HGB § 485 Der Reeder haftet nicht für das Verschulden der Stauereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens, das ein Dritter (z. November 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Es war beim Löschen einer Feinerzladung des MS "Sagittarius" der Beklagten auf die Anlage gelangt und stammte aus Raum II des Schiffes. Die Klägerin hat behauptet, das herausgeschnittene Blechstück sei nach Beendigung der Reparaturarbeiten aus Nachlässigkeit der Besatzung des MS "Sagittarius" in dessen Raum II verblieben und dort in die Feinerzladung geraten. Sie hat vorgetragen, daß das Blechstück nach dem Herausschneiden wieder an der gleichen Rohrverkleidung als Verstärkung angebracht und erst beim Laden oder aller Wahrscheinlichkeit nach beim Löschen des Feinerzes durch die fehlerhafte Handhabung einer, '"re-fors oöger isre... Nach dem Frachtvertrag, den die Zeitcharterin des MS "Sagittarius" mit der Betrachterin der Erzladung geschlossen habe, sei es aufgrund der darin abgesprochenen Fio-Klausel Sache der Ladungsbeteiligten gewesen, das Schiff zu laden und zu löschen. Hierfür genüge nicht die Behauptung, daß das Blechstück nach dem Herausschneiden wieder an der Rohrverkleidung angebracht und erst beim Laden oder Löschen des Feinerzes infolge fehlerhafter Greiferhandhabung abgerissen worden sei. Die Beklagte habe für das Verschulden der Arbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens beim Laden oder Löschen des MS "Sagittarius" ebenfalls einzustehen. a) § 485 Satz 1 HGB soll den besonderen Gefahren Rechnung tragen, die mit dem Betrieb eines Schiffes für Dritte verbunden sind (so bereits S. Allerdings gehören nach § 481 HGB zur Schiffsbesatzung nicht nur der Kapitän, die Schiffsoffiziere und die Schiffsmannschaft, sondern auch b) * * * f,alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen”. Auf ihr Verschulden beim Laden oder Löschen kommt daher eine unmittelbare Anwendung des § 485 Satz 1 HGB nicht in Betracht. - diesem folgend - der erkennende Senat eine entsprechende Anwendung des § 485 Satz 1 HGB für notwendig erachtet haben, wenn der Reeder das Laden oder das Löschen seines Schiffes nicht von der Besatzung oder von ihm hierzu angestellten Stauern hat besorgen lassen (was übrigens in neuerer Zeit ohnehin nicht mehr üblich ist), sondern ein selbständiges Stauereiunternehmen mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut hat (RGZ 126, 34 f; BGHZ 26, 152, 155/156). Ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß § 485 Satz 1 HGB einen besonderen Ausgleich für die mit dem Schiffsbetrieb zusammenhängenden besonderen Gefahren herbeiführen solle und es danach keinen wesentlichen Unterschied mache, ob der Reeder sein Schiff von eigenen Arbeitnehmern laden oder löschen oder diese - dem Schiffsbetrieb zuzurechnende - Tätigkeit von einem selbständigen Stauereiunternehmen vornehmen lasse. Hier würde eine sinngemäße Ausdehnung der Reederhaftung diese besonders stark einer Gefährdungshaftung annähem, welche das Handelsgesetzbuch für den Reeder bewußt nicht eingeführt hat. Außerdem ginge eine solche Erweiterung der Reederhaftung in unzulässiger Weise daran vorbei, daß § 485 Satz 1 HGB die Verantwortlichkeit des Reeders für Schäden Dritter aus dem Schiffsbetrieb nicht an das Verschulden irgendeiner einen Schiffsdienst ausübenden Person, sondern an das der hierzu von ihm angestellten Leute knüpft, somit solcher Personen, die seiner Auswahl, Überwachung und Weisungsbefugnis unterstehen. Mit Recht weisen deshalb Schaps/Abraham aaO darauf hin, daß bei einer solchen Fallgestaltung eine Haftung des Reeders für ein schuldhaftes Verhalten der Stauereiarbeiter abzulehnen ist (ebenso Wüstendörfer aaO). Vielmehr kommt es für die Entscheidung über den Klageanspruch darauf an, ob die von der Beklagten behauptete und nach Ansicht des Berufungsgerichts offenbar auch hinreichend unter Beweis gestellte Schadensursache zutrifft.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ia c5ü HGB § 485 Der Reeder haftet nicht für das Verschulden der Stauereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens, das ein Dritter (z. B. Charterer, Ablader, Ladungsempfänger) mit dem Laden oder Löschen des Schiffes beauftragt hat. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1977 - II ZR 136/75 .. OLG Oldenburg LG Aurich BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 136/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19. Dezember 1977 Kaufmann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der_Reederei S^Bs. p. A., via XII 0 _ vertreten durch den Vorstand Oscar S via San dfAff| 6, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen di^E^BI Hafenumschlagsgesellschaft mbH, Am D^HP 2 - 3, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Ing. Eduard und Dipl.