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BGH · II ZR 136/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 136/87

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 2/9 und der Beklagte 7/9 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger 5/14 und dem Beklagten 9/14 zur Last. Nach teilweiser Nichtannahme der Revision des in den Vorinstanzen weitgehend unterlegenen Klägers geht es nunmehr nur noch darum, ob der Kläger über die ihm vom Berufungsgericht zuerkannten 46.902,42 DM hinaus weitere 58.911,55 DM von dem Beklagten verlangen kann, auf den nach § 23 Abs. 2 des Sozietätsvertrages das Vermögen der Partnerschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übergegangen ist. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht von der dem Kläger nach § 24 Abs. 1 des Sozietätsvertrages zustehenden Abfindungssumme (49 v. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung auf § 24 Abs.4 des Sozietätsvertrages, wonach "weitergehende Ansprüche insbesondere auf Abfindung für ein Anteil am Inventar, auf Beteiligung an schwebenden Geschäften oder auf Befreiung von Verbindlichkeiten der Partnerschaft einem ausgeschiedenen Partner nicht zustehen". Andernfalls wäre es konsequent gewesen, in § 24 Abs.4 des Vertrages zu bestimmen, daß dem ausgeschiedenen Gesellschafter gegen den verbleibenden Partner ein Befreiungsanspruch zustehe. § 24 Abs.4 des Sozietätsvertrages setzt keineswegs denknotwendig voraus, daß der ausgeschiedene Gesellschafter auch im Innenverhältnis für Sozietätsverbindlichkeiten haften soll. Vor dem Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät mußte jeder der Partner damit rechnen, für Verbindlichkeiten der Sozietät persönlich in Anspruch genommen zu werden; in diesem Falle hätte der Betroffene einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gegen die Gesellschaft gehabt. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät haftet er grundsätzlich weiter persönlich für die bis dahin begründeten Sozietätsverbindlichkei ten. § 24 Abs.4 des Sozietätsvertrages ergibt deshalb auch dann einen Sinn, wenn man ihn nur auf die Außenhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters bezieht und ihn so versteht, daß § 738 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB abbedungen werden und der Kläger das Risiko der Inanspruchnahme durch einen Sozietätsgläubiger zunächst weiter zu tragen haben sollte, über die Verteilung des Risikos im Innenverhältnis ist damit nicht notwendigerweise mitentschieden. Danach tritt im vorliegenden Fall an die Stelle der Fortsetzung der Partnerschaft - was gar nicht möglich wäre -der Übergang des Vermögens der Gesellschaft mit Aktiven und Passiven auf den allein verbleibenden Beklagten. Mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät sind demnach das Gesellschaftsvermögen und damit auch die Gesamthandsschulden auf den Beklagten übergegangen. Der Kläger sollte - wie die Revision zutreffend ausführt - mit dem "Liquiditätsrisiko" des Beklagten belastet bleiben. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages würde zu dem nicht verständlichen Ergebnis führen, daß der von einem Sozietätsgläubiger erfolgreich in Anspruch genommene Kläger dann auch im Innenverhältnis allein für die Verbindlichkeiten haften müßte.

Zitierte Normen: § 24 BGB § 142 HGB § 3 BG § 738 BGB
AnspruchInnenverhältnisSozietätsvertragesKlägerRevisionSozietät

