für Recht erkannt fettig Auf die Revision des Klägers ?ürd das urteil des A-.f 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München von 28„ Februar I958;::'M^tgshobbn,^ Per■■3eklägtbt%ird'';tinter.:. Der Beklagte batte für den von ihm gehaltenen Pkw eine Insassen-Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 10.000 DM für den Todesfall und von 20.000 DM für den Invaliditätsfall genommen. November 1956 verunglückte der Schneidermeister R^HP als Insasse des von dem Stiefbruder des Beklagten gefahrenen Pkw tödlich. Auf Antrag der Witwe wurde Nachlaßverwaltung angeordnet und der Kläger als Nachlaßverwalter bestellt. Auf Verlangen des Beklagten zahlte der.Versicherer die auf den Verunglückten entfallende Todesfall^Versicherung von 2.'500 DM an dessen 7/itwe aus. Bei der Auszahlung machte der Beklagte den Vorbehalt, daß der Betrag auf etwaige Schadensersatzansprüche der Witwe und der minderjährigen Kinder gegen ihn und seinen 'Stiefbruder anzurechnen sei, soweit die Schadensersatzansprüche nicht durch die bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt würden. Da bei der Insassenunfallversicherung kein Bezugsberechtigter benannt ist und zwischen dem Beklagten und dem Verunglückten R^|^ kein Vertragsverhältnis mit einer Regelung über die Auskehrung der Versicherungssumme bestand, ist der Kläger der Auffassung, daß der Versicherungsanspruch und damit auch der Anspruch gegen den Beklagten auf Auskehrung der Versicherungssumme in den Nachlaß falle. Er hat deshalb gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.5QÖ DM nebst Einsen geklagt. Der Beklagte meint, daß die Versicherungssumme den Erben des Verunglückten oder seinen unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen im Sinne der §§ 844, 845 BGB aus eigenem Recht zustehe und nicht zu dem Nachlaß gehöre. laßverwalters mit folgender Begründung ab; Der Anspruch setze voraus, daß die Versicherungsforderung schon vor dem Tode des Erblassers in dessen Person wenigstens als bedingter oder befristeter entstanden sei» Bas sei‘aber nicht der Pall« Da die Unfallversicherung gemäß § 179 VVG zugunsten des Versicherten abgeschlossen worden sei, stehe diesem die Versicherungsforderung zu {§ 75 VVG)» Hinsichtlich der für den Invaliditätsfall zu zahlenden Versicherungssumme sei allerdings der verunglückte Insasse des Kraftfahrzeugs selbst Versicherter und damit alleiniger -Leistungsberechtigter gemäß §• 75 VYG» Hingegen widerspreche es dem Sinn :;;den.. i^eihh ;tpteh viti' '-'ier We;fs;ihi:erun|;;:: : (^' ;;iie:|l:ni;|:S:t^",1 i:#ie : d i e±4 se,.die wirtschaftliche Bedeutung einer Hücklagenbildung habe, sondern insofern Züge der Scnadensversicherung auf-weise, als sie dem wirtschaftlichen Ausgleich für die durch den Unfalltod eintretenden Schäden diene» Ein solcher v«?irt-: ;4hhiÄli;b:8^h- ; , ■; f; jedoch für diesen selbst in 3etracht kommen» Da bei der Versicherung gegen den Unfälltod dieser Y/esensmerkmal des Versicherungsfalles sei und der Anspruch auf die für diesen PälI 'zu zah 1 ende-hi^ ent-stehe, :i:konne^''e;M| '2?i#|$i$|j|:eh ff unterhaltSbirichtigtehlliinierbLiebenen im Sinne der:§ :844,-;■ 845 BG3 Demgemäß seien in einem :: ff! lo Zur Beurteilung der Rechtslage ist zunächst der Pali der Lebensversicherung (Todesfall-Versicherung) ins Auge zu fassen, bei der die Versicherung auf die Person des Versicherungsnehmers genommen, dieser also zugleich Gefahrsperson ist» Hat bei ihr der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt, so gehört die Versicherungsforderung ungeachtet dessen, daß sie erst mit seinem Tod fällig wird und der Versicherungsnehmer daher nicht selbst in den Genuß der Versicherung kommen kann, zu seinem Vermögen» Bei seinem Tode gehört sie demgemäß zu seinem Nachlaß» Seine Erben er.verben sie deshalb kraft Erbganges und nicht kraft eigenen Rechts (RGZ 66, 158; Prölss VVG 11» Aufl» $.