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BGH

Gericht: BGH

hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Fischer und der Bundesrichter Dr0 Kuhn, Dr» Nörr, liesecke und Dr« Bukow für Recht erkannt; Der damals 33 Jahre alte Kläger, der seit 1947 den Führerschein besitzt, hat mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Ford-Kombi-Wagen am 12» Oktober 1959 in Schwaningen bei Dunkelheit einen schweren Verkehrsunfall dadurch verursacht, daß er mit überhöhter Geschwindigkeit in die Ortschaft hineinfuhr und dabei eine Gruppe von Feuerwehrleuten, die sich für eine Übung versammelt hatten, erfaßte» Drei Feuerwehrmänner wurden getötet, ein weiterer verletzt» Der Kläger blieb unverletzt« Br setzte seine Fahrt mit dem beschädigten Fahrzeug fort, ob-wohl er erkannt hatte, daß er einen schweren Unfall verursacht hatte» Einen ihn verfolgenden Motorradfahrer suchte er abzuschütteln, indem er auf einen Feldweg abbog» Erst nach etwa zwei Stunden konnte er in dem etwa 15 km vom Unfallort entfernten Fützen von der Polizei gestellt und festgenommen werden» Der Kläger ist u.a, wegen Verkehrsunfallflucht bestraft worden» ohne das Verbleiben am Unfallort die Aufklärung des Unfalls möglich gewesen ist, hat für die objektive Verletzung der ■ Aufklärungspflicht nach § 7 AKB keine Bedeutung«, Zudem hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß die zuverlässige Feststellung des Blutalkohols durch das Weiter- j fahren erschwert worden ist, weil die Blutprobe erst mehrere Stunden nach dem Unfall genommen werden konnte. der Kläger habe, als er sich von der Unfallstelle entfernte, | nicht vorsätzlich gegen § 7 AKB verstoßen» Die in dieser I Richtung erhobenen Rügen der Revision sind unbegründete Das Berufungsgericht brauchte sich nicht mit der erst- i mals in der Klage aufgestellten Behauptung des Klägers zu , ‘befassen, er sei geflüchtet, weil er gefürchtet habe, ge- I lyncht zu werden» Mit dieser Behauptung steht seine Angabe in Widerspruch, er sei ohne jede Überlegung, "kopflos11 unter Schockeinwirkung weitergefahren. Erörterung nötig, ob in besondere liegenden Ausnahmefällen die Berufung des Versicherers auf seine Leistungsfreiheit als unzulässige Rechtsausübung oder Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen könnte« Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß hier nach dem Verhalten des Klägers kein Anlaß besteht, die gesetzliche Folge der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht eintreten zu lassen-» Auch eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers durch die Haftpflichtansprüche hat das Berufungsgericht ohm-die von der Revision gerügte Verletzung des § 286 ZPO nicht festzustellon vermocht, so daß nicht zu erörtern ist, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt für die Anwendung des § 242 BGB gegenüber § 6 WG von Bedeutung sein könnte3

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt
FeststellungRechtStundeUnfallortBerufungsgerichtKlägerVerletzungRevision

