Im Verfahren zur Abwicklung des ausgegliederten Reichsgeschäfts der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft gemäß, der Verordnung vom 13« Juli 1955 (BGBl I, 445) steht der Aufrechnung mit Ansprüchen aus Geschäften der Hermes Kreditversicherungs-AG, die sie unter einer vom Reich gegebenen Garantie oder einer sonstigen Haftungsbeteiligung des Reichs abgeschlossen hat, nicht entgegen, daß diese Ansprüche gemäß § 24 Abs „5 UmstG als Forderungen gegen das Reich gelten und die Hermes Kreditversicherungs-AG von ihnen durch § 7 a Versicherungsverordnung befreit worden ist* Durch § 1 Abs«2 der Verordnung vom 13* Juli 1955 ist die Aufrechnungslage wiederhergestellt worden, sofern sie bei Inkrafttreten des Umstellungsgesetzes bestanden hato Aktenzeichens II 2R 136/57 OLG Hamburg Urto des BGH v0 9» Juni 1958 .LG Hamburg' die gemäß den Vorschriften der Verordnung über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschäft und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der Hpppp Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft vom 13o Juli 1955 (BGBl I? abzuwickeln ist« Der Kläger .hat die Zahlung eines Teilbetrages von 10 000 DM aus dem Guthaben der Hppp AG- Sonderkonto Reich - bei der DpBBPfcBank, Filiale HpBR zunächst von der äpHHfll Kreditbank und nunmehr von der neugegründeten DflMPP Bank AG verlangt« Der Kläger hält die Aufrechnung für unbegründet7 weil dieForderung aus der Versicherung nicht gegen das von ihm verwaltete Vermögen erhoben werden könne« Die Hppp AG sei durch §§ 24 Abs«5 UmstG? 7a VersicherungsVO von ihren Verbindlichkeiten aus dem ausgegliederten Reichsgeschäft freigestellt worden« Schuldner sei das Reich« Die Aufrechnung stehe auch dem Grundsatz der konkursmässigen Befriedigung der Gläubiger aus der Sonder-Vermögensmasse entgegen« weil die Beklagte wirksam mit ihrem Anspruch aus der Kreditversicherung aufgerechnet habe* Zwar sei für diese Ansprüche durch § 24 Abs*5 TJmstG, § 7 a VersicherungsVO das Reich an die Stelle der AG als neuer Schuldner eingetreten? doch sehe die Verordnung vom 13* Juli 1955 eine Befriedigung der Versicherungsansprüche im Rahmen der konkursmässigen Abwicklung der aus dem Reichsgeschäft der H^BI AG gebildeten Sondervermögensmasse vor* Die Gegenseitigkeit der Verpflichtung aus dem Guthaben und der Forderung aus dem Versicherungsverhältnis in dem fingierten Konkurszeitpunkt (21* Juni 1948) sei daher als neu begründet anzusehen* Es bleibe nur die Frage offen? ob die Aufrechnungsmöglichkeit durch, die Reuregelung ausgeschlossen werden sollte* Weder aus dem Wortlaut noch aus der amtlichen Begründung zur Verordnung vom 15* Juli 1955 noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergäben sich hierfür ausreichende Anhaltspunkte* II* Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die* Verordnung vom 13* Juli 1955 sei die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung wiederhergestellt worden, sodaß die Aufrechnung habe erklärt werden können* Biese Rüge ist nicht begründet* AG vom Reich zugewiesenen besonderen Mittel, wurden von dem übrigen Vermögen der AG getrennt und nicht in die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf genommen (§24 Abs*5 Satz 1 UmstG)* Sie blieben zunächst gesperrt (§7 Abs,4 Versicherungsverordnung)* Sodann wurde eine besonders verwaltete Vermögensmasse gebildet (§ 7 a Abs*4 Versiehe- rungsVO in der Passung der 47* DVO z, Umstß vom 6* September 1950)o Die zu ihr gehörenden Altgeldguthaben, darunter die Klagforderung, sollten nicht als Forderungen des Reichs gelten (§ 7 a Abs0 5)o Sie erloschen also nichto Gläubiger dieser Forderungen blieb die BBSS Aß, jedoch war ihr die Verwaltung und Verfügung durch die Einrichtung einer Vermögensverwaltung