-Kaufmann Dieter K^m, daselbst, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29. April 1975 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Förderbandanlage für Erze im Hafen Emden. Am 15. Mai 1971 wurde ein Band der Anlage durch ein Blechstück (102 x 43 x 0,7 cm) erheblich beschädigt. Dieses hatte sich in einem Übergabetrichter verklemmt. Es war beim Löschen einer Feinerzladung des MS "Sagittarius" der Beklagten auf die Anlage gelangt und stammte aus Raum II des Schiffes. Dort hatte es zu einer Rohrverkleidung gehört. Aus dieser war es am 9. März 1971 bei einer Reparatur herausgeschnitten und an seiner Stelle ein anderes - 0,4 cm starkes - Blechstück angebracht worden. Die Klägerin hat behauptet, das herausgeschnittene Blechstück sei nach Beendigung der Reparaturarbeiten aus Nachlässigkeit der Besatzung des MS "Sagittarius" in dessen Raum II verblieben und dort in die Feinerzladung geraten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte - die MS "Sagittarius" in Kenntnis der Klageforderung zu einer neuen Reise ausgesandt hat - zur Zahlung von 80.137,41 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat jedes Verschulden der Schiffsbesatzung an der Förderbandanlage bestritten. Sie hat vorgetragen, daß das Blechstück nach dem Herausschneiden wieder an der gleichen Rohrverkleidung als Verstärkung angebracht und erst beim Laden oder aller Wahrscheinlichkeit nach beim Löschen des Feinerzes durch die fehlerhafte Handhabung einer, '"re-fors oöger isre... Jcr Hierfür hafte sie aber nicht. Nach dem Frachtvertrag, den die Zeitcharterin des MS "Sagittarius" mit der Betrachterin der Erzladung geschlossen habe, sei es aufgrund der darin abgesprochenen Fio-Klausel Sache der Ladungsbeteiligten gewesen, das Schiff zu laden und zu löschen. Demgemäß hätte die Ladungsempfängerin den Auftrag zu dem Löschen einem Stauereiunternehmen in Emden erteilt. Beide Vorinstanzen haben der Klage - bis auf einen Teil der Zinsforderung - stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Besatzung des MS "Sagittarius" die Förderbandanlage der Klägerin schuldhaft beschädigt. Hierfür spreche bereits ein Anscheinsbeweis. Das bezweifelt die Revision ohne Erfolg. Nach allgemeiner Erfahrung ist eine Nachlässigkeit der Schiffsbesatzung anzunehmen, wenn in einem der Laderäume, deren sorgsame Überwachung zu den ausdrücklichen Pflichten jeder Schiffsführung gehört (§ 514 RGB), ein von dem Schiffskörper stammender Gegenstand in die Ladung gerät. 2. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nach Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgeräumt. Hierfür genüge nicht die Behauptung, daß das Blechstück nach dem Herausschneiden wieder an der Rohrverkleidung angebracht und erst beim Laden oder Löschen des Feinerzes infolge fehlerhafter Greiferhandhabung abgerissen worden sei. Zwar habe die Beklagte damit eine - von der Klägerin allerdings bestrittene - andere mögliche Schadensursache dargelegt. Dieses Vorbringen - seine Richtigkeit unterstellt - reiche jedoch nicht aus, den gegen die Beklagte streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Auch eine solche Schadensursache falle nämlich in ihren Verantwortungsbereich. Die Beklagte habe für das Verschulden der Arbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens beim Laden oder Löschen des MS "Sagittarius" ebenfalls einzustehen. Insoweit sei § 485 Satz 1 HGB entsprechend anzuwenden. Ohne Belang sei dabei, ob die Beklagte oder einer der Ladungsbeteiligten den Auftrag zu dem Laden oder zu dem Löschen erteilt gehabt habe. Letzteres ist nicht richtig. a) a) § 485 Satz 1 HGB soll den besonderen Gefahren Rechnung tragen, die mit dem Betrieb eines Schiffes für Dritte verbunden sind (so bereits S. 2027/2028 der Protokolle zu Art. 451 ADHGB, der wörtlich als § 485 Satz 1 in das Handelsgesetzbuch übernommen worden ist). Jedoch sieht die Vorschrift - anders als die Regelungen über die Haftung des Halters oder Betreibers eines Land- oder Luftverkehrsmittels (vgl. § 1 HaftpflG; § 1 SachHpflG; § 7 StVG; § 33 LVG) - keine Gefährdungshaftung des Reeders vor. Vielmehr bestimmt $ie, daß der Reeder - im Rahmen der Haftungsbeschränkung des § 486 Abs. 1 HGB a. F. beziehungsweise der §§ 486, 487 a HGB n. F. - für den Schaden verantwortlich ist, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Seelotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt. Allerdings gehören nach § 481 HGB zur Schiffsbesatzung nicht nur der Kapitän, die Schiffsoffiziere und die Schiffsmannschaft, sondern auch b) * * * f,alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen”. Dieser Kreis umfaßt aber nur solche Personen, die als Arbeitnehmer kraft eines auf eine gewisse Dauer berechneten