Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stiepel und die Richter Dr. Schulze, Fleck» Dr. Kelle mann und Bundschuh für Recht erkannt: Dabei handelte die durch Friedrich Brüllt den Geschäftsführer ihrer Komplementär -GmbH vertretene GflIHB KG nach dem Eingang der Vertrags urkunde nicht nur für diese Gesellschafterin» sondern auch für Oie Beklagten wenden - soweit in der Revisionsinstanz noch von Belang -in erster Linie ein, S^HHB sei bei Vertragsabschluß mit Rücksicht auf § 181 BOB nicht wirksam vertreten gewesen ; hilfsweise rechnen sie gegenüber dem Zahlungsanspruch mit einer angeblichen Schadensersatzforderung von 100.000 DM auf und leiten aus dem den Zahlungsanspruch übersteigenden Teil dieser Forderung ■ 26.000 DM hinsichtlich der Kfz-Briefe ein Zurückbehaltungsrecht her. Oktober 1973 - wenn auch vergeblich -versucht hatte, die Kläger aus der Beklagten auszuschließen , hat das Berufungsgericht zunächst gefolgert» die GflflHI L|BI KG sei bevollmächtigt gewesen, eine Woche später für S|HHV mit den Klägern deren vertragliches Ausscheiden zu vereinbaren. Die eine Woche später von der GflÜ I4HHB KG zugleich im Namen SflHHB mit den Klägern getroffene Vereinbarung ging über diesen Ausschließungsbeschluß zwar insofern hinaus» als damit die Beklagte zu bestimmten AbfÜndungsleistvngen verpflichtet wurde. Da in dieser Vereinbarung hinsichtlich der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft zugleich eine Änderung des Gesellschaftsvertrages lag und da die Vertreterin SflHHHP selbst Gesellschafterin war» war zwar auch §181 BGB zu beachten. Oktober 1973 entnommen hat und die in der Tat ihren Zweck verfehlt haben würde, wenn sie der Gf^W MHBB KG nicht auch für den Vertragsabschluß mit den Klägern das Insichgeschäft gestattet hätte• 2. Darüber hinaus weist der vorliegende Fall jedoch die in den Vorinstanzen noch nicht erörterte Besonderheit auf , daß S0||BHbei der in der Ausscheidensvereinbarung liegenden Änderung des GesellschaftsVertrages durch eine Nitgesellschafterin vertreten worden ist, die keine natürliche Person, sondern eine GsibH & Co« KG war; für sie selbst und SflHHHI handelte der Geschäftsführer ihrer Komplemen tär-GmbH • Dieser schloß den Vertrag als Vertreter S0H "eit sich als Vertreter eines Dritten", der GmbH & Co« KG, weshalb ihn auch durch diese das Selbstkontrahieren hätte gestattet sein müssen« Dafür, daß diese Gestattung auf die eine oder andere Weise erfolgt gewesen sei (vgl« dazu das Sen« Urt. BGHZ 58, 115, 117 ff« mit Anm. von Fleck in LM BGB § 181 Nr« 16), ist bisher nichts vor getragen« Außerdem könnte der Vertrag, wäre er unwirksam gewesen, mit der Anmeldung des Ausscheidens der Kläger zu dem Handelsregister wirksam geworden sein« Eine Hendelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter ist für die übrigen Gesellschafter regelmäßig dahin zu verstehen, dieser billige, was er dort erklärt hat, auch im Innenverhältnis (vgl«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES n ZR 135/75 URTEIL Verkündet «m 2B. April 1977 Kaufmann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bl persöi & Co. KG, vertreten durch die Le Gesellschafterin, die GmbH, diese vertreten durch tr Reinhard SchflBHB und Joachim Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, gegen 1. den Ka Friedei 2. den Kaufmann Hans-Reinhold B straBe traße Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und - 2 Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stiepel und die Richter Dr. Schulze, Fleck» Dr. Kelle mann und Bundschuh