Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* März 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: September 1980 und der Vollstreckungsbescheid Nr. 2644/77 des Amtsgerichts Hersbruck vom 15* November 1978 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Mai 1973 den Rücktritt vom Vertrage erklärte, erhob der Kläger gegen sie die am 8. Februar 1974 außergerichtlich dahin, daß der Rücktritt unwirksam sei, der Kläger die Zahlung des Restkaufpreises zusagte und sich die Mörfeldener Gesellschaft verpflichtete, bestimmte Mängel der Eigentumswohnung zu beseitigen. Rechtsstreit nimmt der Kläger, der seine Ansprüche bei der Gesellschaft nicht hat beitreiben können, den Beklagten wegen des gleichen Betrages sowie wegen der Kosten des Vorprozesses in Anspruch. Juli 1973 persönlich haftender Gesellschafter der Wohnbau Dr. KflND KG in Mörfelden; an seine Stelle ist die Dr. K30|^ GmbH mit dem Beklagten als einen ihrer Geschäftsführer getreten. Der Kläger verfolgt jedoch Ansprüche* die auf dem außergerichtlichen Vergleich beruhen* den er am 7* Februar 1974 mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat. Nur solche Ansprüche werden von dem gegen die Gesellschaft ergangenen Urteil des Landgerichts Tübingen erfaßt; im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger nichts anderes geltend. Die Ansicht des Berufungsgerichts* der Beklagte müsse die noch vor seinem Ausscheiden erfolgte Klageerhebung gegen die Kommanditgesellschaft gegen sich gelten lassen* geht schon deshalb fehl, weil der Kläger die Klage seinerzeit auf andere* unmittelbar aus dem Kaufvertrag mit der Reutlinger Firma hergeleitete Ansprüche gestutzt hatte* die mit den zuletzt Mörfelden im Zuge der Korrespondenz mit dem Kläger in der ersten Hälfte des Jahres 1973 den Verpflichtungen der Reutlinger Gesellschaft aus dem Kaufvertrag rechtsgeschäftlich-verbindlich beigetreten ist, wie die Revisions' beantwortung geltend macht, kann dahingestellt bleiben. Denn Ansprüche aus einem etwaigen Schuldbeitritt, für die der Beklagte wegen seiner damaligen Zugehörigkeit zur Gesellschaft noch hätte haften können, sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht schlüssig dargelegt worden; sie hätten sich überdies durch den am 7. Februar 1974 abgeschlossenen Vergleich gegenüber der Mörfeldener Gesellschaft und damit auch im Verhältnis zu dem Beklagten erledigt. Nach heute geltender Rechtsprechung müßte der Beklagte allerdings für Ansprüche aus dem Vergleich einstehen, weil er in der Firma der von ihm vertretenen Kommanditgesellschaft nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß ihr persönlich haftender Gesellschafter nur noch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung war.
ZI BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 135/81 URTEIL ln dem Rechtsstreit Verkündet am 29. März 1982 Kaufmann, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Dr. Herbert 146 Rue des aMRM, (Frankreich), Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr gegen den Wirtschaftsprüfer Dr. Faul Jf Straße 9» Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt iS Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* März 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 1981, aas Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. September 1980 und der Vollstreckungsbescheid Nr. 2644/77 des Amtsgerichts Hersbruck vom 15* November 1978 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen. Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits• Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hatte durch Vertrag von 16. November/ 23« Dezember 1970 von der Wohnbau Dr. HO in Reutlingen eine noch zu errichtende Eigentumswohnung gekauft. Nach deren Fertigstellung kam es zu Meinungsverschiedenheiten Ober den Restkaufpreis, über eine Anzahl vom Kläger behaupteter Mängel und Uber die verspätete Bezugsfertigkeit der Wohnung. Hierüber entwickelte sich Anfang 1973 eine Korrespondenz, die Jedoch • » nicht die Reutlinger Verkäuferin, sondern aus ungeklärten Gründen die Wohnbau Dr. JC^^^KG ln Mörfelden nit dem Kläger führte. Als diese schließlich am 10. Mai 1973 den Rücktritt vom Vertrage erklärte, erhob der Kläger gegen sie die am 8. Juni 1973 zugestellte Klage auf Feststellung, daß der Rücktritt unwirksam sei, sowie auf Zahlung von Nutzungsentschädigung wegen verzögerter Übergabe. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits, in dem die Mörfeldener Gesellschaft ihre Passivlegitimation niemals bestritt, verglichen sich die Prozeßparteien am 7. Februar 1974 außergerichtlich dahin, daß der Rücktritt unwirksam sei, der Kläger die Zahlung des Restkaufpreises zusagte und sich die Mörfeldener Gesellschaft verpflichtete, bestimmte Mängel der Eigentumswohnung zu beseitigen. Mit der Behauptung, die Kommanditgesellschaft sei mit der Mängelbeseitigung in Verzug geraten, setzte der Kläger jedoch Ende 1974 den Prozeß fort. Das Landgericht verurteilte schließlich die Wohnbau Dr. KG in Mörfelden zur Zahlung von Schadensersatz wegen teil-weiser Nichterfüllung des Vergleichs in Höhe von 40.974,09 DM. Das Orteil vom 21. Juli 1973 ist rechtskräftig. Im vorliegend«! Rechtsstreit nimmt der Kläger, der seine Ansprüche bei der Gesellschaft nicht hat beitreiben können, den Beklagten wegen des gleichen Betrages sowie wegen der Kosten des Vorprozesses in Anspruch. Der Beklagte war, was auch im Handelsregister eingetragen 1st, bis zu dem 31. Juli 1973 persönlich haftender Gesellschafter der Wohnbau Dr. KflND KG in Mörfelden; an seine Stelle ist die Dr. K30|^ GmbH mit dem Beklagten als einen ihrer Geschäftsführer getreten. i Ji Land- und Oberlandesgericht haben der Klage in Höhe von 41.759*49 EM stattgegeben. Mit der Revision* die der Kläger zurückzuweisen beantragt* verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter* die Klage abzuweisen. Eritscheidimgagründe: Die Revision 1st begründet. Der Ansicht des Berufungsgerichts* der Beklagte habe als ehemaliger persönlich haftender Gesellschafter der Wohnbau Dr. KG ln Mörfelden gemäB § 128 HGB zu haften* ist nicht zuzustiamen. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nach §128 HGB nur für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten* die bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft begründet waren. Der Kläger verfolgt jedoch Ansprüche* die auf dem außergerichtlichen Vergleich beruhen* den er am 7* Februar 1974 mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat. Nur solche Ansprüche werden von dem gegen die Gesellschaft ergangenen Urteil des Landgerichts Tübingen erfaßt; im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger nichts anderes geltend. Am 7. Februar 1974 war aber der Beklagte schon ein halbes Jahr nicht mehr Gesellschafter. Mit § 128 HGB läBt sich daher seine Haftung nicht rechtfertigen. Die Ansicht des Berufungsgerichts* der Beklagte müsse die noch vor seinem Ausscheiden erfolgte Klageerhebung gegen die Kommanditgesellschaft gegen sich gelten lassen* geht schon deshalb fehl, weil der Kläger die Klage seinerzeit auf andere* unmittelbar aus dem Kaufvertrag mit der Reutlinger Firma hergeleitete Ansprüche gestutzt hatte* die mit den zuletzt gegen die Gesellschaft und jetzt gegen den Beklagten ▼erfolgten Ansprüchen nicht identisch sind. Der Kläger kann den Beklagten auch nicht aus anderem Rechtsgrund in Anspruch nehmen. Für Ansprüche, die ihm etwa noch gegen die Reutlinger Kommanditgesellschaft zusteh«! sollten, haftet der Beklagte schon deshalb nicht, weil der Kaufvertrag mit dieser Gesellschaft erst zustande gekommen ist, als der Beklagte auch dort schon längere Zeit nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter war. Ob die Wohnbau Dr. KG Mörfelden im Zuge der Korrespondenz mit dem Kläger in der ersten Hälfte des Jahres 1973 den Verpflichtungen der Reutlinger Gesellschaft aus dem Kaufvertrag rechtsgeschäftlich-verbindlich beigetreten ist, wie die Revisions' beantwortung geltend macht, kann dahingestellt bleiben. Denn Ansprüche aus einem etwaigen Schuldbeitritt, für die der Beklagte wegen seiner damaligen Zugehörigkeit zur Gesellschaft noch hätte haften können, sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht schlüssig dargelegt worden; sie hätten sich überdies durch den am 7. Februar 1974 abgeschlossenen Vergleich gegenüber der Mörfeldener Gesellschaft und damit auch im Verhältnis zu dem Beklagten erledigt. Nach heute geltender Rechtsprechung müßte der Beklagte allerdings für Ansprüche aus dem Vergleich einstehen, weil er in der Firma der von ihm vertretenen Kommanditgesellschaft nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß ihr persönlich haftender Gesellschafter nur noch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung war. Das kommt aber erst für Rechtsgeschäfte ln Betracht, die frühestens im Jahre 1973 abgeschlossen worden sind (BGHZ 71, 354). Die Klage muß daher abgewiesen werden. Dr. Schulze Bundschuh Stimpel Brandes Dr. Kellermann