unmittelbaren Dienstverhältnisses zu dem Reeder in den arbeitsteiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinschaft eingegliedert sind (BGHZ 3, 34, 39; 26, 152, 155). Das trifft auf selbständige Stauer und deren Leute (Stauervize, Schauerleute), die gleichfalls keine Arbeitnehmer des Reeders sind, nicht zu. Auf ihr Verschulden beim Laden oder Löschen kommt daher eine unmittelbare Anwendung des § 485 Satz 1 HGB nicht in Betracht. b) Nun ist es richtig, daß das Reichsgericht und - diesem folgend - der erkennende Senat eine entsprechende Anwendung des § 485 Satz 1 HGB für notwendig erachtet haben, wenn der Reeder das Laden oder das Löschen seines Schiffes nicht von der Besatzung oder von ihm hierzu angestellten Stauern hat besorgen lassen (was übrigens in neuerer Zeit ohnehin nicht mehr üblich ist), sondern ein selbständiges Stauereiunternehmen mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut hat (RGZ 126, 34 f; BGHZ 26, 152, 155/156). Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum Billigung gefunden (Prüssmam Seehandelsrecht § 485 Anm. DI c ee; Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht 3. Aufl. Bd. II § 481 Anm. 15; Schlegel-berger/Liesecke, Seehandelsrecht § 481 Rnr. 14; Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 2. Aufl. S. 174/175; a. M. 33 ! Wauschkuhn, Die außervertragliche Haftung des Reeders für das Verschulden der an Bord beschäftigten Hilfspersonen S. 64 und die dort in Fußnote 195 angeführten Schrifttumsstellen). Ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß § 485 Satz 1 HGB einen besonderen Ausgleich für die mit dem Schiffsbetrieb zusammenhängenden besonderen Gefahren herbeiführen solle und es danach keinen wesentlichen Unterschied mache, ob der Reeder sein Schiff von eigenen Arbeitnehmern laden oder löschen oder diese - dem Schiffsbetrieb zuzurechnende - Tätigkeit von einem selbständigen Stauereiunternehmen vornehmen lasse. Dieser Gedanke greift jedoch nicht in solchen Fällen, in denen nicht der Reeder, sondern ein Dritter (z. B. Charterer, Ablader, Ladungsempfänger) den Auftrag für die Lade- oder Löscharbeiten einem selbständigen Stauereiunternehmen erteilt. Hier würde eine sinngemäße Ausdehnung der Reederhaftung diese besonders stark einer Gefährdungshaftung annähem, welche das Handelsgesetzbuch für den Reeder bewußt nicht eingeführt hat. Außerdem ginge eine solche Erweiterung der Reederhaftung in unzulässiger Weise daran vorbei, daß § 485 Satz 1 HGB die Verantwortlichkeit des Reeders für Schäden Dritter aus dem Schiffsbetrieb nicht an das Verschulden irgendeiner einen Schiffsdienst ausübenden Person, sondern an das der hierzu von ihm angestellten Leute knüpft, somit solcher Personen, die seiner Auswahl, Überwachung und Weisungsbefugnis unterstehen. So liegt es beim Einsatz eines selbständigen Stauereiunternehmens aber nicht. Allerdings kommen hier dem Reeder gewisse Auswahl- und Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber dem Stauereiunternehmen selbst zu, sofern er es mit dem Laden oder Löschen seines Schiffes beauftragt. In diesem Falle läßt es sich daher noch rechtfertigen, beim Vorliegen eines Fehlers der Stauereiarbeiter des - vom Reeder selbst eingeschalteten - Unternehmens § 485 Satz 1 HGB entsprechend heranzuziehen. Hingegen fehlt hierfür jeder überzeugende Grund, wenn nicht der Reeder, sondern ein Dritter (z. B. Charterer, Ablader, Ladungsempfänger) das Stauereiunternehmen beauftragt hat, so daß es dem ersteren auch an jeder Auswahl- oder Einwirkungsmöglichkeit hinsichtlich des Unternehmens mangelt. Mit Recht weisen deshalb Schaps/Abraham aaO darauf hin, daß bei einer solchen Fallgestaltung eine Haftung des Reeders für ein schuldhaftes Verhalten der Stauereiarbeiter abzulehnen ist (ebenso Wüstendörfer aaO). Soweit demgegenüber in dem Senatsurteil BGHZ 26, 152, 156 eine abweichende Auffassung anklingt, wird daran nicht festgehalten. Damit soll allerdings nicht ausgeschlossen werden, daß der Reeder im Einzelfall für ein Überwachungsverschulden der eigenen Besatzung zu haften hat. 3. Demnach kann das angefochtene Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Vielmehr kommt es für die Entscheidung über den Klageanspruch darauf an, ob die von der Beklagten behauptete und nach Ansicht des Berufungsgerichts offenbar auch hinreichend unter Beweis gestellte Schadensursache zutrifft. Da es hierfür einer tatrichterlichen Prüfung bedarf, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung 8 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dort wird die Beklagte Gelegenheit haben, gegebenenfalls auf die weiteren Bedenken zurückzukommen, welche die Revision noch gegen das angefochtene Urteil vorgebracht hat. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Dr. Skibbe