„166 ; Ääiii 1 ; \ TV- O■;;!.^1-|Ä -''|; >. . Sicherungsfonds^^ ||||;i|||;||;d|auch Sterbegeldversicherung, ungeachtet dessen, daß sie in der Regel aus den* wirtschaftlichen Beweggrund genommen wird, den Hinterbliebenen die Bezahlung der ihnen durch den'Tod des Versicherungsnehmers erwachsenden Ausgaben zu ermög- ; Hinterbliebenen haben nur dann einen eigenen, vom Erbgang unabhängigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme, wenn sie vom Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigte bezeichnet worden sind« Die Bestimmung zu dem Bezugsberech- j tigten kann entweder durch eine an den Versicherer gerichtete j Willenserklärung des Versicherungsnehmers (§ 166 VVG) oder -j durch letztwillige Verfügung des Versicherungsnehmers (§ 332 BGB}] getroffen werden (BGH VersR 1953» 179)« Nur in diesem Fall erwirbt der Begünstigte unmittelbar gegen den Versicherer einen eigenen, nicht zu dem Nachlaß gehörenden Anspruch auf die Versicherungsl.eis.tung 2« Dieselbe Rechtslage besteht auch bei der Unfalltod-Versicherung « Hierbei ist wiederum zunächst von dem Fall auszugehen, daß die Versicherung gegen Unfälle genommen 'Wird, die dem Versicherungsnehmer selbst zustoßen, also eine Eigenversicherung vorliegt« Auch die Unfallversicherung ist (abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall der Versicherung gegen die reinen Heilungskosten) keine Sohadensversicherung, sondern eine Summenversicherung, d. h« die Versicherungsleistung hat keinen Bezug auf die durch den Unfall eingetretenen Vermögensschäden, sondern wii’d unabhängig von ihnen summenmäßig durch den Versicherungsvertrag selbst bestimmt (3GHZ 19, 94 [99J)» Her vom Berufungsgericht in dieser Hinsicht angenommene Unterschied zwischen beiden Versicherungsarten liegt also in Wahrheit nicht vor« Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht ge-3öl'gtb|i;:hö:ar;' ®: C eherung; huf er-';: Sicherung könne die Versicherungsforderung erst in der Person der Erben oder Hinterbliebenen zur Entstehung gelangen, unhaltbar» Ebenso wie bei der Lebensversicherung gehört vielmehr auch bei ihr die Versicherungsforderung zu dem Vermögen des Versicherungsnehmers und fällt deshalb bei seinem Tod in seinen Nachlaß. Pie Erben oder Hinterbliebenen haben auch hier einen eigenen* vom Erbgang unabhängigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nur, wenn der Versicherungsnehmer von der ihm auch bei dieser Versicherungsart nach den §§ 180, 166 VVG offenstehenden Möglichkeit, sie als Bezugsberechtigte zu.bezeichnen, Gebrauch gemacht -hat = Die Sicherheit des Rechtsverkehrs läßt es hier ebensowenig wie bei der Lebensversicherung zu, ihnen auf Grund von Billigkeitserwägungen oder im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zweck der Versicherung dieselbe Rechtsstellung auch dann einzuräumen, wenn sie vom Versicherungsnehmer nicht als Bezugsberechtigte benannt worden sind (OLG Hamburg VersR 1957, 678; Wussow AUB .§ !■ Ahm» 7)». 