für das sog* ausgegliederte Reichsgeschäft entzogen. Die Verbindlichkeiten der H(HHI Aß aus dem Reichsgeschäft, vor allem die Ansprüche der Versicherungsnehmer aus den abgeschlossenen Kreditversicherungen, sollten nach § 24 Abs,5 Satz 2 Umstß als Forderungen gegen das Reich gelten. Diese Regelung ist auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Erlaß von Re chtsverOrdnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens vom 21, April 1953 (BGBl I, 127) durch den Bundesminister der Justiz in der Verordnung über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversich9rungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der HfPH Kredit-' Versicherungs-Aktiengesellschaft vom 13* Juli 1955 (BGBl I, 445) getroffen worden* Danach wird den Gläubigern aus dem ausgegliedei'ten Reichsgeschäft ein Anspruch auf Befriedigung aus dem nach § 7a der VersicherungsVO besonders verwalteten Aktivvermögen der H(BHl eingeräumt« Die Vorschriften der Konkursordnung werden für entsprechend anwendbar erklärt* Verbindlichkeiten soll es bei der nunmehr angeordneteh Abwicklung, die sich, wie ein am 21« Juni 1948 eröffneter Konkurs vollziehen soll, so angesehen werden, als ob die Forderungen der Masse und die Verbindlichkeiten aus den Geschäften der AG solche des Gemeinschuldners dieses unterstellten Konkursverfahrens, mithin eines Rechtsträgers, sind* Sie werden nicht als Reiehsverbindlichkeiten aus fremdem Vermögen, sondern als solche der Hggff AG, wie sie es auch von Anfang an waren, aus dem hierfür besonders verwalteten Sondervermögen wie im Konkurse abgewickelt* Mit Hecht hat hiernach das Berufungsgericht die Forderung und die Verbindlichkeit als gegen seitige (§ 387 BGB) betrachtet, Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, aus dem Sinn der Verordnung vom 13» Juli 1955 sei zu entnehmen*, daß Aufrechnungen der Schuldner der Masse mit Forderungen aus Kreditversicherungen unzulässig , seien, weil die gleichmäßige Befriedigung dieser Gläubiger beabsichtigt gewesen sei. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Masse erheblich geschmälert oder sogar erschöpft werden kann, wenn die Banken, bei denen die Mittel aus dem Reichsgeschäft von der ^G angelegt wor- Pie Entziehung' dieser durch das materielle Konkursrecht gewährten Sicherung kommt in der V0 vom 13* Juli 1955 nicht zu dem Ausdruck und ist auch bei ihrem Erlaß ersichtlich nicht erwogen worden* Pie Verweisung auf die Konkursordnung im § 1 Abs.2 VO • muß dahin verstanden werden? Ob die Gegenseitigkeit in den Jahren 1952 und 1953 infolge der Ausgründung der Banken formell aufgehoben war, ist für die Zulässigkeit der Aufrechnung durch die Beklagte im Abwicklungsverfahren gemäß der Verordnung vom 13.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz? BGB § 367; UraetG § 24; Versieherungsverord-nung § 7 a. Rechtssatz? Im Verfahren zur Abwicklung des ausgegliederten Reichsgeschäfts der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft gemäß, der Verordnung vom 13« Juli 1955 (BGBl I, 445) steht der Aufrechnung mit Ansprüchen aus Geschäften der Hermes Kreditversicherungs-AG, die sie unter einer vom Reich gegebenen Garantie oder einer sonstigen Haftungsbeteiligung des Reichs abgeschlossen hat, nicht entgegen, daß diese Ansprüche gemäß § 24 Abs „5 UmstG als Forderungen gegen das Reich gelten und die Hermes Kreditversicherungs-AG von ihnen durch § 7 a Versicherungsverordnung befreit worden ist* Durch § 1 Abs«2 der Verordnung vom 13* Juli 1955 ist die Aufrechnungslage wiederhergestellt worden, sofern sie bei Inkrafttreten des Umstellungsgesetzes bestanden hato Aktenzeichens II 2R 136/57 OLG Hamburg Urto des BGH v0 9» Juni 1958 .LG Hamburg' t II 2R 136/57 Verkündet am 9® Juni 1958 