIIZR137.15.0 -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter Prof. Dr. Strohn, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in dem Beschluss des Senats vom 19. April 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beanstanden, dass der Senat den Streitwert für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG München vom 23. April 2015 auf 2 Mio. € festgesetzt hat; richtig sei ein Betrag von mehr als 30 Mio. €, da sich der Streitwert nach dem Wert der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft und des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH richte und diese Beträge entsprechend hoch seien. Dazu haben die Parteien sich widersprechende Gutachten vorgelegt. 2 Die Gegenvorstellung ist unbegründet. 3 Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung an den in den Vorinstanzen festgelegten Beträgen orientiert. Das Landgericht hat in seinem Schlussurteil vom 8. November 2013 (GA IX 1405 ff.) nach streitigem Vortrag der Parteien, unter anderem in den Schriftsätzen vom 30. September und -3- 21. Oktober 2013 (GAVIN, 1349 ff., 1354 ff.), den Streitwert für den ersten Rechtszug - soweit hier von Interesse - im Rahmen einer Schätzung auf 1.800.000 € für den KG-Anteil und auf 200.000 € für den GmbH-Geschäftsanteil festgesetzt. Dabei hat es nach § 3 ZPO die wirtschaftlichen Interessen der Parteien zugrunde gelegt. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (GA IX, 1586) heißt es sodann: "Der Senat gibt zu erkennen, dass eine Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf 2.000.000 € beabsichtigt ist. Hiergegen werden von den Parteivertretern keine Einwendungen erhoben. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000 € festgesetzt." 4 Angesichts dieses Prozessverhaltens der Parteien und ihrer Prozessbe- vollmächtigten sieht der Senat keinen Anlass, seine Streitwertfestsetzung zu ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 -1 ZR 171/10, juris Rn. 3). Im Übrigen ist der Streitwert bei Einziehungs- und Ausschließungsklagen nur "grundsätzlich" an dem Wert der Gesellschaftsbeteiligung zu bemessen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 8, für die Festsetzung der Beschwer und die gleich hohe Festsetzung des Streitwerts). Bergmann Strohn Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.10.2012 -14 HKO 9289/07 -OLG München, Entscheidung vom 23.04.2015 - U 4898/12 Kart (2) -