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BGH · II ZR 135/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 135/97

in dem Rechtsstreit Vorstand der Aflfll AflHBHH Rl bestehend aus den Vorstandsmitgliedern Dr. Ludwig F| Dr. Christian Hans-Adolf KlflB, Manfred Kl und Hans-Joachim N| Rechtsanwälte und gegen - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Nebenintervenienten und Revisionsbeklagte: - Prozeßbevollmächtigte zu 1 und 2: Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly beschlossen:

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltKostenProzeßbevollmächtigte22ProfessorStraßeKlägerRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 135/97
vom 22. Juni 1998
in dem Rechtsstreit
 Vorstand der Aflfll AflHBHH Rl
 bestehend aus den Vorstandsmitgliedern Dr. Ludwig F| Dr. Christian	Hans-Adolf	KlflB,	Manfred	Kl
 und Hans-Joachim N|
Straße i
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
AG, vertreten durch den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Prof. Dr. Harm-Peter	YfllfctraßeflB/	DflHIWttfr
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	und
 Nebenintervenienten und Revisionsbeklagte:
1.
2.
3.
Straße traße
 Dr. Paul-Otto Dr. Peter FeflHHH^ S(
F0 Gesellschaft für VflBHPHIHIHHHP und für mbH, vertreten durch ihren Notgeschäftsführer Rechtsanwalt und Dipl.-Kfm. Friedrich Wilhelm	’Xj®Straße
-	Prozeßbevollmächtigte zu 1 und 2:
-	Prozeßbevollmächtigter zu 3:
Rechtsanwälte
 Rechtsanwalt
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22. 4/1, 4c-fJS
G u 20/66
Jo O
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 1998
durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter
 Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 1997 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten
(§§ 97, 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	10.000.000,00	DM
Röhricht
 Prof. Dr. Henze
 Prof. Dr. Goette
 Dr. Kapsa
 Dr. Kurzwelly
 Beglaubigt: