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BGH · II ZR 136/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 136/92

Vermögensbildungsgesetzes a.F. mußte ein Arbeitnehmer, bei dem die Kenntnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge nicht vorausgesetzt werden konnte, über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkte (hier; Renditeerwartung unter Berücksichtigung der bisherigen Ertragssituation des Unternehmens und der Vertragskosten) aufgeklärt werden. Der Kläger verpflichtete sich, die Einlage von insgesamt 13.638,— DM (einschließlich einer Abschlußgebühr von 918,— DM) in der Weise zu erbringen, daß monatlich 78,— DM von seinem Arbeitgeber als Vermögenswirksame Leistung an die Beklagte abgeführt und weitere 100,— DM vom Konto des Klägers abgebucht werden. Nach den auf der Rückseite des Beitrittsformu-lars abgedruckten Bedingungen sollte die stille Gesellschaft - vorbehaltlich einschränkender Bestimmungen im Vermögensbildungsgesetz - erstmalig zu dem Ende des sechsten vollen Geschäftsjahres seit Beitritt des stillen Gesellschafters ordentlich kündbar sein (§ 14 Abs. 1 der Vertragsbedingungen). Im Februar 1989 stellte der Arbeitgeber des Klägers seine Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz ein. Februar 1989 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er aus finanziellen Gründen den "Vertrag bis auf weiteres stillegen" möchte. März 1989 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang seines Schreibens und führte aus, sie könne dessen Kündigung nur für den Teil der vermögenswirksamen Leistungen annehmen; hinsichtlich der "Privatsparrate" müsse der Vertrag bestehen bleiben. Januar 1990 erklärte der Kläger unter Bezugnahme auf seine mit Schreiben vom 14. Die Beklagte macht mit der Widerklage die rückständigen Beiträge des Klägers für 1989 in Höhe von 2.558,— DM nebst 4 % Zinsen sowie die Zahlung von monatlichen Beiträgen von 100,— DM für die Zeit von Mai 1990 bis Dezember 1994 geltend. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil lediglich insoweit abgeändert, als die an den Kläger zu zahlende Summe nur 1.200,— DM und der Zinssatz nur 7 % betragen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage und auf Verurteilung des Klägers gemäß der Widerklage weiter. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm geleisteten Einlage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zuerkannt. 1. Inhalt und Umfang vorvertraglicher Aufklärungspflichten bestimmen sich nach den konkreten Umständen, insbesonde-re den Gefahren, die dem Vertragspartner aus dem Vertragsabschluß typischerweise drohen (BGHZ 72, 92, 103 zur finanzierten Unternehmensbeteiligung von Arbeitnehmern), aber auch nach seiner Lebensund Geschäftserfahrung (BGH, Urt. v. Eine Pflicht zur Aufklärung über alle für den Vertragspartner erheblichen Umstände besteht nicht; entscheidend ist, ob eine solche Aufklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf (BGH, Urt. v. Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, so daß er nach der Verkehrsauffassung eine Mitteilung erwarten darf (BGH, Urt. v. Zusammen mit dem Bausparvertrag bot die Beklagte den Arbeitnehmern eine stille Beteiligung an ihrem Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, i des 5. Bei diesem Personenkreis, zu dem auch der Kläger als türkischer Staatsangehöriger gehört, konnte sie redlicherweise nicht die Kenntnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge voraussetzen, die es ihm gestattete, die in § 10 der Vertragsbedingungen enthaltene Zusage einer 50 %-igen Gewinnbeteiligung und einer 4 %-igen Mindestverzinsung in den schriftlichen Vertragsbedingungen realistisch zu bewerten. Eine derartige Belehrung ist dem Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt worden. 2. Das Berufungsgericht hat in von der Revision nicht angegriffener Weise festgestellt, daß der Kläger den Vertrag bei gehöriger Aufklärung über die Zusammenhänge nicht abge- schlossen hätte, und infolgedessen die Beklagte, die für das Verschulden ihres Vermittlers nach § 278 BGB einzustehen hat, zur Rückgewähr der Einlage des Klägers für verpflichtet gehalten. Der Kläger wird auch nicht durch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für alle Formen der stillen Gesellschaft gelten (BGHZ 8, 157, 165 ff.; 55, 5, 8 f.; Urt. v. Vom Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung an ist der Kläger folglich nicht mehr durch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesell- Da ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein entsprechendes Gut-haben zustand, ist die Beklagte zu Recht zu dessen Rückgewähr verurteilt worden. Januar 1990 kann sie eine Einlageforderung zudem schon deswegen nicht mehr geltend machen, weil der Kläger nach den zutreffenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von seinem ordentlichen Kündigungsrecht nach § 17 Abs.3 Satz 1 des 5.

