Stammeinlagezahlungen, die vor einer beabsichtigten Kapitalerhöhung und vor Übernahme einer Stammeinlageverpflichtung bewirkt werden, befreien den Leistenden von seiner späteren Einlageschuld nur, wenn sie in Geld in das Vermögen der GmbH gelangt sind und der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung unverbraucht zur Verfügung stehen« Er behauptet, die Beklagte habe die Einlage auf das erhöhte Stammkapital nicht geleistet, und macht einen Teilbetrag von 10.000 DM geltend. Die GmbH hat drei der vier Schecks über zusammen 51.000 DM zunächst gleichfalls als Darlehen verbucht. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die Firma Gummi-MBB® bei Hingabe oder vor Einlösung der vier Schecks zu dem Ausdruck gebracht habe, daß ein Teilbetrag davon, nämlich 50.000 DM, als Einlage der Beklagten verwendet werden solle. Unstreitig hat die GmbH die Beträge der vier Schecks zunächst auch auf dem Konto GummiEr. 071 verbucht. Das Berufungsgericht läßt das offen, weil jeder Anhalt dafür fehle, daß die Firma Gummi-M®B® die vier Scheckzahlungen mit dem Willen geleistet habe, damit eine künftige Einlageverpflichtung der Beklagten zu erfüllen* Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht und die gegen sie gerichteten Bevisionsangriffe berechtigt sind* Denn das Berufungsurteil ist jedenfalls aus einem anderen Grunde richtig. Wäre davon auszugehen, daß die Firma Gummi-M®HBP für die Beklagte einen Betrag von 50.000 DM an die GmbH gezahlt hat, so geschah dies vor Entstehung der Einlagepflicht. Der Senat hat In seinem Urteil vom 29* März 1962 -II ZR 50/61 - (BGHZ 57, 75) in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 85, 570, 574/75; 149, 295, 502/5) ange-nommen, daß noch nicht geschuldete Stammeinlagezahlungen, die während des Gründungsstadiums geleistet werden, unwirksam sind, und daß der Einlageschuldner durch derartige Zahlungen nur frei wird, v/enn eine solche Zahlung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister unverbraucht zur Verfügung steht und in Geld in das Vermögen der juristischen Person gelangt. Ist das Stammkapital der Gesellschaft bei deren Eintragung bereits aufgebraucht oder verloren, so gelangt eine juristische Person zur Entstehung, der die Haftungsund Kreditgrundlage fehlt. Hier kann sich der Geschäftspartner einer GmbH selbst, nur noch dadurch schützen, daß er sich die Geschäftsverhältnisse der Gesellschaft offen legen läßt, Bas würde, von den damit verbundenen Gefahren abgesehen, nicht bloß krank ins Beben tretende Gesellschaften, sondern auch gesunde Unternehmen treffen und die Verwendungsfähigkeit der GmbH als Institution herabsetzen. Aus diesen Gründen hat die Rechtsordnung die Aufgabe, die Gläubiger der Gesellschaft vor während des Gründungsstadiums freiwillig geleisteten Stammeinlagezahlungen zu schützen, und das hat die Rechtsprechung dadurch getan, daß sie derartige Zahlungen für rechtsunwirksam hält. Auf den von der Revision in den Vordergrund gerückten Unterschied, daß Zahlungen vor einer Kapitalerhöhung und vor Übernahme einer Stammeinlage anders als EinlageZahlungen während des Gründungsstadiums an eine bereits entstandene GmbH geleistet werden, kommt es hierbei nicht an. Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Einlage bereits vor deren Übernahme zu leisten. Denn dem der Übernahmeerklärung beigefügten Satz, die neue Stammeinlage sei “bereits in bar geleistet“, kann nicht entnommen werden, daß eine Pflicht zur Vorauszahlung bestand. Die Revision v/irft dem Berufungsgericht noch vor, es habe die bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung abgegebene Versicherung ungewürdigt gelassen, daß sich die Stammeinlage auf das erhöhte Stammkapital in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinde. Renn diese Versicherung ergibt nicht, daß die im Dezember 1954 eingezahlten 50.000 DM der Gesellschaft noch bei Passung des Kapitalerhöhungsbeschlusses unverbraucht zur Verfügung gestanden hätten.