3o Nimmt der Versicherungsnehmer die Unfallversicherung gegen Unfälle, die einem anderen (der sog. Gefahrsperson) zustoßen, so ist für die Rechtslage der sich'aus § 179 Abs» 2 und 3 WG ergebende, vom Berufungsgericht ebenfalls nicht beachtete grundlegende Rechtssatz von entscheidender Bedeutung, daß eine solche Versicherung ohne schriftliche Einwilligung der Gefahrsperson nur zu deren Gunsten genommen werden kann (Thiel, VersR 1955, 726 [730j; Prölss § 179 Aue, 3; Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Ver-sicherungsvertragsreeht So 444)= Dieser gewichtige Rechts- mit dem leben oder der Gesundheit eines anderen hinter dessen Rücken nicht zulassen kann (Prölss § 159 Amu. 2; BGHZ 19, 94 [lOO]). Liegt sie nicht vor, so gilt die Versicherung als zugunsten der Gefahrs-person genommen» § 179 'Abs.2 VVG erklärt für diese Fälle die Vorschriften der §§ 75 bis 79 über die Fremdversicherung für entsprechend'anwendbar» Eine unmittelbare Anwendung ist deshalb nicht möglich, ’.veil es bei der Unfallversicherung, die grundsätzlich keinen Vermögensschaden ersetzt, kein versichertes Interesse, also auch, keine Versicherung des Interesses eines anderen und, deshalb auch §fhlhe önjel Hechtsstellung wie der Versicherte nach den §§ 75 bis 79 VVG hat (Ehrenzweig aaO S» 443)» Hieraus folgt zwingend, daß bei einer ohne schriftliche Einwilligung der Gefahrs-persoh genommenen Unfallversicherung nur diese Versicherter im Sinne der 75 ff VVG sein kann. Hiernach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, in einem solchen Fall seien die Erben oder Hinterbliebenen als Versicherte anzusehen, unhaltbar» Wegen des dargelegten Grundsatzes kön-;heh:/Weder'f'si^ünoci^^^^s^fts^Äo^^li^ridCtäSche Sihwilli- ff gung des. eine entsprechende Anwendung der ohnehin nur für die Schadenversicherung geltenden und nur auf sie passenden Grundsätze über die "wirtschaftlich Versicherten" (Prölss :§■', ■ 7 5fAniA o' einen Bestandteil ihres Vermögens und damit auch ihres Nachlasses bilden (BGH VersR 1956, 170; Bruck, Privatversicherungsrecht Sa 613; Becker, JRPrV 1936, 175; Wussow AUB § 15 Anm» 1; Fienitz.AKB so dälMer : VAriirhhfhrhSahte steht und als Bestandteil seines Vermögens in seinen Nachlaß fällt (22G, Praxis des Versicherungsrechts 1933, 75; ob und an wen cer Versicherungsnehmer die elngezogene,Versicherungssumme auszukehren hat, sind die Rechtsbeziehungen maßgebend, die im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten bestehen (BGH VersR 1958, 797; 3AG? Beruht etwa der Abschluß des Versicherungsvertrages auf einem Arbeitsvertrag? so bestimmt sich nach ihm auch die Frage, was mit 3)» Der gegenteiligen Auffassung (vgl» Hofmann, VersR .I960, 93 (l08j), daß der Versicherungsnehmer mit dem Abschluß einer Xnsassen- ren wolle, sondern hierbei sein eigenes Interesse im Auge habe, also damit ein eigenes Geschäft besorgen wolle, steht entgegen, daß er eine solche Versicherung ohne Einwilligung der Gefahrsperson rechtswirksam gar nicht im eigenen Interesse, sondern nur im Interesse der Gefahrsperson abschließen kann, daß also für einen hiervon abweichenden »Villen des Versicherungsnehmers rechtlich gar kein Raum ist, wenn ;d:i ei"V ;:3f:|i§||||pfÄ er sie nach den §§ 681, 667 an den Versicherten herauszugehen o.Da, die Versicherung ohne Einwilligung des■ Versichere. kommen im übrigen auch die meisten derjenigen, die in dem Abschluß der FremdVersicherung keine Geschäftsführung ohne Auftrag sehen, nur daß sie den Anspruch des Versicherten als des materiellrechtlichen Trägers des Versicherungsanspruchs gegen den Versicherungsnehmer auf Auskehrung der von diesem eingezogenen Versicherungssumme entweder aus § 812 BGB oder aus § 816 Abs» 2 3GB oder aus der gesetzlichen TreuhandStellung des Versicherungsnehmers herleiten (Haymann aaO; Enge aaO S. anderer vertraglicher Gestaltung des Innenverhältnisses zu dem Versicherten mit der an ihn ausgezahlten Versicherungssumme nach seinem Betreiben verfahren und sogar auf die Geltend- 75 WG unvereinbar« Hat der tödlich verunglückte Insasse mit J kehrung der Versicherungssumme getroffen, so fällt vielmehr in jedem Falle der Anspruch gegen den Versicherungsnehmer in den Nachlaß des verunglückten Insassen, (so auch KG rungssuiiiine auf die Schadensersatzansprüche der Erben an-zurechnen. Hiernach war das 3erufungsurteil rfzuheben und der Klage unter Abänderung des landgerichtlir'her Urteils staiihugeSen ■:-±h-:ö;e:HZPO A; A