Zitierte Normen: § 230 HGB § 278 BGB § 235 HGB § 287 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
vertragenLeistungKlägerstillRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	j a
BGHZ:	nein
BGB § 276 Fa; VermBG 5 § 17 Abs. 3
Vor Abschluß eines Vertrages über die Anlage vermögenswirk-samer Leistungen als außerbetriebliche stille Beteiligung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, i des 5. Vermögensbildungsgesetzes a.F. mußte ein Arbeitnehmer, bei dem die Kenntnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge nicht vorausgesetzt werden konnte, über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkte (hier; Renditeerwartung unter Berücksichtigung der bisherigen Ertragssituation des Unternehmens und der Vertragskosten) aufgeklärt werden.
BGH, Urt. v. 24. Mai 1993 - II ZR 136/92 OLG Frankfurt a.M. (Darmstadt)
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 136/92
Verkündet am:
24. Mai 1993 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
S# Bund Vi___________
vertreten durch den Geschäftsführer Raffaele Straße 96A, D|
i mbH, gesetzlich
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.	-
gegen
 Cemal Ul
 Straße 7,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger# Dr. Henze# Dr. Goette und Dr. Greger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
9
 
Tatbestand:
Auf Vermittlung der Firma	GmbH	&	Co.	Darmstadt
 stellte der Kläger am 4. Dezember 1987 im Zusammenhang mit dem Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags bei der
AG einen Antrag auf Erwerb einer stillen Beteiligung im Sinne des § 230 HGB bei der Beklagten. Diese nahm den Antrag mit Schreiben vom 23. Dezember 1987 an.
Der Kläger verpflichtete sich, die Einlage von insgesamt 13.638,— DM (einschließlich einer Abschlußgebühr von 918,— DM) in der Weise zu erbringen, daß monatlich 78,— DM von seinem Arbeitgeber als Vermögenswirksame Leistung an die Beklagte abgeführt und weitere 100,— DM vom Konto des Klägers abgebucht werden. Eine Kontoführungsgebühr von 7,50 DM vierteljährlich sollte dem Einlagenkonto des Klägers belastet werden. Nach den auf der Rückseite des Beitrittsformu-lars abgedruckten Bedingungen sollte die stille Gesellschaft - vorbehaltlich einschränkender Bestimmungen im Vermögensbildungsgesetz - erstmalig zu dem Ende des sechsten vollen Geschäftsjahres seit Beitritt des stillen Gesellschafters ordentlich kündbar sein (§ 14 Abs. 1 der Vertragsbedingungen). Zur "Gewinn- und Verlustbeteiligung" enthält § 10 Abs. 1 der Bedingungen folgende Regelung:
Der Gesamtheit aller stillen Gesellschafter stehen 50 % Gewinn zu. Davon steht dem einzelnen stillen Gesellschafter ein Anteil zu, der dem Anteil seiner zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres tatsächlich geleisteten Einlagen (nach Abzug aller Einlagenminderungen und Entnahmen, insbesondere des Agio und der Bearbeitungsgebühren) an
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den zu diesem Zeitpunkt insgesamt tatsächlich vorhandenen Einlagen (Einlagen nach Abzug aller Einlagenminderungen und Entnahmen) aller stillen Gesellschafter entspricht, mindestens aber eine Verzinsung von 4 % seiner zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres an	tatsächlich	zur	Verfügung
 gestellten Einlagen nach Abzug aller Entnahmen.