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Direktors i«Eo Hugo B BHBBB , HBBHHB? in seiner Bigenscnart als Verwalter für das ausgegliederte Reichsgeschäft der HBHI Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt FrhroV. - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt ProfoDr, hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Hastelski und der Bundesrichter für Recht erkannt! Die Revision gegen das Urteil des *2* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zü Hamburg vom 18o Juni 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen o Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen Beklagte und Revisionsbeklagte Dr0 Haidinger, Dr* Kuhn, Liesecke und Dr* Reinicke Von Rechts wegen Tatbestand s Die Hppp| Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft in Berlin (im folgenden? RpppB AG) übernahm während des Zweiten Weltkrieges die Deckung politisch bedingter Kreditrisiken? und zwar entweder unmittelbar im Namen und für Rechnung des Reiches (Reichsgarsntien und Reichsbürgschaften) oder im eigenen Namen unter einer vom Reich gegebenen Garantie oder einer sonstigen Haftungsbeteiligung des Reiches’(Kreditversicherungen)» Sie versicherte u»a, auch unter Haftungsbeteiligung des Reiches Risiken aus innerdeutschen Waren-und Betriebsmittelkrediten für Wehrmachtaufträge» Das Reich stellte der H^HI AG für die Durchführung solcher Geschäfte Mittel bei der*Reichshauptkasse zur Verfügung» Die HppB AG errichtete aus diesen Mitteln bei verschiedenen Banken "Sonderkonten Reich für politische Schäden"? so bei der DppBHI Bank? Filiale HppBB? am 28« Februar 1945 ein Konto über 10 Mill « Reichsmark« Bei der Währungsumstellung wurde eine Vermögensmasse gebildet? die von dem übrigen Geschäft der HppÜAG getrennt wurde und zu der alle Verbindlichkeiten der HppPP AG aus solchen Geschäften gehören sollten? die sie im Namen dea ^ Reichs oder für dessen Rechnung oder unter einer vom Reich gegebenen Garantie oder einer sonstigen Haftungsbeteiligung des Reichs abgeschlossen hatte« Zu dieser Masse sollten die Mittel gehören? die der Hp0M<AG für die. genannten Geschäfte vom Reich zugewiesen worden waren? sowie die noch ausstehenden Ansprüche aus diesen Geschäften und sonstige Vermögenswerte? die der HppPfeAG durch solche Geschäfte zugeflossen waren« Der Kläger ist der bestellte Verwalter dieser als "ausgegliedertes Reichsgeschäft" bezeichneten Masse? die gemäß den Vorschriften der Verordnung über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschäft und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der Hpppp Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft vom 13o Juli 1955 (BGBl I? 445) abzuwickeln ist« Der Kläger .hat die Zahlung eines Teilbetrages von 10 000 DM aus dem Guthaben der Hppp AG- Sonderkonto Reich - bei der DpBBPfcBank, Filiale HpBR zunächst von der äpHHfll Kreditbank und nunmehr von der neugegründeten DflMPP Bank AG verlangt« Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Sie hat mit Ansprüchen aus einer DelstungsdelkredereverSicherung auf gerechnet, die die DppgH Bank am 8« Januar 1945 zur Deckung des Risikos aus einem der Ap^-FPBPBppp GmbH in PflBPI gewährten Kredit von 45 Mill« RM abgeschlossen hat« Die Beklagte hat den Ausfall des AJ(P-Kredits auf 4»620o725?33 DM beziffert und ihren Anspruch aus der Kreditversicherung (= 18 # des Ausfalls) 831«730,56 DM berechnet« Der Kläger hält die Aufrechnung für unbegründet7 weil dieForderung aus der Versicherung nicht gegen das von ihm verwaltete Vermögen erhoben werden könne« Die Hppp AG sei durch §§ 24 Abs«5 UmstG? 