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BGH · IX ZR 136/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 136/68

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Pool-Vertrag, aus dessen Verletzung die Klägerin ihre Ansprüche herleitet, zur Zeit der Veräußerung der Aktien durch die Beklagte noch wirksam war. September 1955 bei der Beklagten eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hat, durch die auf das Vorkaufsrecht verzichtet wurde. Das angefonhtene Urteil hat eingehend dargelegt, daß insbesondere eine etwa abgegebene Äußerung Dr. von G(|H)s über den Pool-Vertrag und das Vorkaufsrecht persönliche Meinungsäußerungen waren, die nicht den Willen zu dem gegenwärtigen Verzicht auf eine Rechtsposition zu dem Ausdruck brachten und auch nicht 00 verstanden Das Berufungsgericht hat auch genügend geprüft, ob die Beklagte zu der Annahme berechtigt war, die Klägerin interessiere es bei einem Limit von 25 i> nicht mehr, was aus den Aktien würde. 34) wird dargelegt, daß der Beklagten bekannt war, das Interesse der Klägerin an der MEM sei ein für sie lebenswichtiges. Für die Beklagte könne es nicht zweifelhaft gewesen sein, daß die Klägerin eine Veräußerung zu dem von der Beklagten genannten Preis für unmöglich hielt. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht darauf beschränkt, eine schriftliche Bestätigung des Verzichts als naheliegend zu bezeichnen, sondern darauf hingewiesen (S. Jedenfalls war das Berufungsgericht nicht genötigt, eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Verzichts als bewiesen anzusehen. Das Berufungsgericht verneint auch, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin den Anforderungen von Treu und Glauben widerspreche und ihr deshalb die Anerkennung zu versagen sei. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß auch dann, wenn Dr. von Godin Äußerungen gemacht habe, auf den Pool-Vertrag werde von Dr. sicher kein Wert mehr gelegt, und die Beklagte im Vertrauen darauf eine Option an den Interessenten Habermann erteilt habe, die Beklagte nicht den Vorwurf erheben könne, die Klägerin setze sich mit vorangegangenem Verhalten in Widerspruch, wenn sie ihr Vorkaufsrecht doch noch ausübe. Diese Auffassung des Berufungsgerichts gründet sich auf eine umfassende Würdigung der gesamten Umstände des Aktienverkaufs durch die Beklagte und der Ausübung des Vorkaufsrechts. Bereits die Darstellung des Sachverhalts im Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, daß alle von der Revision als nicht beachtet angeführten Tatsachen dem Berufungsgericht gegenwärtig waren. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Würdigung im einzelnen seine Auffassung begründet, daß hier keine Umstände vorliegen, die die Beklagte als schutzwürdig erscheinen lassen, weil sie etwaige Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin zur Grundlage ihres Verhaltens machen durfte, durch welches das vertraglich festgelegte Vorkaufsrecht als gegenstandslos behandelt wurde. Das Berufungsgericht war auch befugt, über den Grund des Klaganspruchs vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden, da es ohne Verfahrensfehler die genügende Wahrscheinlichkeit eines Schadens der Klägerin für gegeben erachtet hat. Das Ergebnis des Verkaufs der eigenen Aktien der Klägerin ist für die Entstehung eines Schadens aus dem Verkauf der Aktien durch die Beklagte belanglos.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtÄußerungPool-VertragVorkaufsrechtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 136/68	URTEIL	Verkündet am
14. Mai 1970 Heil, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der
_	_______-IM^^^H^-Straße M
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, derzeit bestehend aus Wilhelm	Dr. Max HMI, Jürgen von KflHB*
Dr. Peter	Dr.	Werner	Dr.	Hans Günther
SJHHHBÄjErTGerman S|____
Günter GflHH^ Dr. Heribert S1 sämtlich in Ml
 stellvertretend
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr. fll -