2009 040 Nachschlagewerk: 3a 3G-HZ inein GmbHG § 57 Aha, 2 Stammeinlagezahlungen, die vor einer beabsichtigten Kapitalerhöhung und vor Übernahme einer Stammeinlageverpflichtung bewirkt werden, befreien den Leistenden von seiner späteren Einlageschuld nur, wenn sie in Geld in das Vermögen der GmbH gelangt sind und der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung unverbraucht zur Verfügung stehen« BßH, Urt. v. 7. November 1966 - II ZR 136/64 - OLG Frankfurt (Main) LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 136/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7. November 1966 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Prau Hildegard bei Hl H geb. - Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt 2>r. gegen den Rechtsanwalt Dr. Otto £ ? W| als Konkursverwalter über das Vermögen i GmbH in Wl der R Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Br. Bukow, Fleck und St impel für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8. Mai 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Gesellschafterbeschluß vom 17. Januar 1955 wurde das Stammkapital der GmbH9 WMHH, von 100.000 DM auf 150.000 DM erhöht. Die Beklagte übernahm die neue Stammeinlage von 50.000 DM. Mitte 1962 vnrrde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger ist der Konkursverwalter. Er behauptet, die Beklagte habe die Einlage auf das erhöhte Stammkapital nicht geleistet, und macht einen Teilbetrag von 10.000 DM geltend. Mit Rücksicht auf eine von der B^H®~^eklame ausgebrachten Pfändung verlangt er in erster Linie Zahlung an diese Gläubigerin, hilfsweise an sich selbst. Das Landgericht, hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat nach dem Hilfsantrag erkannt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Klageabv/eisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe; Die Kevision ist unbegründet. I. Die Beklagte will ihre Einlageverpflichtung durch vier Schecks der Firma Gummi-MBS!® über zusammen 56.000 DM geleistet haben. Diese Schecks sind unstreitig eingelöst worden. a) Das geschah im Dezember 1954. Zu dieser Zeit war die Einlageverpflichtung der Beklagten noch nicht ent-standen. Denn die Kapitalerhöhung ist erst am 17. Januar 1955 beschlossen worden, und erst an diesem Tage hat die Beklagte die Einlageverpflichtung übernommen. Bei Einlösung der Schecks gab es daher noch keine Einlageverpf lichitungz zu erfüllen. b) Die Firma G-Uoflmi-MBHHP hat hohe Zahlungen als Darlehen an die GmbH geleistet. Insgesamt sollen es 721.537,02 W gewesen sein. Die GmbH hat drei der vier Schecks über zusammen 51.000 DM zunächst gleichfalls als Darlehen verbucht. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die Firma Gummi-MBB® bei Hingabe oder vor Einlösung der vier Schecks zu dem Ausdruck gebracht habe, daß ein Teilbetrag davon, nämlich 50.000 DM, als Einlage der Beklagten verwendet werden solle. Unstreitig hat die GmbH die Beträge der vier Schecks zunächst auch auf dem Konto GummiEr. 071 verbucht. Hiervon soll nach Behauptung der Beklagten auf Veranlassung eines Geschäftsführers der GmbH, KflIK, am 31* Dezember 1954 ein Betrag von 50.000 DM auf ein Einlagekonto der Beklagten umgebucht worden sein, wie sich aus der Bilanz der GmbH per 31. Dezember 1954 ergebe. Das Berufungsgericht läßt das offen, weil jeder Anhalt dafür fehle, daß die Firma Gummi-M®B® die vier Scheckzahlungen mit dem Willen geleistet habe, damit eine künftige Einlageverpflichtung der Beklagten zu erfüllen* Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht und die gegen sie gerichteten Bevisionsangriffe berechtigt sind* Denn das Berufungsurteil ist jedenfalls aus einem anderen Grunde richtig. II. Wäre davon auszugehen, daß die Firma Gummi-M®HBP für die Beklagte einen Betrag von 50.000 DM an die GmbH gezahlt hat, so geschah dies vor Entstehung der Einlagepflicht. Der Senat hat In seinem Urteil vom 29* März 1962 -II ZR 50/61 - (BGHZ 57, 75) in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 85, 570, 574/75; 149, 295, 