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VVG § § 15, 179; : l Kraf t f ah rve r-
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Dr, Kuhrij Pr« Haager> unJkBI^ .
für Recht erkannt fettig
Auf die Revision des Klägers ?ürd das urteil des A-.f 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München von 28„ Februar I958;::'M^tgshobbn,^ Per■■3eklägtbt%ird'';tinter.:. Abänderung des: ::JrteIIsfdär-:t2\i;uZ'iviikambi'er.;''desi:Iän'dgericht's Deggendorf von 21#^ verurteilt, an den Kläger
2«500 DM nebstf^'^tZinsen; seit den 22« Juni rl9’57"zu zahlen;: und die Kostenzu tragen ,
Ton Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte batte für den von ihm gehaltenen Pkw eine Insassen-Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 10.000 DM für den Todesfall und von 20.000 DM für den Invaliditätsfall genommen. Am 8. November 1956 verunglückte der Schneidermeister R^HP als Insasse des von dem Stiefbruder des Beklagten gefahrenen Pkw tödlich. Seine Erben sind auf Grund gesetzlicher Erbfolge seine Ehefrau, seine zwei minderjährigen Kinder und seine volljährige Tochter. Auf Antrag der Witwe wurde Nachlaßverwaltung angeordnet und der Kläger als Nachlaßverwalter bestellt. Auf Verlangen des Beklagten zahlte der.Versicherer die auf den Verunglückten entfallende Todesfall^Versicherung von 2.'500 DM an dessen 7/itwe aus. Bei der Auszahlung machte der Beklagte den Vorbehalt, daß der Betrag auf etwaige Schadensersatzansprüche der Witwe und der minderjährigen Kinder gegen ihn und seinen 'Stiefbruder anzurechnen sei, soweit die Schadensersatzansprüche nicht durch die bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt würden.
Da bei der Insassenunfallversicherung kein Bezugsberechtigter benannt ist und zwischen dem Beklagten und dem Verunglückten R^|^ kein Vertragsverhältnis mit einer Regelung über die Auskehrung der Versicherungssumme bestand, ist der Kläger der Auffassung, daß der Versicherungsanspruch und damit auch der Anspruch gegen den Beklagten auf Auskehrung der Versicherungssumme in den Nachlaß falle. Er hat deshalb gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.5QÖ DM nebst Einsen geklagt. Der Beklagte meint, daß die Versicherungssumme den Erben des Verunglückten oder seinen unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen im Sinne der §§ 844, 845 BGB aus eigenem Recht zustehe und nicht zu dem Nachlaß gehöre.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren
Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den
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laßverwalters mit folgender Begründung ab; Der Anspruch setze voraus, daß die Versicherungsforderung schon vor dem Tode des Erblassers in dessen Person wenigstens als bedingter oder befristeter entstanden sei» Bas sei‘aber nicht der Pall« Da die Unfallversicherung gemäß § 179 VVG zugunsten des Versicherten abgeschlossen worden sei, stehe diesem die Versicherungsforderung zu {§ 75 VVG)» Hinsichtlich der für den Invaliditätsfall zu zahlenden Versicherungssumme sei allerdings der verunglückte Insasse des Kraftfahrzeugs selbst Versicherter und damit alleiniger -Leistungsberechtigter gemäß §• 75 VYG» Hingegen widerspreche es dem Sinn :;;den.. ühÄIIf;$:fS:ihl|irungjVf®^ ^|es:f?