7a VersicherungsVO von ihren Verbindlichkeiten aus dem ausgegliederten Reichsgeschäft freigestellt worden« Schuldner sei das Reich« Die Aufrechnung stehe auch dem Grundsatz der konkursmässigen Befriedigung der Gläubiger aus der Sonder-Vermögensmasse entgegen« Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, weil sie die Aufrechnung für durchgreifend erachtet haben« Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers? mit der er seinen Klagantrag weiterverfolgt« Die Beklagte beantragt?, die Revision zurückzuweisen« Bnt s che id ungsff rund e s I« Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt? ob die Beklagte sich gegenüber cLer an sich gerechtfertigten I -> Forderung aus dem Guthaben auf ein Pfandrecht gemäß § 19 AGB an dieser Forderung gegen sich selbst berufen könne* Es gelangt zur Abweisung der Klage? weil die Beklagte wirksam mit ihrem Anspruch aus der Kreditversicherung aufgerechnet habe* Zwar sei für diese Ansprüche durch § 24 Abs*5 TJmstG, § 7 a VersicherungsVO das Reich an die Stelle der AG als neuer Schuldner eingetreten? doch sehe die Verordnung vom 13* Juli 1955 eine Befriedigung der Versicherungsansprüche im Rahmen der konkursmässigen Abwicklung der aus dem Reichsgeschäft der H^BI AG gebildeten Sondervermögensmasse vor* Die Gegenseitigkeit der Verpflichtung aus dem Guthaben und der Forderung aus dem Versicherungsverhältnis in dem fingierten Konkurszeitpunkt (21* Juni 1948) sei daher als neu begründet anzusehen* Es bleibe nur die Frage offen? ob die Aufrechnungsmöglichkeit durch, die Reuregelung ausgeschlossen werden sollte* Weder aus dem Wortlaut noch aus der amtlichen Begründung zur Verordnung vom 15* Juli 1955 noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergäben sich hierfür ausreichende Anhaltspunkte* II* Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die* Verordnung vom 13* Juli 1955 sei die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung wiederhergestellt worden, sodaß die Aufrechnung habe erklärt werden können* Biese Rüge ist nicht begründet* Die Aktiva und Passiva der Hermes AG aus dem sog* Reichsgeschäft haben im Rahmen der Umstellung einen verschiedenen Weg genommen* Die Aktiva, vor allem ‘die der AG vom Reich zugewiesenen besonderen Mittel, wurden von dem übrigen Vermögen der AG getrennt und nicht in die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf genommen (§24 Abs*5 Satz 1 UmstG)* Sie blieben zunächst gesperrt (§7 Abs,4 Versicherungsverordnung)* Sodann wurde eine besonders verwaltete Vermögensmasse gebildet (§ 7 a Abs*4 Versiehe- rungsVO in der Passung der 47* DVO z, Umstß vom 6* September 1950)o Die zu ihr gehörenden Altgeldguthaben, darunter die Klagforderung, sollten nicht als Forderungen des Reichs gelten (§ 7 a Abs0 5)o Sie erloschen also nichto Gläubiger dieser Forderungen blieb die BBSS Aß, jedoch war ihr die Verwaltung und Verfügung durch die Einrichtung einer Vermögensverwaltung für das sog* ausgegliederte Reichsgeschäft entzogen. Die Verwaltungsbefugnisse erhielt der Kläger* Die Verbindlichkeiten der H(HHI Aß aus dem Reichsgeschäft, vor allem die Ansprüche der Versicherungsnehmer aus den abgeschlossenen Kreditversicherungen, sollten nach § 24 Abs,5 Satz 2 Umstß als Forderungen gegen das Reich gelten. Die Hermes Aß wurde ausdrücklich von ihnen befreit (§ 7a Abs, 1 VersicherungsVO), Die Abwicklung des Reichsgeschäfts -wurde in der Schwebe gelassen (§ 7a Abs* 6 der Versicherungs VO in der Fassung der 47* DVO z. Umstß vom 6, September 1950 (BAnz Nr,176)* In der Begründung zu dieser Bestimmung (BAnz 1950 Nr, 176 S, 4) heißt es? ,fEs muß einer späteren Regelung durch den Bundesgesetzgeber Vorbehalten bleiben, ob eine Befriedigung dieser Ansprüche nach konkursrechtlichen Grundsätzen aus den ausgegliederten Vermögenswerten in Betracht kommt oder ob die Inhaber dieser Ansprüche völlig wie Reichsgläubiger behandelt werden