gegen
 die MflHHI GmbH, vormals gesetzlich vertreten durch MflÜHH, oHßtraße #,
ihren Geschäftsführer
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter liesecke, Dr. Schulze, Fleck,
 Stimpel und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechtszug. Der erkennende Senat hatte durch Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 230/63 - die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Wegen des Sachund Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils vom 3. Februar 1966 verwiesen. Das Berufungsgericht hat nunmehr den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Pool-Vertrag, aus dessen Verletzung die Klägerin ihre Ansprüche herleitet, zur Zeit der Veräußerung der Aktien durch die Beklagte noch wirksam war. Insbesondere war er nicht infolge Wegfalls oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage gegenstandslos geworden, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt (S. 64 f BU). Die Ausführungen der Revision (S. 16 Rev.Begr.), der Vertrag sei nach §§ 723, 726 BGB hinfällig geworden, weil die Beklagte an der WEM und an einer Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr interessiert gewesen sei, so daß der Zweck des Pool-Vertrages nicht mehr zu erreichen gewesen sei, verkennen die Bedeutung einer derartigen gesellschaftsvertraglichen Bindung. Auch waren die Rechte aus dem Pool-Vertrag nicht verwirkt, weil die Klägerin erfolglos mit H|BHHBüber einen neuen Pool-Vertrag verhandelte, um einen Ausweg aus den entstandenen Streitigkeiten zu suchen.
II.	Das Berufungsgericht (S. 45 f BU) verneint, daß Rechtsanwalt Dr. von G(|B der Besprechung vom ö. September 1955 bei der Beklagten eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hat, durch die auf das Vorkaufsrecht verzichtet wurde. Die gegen diese Auffassung ries Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Das angefonhtene Urteil hat eingehend dargelegt, daß insbesondere eine etwa abgegebene Äußerung Dr. von G(|H)s über den Pool-Vertrag und das Vorkaufsrecht persönliche Meinungsäußerungen waren, die nicht
 den Willen zu dem gegenwärtigen Verzicht auf eine Rechtsposition zu dem Ausdruck brachten und auch nicht 00 verstanden
 
werden durften. Die Erklärungen der Vorstandsmitglieder der Beklagten sind dabei nicht fehlerhaft gewürdigt worden. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht der Angabe, Dr. von G^^^ sei befragt worden, "ob man verkaufen könne oder nicht", keine entsprechende Feststellung zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat auch genügend geprüft, ob die Beklagte zu der Annahme berechtigt war, die Klägerin interessiere es bei einem Limit von 25 i> nicht mehr, was aus den Aktien würde. Im angefochtenen Urteil (S. 34) wird dargelegt, daß der Beklagten bekannt war, das Interesse der Klägerin an der MEM sei ein für sie lebenswichtiges. Sie werde alles tun, um ihre beherrschende Stellung zu erhalten und um das Eindringen ungebundener Außenseiter zu verhindern. Für die Beklagte könne es nicht zweifelhaft gewesen sein, daß die Klägerin eine Veräußerung zu dem von der Beklagten genannten Preis für unmöglich hielt. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht darauf beschränkt, eine schriftliche Bestätigung des Verzichts als naheliegend zu bezeichnen, sondern darauf hingewiesen (S. 50 BU), daß schon die eingeholte fernmündliche Bestätigung der Sache ein anderes Gesicht gegeben hätte. Jedenfalls war das Berufungsgericht nicht genötigt, eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Verzichts als bewiesen anzusehen. Die Beweisergebnisse konnten ohne Verfahrensverstoß für eine derartige Feststellung als nicht zuverlässig genug angesehen werden. Fehlen aber Willenserklärungen Dr. von	80	beucht	nicht mehr erör-
tert zu werden, ob eine Vollmacht oder Anscheinsvollmacht Dr. von	die	vom Berufungsgericht ebenfalls ver-
neint werden, als dargetan angesehen werden mußten.