Volltext der Entscheidung

II_ZR_136/63
Verkündet
 am 5o Oktober 1964 Schorm, Justizangeotellter yls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2^05 0^
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in !T<
des Obsthändlers Erwin Vf Kreis	H^^straße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbovollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 gegen
die	Allgemeine	Versicherungs	Aktiengesellschaft	in
 Allee #, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstands Dr«, Werner	Dr«,	Ernst	K^H^» Dr« Erich
C0, Dr» Heinrich	und	Dr*	Erich
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbovollmächtigter; Rechtsanwalt Dr<
hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Fischer und der Bundesrichter Dr0 Kuhn, Dr» Nörr, liesecke und Dr« Bukow
 für Recht erkannt;
Die Rovision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Sitz in Freiburg vom 11o April 1963 wird .auf Kosten des Klägers zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der damals 33 Jahre alte Kläger, der seit 1947 den Führerschein besitzt, hat mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Ford-Kombi-Wagen am 12» Oktober 1959 in Schwaningen bei Dunkelheit einen schweren Verkehrsunfall dadurch verursacht, daß er mit überhöhter Geschwindigkeit in die Ortschaft hineinfuhr und dabei eine Gruppe von Feuerwehrleuten, die sich für eine Übung versammelt hatten, erfaßte» Drei Feuerwehrmänner wurden getötet, ein weiterer verletzt» Der Kläger blieb unverletzt« Br setzte seine Fahrt mit dem beschädigten Fahrzeug fort, ob-wohl er erkannt hatte, daß er einen schweren Unfall verursacht hatte» Einen ihn verfolgenden Motorradfahrer suchte er abzuschütteln, indem er auf einen Feldweg abbog» Erst nach etwa zwei Stunden konnte er in dem etwa 15 km vom Unfallort entfernten Fützen von der Polizei gestellt und festgenommen werden» Der Kläger ist u.a, wegen Verkehrsunfallflucht bestraft worden»
Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Haftpflicht-Versicherungsschutz begehrt» Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe seine Aufklärung'‘ Pflicht vorsätzlich verletzt, indem er von der Unfallstelle fortgefahren sei» Der Kläger hat behauptet, in einem Zustand völliger Kopflosigkeit und Bewußtseinsstörung, aber auch aus Furcht vor Strafe und aus Angst, am Unfallort gelyncht zu werden, weitergefahren zu sein» Die Versagung des Versicherungs« Schutzes sei für ihn existenzverniehtond und deshalb treuwidri^-
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurück-zuweisen»
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Entscheidung sgründe:
Das Berufungsgericht hat die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 7'4AKB) durch den Kläger einwandfrei festgestellt » Aus dieser Pflicht folgt insbesondere eine Warte-und Duldungspflicht, um an der Unfallstelle die bestmögliche alsbaldige Aufklärung dea Unfallhergangs zu sichern» Die Revision vermag keine Gesichtspunkte anzuführen, die ^nlaß geben könnten, von dieser Auffassung abzugehen» Ob auch	<
ohne das Verbleiben am Unfallort die Aufklärung des Unfalls möglich gewesen ist, hat für die objektive Verletzung der ■ Aufklärungspflicht nach § 7 AKB keine Bedeutung«, Zudem hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß die zuverlässige Feststellung des Blutalkohols durch das Weiter- j fahren erschwert worden ist, weil die Blutprobe erst mehrere Stunden nach dem Unfall genommen werden konnte.
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum und
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Verfahrensverstoß nicht den Beweis für geführt erachtet, . der Kläger habe, als er sich von der Unfallstelle entfernte, | nicht vorsätzlich gegen § 7 AKB verstoßen» Die in dieser I Richtung erhobenen Rügen der Revision sind unbegründete
 Das Berufungsgericht brauchte sich nicht mit der erst- i mals in der Klage aufgestellten Behauptung des Klägers zu , ‘befassen, er sei geflüchtet, weil er gefürchtet habe, ge- I lyncht zu werden» Mit dieser Behauptung steht seine Angabe in Widerspruch, er sei ohne jede Überlegung, "kopflos11 unter Schockeinwirkung weitergefahren. Wer Angst vor Mißhandlung ; hat und deshalb nicht am Unfallort bleiben wi 11,..fährt Zödfto zur Polizei oder ruft sie an, damit sie ihm Schutz gewährt»
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Ohne Verstoß gegen § 286 ZPO konnte auch das Berufungs« gericht das amtsärztliche Gutachten des Medizinalrats
 Dr* Heid für ausreichend erachten-. Für eine besondere psychiatrische Begutachtung bestand nach dem Befund von Dr, Heid kein Anlaß* Br hat den Kläger mehrfach eingehend, und zwar auch am Unfalltage gegen 23 Uhr, untersuchte Weder hierbei noch sonst in der Beweisaufnahme des Straf- und des Zivilpro*-zesses sind Umstände hervorgetreten, die auf eino durch Schock Wirkung eingetretene Unzurechnungsfähigkeit des Klägers hin-= deuten« Vielmehr sprachen eine ganze Reihe von Umständen für ein überlegtes Verhalten des Klägers, der erst nach etwa zwei Stunden Fluchtfahrt festgenomnien werden konnte, wobei ebonfall keinerlei Schockwirkungen bemerkbar wurden, wie das Berufungsgericht feststellt. Wenn der Kläger, worauf die Revision hinweist, unvernünftig handelte, so mag der Alkoholgenuß dabei eine Rolle spielen (mindestens 1 #o Blutalkohol), jedenfalls i der Kläger nicht sinnlos vorgegangen«, sondern hat den in sein-Lenkung erheblich beeinträchtigten Wagen, bei dem die Windschutzscheibe gesplittert und nur noch ein Scheinwerfer in Or nung war, auf Feldwegen und durch Ortschaften gesteuert, nach dem *.r einem Motorradfahrer durch Abbiegen zu entkommen vorsucht hatte.
Mit Recht hat auch das Berufungsgericht das Bewußtsein der Verletzung einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit für nicht widerlegt erachtete Der Kläger ist langjähriger Kraftfahrer, der mehrfach Schäden herbeigeführt und auch menrere Jahre beruflich einen Lastkraftwagen gefahren hat.
Durch § 6 Abs« 3 VVG, § 7 Abs» 5 AKB ist klargestellt«, daß es bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nicht darauf ankommt, ob sie Einfluß auf die Feststellung des Versicherung^ falls oder auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat« Es ist auch keine
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Erörterung nötig, ob in besondere liegenden Ausnahmefällen die Berufung des Versicherers auf seine Leistungsfreiheit als unzulässige Rechtsausübung oder Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen könnte« Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß hier nach dem Verhalten des Klägers kein Anlaß besteht, die gesetzliche Folge der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht eintreten zu lassen-» Auch eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers durch die Haftpflichtansprüche hat das Berufungsgericht ohm-die von der Revision gerügte Verletzung des § 286 ZPO nicht festzustellon vermocht, so daß nicht zu erörtern ist, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt für die Anwendung des § 242 BGB gegenüber § 6 WG von Bedeutung sein könnte3
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuv/eisen« Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger nach § 97 ZPO zu tragen*
Dr* Fischer Dr* Kuhn*. Dr* Nörr Liesecke Dr„ Bukow
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