a) Der Verfrachter liefert eine im Bulk beförderte Ölladung in dem Zeitpunkt ab, in dem das öl aus den Schiffsleitungen mit Zustimmung des Empfangsberechtigten in dessen Landleitungen hineinfließt. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Klägerin verlangt - aus abgetretenem Recht des Transportversicherers - von der Beklagten Schadensersatz wegen des angeblichen Teilverlusts einer Gasölladung, welche die Beklagte mit dem von ihr bereederten TMS "Marshal Biruyzov" im Juli 1978 von Ventspils (UdSSR) nach Hamburg verfrachtet hat. gen hat, während eine Messung in den Landtanks der Fa.in Hamburg, in die das Gasöl nach der Ankunft des Schiffes im Löschhafen umgepumpt worden war, nur eine Menge von 21.483.089 kg ergeben hat. Auch liege das Ergebnis der Ullages-Reports in Hamburg nur 50.495 kg unter dem Konnossements gewicht, demnach weniger als 0,3 % dieses Gewichts. abgedruckt ist -davon aus, daß Grundlage für den von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch die Vorschrift des § 606 Satz 2 HGB ist. Demgemäß ist es, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, Sache der Klägerin zu beweisen, daß zwischen der Annahme der Gasölladung in Ventspils durch die Beklagte und deren Ablieferung in Hamburg ein Teilverlust von 231.064 2. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß für die Gasölmenge, welche die Beklagte in Ventspils zu dem Transport nach Hamburg übernommen hat, die im Konnossement angegebenen 21.714.153 kg maßgebend sind. 3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin den behaupteten Teilverlust der Gasölladung nicht mit dem Ergebnis der Landtankmessungen beweisen. Januar 1975 - BGBl. I 233 und deren Anlage 4 Abschnitt 3 Nr. 9.3 mit einer Verkehrsfehlergrenze von 1 96 zu rechnen, so daß die abgelieferte Gasölmenge bis zu 1 % (= 214.881 kg) mehr als nach den Messungen betragen haben könne. a) Läßt man zunächst die "trade allowance" außer Betracht, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht wegen der Verkehrsfehlergrenzen, welche die Eichordnung für Volumenbestimmungen in Lagerbehältern festgelegt hat, zu der Auffassung gekommen ist. b) Nun ist aber das Berufungsgericht auch ohne weiteres davon ausgegangen, daß die von ihm voll angesetzten Verkehrsfehlergrenzen nicht mit der "trade allowance" Zusammenhängen und deshalb beide nebeneinander voll zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen seien. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage auch deshalb unbegründet, weil für die Frage, welche Ladungsmenge die Beklagte ausgeliefert habe, Landtankmessungen überhaupt nicht maßgeblich sein könnten; das folge daraus, daß die Ablieferung schon früher mit dem Hineinfließen des Gasöls aus den Schiffs- in die Landleitungen stattgefunden habe. a) Der Verfrachter liefert die Güter an den Empfangsberechtigten dadurch ab, daß er den Besitz an ihnen mit dessen Zustimmung aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben (BGHZ 44, 303» 306 ff.). Zudem würde das die strenge Obhuts-) Haftung des Verfrachters nach § 606 Satz 2 HGB in einer Weise ausdehnen, die mit den Grundgedanken der Vorschrift nicht zu vereinbaren ist. Daß der Verkehr die "tropfenweise” Auslieferung einer Ölladung ablehnen soll, hat nichts mit der Frage zu tun, wie der in § 606 Satz 2 HGB verwendete Begriff der "Ablieferung" nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu verstehen ist. Der Umstand, daß sich die Menge des Gasöls in - geeichten - Landtanks genauer als in - ungeeichten - Schiffstanks bestimmen läßt, berührt lediglich die Frage eines etwaigen Mankos, hingegen gibt er für den Beginn der tatsächlichen Gewalt des Empfangsberechtigten über die Ladung nichts her. Schließlich ist der Streitfall auch nicht, wie das Landgericht gemeint hat, mit den Fällen vergleichbar, in denen der Verfrachter einseitig Ladung auf dem Kai abgesetzt oder einer Kaianstalt übergeben hat. Daß der Verfrachter keinen Einfluß mehr auf das öl hat, sobald es den Verbindungsflansch zwischen den einzelnen Schiffsund Landleitungen passiert hat und daß es danach dem Empfangsberechtigten möglich ist, nach Belieben mit dem öl zu verfahren, mag im Einzelfall, sofern Anhaltspunkte für konkrete Fehlerquellen auf der Empfängers eite vorliegen, für die tatrichterliche Bewertung des Ergebnisses der Landtankmessungen bedeutsam sein, steht aber den Messungen als solchen zur Feststellung der abgelieferten Menge nicht von vomeherein entgegen.