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lo Zur Beurteilung der Rechtslage ist zunächst der Pali der Lebensversicherung (Todesfall-Versicherung) ins Auge zu fassen, bei der die Versicherung auf die Person des Versicherungsnehmers genommen, dieser also zugleich Gefahrsperson ist» Hat bei ihr der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt, so gehört die Versicherungsforderung ungeachtet dessen, daß sie erst mit seinem Tod fällig wird und der Versicherungsnehmer daher nicht selbst in den Genuß der Versicherung kommen kann, zu seinem Vermögen» Bei seinem Tode gehört sie demgemäß zu seinem Nachlaß» Seine Erben er.verben sie deshalb kraft Erbganges und nicht kraft eigenen Rechts (RGZ 66, 158; Prölss VVG 11» Aufl» $.„166 ; Ääiii 1 ; \ TV- O■;;!.^1-|Ä -''|; >. -....
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liehen (LG Berlin JW 1939» 165)» Die Erben oder sonstigen >
Hinterbliebenen haben nur dann einen eigenen, vom Erbgang unabhängigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme, wenn sie vom Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigte bezeichnet worden sind« Die Bestimmung zu dem Bezugsberech- j
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tigten kann entweder durch eine an den Versicherer gerichtete j Willenserklärung des Versicherungsnehmers (§ 166 VVG) oder -j durch letztwillige Verfügung des Versicherungsnehmers (§ 332 BGB}]
getroffen werden (BGH VersR 1953» 179)« Nur in diesem Fall erwirbt der Begünstigte unmittelbar gegen den Versicherer einen eigenen, nicht zu dem Nachlaß gehörenden Anspruch auf die Versicherungsl.eis.tung (3GHZ 13, 226 [232.]; v« Gierke IX 344, 348)«; ■ • % -
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2« Dieselbe Rechtslage besteht auch bei der Unfalltod-Versicherung « Hierbei ist wiederum zunächst von dem Fall auszugehen, daß die Versicherung gegen Unfälle genommen 'Wird, die dem Versicherungsnehmer selbst zustoßen, also eine Eigenversicherung vorliegt« Auch die Unfallversicherung ist (abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall der Versicherung gegen die reinen Heilungskosten) keine Sohadensversicherung, sondern eine Summenversicherung, d. h« die Versicherungsleistung hat keinen Bezug auf die durch den Unfall eingetretenen Vermögensschäden, sondern wii’d unabhängig von ihnen summenmäßig durch den Versicherungsvertrag selbst bestimmt (3GHZ 19, 94 [99J)» Her vom Berufungsgericht in dieser Hinsicht angenommene Unterschied zwischen beiden Versicherungsarten liegt also in Wahrheit nicht vor« Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht ge-3öl'gtb|i;:hö:ar;' ®: C eherung; huf er-';:
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Sicherung könne die Versicherungsforderung erst in der Person der Erben oder Hinterbliebenen zur Entstehung gelangen, unhaltbar» Ebenso wie bei der Lebensversicherung gehört vielmehr auch bei ihr die Versicherungsforderung zu dem Vermögen des Versicherungsnehmers und fällt deshalb bei seinem Tod in seinen Nachlaß. Pie Erben oder Hinterbliebenen haben auch hier einen eigenen* vom Erbgang unabhängigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nur, wenn der Versicherungsnehmer von der ihm auch bei dieser Versicherungsart nach den §§ 180, 166 VVG offenstehenden Möglichkeit, sie als Bezugsberechtigte zu.bezeichnen, Gebrauch gemacht -hat = Die Sicherheit des Rechtsverkehrs läßt es hier ebensowenig wie bei der Lebensversicherung zu, ihnen auf Grund von Billigkeitserwägungen oder im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zweck der Versicherung dieselbe Rechtsstellung auch dann einzuräumen, wenn sie vom Versicherungsnehmer nicht als Bezugsberechtigte benannt worden sind (OLG Hamburg VersR 1957, 678; Wussow AUB .§ !■ Ahm» 7)».
3o Nimmt der Versicherungsnehmer die Unfallversicherung gegen Unfälle, die einem anderen (der sog. Gefahrsperson) zustoßen, so ist für die Rechtslage der sich'aus § 179 Abs» 2 und 3 WG ergebende, vom Berufungsgericht ebenfalls nicht beachtete grundlegende Rechtssatz von entscheidender Bedeutung, daß eine solche Versicherung ohne schriftliche Einwilligung der Gefahrsperson nur zu deren Gunsten genommen werden kann (Thiel, VersR 1955, 726 [730j; Prölss § 179 Aue, 3; Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Ver-sicherungsvertragsreeht So 444)= Dieser gewichtige Rechts-
mit dem leben oder der Gesundheit eines anderen hinter dessen Rücken nicht zulassen kann (Prölss § 159 Amu. 2; BGHZ 19, 94 [lOO]). Da die Aussicht auf die Versicherungssumme
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Fremd-Unfallversieherungen der schriftlichen Einwilligung der Gefahrsperson bedürfen (Ehrenzweig aaO S. 394, 444; Ehrenberg, Jherings Jahrb. 30, 422 [4.24])» Liegt sie nicht vor, so gilt die Versicherung als zugunsten der Gefahrs-person genommen» § 179 'Abs. 2 VVG erklärt für diese Fälle die Vorschriften der §§ 75 bis 79 über die Fremdversicherung für entsprechend'anwendbar» Eine unmittelbare Anwendung ist deshalb nicht möglich, ’.veil es bei der Unfallversicherung, die grundsätzlich keinen Vermögensschaden ersetzt, kein versichertes Interesse, also auch, keine Versicherung des Interesses eines anderen und, deshalb auch §fhlhe önjel
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Hechtsstellung wie der Versicherte nach den §§ 75 bis 79 VVG hat (Ehrenzweig aaO S» 443)» Hieraus folgt zwingend, daß bei einer ohne schriftliche Einwilligung der Gefahrs-persoh genommenen Unfallversicherung nur diese Versicherter im Sinne der 75 ff VVG sein kann. Hiernach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, in einem solchen Fall seien die Erben oder Hinterbliebenen als Versicherte anzusehen, unhaltbar» Wegen des dargelegten Grundsatzes kön-;heh:/Weder'f'si^ünoci^^^^s^fts^Äo^^li^ridCtäSche Sihwilli- ff gung des. Brbla'■ gegend UhfÜ|ie; die : ^
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einen Bestandteil ihres Vermögens und damit auch ihres Nachlasses bilden (BGH VersR 1956, 170; Bruck, Privatversicherungsrecht Sa 613; Becker, JRPrV 1936, 175; Wussow AUB § 15 Anm» 1; Fienitz.AKB § 3 Anm* 5 A).