 
III.	Das Berufungsgericht verneint auch, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin den Anforderungen von Treu und Glauben widerspreche und ihr deshalb die Anerkennung zu versagen sei. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß auch dann, wenn Dr. von Godin Äußerungen gemacht habe, auf den Pool-Vertrag werde von Dr.	sicher kein Wert mehr gelegt, und die
 Beklagte im Vertrauen darauf eine Option an den Interessenten Habermann erteilt habe, die Beklagte nicht den Vorwurf erheben könne, die Klägerin setze sich mit vorangegangenem Verhalten in Widerspruch, wenn sie ihr Vorkaufsrecht doch noch ausübe. Diese Auffassung des Berufungsgerichts gründet sich auf eine umfassende Würdigung der gesamten Umstände des Aktienverkaufs durch die Beklagte und der Ausübung des Vorkaufsrechts. Bereits die Darstellung des Sachverhalts im Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, daß alle von der Revision als nicht beachtet angeführten Tatsachen dem Berufungsgericht gegenwärtig waren. Die Revision will sie nur anders gewürdigt wissen. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Beklagte sich über handgreifliche Zweifel hinweggesetzt hat, als sie meinte, sich darauf verlassen zu können, das Vorkaufsrecht sei gegenstandslos. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Vertrauensschutz komme daher nicht in Betracht, ist rechtlich zutreffend. Es geht grundsätzlich nicht an, das Erfordernis der Abgabe von Willenserklärungen mit der nötigen Vollmacht für die Aufgabe von Rechtspositionen dadurch zu ersetzen, daß die Beauftragung mit Verhandlungen und die Abgabe von Äußerungen in ihrem Verlauf, die zu keiner klaren und unzweideutigen Erklärung geführt haben, als Vertrauenstatbestand aufgefaßt werden, der nach Treu und
 
Glauben so zu behandeln sei, als ob entsprechende Rechtsgeschäfte vorgenommen worden seien. Die Rechtssicherheit würde in bedenklicher Weise leiden, wenn "nach Treu und Glauben11 an die Stelle klarer Verhandlungsergebnisse, zu demal unter geschäftserfahrenen Parteien und in bedeutenden Angelegenheiten, die Erwartungen gesetzt würden, die die eine Partei vielleicht erweckt und die andere gehegt hat. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Würdigung im einzelnen seine Auffassung begründet, daß hier keine Umstände vorliegen, die die Beklagte als schutzwürdig erscheinen lassen, weil sie etwaige Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin zur Grundlage ihres Verhaltens machen durfte, durch welches das vertraglich festgelegte Vorkaufsrecht als gegenstandslos behandelt wurde. Die im Zusammenhang hiermit in einzelnen, im Gesamtbild unwesentlichen Punkten erhobenen Verfahrensrügen nach § 286 ZPO sind geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet worden (Art. 1 Nr. 4 EntIG vom 15. August 1969).
IV.	Das Berufungsgericht war auch befugt, über den Grund des Klaganspruchs vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden, da es ohne Verfahrensfehler die genügende Wahrscheinlichkeit eines Schadens der Klägerin für gegeben erachtet hat. Die Sachdienlichkeit eines solchen Urteils, wenn diese Voraussetzung bejaht wurde, liegt auf der Hand. Ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit irgendeines Schadens der Klägerin vorlag, war eine vom Berufungsgericht zu prüfende Tatfrage, die auf Grund eingehender Würdigung der Börsenauskunft (S. 67 f BU) bejaht worden ist. Ob neuer Kredit für die MEM nur zu beschaffen war, wenn an einen Außenstehenden verkauft wurde und
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Dr. MBB als Aufsichtsratsvorsitzender ausschied, konnte bei Beurteilung der Frage, ob irgendein Schaden wahrscheinlich gemacht war, offenbleiben. Das Ergebnis des Verkaufs der eigenen Aktien der Klägerin ist für die Entstehung eines Schadens aus dem Verkauf der Aktien durch die Beklagte belanglos. Ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin, das den Schadensersatz anspruch aus dem schuldhaft vertragswidrigen Verhalten der Beklagten beseitigen könnte, ist nicht ersichtlich.
Liesecke Dr.Schulze Fleck Stimpel Dr.Kellermann