In die Ankündigung der Abberufung eines Geschäftsführers braucht weder aufgenommen zu werden, daß die Abberufung aus wichtigem Grunde vorgenommen, noch, auf welche Gründe sie gestützt werden soll« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30o November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastolski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr«, Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager für Rocht erkannt; Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31» Mai I960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es sich zur Berufung der Beklagten verhält. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9° Oktober 1959 verkündete Urteil der 92, Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin abgeändert. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22, Dezember 1958 sind unwirksam, soweit sie den Kläger zu 1 betreffen. Soweit die Berufung und die Revision der Beklagten über den Umfang der Klageabweisung hinausgehen, werden sie zurückgewiesen. 1o den altersbedingten Rückgang der Arbeitskraft des Klägers zu 1 als wichtigen Grund im Sinne des § 10 des Gesellschaftsvertrages geltend zu machen, den Kläger zu 1 zu dem 31« Dezember 1958 als Geschäftsführer abzuberufen, das Anstellungsverhältnis mit ihm zu kündigen und die Geschäftsführung zu ermächtigen, mit ihm einen Beratungs-vertrag mit einer Jahrespauschale abzuschließen und ihm nach Maßgabe des Vertrages vom 30. sei Den Anfechtungsantrag halten sie für berechtigt, weil die Abberufung des Klägers zu 1 nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sei und die Beschlußfassung über die Abberufung des Klägers zu 1 auch die Rechtsstellung des Klägers zu 2 beeinträchtigt habe. Beide Kläger machen ferner geltend, § 10 des Gesellschafttsver träges gebe dem Kläger zu 1 einen Anspruch auf Bestellung zu dem Geschäftsführer und schließe seine Abberufung aus einem anderen als einem wichtigen Grunde aus, das sei ein Sonderrecht und dieses Sonderrecht verletze der ange-fcchtene Beschluß, da es an einem wichtigen Grund fehle. Kür den Fall aber, daß der Nich-tigkeitsantrag nicht schon durch die Berufung der Beklagten dem zweiten Rechtszug angefallen sein sollte, haben sich die Kläger der Berufung der Beklagten angeschlossen und mit dieser Eventualanschlußberufung den Nichtigkeitsantrag weiter- . Das Berufungsgericht hat die Berufung und die Anschlußberufungen der Kläger auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hält die Eventualanschlußberufung für zulässig, aber in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (HRR 1938 Nr. 1531; ebenso Wieczorek, ZPO § 525 B I bl; a.A. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts § 93 XV 2 d, § 137 II; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO § 537 II) auch für notwendig, da das Landgericht den Hauptantrag für unbegründet gehalten habe, die Beklagte demzufolge nur insoweit durch das erstinstanzliche Urteil beschv/ert sei, als es dem Hilfsantrag stattgegeben habe, und die Kläger mehr als die bloße Zurückweisung der Berufung erreichen wollten. Kann insbesondere noch geltend gemacht werden, die landgerichtliche Entscheidung über den Hauptantrag sei schon durch die Berufung der Beklagten in die Berufungsinstanz gediehen und darum habe die Entscheidung über die Anschlußberufung keine selbständige, der Rechtskraft fähige Bedeutung? 