sollen *,f Diese Regelung ist auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Erlaß von Re chtsverOrdnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens vom 21, April 1953 (BGBl I, 127) durch den Bundesminister der Justiz in der Verordnung über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversich9rungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der HfPH Kredit-' Versicherungs-Aktiengesellschaft vom 13* Juli 1955 (BGBl I, 445) getroffen worden* Danach wird den Gläubigern aus dem ausgegliedei'ten Reichsgeschäft ein Anspruch auf Befriedigung aus dem nach § 7a der VersicherungsVO besonders verwalteten Aktivvermögen der H(BHl eingeräumt« Die Vorschriften der Konkursordnung werden für entsprechend anwendbar erklärt* Als Tag der Eröffnung soll der 21* Juni 1948 gelten (§1 Abs,2 VO)* Pie Ansprüche der Gläubiger aus dem ausgegliederten Reichsgeschäft, die im § 1 als Gläubiger der Vermö-gensmasse”bezeichnet werden, können auf Geschäften beruhen, • die von der Hjggg^AG entweder namens des Reichs (z.B, Reichsgarantien) oder von ihr im eigenen Namen für Rechnung oder unter Haftungsbeteiligung des Reichs abgeschlossen worden sind* Hier handelt es sich um einen Anspruch der letzteren Art, der aus einer von der AG im eigenen Namen unter Haftungsbeteiligung des Reichs eingegangenen Kreditversicherung entstanden ist» Pie Gläubiger aus diesen Geschäften sind zwar zunächst ebenfalls als Reichsgläubiger behandelt worden, um das Reichsgeschäft der AG im vollen Umfange ausgliedern und die Abwicklung Vorbehalten zu können * Purch die Verordnung vom 13« Juli 1955 ist aber diese Gleichbehandlung für die Zwecke der Abwicklung aufgegeben und den Gläubigem mit Wirkung vom 21* Juni 1948 an eine umgestellte Forderung mit dem Recht auf Befriedigung nach den Grundsätzen des materiellen Konkursrechts aus dem Sondervermögen der HfMHPAG gewährt worden* Pie Ansicht, damit sei für bestimmte Verbindlichkeiten des Reichs nur ein Befriedigungsrecht an dem ausgegliederten Vermögen der 8|(BfcAG begründet worden, die nicht als Schuldnerin betrachtet werden könne, läßt außer Betracht, daß es sich hier ihrem Ursprung nach um Verbindlichkeiten der AG han- delt, deren Regelung dadurch in der Schwebe gelassen wurde, daß sie als Reichsverbindlichkeiten gelten sollten« Nunmehr soll ihre Befriedigung aus dem hierfür bereitgestellten Vermögen der Hermes AG aus dem ausgegliederten Reichsgeschäft stattfinden, wie wenn ein Teilkonkurs der AG durchgeführt würde* .Für die aus eigenen Geschäften der K^m^AG entstandenen. Verbindlichkeiten soll es bei der nunmehr angeordneteh Abwicklung, die sich, wie ein am 21« Juni 1948 eröffneter Konkurs vollziehen soll, so angesehen werden, als ob die Forderungen der Masse und die Verbindlichkeiten aus den Geschäften der AG solche des Gemeinschuldners dieses unterstellten Konkursverfahrens, mithin eines Rechtsträgers, sind* Sie werden nicht als Reiehsverbindlichkeiten aus fremdem Vermögen, sondern als solche der Hggff AG, wie sie es auch von Anfang an waren, aus dem hierfür besonders verwalteten Sondervermögen wie im Konkurse abgewickelt* Mit Hecht hat hiernach das Berufungsgericht die Forderung und die Verbindlichkeit als gegen seitige (§ 387 BGB) betrachtet, III. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, aus dem Sinn der Verordnung vom 13» Juli 1955 sei zu entnehmen*, daß Aufrechnungen der Schuldner der Masse mit Forderungen aus Kreditversicherungen unzulässig , seien, weil die gleichmäßige Befriedigung dieser Gläubiger beabsichtigt gewesen sei. Die Verordnung vom 13. Juli 1955 läßt nicht erkennen, daß sie eine nach den allgemeinen Vorschriften des materiellen Konkursrechts zulässige Aufrechnung ausschließen wolle. In der amtlichen Begründung (BAnz 1955 Nr.134 S. 4) wird die Frage der Absonderungs- und Aufrechnungsrechte in dem Abwicklungsverfahren nicht erörtert, § 5 VO erwähnt lediglich die Vorrechte. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Masse erheblich geschmälert oder sogar erschöpft werden kann, wenn die Banken, bei denen die Mittel aus dem Reichsgeschäft von der ^G angelegt wor- den sind, mit ihren Versicherungsforderungen aufrechnen können. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts fällt etwa ein Drittel der Masse fort, wenn die Aufrechnung zugelassen wird. Diese Folge hätte möglicherweise dazu Anlaß geben können, wegen der besonderen, durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse eingetretenen Umstände die Aufrechnungsbefugnis für das#Abwicklungsverfahren auszuschließen. Jedoch ist dies nicht geschehen. Insbesondere hat die Verordnung vom 13. Juli 1955 keine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger ohne Rücksicht auf Absonderungsund Aufrechnungsrechte angeordnet * Es sind allgemein die Vorschriften der Konkursordnung für anwendbar erklärt worden. Damit wird im Abwicklungsverfahren auch eine Aufrech- J nung zugelassen, wenn sie in einem am 21* Juni 1948 eröffnet en Konkursverfahren gestattet gewesen wäre« Pie Sicherung eines Gläubigers durch die Aufrechnungsbefugnis bleibt ihm im Konkurse des Schuldners erhalten und verschafft ihm eine ähnliche Stellung, v/ie sie ein Absonderungsberechtigter hat (BGHZ 2, 300, 305? RGZ 124, 8, 10). Pie Entziehung' dieser durch das materielle Konkursrecht gewährten Sicherung kommt in der V0 vom 13* Juli 1955 nicht zu dem Ausdruck und ist auch bei ihrem Erlaß ersichtlich nicht erwogen worden* Pie Verweisung auf die Konkursordnung im § 1 Abs.2 VO • muß dahin verstanden werden? daß auch die Vorschriften über die Aufrechnung (§§ 53 ff KO) Bezug genommen wird (vgl, Casper, Pas deutsche Bundesrecht, III H 15a, zu § 1 VO 8.7). Pie Schmälerung der Masse durch Aufrechnungen ist durch die Verordnung vom 13. Juli 1955 in Kauf genommen worden« IV* Pie Vorschriften des materiellen Konkursrechts standen der Aufrechnung durch die Beklagte hier nicht entgegen. Insbesondere schließt § 55 KO nicht die Aufrechnung aus? wie die Hevision meint* Nach der Verordnung vom 13. Juli 1955 ist es so anzusehen? als ob am 21. Juni 1948? dem angenommenen Tage der Konkurseröffnung,- einer Forderung der Bank gegen die AG. eine solche der letz- teren gegen die erster© gegenübergestanden hat.« Pas Erfordernis der Gegenseitigkeit, das nach § 55 KO bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorliegen muß, um die Masse vor nachträglichem Erwerb von aufrechenbaren Forderungen zu schützen? ist erfüllt. Ob die Gegenseitigkeit in den Jahren 1952 und 1953 infolge der Ausgründung der Banken formell aufgehoben war, ist für die Zulässigkeit der Aufrechnung durch die Beklagte im Abwicklungsverfahren gemäß der Verordnung vom 13. Juli 1955 ohne Bedeutung. Es genügte die Gegenseitigkeit im unterstellten Zeitpunkt der Konkurseröffnung und bei Abgabe der Aufrechnungserklärung. ♦ Vo Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revi-sion rügt, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung unter Verletzung des § 139 ZPO unerörtert gelassene Es bestand kein Grund für das Berufungsgericht, den Kläger darauf hinzuweisen, daß die Beklagte möglicherweise Ausgleichs forderungen für die zur Aufrechnung gestellte Forderung erhalten hat, die sie daraufhin der Bandeszentralbank abzutreten gehabt hatte» Da auch sonst kein Fehler des Berufungsgerichts bei der Anwendung des sachlichen Rechts hervortritt, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüekzuweisen. 4jl DrcRastelski Br»Haidinger Dr*Kuhn Liesecke Dr*Reinickä f