502/5) ange-nommen, daß noch nicht geschuldete Stammeinlagezahlungen, die während des Gründungsstadiums geleistet werden, unwirksam sind, und daß der Einlageschuldner durch derartige Zahlungen nur frei wird, v/enn eine solche Zahlung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister unverbraucht zur Verfügung steht und in Geld in das Vermögen der juristischen Person gelangt. Der Grund hierfür liegt darin, daß der Schutz des Rechtsverkehrs den Vorzug vor der Berücksichtigung der Interessen der Gesellschafter verdient. Ist das Stammkapital der Gesellschaft bei deren Eintragung bereits aufgebraucht oder verloren, so gelangt eine juristische Person zur Entstehung, der die Haftungsund Kreditgrundlage fehlt. Eine solche Gesellschaft bietet die Möglichkeit, das unternehmerische Bisiko diejenigen tragen zu lassen, die mit ihr im Vertrauen auf das haftende Kapital Geschäfte abschließen. Gewiß können auch die gesetzlich (§ 7 Abs. 2 GmbHG) vorgeschriebenen Mindesteinzahlungen oder darüber hinaus satzungsmäßig vorgesehene Stammeinlage-zahlungen bei Eintragung der Gesellschaft schon aufgebraucht oder verloren sein. Aber ein Geschäftspartner der Gesellschaft, der bei dieser Sachlage Geld verliert, hätte selbst aufpassen können. Das ist bei freiwilligen Stammeinlagezahlungen anders. Hier kann sich der Geschäftspartner einer GmbH selbst, nur noch dadurch schützen, daß er sich die Geschäftsverhältnisse der Gesellschaft offen legen läßt, Bas würde, von den damit verbundenen Gefahren abgesehen, nicht bloß krank ins Beben tretende Gesellschaften, sondern auch gesunde Unternehmen treffen und die Verwendungsfähigkeit der GmbH als Institution herabsetzen. Aus diesen Gründen hat die Rechtsordnung die Aufgabe, die Gläubiger der Gesellschaft vor während des Gründungsstadiums freiwillig geleisteten Stammeinlagezahlungen zu schützen, und das hat die Rechtsprechung dadurch getan, daß sie derartige Zahlungen für rechtsunwirksam hält. Biese Gesichtspunkte treffen bei der Kapitalerhöhung sixace-■'aaß■,]eilönialls.• cla- zu,i.\v/o die- Einzahlung vor der1’Beschlü'ßfassure über die Kapital erhöhung vorgenommen wird. Wollte man derartige Zahlungen für wirksam halten, so würden die Vorschriften über die Sachgründung leicht umgangen werden können. Benn alsdann wird nicht Geld, sondern ein Guthaben zur Einlage verwendet. § 56 Abs. 1 GmbH schreibt hierfür vor, daß bestimmte Angaben im Erhöhungsbeschluß und in der förmlichen Übernahmeerklärung zu machen sind. Daran fehlt es im vorliegenden Falle. Auf den von der Revision in den Vordergrund gerückten Unterschied, daß Zahlungen vor einer Kapitalerhöhung und vor Übernahme einer Stammeinlage anders als EinlageZahlungen während des Gründungsstadiums an eine bereits entstandene GmbH geleistet werden, kommt es hierbei nicht an. Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Einlage bereits vor deren Übernahme zu leisten. Denn dem der Übernahmeerklärung beigefügten Satz, die neue Stammeinlage sei “bereits in bar geleistet“, kann nicht entnommen werden, daß eine Pflicht zur Vorauszahlung bestand. Es braucht darum nicht entschieden zu werden, ob eine solche Vorauszahlungspflicht nachträglich überhaupt begründet werden kann. Die Revision v/irft dem Berufungsgericht noch vor, es habe die bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung abgegebene Versicherung ungewürdigt gelassen, daß sich die Stammeinlage auf das erhöhte Stammkapital in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinde. Jedoch auch diese Rüge ist unbegründet. Renn diese Versicherung ergibt nicht, daß die im Dezember 1954 eingezahlten 50.000 DM der Gesellschaft noch bei Passung des Kapitalerhöhungsbeschlusses unverbraucht zur Verfügung gestanden hätten. Das hätte, wie das Berufungs-gericht mit Recht annimmt, bei dem hohen Geldbedarf und -verbrauch der GmbH unter Beweis gestellt werden müssen. Die Kevision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPÖ zurückzuweisen» Dr. Kuhn Lies ecke Dr. Bukow Fleck Stimpel