* Si Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HGB § 606, § 346 Eb; ElchO vom 15. Januar 1975 BGBl. I 233 § 9 a) Der Verfrachter liefert eine im Bulk beförderte Ölladung in dem Zeitpunkt ab, in dem das öl aus den Schiffsleitungen mit Zustimmung des Empfangsberechtigten in dessen Landleitungen hineinfließt. b) Zur Berücksichtigung von Meßungenauigkeiten bei der Bestimmung der Menge einer von dem Verfrachter abgelieferten Ölladung. BGH, Urt. v. 19. April 1982 - II ZR 136/81 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ii zr 136/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19. April 1982 Kaufmann Justizhauptsekretärin als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Gustav Havarie-Bureau, Inhaber Karl und Günther Npp, MgppPBP 1, H 9 - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Dr. - Klägerin und Revisionsklägerin, und gegen Company, 13 ul. UdSSR, vertreten durch ihren Präsidenten Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. Dr. und Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. Mai 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt - aus abgetretenem Recht des Transportversicherers - von der Beklagten Schadensersatz wegen des angeblichen Teilverlusts einer Gasölladung, welche die Beklagte mit dem von ihr bereederten TMS "Marshal Biruyzov" im Juli 1978 von Ventspils (UdSSR) nach Hamburg verfrachtet hat. Den Teilverlust leitet die Klägerin daraus her, daß die Ladungsmenge nach dem Konnossement vom 17. Juli 1978 21.714.153 kg betra- gen hat, während eine Messung in den Landtanks der Fa. in Hamburg, in die das Gasöl nach der Ankunft des Schiffes im Löschhafen umgepumpt worden war, nur eine Menge von 21.483.089 kg ergeben hat. Von der Differenz in Höhe von 231.065 kg hat die Klägerin 0,5 % der Konnossementsmenge (= 108.571 kg) als Ausgleich für einen möglichen Ladungsverlust durch Verdunstung während der Seereise und Meßungenauigkeiten im Lade- oder Löschhafen (sog. "trade allowance") abgezogen. Hinsichtlich der restlichen 122.493 kg verlangt sie 30.285,15 DM Schadensersatz. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Nach Ansicht der Beklagten sind zur Feststellung eines etwaigen Teilverlusts der Ladung nicht die Landtank-, sondern die Schiffstankmessungen (sog. "Ullages-Reports") heranzuziehen. Diese hätten in Ventspils eine Lademenge von 21.626.200 kg und in Hamburg eine solche von 21.663.658 kg - also kein Manko - ergeben. Auch liege das Ergebnis der Ullages-Reports in Hamburg nur 50.495 kg unter dem Konnossements gewicht, demnach weniger als 0,3 % dieses Gewichts. Im übrigen sei bei Landtankmessungen nach den Vorschriften der Eichordnung eine sog. "Verkehrsfehlergrenze" von 1 % zu berücksichtigen, so daß danach ebenfalls ein Schadensersatzanspruch zu verneinen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegehen. Das Berufungsgericht hat sie abgeviesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht -dessen Entscheidung in VersR 1982, 63 ff. abgedruckt ist -davon aus, daß Grundlage für den von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch die Vorschrift des § 606 Satz 2 HGB ist. Danach haftet der Verfrachter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Demgemäß ist es, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, Sache der Klägerin zu beweisen, daß zwischen der Annahme der Gasölladung in Ventspils durch die Beklagte und deren Ablieferung in Hamburg ein Teilverlust von 231.064 kg - abzüglich der von ihr mit 108.571 kg berechneten "trade allowance" - eingetreten ist. 2. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß für die Gasölmenge, welche die Beklagte in Ventspils zu dem Transport nach Hamburg übernommen hat, die im Konnossement angegebenen 21.714.153 kg maßgebend sind. Insoweit streitet zu Gunsten der Klägerin die Beweisvermutung des § 656 Abs. 2 HGB. Die Vermutung wird nicht dadurch ausgeräumt, daß das Konnossement die Klausel "Weight, quality and qantity unknown to me" enthält (BGHZ 25» 250, 261 ff.; 34, 216, 218 f.). 3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin den behaupteten Teilverlust der Gasölladung nicht mit dem Ergebnis der Landtankmessungen beweisen. Zwar liege die dabei ermittelte Menge um 231.064 kg und nach Berücksichtigung der "trade allowance" (= 108.571 kg) noch um 122.693 kg unter dem Konnossementsgewicht. Jedoch sei bei Landtankmessungen nach § 9 Abs. 2 der Eichordnung vom 15. Januar 1975 - BGBl. I 233 und deren Anlage 4 Abschnitt 3 Nr. 9.3 mit einer Verkehrsfehlergrenze von 1 96 zu rechnen, so daß die abgelieferte Gasölmenge bis zu 1 % (= 214.881 kg) mehr als nach den Messungen betragen haben könne. Dem kann - beim derzeitigen Verfahrens stand - nur teilweise gefolgt werden. a) Läßt man zunächst die "trade allowance" außer Betracht, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht wegen der Verkehrsfehlergrenzen, welche die Eichordnung für Volumenbestimmungen in Lagerbehältern festgelegt hat, zu der Auffassung gekommen ist. die im Streitfall ausgelieferte Gasölmenge könne um 1 % höher gewesen sein, als die Landtankmessungen ergeben hätten. Bei Lagerbehältern und ähnlichen Gefäßen mit unbestimmtem Volumen wird durch die Eichung bekundet, daß die jeweiligen Maßangaben der betreffenden Meßgeräte (nur) mit der in der Eichordnung vorgesehenen Meßsicherheit bestimmt worden sind. Bei Anwendung der bei der Eichung festgesetzten Zahlenwerte (Skalen, Füllungstafeln usw.) können innerhalb der festgesetzten Grenzen unvermeidbare Meßfehler auftreten. An und für sich hat daher das Berufungsgericht den Gesichtspunkt der Verkehrsfehlergrenzen in seine tatrichterliche Würdigung einbeziehen können. b) Nun ist aber das Berufungsgericht auch ohne weiteres davon ausgegangen, daß die von ihm voll angesetzten Verkehrsfehlergrenzen nicht mit der "trade allowance" Zusammenhängen und deshalb beide nebeneinander voll zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen seien. Indes hatte die Klägerin vorgetragen, daß es sich bei der "trade allowance" um einen internationalen und weltweit anerkannten Handelsbrauch handle, der neben einem möglichen Ladungsverlust durch Verdunstung während der Seereise "Meßungenauigkeiten im Lade- und Löschhafen" ausgleichen solle. Außerdem hat die Klägerin im Wege der Schadensberechnung dargetan, daß der Handelsbrauch die Frage der Meßungenauigkeiten abschließend regle. Mit diesem Vorbringen hätte sich das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach sachkundiger Beratung - aus einander setzen müssen. Denn ohne Klärung von Inhalt, Bedeutung und Geltungsbereich der Mtrade allowance" läßt sich, wie die Revision zutreffend bemerkt hat, nicht beurteilen, ob nicht der Handelsbrauch die bei Lagerbehältern offenbar unvermeidbaren Meßfehler bereits in verkehrsüblicher Weise durch einen mittleren Wert mitberücksichtigt und es deshalb, wenn besondere Gründe nicht vorliegen, ausgeschlossen ist, die Verkehrsfehlergrenzen der Eichordnung zusätzlich dem Empfänger anzulasten. 4. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage auch deshalb unbegründet, weil für die Frage, welche Ladungsmenge die Beklagte ausgeliefert habe, Landtankmessungen überhaupt nicht maßgeblich sein könnten; das folge daraus, daß die Ablieferung schon früher mit dem Hineinfließen des Gasöls aus den Schiffs- in die Landleitungen stattgefunden habe. An dieser Hilfsbegründung ist richtig, daß die Gasölladung mit dem Passieren des Verbindungsflansches zwischen den einzelnen Schiffsund L’andleitungen abgeliefert wurde. Dadurch werden aber Landtankmessungen zur Feststellung der abgelieferten Ladungsmenge nicht ausgeschlossen. a) Der Verfrachter liefert die Güter an den Empfangsberechtigten dadurch ab, daß er den Besitz an ihnen mit dessen Zustimmung aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben (BGHZ 44, 303» 306 ff.). Das erfolgt, sofern der Verfrachter und der Empfangsberechtigte nichts anderes vereinbart haben, / bei einer im Bulk beförderten Ölladung, wenn sie aus den Schiffsleitungen mit Zustimmung des Empfangsberechtigten in dessen - also seiner tatsächlichen Gewalt unterliegenden - Landleitungen fließt, demnach mit dem Passieren des Verbindungsflansches zwischen den einzelnen Schiffs- und Landleitungen durch das öl. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Revision (wie übrigens früher auch des Berufungsgerichts - vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 7. Dezember 1978 - 6 U 37/78, VersR 1979, 347 = HANSA 1980, 203) ist es deshalb nicht richtig, daß in Fällen der vorliegenden Art die Ladung erst dann abgeliefert ist, wenn sie sich insgesamt in den Landtanks befindet. Zudem würde das die strenge Obhuts-) Haftung des Verfrachters nach § 606 Satz 2 HGB in einer Weise ausdehnen, die mit den Grundgedanken der Vorschrift nicht zu vereinbaren ist. Daß der Verkehr die "tropfenweise” Auslieferung einer Ölladung ablehnen soll, hat nichts mit der Frage zu tun, wie der in § 606 Satz 2 HGB verwendete Begriff der "Ablieferung" nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu verstehen ist. Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang die von der Revision hervorgehobene Regelung des § 610 HGB. Der Umstand, daß sich die Menge des Gasöls in - geeichten - Landtanks genauer als in - ungeeichten - Schiffstanks bestimmen läßt, berührt lediglich die Frage eines etwaigen Mankos, hingegen gibt er für den Beginn der tatsächlichen Gewalt des Empfangsberechtigten über die Ladung nichts her. Schließlich ist der Streitfall auch nicht, wie das Landgericht gemeint hat, mit den Fällen vergleichbar, in denen der Verfrachter einseitig Ladung auf dem Kai abgesetzt oder einer Kaianstalt übergeben hat. b) Eine andere Frage ist es, ob bei der Ablieferung der Gasölladung ein Teil gefehlt hat. Streiten der Verfrachter und der Empfänger darüber, so ist nicht ersichtlich, wieso für den Nachweis einer Minderauslieferung Landtankmessungen von vomeherein ausgeschlossen sein sollen. Mit seiner gegenteiligen Ansicht verkennt das Berufungsgericht, daß der Rechtsbegriff "Ablieferung” einer Gasölladung nichts mit der tatsächlichen Feststellung der abgelieferten Menge zu tun hat, die übrigens - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - in diesem Zeitpunkt, also beim Hineinfließen aus den Schiffs- in die Landleitungen, aus technischen Gründen überhaupt nicht gemessen werden kann. Daß der Verfrachter keinen Einfluß mehr auf das öl hat, sobald es den Verbindungsflansch zwischen den einzelnen Schiffsund Landleitungen passiert hat und daß es danach dem Empfangsberechtigten möglich ist, nach Belieben mit dem öl zu verfahren, mag im Einzelfall, sofern Anhaltspunkte für konkrete Fehlerquellen auf der Empfängers eite vorliegen, für die tatrichterliche Bewertung des Ergebnisses der Landtankmessungen bedeutsam sein, steht aber den Messungen als solchen zur Feststellung der abgelieferten Menge nicht von vomeherein entgegen. 5. Die Sache bedarf danach weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht (vgl. oben Ziff. 3 b). Demgemäß war das angefochtene Urteil aufzüheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Bundschuh