Durch Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2262) wurde das 5. Vermögensbildungsgesetz dahingehend geändert, daß vermögenswirksame Leistungen nicht mehr zur Finanzierung außerbetrieblicher Stil-ler Beteiligungen eingesetzt werden können. Im Februar 1989 stellte der Arbeitgeber des Klägers seine Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz ein.
Mit Schreiben vom 14. Februar 1989 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er aus finanziellen Gründen den "Vertrag bis auf weiteres stillegen" möchte. Unter dem 20. März 1989 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang seines Schreibens und führte aus, sie könne dessen Kündigung nur für den Teil der vermögenswirksamen Leistungen annehmen; hinsichtlich der "Privatsparrate" müsse der Vertrag bestehen bleiben.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 3. Januar 1990 erklärte der Kläger unter Bezugnahme auf seine mit Schreiben vom 14. Februar 1989 ausgesprochene Kündigung die Anfechtung des Vertragsverhältnisses. Zur Begründung führte er aus, der Vermittler habe ihn über die Art der Vermögensbildung getäuscht und in ihm die Auffassung erweckt, es handele sich um einen einheitlichen Bausparvertrag. Die Beklagte widersprach dem.
Das Guthaben des Klägers betrug zu dem 31. Dezember 1989 1.247,82 DM. Die Klage richtet sich auf die Auszahlung dieses Betrages nebst 9 % Zinsen hieraus seit 17. Februar 1990.
Die Beklagte macht mit der Widerklage die rückständigen Beiträge des Klägers für 1989 in Höhe von 2.558,— DM nebst 4 % Zinsen sowie die Zahlung von monatlichen Beiträgen von 100,— DM für die Zeit von Mai 1990 bis Dezember 1994 geltend.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil lediglich insoweit abgeändert, als die an den Kläger zu zahlende Summe nur 1.200,— DM und der Zinssatz nur 7 % betragen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage und auf Verurteilung des Klägers gemäß der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.	Klage:
 
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm geleisteten Einlage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zuerkannt.
1. Inhalt und Umfang vorvertraglicher Aufklärungspflichten bestimmen sich nach den konkreten Umständen, insbesonde-re den Gefahren, die dem Vertragspartner aus dem Vertragsabschluß typischerweise drohen (BGHZ 72, 92, 103 zur finanzierten Unternehmensbeteiligung von Arbeitnehmern), aber auch nach seiner Lebensund Geschäftserfahrung (BGH, Urt. v. 27. Februar 1974 - V ZR 85/72, WM 1974, 512, 514 f.). Eine Pflicht zur Aufklärung über alle für den Vertragspartner erheblichen Umstände besteht nicht; entscheidend ist, ob eine solche Aufklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf (BGH, Urt. v. 12. November 1969 - I ZR 93/67, NJW 1970, 653, 655 m.w.N.). Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, so daß er nach der Verkehrsauffassung eine Mitteilung erwarten darf (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1989 - V ZR 223/87, NJW-RR 1990,
78, 79; v. 16. Oktober 1987 - V ZR 170/86, WM 1987, 1562 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall wandte sich die Beklagte mit ihrem Beteiligungsangebot an Arbeitnehmer, die, wie der Kläger, nach einer Anlageform für die ihnen zustehenden Vermögens-
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wirksamen Leistungen suchten und in erster Linie am Abschluß eines Bausparvertrages interessiert waren. Zusammen mit dem Bausparvertrag bot die Beklagte den Arbeitnehmern eine stille Beteiligung an ihrem Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, i des 5. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (5. VermBG 1987) an, wobei sie sich besonders an ausländische Arbeitnehmer wandte. Bei diesem Personenkreis, zu dem auch der Kläger als türkischer Staatsangehöriger gehört, konnte sie redlicherweise nicht die Kenntnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge voraussetzen, die es ihm gestattete, die in § 10 der Vertragsbedingungen enthaltene Zusage einer 50 %-igen Gewinnbeteiligung und einer 4 %-igen Mindestverzinsung in den schriftlichen Vertragsbedingungen realistisch zu bewerten. Im vorliegenden Fall hätte deshalb zu demindest darüber aufgeklärt werden müssen, daß das Beteiligungsunternehmen erst vor kurzem gegründet worden war und hohe Verluste verzeichnete, so daß eine über die Mindestverzinsung hinausgehende Rendite nur zu erwarten war, wenn es gelang, das Unternehmen aus der Verlustzone zu führen; auch über die Schmälerung der Mindestrendite durch die nicht unerheblichen Vertragskosten hätte der Kläger aufgeklärt werden müssen. Eine derartige Belehrung ist dem Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt worden. Die von der Revision für ausreichend gehaltene Übergabe der Vertragsbedingungen und der Zusatzerklärung zu dem Bausparvertrag und der stillen Beteiligung entsprach den Anforderungen nicht.