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES
II ZR 136/87
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23. November 1987 Spengler,
 Justizangeste1lte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Walter
teide
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.	-
Dr.
gegen
 Dr.
Markward von
 Pfl^str.
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1987 durch die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 1987 teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt:
1.	Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 33. Zivilkammer, vom 6. August 1986 wird zurückgewiesen.
2.	Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das genannte Urteil teilweise geändert :
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger am 1. November 1987	105.813,97	DM	nebst
 Zinsen hieraus in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. November 1985 zu zahlen.
3.	Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.	Von den Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens fallen dem Kläger 18/28 und dem Beklagten 10/28 zur Last.
II. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens
 hat der Kläger 2/9 und der Beklagte 7/9 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger 5/14 und dem Beklagten 9/14 zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, war mit dem Beklagten, von Beruf Rechtsanwalt und Steuerberater, in einer Sozietät verbunden, bei einem Beteiligungsverhältnis von 49 v.H. zu 51 v.H.. Der Kläger ist am 31. Oktober 1985 aus der Sozietät ausgeschieden. In dem Rechtsstreit haben die Parteien um restliche Gewinnansprüche des Klägers und dessen Abfindungsanspruch gestritten. Nach teilweiser Nichtannahme der Revision des in den Vorinstanzen weitgehend unterlegenen Klägers geht es nunmehr nur noch darum, ob der Kläger über die ihm vom Berufungsgericht zuerkannten 46.902,42 DM hinaus weitere
58.911,55	DM von dem Beklagten verlangen kann, auf den nach § 23 Abs. 2 des Sozietätsvertrages das Vermögen der Partnerschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übergegangen ist. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht von der dem Kläger nach § 24 Abs. 1 des Sozietätsvertrages zustehenden Abfindungssumme (49 v. H. aus dem Betrag des letzten Netto-Jahresumsatzes vor dem Ausscheidungszeitpunkt zuzüglich 50 %) abgesetzt, weil der Beklagte Bankschulden der Sozietät in Höhe von 120.227,67 DM nach dem Ausscheiden des Klägers getilgt hat; hiervon habe der Kläger 49 v. H., also 58.911,55 DM, auszugleichen. Insoweit verfolgt der Kläger mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Dem Kläger steht der Betrag von
58.911,55	DM nebst Zinsen zu, so daß sich sein Anspruch auf insgesamt 105.813,97 DM beläuft.
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Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung auf § 24 Abs. 4 des Sozietätsvertrages, wonach "weitergehende Ansprüche insbesondere auf Abfindung für ein Anteil am Inventar, auf Beteiligung an schwebenden Geschäften oder auf Befreiung von Verbindlichkeiten der Partnerschaft einem ausgeschiedenen Partner nicht zustehen". Aus dieser Regelung folge denknotwendig, daß der ausgeschiedene Partner - trotz der Regelung des § 23 Abs. 2 des Sozietätsvertrages - im Innenverhältnis haften solle. Andernfalls wäre es konsequent gewesen, in § 24 Abs. 4 des Vertrages zu bestimmen, daß dem ausgeschiedenen Gesellschafter gegen den verbleibenden Partner ein Befreiungsanspruch zustehe. Diese Auslegung des Sozietätsvertrages greift die Revision mit Erfolg an.
1. Bei dem Sozietätsvertrag, mit dem die Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründeten, handelt es sich um einen Individualvertrag, dessen Auslegung durch den Tatrichter revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze in Betracht kommen. Diese Überprüfung ergibt, daß ein Verstoß gegen die Denkgesetze vorliegt. § 24 Abs. 4 des Sozietätsvertrages setzt keineswegs denknotwendig voraus, daß der ausgeschiedene Gesellschafter auch im Innenverhältnis für Sozietätsverbindlichkeiten haften soll. Vor dem Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät mußte jeder der Partner damit rechnen, für Verbindlichkeiten der Sozietät persönlich in Anspruch genommen zu werden; in diesem Falle hätte der Betroffene einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gegen die Gesellschaft gehabt. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät haftet er grundsätzlich weiter persönlich für die bis dahin begründeten Sozietätsverbindlichkei ten. Der Kläger hätte jedoch im Innenverhältnis gemäß § 738
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Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, der hier entsprechend anwendbar ist (vgl. MünchKomm.-Ulmer, BGB, 2. Aufl. § 738 Rdnr. 7 und § 730 Rdnr. 58), gegen den Beklagten einen Anspruch auf Befreiung von den gemeinsamen Schulden oder auf Sicherheitsleistung. § 24 Abs. 4 des Sozietätsvertrages ergibt deshalb auch dann einen Sinn, wenn man ihn nur auf die Außenhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters bezieht und ihn so versteht, daß § 738 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB abbedungen werden und der Kläger das Risiko der Inanspruchnahme durch einen Sozietätsgläubiger zunächst weiter zu tragen haben sollte, über die Verteilung des Risikos im Innenverhältnis ist damit nicht notwendigerweise mitentschieden.
2.	Der Auslegungsfehler des Berufungsgerichts hat zur Folge, daß eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Vertragsauslegung nicht vorliegt. Da weitere für die Auslegung des Sozietätsvertrages erhebliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann ihn der erkennende Senat seinerseits auslegen. Dabei ist von § 23 Abs. 2 des Sozietätsvertrages auszugehen. Danach tritt im vorliegenden Fall an die Stelle der Fortsetzung der Partnerschaft - was gar nicht möglich wäre -der Übergang des Vermögens der Gesellschaft mit Aktiven und Passiven auf den allein verbleibenden Beklagten. Diese vertraglich zulässige Regelung (vgl. Sen.Urt. v. 27.1.1966 - II ZR 54/64, WM 1966, 513) entspricht - abgesehen von der Übernahmeklage - § 142 Abs. 1 HGB. Die Übernahme hat dort zur Folge, daß das Gesellschaftsvermögen Alleinvermögen des Übernehmers wird. Daß die Vertragsparteien trotz dem klaren Wortlaut der Vereinbarung etwas anderes gewollt haben, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät sind demnach das Gesellschaftsvermögen und damit auch die Gesamthandsschulden auf den Beklagten übergegangen. Da es sich um Schulden aus Geschäften handelt, an denen der Kläger als Mitglied der Sozietät rechtlich beteiligt
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war, haftet er neben dem Beklagten hierfür nach außen. Diese Haftung wird durch § 24 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages aufrechterhalten. § 738 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB wird dadurch abbedungen. Der Kläger sollte - wie die Revision zutreffend ausführt - mit dem "Liquiditätsrisiko" des Beklagten belastet bleiben. Hierin erschöpft sich der Zweck des § 24 Abs. 4 des Vertrages. Angesichts des klaren Wortlauts des § 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages kann ihm eine Haftung des Klägers für die Sozietätsverbindlichkeiten im Innenverhältnis nicht entnommen werden. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages würde zu dem nicht verständlichen Ergebnis führen, daß der von einem Sozietätsgläubiger erfolgreich in Anspruch genommene Kläger dann auch im Innenverhältnis allein für die Verbindlichkeiten haften müßte.
Ihm würde nämlich dann durch § 24 Abs. 4 ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gänzlich abgeschnitten.
J3
 
3.	Damit steht fest, daß dem Kläger noch weitere
58.911,55	DM nebst Zinsen zustehen. Dementsprechend ist das Berufungsurteil zu ändern. Der Kläger hat Anspruch auf insgesamt 105.813,97 DM.
Dr. Bauer	Bundschuh	Brandes
 Dr. Hesselberger	Röhricht