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steht und als Bestandteil seines Vermögens in seinen Nachlaß fällt (22G, Praxis des Versicherungsrechts 1933, 75;
KG, VersR 1954, 454; Möller, BAR 1954, 250 [255j; Stiefel-Russow, AKB 3o Auflo 5 3 Anm. 15; Haymann, VersArch 1937,
119 [l22j; Enge, Anspruch der Insassen in der Kraftfahrun-
fallversieherung 3. 29? 81; Söltzer, JRPrV 1930? 213 [214J; "| Hofmann, VersR I960? 97)»
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Versicherungsforderung mit der Zahlung der Versieherungs- -u
summe an den Versicherungsnehmer erlischt (Haymann, VersArch '
1937 aaO S. 124; Enge aaO S. 70)» Pur die Präge? ob und an wen cer Versicherungsnehmer die elngezogene,Versicherungssumme auszukehren hat, sind die Rechtsbeziehungen maßgebend, die im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten bestehen (BGH VersR 1958, 797; 3AG? VersR 1958,
360 ui« w. Ho Hofmann VersR I960, 97 [lOOj). Beruht etwa der Abschluß des Versicherungsvertrages auf einem Arbeitsvertrag? so bestimmt sich nach ihm auch die Frage, was mit
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ihr gegenüber hierzu berechtigt zu sein (OLG Harm RdK 1936, 144; OLG :;;|ft4i
1955, 166; LG Kassel VersR 1955, 268; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts Bdo 3, 556; Ehrenberg aaO So 457; Becker aaO S. 176; Loppuch JHPrV 1936, 292 [295J; Prölss 11 o AU fl o § 77 Anm« 1; Pi'enitz aaO § 16 Affin«. 3)» Der gegenteiligen Auffassung (vgl» Hofmann, VersR .I960, 93 (l08j), daß der Versicherungsnehmer mit dem Abschluß einer Xnsassen-
ren wolle, sondern hierbei sein eigenes Interesse im Auge habe, also damit ein eigenes Geschäft besorgen wolle, steht entgegen, daß er eine solche Versicherung ohne Einwilligung der Gefahrsperson rechtswirksam gar nicht im eigenen Interesse, sondern nur im Interesse der Gefahrsperson abschließen kann, daß also für einen hiervon abweichenden »Villen des Versicherungsnehmers rechtlich gar kein Raum ist, wenn ;d:i ei"V ;:3f:|i§||||pfÄ
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ohne sich schadensersatzpflichtig, zu machen (Kisch aaO Bd« 3, 532, 533)o
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er sie nach den §§ 681, 667 an den Versicherten herauszugehen o. Da, die Versicherung ohne Einwilligung des■ Versichere. : ten nur zu seinen Gunsten genommen werden konnte, kommt
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kommen im übrigen auch die meisten derjenigen, die in dem Abschluß der FremdVersicherung keine Geschäftsführung ohne Auftrag sehen, nur daß sie den Anspruch des Versicherten als des materiellrechtlichen Trägers des Versicherungsanspruchs gegen den Versicherungsnehmer auf Auskehrung der von diesem eingezogenen Versicherungssumme entweder aus § 812 BGB oder aus § 816 Abs» 2 3GB oder aus der gesetzlichen TreuhandStellung des Versicherungsnehmers herleiten (Haymann aaO; Enge aaO S. 78; Stiefel-Wussow § 3 Anm. 18; Möller, VersB 1950, 81; BAR 1954, 250 [255]; Thüsen,VW 1953,
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anderer vertraglicher Gestaltung des Innenverhältnisses zu dem Versicherten mit der an ihn ausgezahlten Versicherungssumme nach seinem Betreiben verfahren und sogar auf die Geltend-
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kehrung der Versicherungssumme getroffen, so fällt vielmehr in jedem Falle der Anspruch gegen den Versicherungsnehmer
in den Nachlaß des verunglückten Insassen, (so auch KG
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rungssuiiiine auf die Schadensersatzansprüche der Erben an-zurechnen. Es bedarf deshalb auch hier keiner Entscheidung der in SGHZ 19, 94 [l02j offengelassenen ?rage, ob eine solche Anrechnung überhaupt zulässig ist»
Hiernach war das 3erufungsurteil rfzuheben und der Klage unter Abänderung des landgerichtlir'her Urteils
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