2.	Das Berufungsgericht hat in von der Revision nicht angegriffener Weise festgestellt, daß der Kläger den Vertrag bei gehöriger Aufklärung über die Zusammenhänge nicht abge-
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schlossen hätte, und infolgedessen die Beklagte, die für das Verschulden ihres Vermittlers nach § 278 BGB einzustehen hat, zur Rückgewähr der Einlage des Klägers für verpflichtet gehalten. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in der Form beansprucht werden kann, daß der Vertrag, der bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht geschlossen worden wäre, rückgängig gemacht und eine bereits erbrachte Leistung erstattet wird (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83, NJW 1985, 1769, 1771; Urt. v. 27. Februar 1974 - V ZR 85/72, NJW 1974, 849, 851 f.).
Der Kläger wird auch nicht durch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für alle Formen der stillen Gesellschaft gelten (BGHZ 8, 157, 165 ff.; 55, 5, 8 f.; Urt. v. 12. Februar 1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900; v. 25. November 1976 - II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; ebenso Pau-lick/Blaurock aaO § 12 II 3 Seite 181 m.w.N.), an der sofortigen Geltendmachung dieses Rückgewähranspruchs gehindert. Diese Grundsätze verbieten lediglich eine rückwirkende Auflösung des Vertragsverhältnisses, hindern aber nicht seine sofortige Abwicklung nach außerordentlicher Kündigung. Eine solche ist in der "Anfechtungserklärung" im Anwaltsschriftsatz vom 3. Januar 1990 zu erblicken (vgl. Sen.Urt. v. 24. Januar 1974 - II ZR 158/72, WM 1974, 318). Vom Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung an ist der Kläger folglich nicht mehr durch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesell-
 
Schaft an der Durchsetzung seines auf Rückgewähr der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden gehindert; er kann vielmehr die sofortige Auseinandersetzung nach § 235 HGB verlangen. Da ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein entsprechendes Gut-haben zustand, ist die Beklagte zu Recht zu dessen Rückgewähr verurteilt worden.
3.	Die Zinsbemessung durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO.
II. Widerklage:
Die Widerklage ist vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
Da die Beklagte die rückständigen Einlagen aufgrund des vorgenannten Schadensersatzanspruches sogleich zurückzugewähren hätte, ist sie an deren Einforderung durch § 242 BGB gehindert.
Für den Zeitraum ab 1. Januar 1990 kann sie eine Einlageforderung zudem schon deswegen nicht mehr geltend machen, weil der Kläger nach den zutreffenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von seinem ordentlichen Kündigungsrecht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des 5. VermBG in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 1989 Gebrauch gemacht hat. Dadurch wurde er nach der genannten Vorschrift von der Zahlung weiterer Beiträge ab 1. Januar 1990 befreit. Daß sich dieses Kündigungs-
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recht nicht auf die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen beschränkt, sondern sich bei Verträgen, die neben den vermögenswirksamen Leistungen noch weitere Beiträge vorsehen (wie der vorliegende Vertrag), auch auf letztere erstreckt, hat der Senat, gestützt auf die Gesetzesmaterialien (Beschlußempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 11/3306 [neu] Seite 31) bereits mit Urteil vom 12. Oktober 1992 (II ZR 21/92,
 NJW 1993, 468; dort auch zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung) entschieden.
Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Boujong	Dr.	Hesselberger
 Dr. Goette
 Dr. Greger
 Dr. Henze