1. Die Kläger haben allerdings darin recht, daß Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung, die von einem Unbefugten einberufen worden ist, nichtig sind (BGHZ 11, 231, 236; 18, 334, 337; BGH WM 1961, 799)» Aber das Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, daß Sch^^ zur Einberufung der Versammlung vom 22. Die Kläger halten diese Feststellung für unerheblich, weil die Einberufung einer Gesellschafterversammlung eine Handlung sei, die aus der Organstellung des Geschäftsführers erwachse, und darum überhaupt nicht Gegenstand einer Vollmacht sein könne. Der Entschluß, eine Gesellschafterversammlung mit dem Ziel der Abberufung beider Kläger abzuhalten, ist von einen Geschäftsführer, nämlich von August zppp, gefaßt worden. ihres Bevollmächtigten Rpp|^ geladen worden» Wenn die Kläger demgegenüber gcltendmachon, diese Feststellung habe nicht auf.Grund einer bloßen Fotokopie der Vollmachtsurkunde getroffen werden können, so übersehen sie, daß die Tatsache der Vollmacht unbestritten war. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage, mit der Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH angefochten werden, entsprechend § 199 Abs. 1 AktG innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung (so die Revision und Scholz, GmbHG § 45 An. 20; Vogel, GmbHRdsch 1953» 5; GmbHG § 75 An. 3) oder innerhalb angemessener Frist (so RGZ‘ 170, 358, 380; 172, 76, 79; DR 1944, 248; 1944, 775, 777; vgl. Das Berufungsgericht meint, bei der Abberufung des Klägers zu 1) sei es um eine außergewöhnliche Entscheidung gegangen, die ein Sonderrecht eines seit Jahrzehnten dem Unternehmen angehörendon Gesellschafters betroffen und die Annahme oino3 wichtigen Grundes vorausgesetzt habe. Diese Voraussetzung sei aber, wenn auch alle Gesellschafter zugegen oder vertreten gewesen seien, nicht gegeben, da die Kläger nicht bloß gegen die Beschlüsse gestimmt, sondern auch gegen die Abhaltung der Versammlung protestiert hätten und daher im Sinne des § 51 Abs.3 GmbHG nicht als anwesend betrachtet werden könnten (RGZ 92, 409; Scholz, GmbHG § 51 An. 10; Walter Schmidt in Hachenburg, GmbHG § 51 An. 10; Baumbach/Hueck, GmbHG § 51 Vfc:..; Das gleiche müsse auch von den den Kläger zu 2 betreffenden Beschlüssen angenommen werden, wenn auch die Ergänzungsänklindigung vom 15« Dezember 1958 insoweit nicht mit dem Mangel fehlender Deutlichkeit behaftet sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, soweit sie für die den Kläger zu 1 betreffenden Beschlüsse verlangen, die Darstellung des wichtigen Grundes habe in die Ankündigung der Tagesordnung gehört, und soweit sie aus dieser Unterlassung auch einen Anfechtungsgrund gegenüber den den Kläger zu 2 betreffenden Beschlüssen herleiten. Scheid hat in der Gesellschafterversammlung allerdings nur eine nicht beglaubigte Fotokopie der Generalvollmacht vor gelegt, und die Kläger Das Berufungsgericht hat in der vorliegenden Sache offengelassen, ob die Abberufung des Klägers zu 1 materiellrechtlich unbegründet war, wie beide Kläger vorgetragen haben. keinen Gelbständigen Wert haben und daß die Kläger insoweit unterlegen sind, als sie Übereinstimmend die den Kläger zu 2 betreffenden Beschlüsse angegriffen haben, während beide insoweit obgesiegt haben, als jeder für sich die Unwirksamkeit der den Kläger zu 1 betreffenden Beschlüsse geltend gemacht hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2135 051 GmbHG § 51 Abs« 2 In die Ankündigung der Abberufung eines Geschäftsführers braucht weder aufgenommen zu werden, daß die Abberufung aus wichtigem Grunde vorgenommen, noch, auf welche Gründe sie gestützt werden soll« KG Berlin BGH Urt. v. 30. November 1961 - II ZR 136/60 - IG Berlin II ZR 136/60 Verkündet am 30. November 1961 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma A. Z sei» Wwe., Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäfts^_ führer August und Peter Reinhard Z^HK» L^HH^straße^FT . Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. - gegen die Gesellschafter 1) Markus K B^jm|allee 2) Heinrich T H^^allee Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Dr hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30o November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastolski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr«, Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager für Rocht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31» Mai I960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es sich zur Berufung der Beklagten verhält. - 1 a - Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9° Oktober 1959 verkündete Urteil der 92, Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin abgeändert. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22, Dezember 1958 sind unwirksam, soweit sie den Kläger zu 1 betreffen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Soweit die Berufung und die Revision der Beklagten über den Umfang der Klageabweisung hinausgehen, werden sie zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen » 2 Tatbestands Die Kläger sind Gesellschafter der beklagten GmbH, der Kläger zu 1 mit einem Geschäftsanteil von 50 000 DM, der Kläger zu 2 mit einem solchen von 25 000 DM. Die Gesellschafterversammlung vom 22. Dezember 1958 beschloß, 1o den altersbedingten Rückgang der Arbeitskraft des Klägers zu 1 als wichtigen Grund im Sinne des § 10 des Gesellschaftsvertrages geltend zu machen, den Kläger zu 1 zu dem 31« Dezember 1958 als Geschäftsführer abzuberufen, das Anstellungsverhältnis mit ihm zu kündigen und die Geschäftsführung zu ermächtigen, mit ihm einen Beratungs-vertrag mit einer Jahrespauschale abzuschließen und ihm nach Maßgabe des Vertrages vom 30. Juli 1951 Pension zu gewähren, 2. den Kläger zu 2 als Geschäftsführer abzuberufen und sein Anstellungsverhältnis unter sofortiger Beurlaubung als Geschäftsführer zu kündigen. Für 225 000 DM des 300 000 DM betragenden Stammkapitals der Beklagten trat der Dipl .-Kaufmann Sch4^ auf* Die Gesell-schafterversammlung wurde trotz Widerspruchs der Kläger abgehalten, die Beschlüsse wurden durch Scheid gegen die Stimmen der Kläger gefaßt. Die Kläger verlangen mit ihren am 30* Januar und 2. Februar 1959 eingegangenen, später verbundenen Klagen in erster Linio die Feststellung der Richtigkeit der beiden erwähnten Beschlüsse und hilfsweise, diese Beschlüsse für nichtig zu erklären. Den Nichtigkeitsantrag stützen die Kläger auf die Tatsache, daß die^Gescllschafterversammlung von Sch^(Peinberufen worden ist, und auf die Behauptungen, SchÄphabe dabei 9 T unbefugt gehandelt, und die Gesellschafterin S nicht geladen worden. sei Den Anfechtungsantrag halten sie für berechtigt, weil die Abberufung des Klägers zu 1 nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sei und die Beschlußfassung über die Abberufung des Klägers zu 1 auch die Rechtsstellung des Klägers zu 2 beeinträchtigt habe. Beide Kläger machen ferner geltend, § 10 des Gesellschafttsver träges gebe dem Kläger zu 1 einen Anspruch auf Bestellung zu dem Geschäftsführer und schließe seine Abberufung aus einem anderen als einem wichtigen Grunde aus, das sei ein Sonderrecht und dieses Sonderrecht verletze der ange-fcchtene Beschluß, da es an einem wichtigen Grund fehle. Das Landgericht hat den Nichtigkeitsantrag für unbegründet, den Anfechtungsantrag dagegen für begründet gehalten und hat demgemäß die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse für nichtig erklärt. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, die Nichtigkeit der umstrittenen Beschlüsse fostzustollen. Kür den Fall aber, daß der Nich-tigkeitsantrag nicht schon durch die Berufung der Beklagten dem zweiten Rechtszug angefallen sein sollte, haben sich die Kläger der Berufung der Beklagten angeschlossen und mit dieser Eventualanschlußberufung den Nichtigkeitsantrag weiter- . verfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung und die Anschlußberufungen der Kläger auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt die.Beklagte, das Berufungsurteil insov/eit aufzuheben, als es über die Berufung erkannt hat, und die Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Kläger haben um Zurückweisung der Revision gebeten. Entscheidung gründe: I. Das Berufungsgericht hält die Eventualanschlußberufung für zulässig, aber in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (HRR 1938 Nr. 1531; ebenso Wieczorek, ZPO § 525 B I bl; a.A. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts § 93 XV 2 d, § 137 II; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO § 537 II) auch für notwendig, da das Landgericht den Hauptantrag für unbegründet gehalten habe, die Beklagte demzufolge nur insoweit durch das erstinstanzliche Urteil beschv/ert sei, als es dem Hilfsantrag stattgegeben habe, und die Kläger mehr als die bloße Zurückweisung der Berufung erreichen wollten. Im weiteren legt das Berufungsgericht dar, daß es an einem Nichtigkeitsgrunde fehle. Die Kläger haben das Berufungsurteil ihrerseits nicht angofochton. Das führt im Hinblick darauf, daß eine Anfechtungsklage auch auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden kann (BGHZ 32, 318, 324 )> zu folgenden Prägen: Ist die Geltendmachung der für den Nichtigkeitsantrag vorgetragenen Gründe deshalb ausgeschlossen, weil die Zurückweisung der Anschlußberufung in Rechtskraft erwachsen ist und sich die Rechtskraft auch auf dio Nichtigkeitsgründe und die Frage erstreckt, ob es der Anochlußberufung bedurfte? Kann insbesondere noch geltend gemacht werden, die landgerichtliche Entscheidung über den Hauptantrag sei schon durch die Berufung der Beklagten in die Berufungsinstanz gediehen und darum habe die Entscheidung über die Anschlußberufung keine selbständige, der Rechtskraft fähige Bedeutung? 9 Diese Prägen können jedoch unentschieden bleiben. Denn, auch v/enn man dabei zu einem den Klägern günstigen Ergebnis käme, würde ihnen das nichts nützen, da es an einem Nichtigkeitsgrunde fehlt. 1. Die Kläger haben allerdings darin recht, daß Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung, die von einem Unbefugten einberufen worden ist, nichtig sind (BGHZ 11, 231, 236; 18, 334, 337; BGH WM 1961, 799)» Aber das Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, daß Sch^^ zur Einberufung der Versammlung vom 22. Dezember 1958 befugt war. Es führt hierzu auss Sch^p, der nicht zu den Geschäftsführern gehörte, sei Generalbevollmächtigter des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers August Z^^p) gewesen. Diese Generalvollmacht habe ihn zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht berechtigt, da sie ihrem Inhalt und Wortlaut nach keine - überdies unzulässige (vgl. KG JR 1950, 343; Schilling in Hachenburg, GmbHG § 35 Anm. 7) - Übertragung der GeschäftsführerStellung bezv/eckt habe. Erwiesen sei jedoch, daß Scheid von August zp|^ mit der Einberufung der Versammlung beauftragt worden sei. Die Kläger halten diese Feststellung für unerheblich, weil die Einberufung einer Gesellschafterversammlung eine Handlung sei, die aus der Organstellung des Geschäftsführers erwachse, und darum überhaupt nicht Gegenstand einer Vollmacht sein könne. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Standpunkt berechtigt ist. Der Entschluß, eine Gesellschafterversammlung mit dem Ziel der Abberufung beider Kläger abzuhalten, ist von einen Geschäftsführer, nämlich von August zppp, gefaßt worden. Schp^war nur die technische Durchführung überlassen. Bei dieser Sachlage ist das Bedenken der Kläger nicht gerechtfertigt, denn die Vollmacht zur Ausführung eines so beschränkten Auftrags enthält nicht die Übertragung einer Aufgabe, die nur das dazu berufene Gesellschaftsorgan vornehmen kann. 2. Rechtlich einwandfrei ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Gesellschafterin S^P^P sei zu Händen ihres Bevollmächtigten Rpp|^ geladen worden» Wenn die Kläger demgegenüber gcltendmachon, diese Feststellung habe nicht auf. Grund einer bloßen Fotokopie der Vollmachtsurkunde getroffen werden können, so übersehen sie, daß die Tatsache der Vollmacht unbestritten war. Unbegründet ist auch ihre Rüge, nach § 159 ZPO befragt, hätten sie sich darauf-berufen, daß Frau Sp|m zur Gesellschafterversammlung erschienen wäre, wenn sie unmittelbar geladen worden wäre. Denn, solange Frau es bei der Vollmacht beließ, konnte sic zu Händen von geladen werden. II o Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage, mit der Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH angefochten werden, entsprechend § 199 Abs. 1 AktG innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung (so die Revision und Scholz, GmbHG § 45 Anm. 20; Vogel, GmbHRdsch 1953» 5; GmbHG § 75 Anm. 3) oder innerhalb angemessener Frist (so RGZ‘ 170, 358, 380; 172, 76, 79; DR 1944, 248; 1944, 775, 777; vgl. auch BGHZ 11, 231, 240) zu erheben ist. Denn, auch wenn der Antrag, die Gesellschaftterbeschlüsso vom 22. Dezember 1958 für nichtig zu erklären, sachlich zu prüfen war, konnte ihm entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht stattgegeben v/erden, da es an einen Anfechtungsgrund fehlt. Die Einladung vom 29» November 1958 sah eine "Beschluß-fassung über die Änderung der Geschäftsführung” vor. Sie entspricht, wie auch das Berufungsgericht annimmt, nicht der Vorschrift des § 51 Abs. 2 GmbHG, da sie nicht den Zweck der Vorsrmnlung angibt. Eine Ankündigung dieses Inhalts läßt nicht erkennen, ob eine Änderung der Satzungsbestimmungen über die Geschäftsführung, die Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder die Abberufung eines vorhandenen Geschäftsführers, (wessen?) beabsichtigt ist. » Sch^^^hat diese Einladung mit Schreiben vom 15. Dezember 1958 noch ergänzt. Danach sollte Uber folgende Punkte Beschluß gefaßt werden: 1. a) Uber die Abberufung des Geschäftsführers (Kläger zu 1), b) über die Gewährung einer Pension an ihn gemäß dem Vertrage vom 30. Juli 1951 und die Kündigung des Anstellungsvertrages, c) über den Abschluß eines freiberuflichen Beratungsvertrages mit einer Jahrespauschale von 6 000 DM, 2. a) über die Abberufung des Geschäftsführers (Kläger zu 2), b) über die Kündigung seines Anstellungsvertrages, c) über seine sofortige Beurlaubung. Das Berufungsgericht meint, bei der Abberufung des Klägers zu 1) sei es um eine außergewöhnliche Entscheidung gegangen, die ein Sonderrecht eines seit Jahrzehnten dem Unternehmen angehörendon Gesellschafters betroffen und die Annahme oino3 wichtigen Grundes vorausgesetzt habe. Deshalb habe das, was als wichtiger Grund habe* geltend gemacht werden sollen, in die Ankündigung der Tagesordnung aufgenommen werden müssen. Nach § 51 Abs. 3 GmbHG könne zwar auch bei nicht ordnungsgemäßer Einberufung wirksam Beschluß gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend seien. Diese Voraussetzung sei aber, wenn auch alle Gesellschafter zugegen oder vertreten gewesen seien, nicht gegeben, da die Kläger nicht bloß gegen die Beschlüsse gestimmt, sondern auch gegen die Abhaltung der Versammlung protestiert hätten und daher im Sinne des § 51 Abs. 3 GmbHG nicht als anwesend betrachtet werden könnten (RGZ 92, 409; Scholz, GmbHG § 51 Anm. 10; Walter Schmidt in Hachenburg, GmbHG § 51 Anm. 10; Baumbach/Hueck, GmbHG § 51 Vfc:..; 8 Anm. 5)o Daher seien die den Kläger zu 1 betreffenden Beschlüsse anfechtbar. Das gleiche müsse auch von den den Kläger zu 2 betreffenden Beschlüssen angenommen werden, wenn auch die Ergänzungsänklindigung vom 15« Dezember 1958 insoweit nicht mit dem Mangel fehlender Deutlichkeit behaftet sei. Denn die Abberufung des Klägers zu 2 habe in einem engen Zusammenhang mit der Abberufung des Klägers zu 1 gestanden und darum sei die ankündigungsweise Darstellung der für die Abberufung des Klägers zu 1 vorgesehenen Gründe auch zur Abberufung des Klägers zu 2 erforderlich gewesen, zu demal es sich auch bei ihm um einen langjährigen und in Zusammenarbeit mit dem Kläger zu 1 bewährten Geschäftsführer handle. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, soweit sie für die den Kläger zu 1 betreffenden Beschlüsse verlangen, die Darstellung des wichtigen Grundes habe in die Ankündigung der Tagesordnung gehört, und soweit sie aus dieser Unterlassung auch einen Anfechtungsgrund gegenüber den den Kläger zu 2 betreffenden Beschlüssen herleiten. Nach § 51 Abs. 2 GmbHG soll der Zweck der Versammlung bei der Einberufung angegeben werden. Das muß so deutlich geschehen, daß sich der Gegenstand der Verhandlung erkennen läßt (vgl. BGH WM I960, 859)« Hierzu genügt die Ankündigung, daß ein bestimmter Geschäftsführer abberufen werden soll. Es braucht weder mitgeteilt zu werden, daß die Abberufung aus wichtigem Grunde vorgenommen, noch, auf welche Gründe die Maßnahme gestützt werdon soll. Den angefochtenen Beschlüssen haftet daher nicht der geltendgemachte Einberufungsmangel an. Sie beruhen auch nicht auf der gerügten Verletzung des . § 47 Abs. 3 GmbHG. Scheid hat in der Gesellschafterversammlung allerdings nur eine nicht beglaubigte Fotokopie der Generalvollmacht vor gelegt, und die Kläger 9 haben das beanstandet. Die Ausübung des Stimmrechts der Frau durch Sch£P litt daher an dem Mangel nicht ge- hörigen Nachweises der Stimmvollmacht, mag auch die Vollmacht - Sch^B dem Schriftformerfordernis des § 47 Abs» 3 GmbHG entsprochen haben« Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der unterlaufene Fehler ohne Einfluß auf das Ergebnis der Abstimmungen geblieben ist« IIIo Trotz Fehlens eines Anfechtungsgrundes ist die Klage aber nicht abzuweisen. In dem Antrag, die die Kläger betreffenden Beschlüsse für nichtig zu erklären, liegt der Antrag, die Unwirksamkeit der den Kläger zu 1 betreffenden Beschlüsse wegen Verletzung eines Sonderrechts auszusprechen. Für diesen Antrag bedurfte es nicht der Einhaltung einer Klagefrist. Das Berufungsgericht hat in der vorliegenden Sache offengelassen, ob die Abberufung des Klägers zu 1 materiellrechtlich unbegründet war, wie beide Kläger vorgetragen haben. Hierüber hat es sich aber in der Sache 92 0 51/59 = 2 U 2366/59 - II ZR 137/60 ausgesprochen. Es hat diese Akten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Senat ist daher in der Lage, darüber zu entscheiden, ob das dem Kläger zu 1 in § 10 des Gesellschaftsvertrages gewährte Sondei'recht verletzt ist. Er hat die Frage für die Beschlüsse vom 16. März 1959, sov/eit sie den Kläger zu 1 betreffen, bejaht. Für die entsprechenden Beschlüsse vom 22. Dezember 1958 kann nichts anderes gelten. Daraus ergibt sich die Fassung der Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO. Hierbei war zu berücksichtigen, daß die Anschlußberufungen 10 keinen Gelbständigen Wert haben und daß die Kläger insoweit unterlegen sind, als sie Übereinstimmend die den Kläger zu 2 betreffenden Beschlüsse angegriffen haben, während beide insoweit obgesiegt haben, als jeder für sich die Unwirksamkeit der den Kläger zu 1 betreffenden Beschlüsse geltend gemacht hat. Br.Nastelski Br.Bischer Br.Kuhn Br.Nörr Br,Haager »