für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13« Mai 1975 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger waren die persönlich haftenden Gesellschafter » die GflP iJBBB KG Friedrich BrgBft GmbH & Co« und der Ingen ieur SflH waren die Kommanditisten der Beklagten« Unter dem 16. Oktober 1973 vereinbarten die Gesellschafter» daß die Kläger zu dem 1 • Januar 1974 aus der Beklagten aus schieden und jeder einen Pkw und 37*000 DM erhalte. Dabei handelte die durch Friedrich Brüllt den Geschäftsführer ihrer Komplementär -GmbH vertretene GflIHB KG nach dem Eingang der Vertrags urkunde nicht nur für diese Gesellschafterin» sondern auch für Jeder Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 37.000 DM nebst Zinsen und die Herausgabe des seinen Pkw betreffenden Kfz-Briefes. Oie Beklagten wenden - soweit in der Revisionsinstanz noch von Belang -in erster Linie ein, S^HHB sei bei Vertragsabschluß mit Rücksicht auf § 181 BOB nicht wirksam vertreten gewesen ; hilfsweise rechnen sie gegenüber dem Zahlungsanspruch mit einer angeblichen Schadensersatzforderung von 100.000 DM auf und leiten aus dem den Zahlungsanspruch übersteigenden Teil dieser Forderung ■ 26.000 DM hinsichtlich der Kfz-Briefe ein Zurückbehaltungsrecht her. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Batscheidungsgründe: Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Nach seiner Feststellung besaß die KG bei Vertragsabschluß eine schriftliche Vollmacht vom 8. Dezember 1972, die sie berechtigte, seine Interessen in der verklagten Gesellschaft wahrzunehmen. Ausgenommen von dieser Vollmacht waren nach deren Wortlaut lediglich "Erklärungen über die Erhöhung oder Herabsetzung" der Kapitaleinlage SflHIL Aus dieser Vollmacht und daraus, r daß persönlich zusammen mit der KG am 9. Oktober 1973 - wenn auch vergeblich -versucht hatte, die Kläger aus der Beklagten auszuschließen , hat das Berufungsgericht zunächst gefolgert» die GflflHI L|BI KG sei bevollmächtigt gewesen, eine Woche später für S|HHV mit den Klägern deren vertragliches Ausscheiden zu vereinbaren. Aus Rechtsgründen läßt 8 ich gegen diese tatrichterl iche Würdigung nichts einwenden; denn in der Ausschließung der Kläger durch Gesellschafterbeschluß würde dieselbe Änderung der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft gelegen haben. Die eine Woche später von der GflÜ I4HHB KG zugleich im Namen SflHHB mit den Klägern getroffene Vereinbarung ging über diesen Ausschließungsbeschluß zwar insofern hinaus» als damit die Beklagte zu bestimmten AbfÜndungsleistvngen verpflichtet wurde. Dieser Umstand schloß es jedoch nicht aus» der Vollmacht urkunde und der Mitwirkung SflBBBpbei dem Ausschließungsbeschluß zu entnehmen» die GflU LflB KG sei bevollmächtigt gewesen» SflBBP bei dem späteren Vertragsabschluß zu vertreten. Da in dieser Vereinbarung hinsichtlich der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft zugleich eine Änderung des Gesellschaftsvertrages lag und da die Vertreterin SflHHHP selbst Gesellschafterin war» war zwar auch §181 BGB zu beachten. Danach ist ein Gesellschafter» soweit ihm nicht ein anderes ausnahmsweise gestattet ist» gehindert» an einer Änderung des Gesellschaftsvertrages im eigenen Namen und zugleich als Vertreter eines anderen Gesellschafters mltzwirken (BGHZ 65, 93, 93 f. und Sen. ürt. n ZR 164/74 vom 24. 5. 1976 * WM 1976, 738). Aber auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt war die Vertretung durch die G^|Bi IJHIV KG nicht unwirksam. Die Gestattung im Sinne von § 181 BGB hat das Berufungsgericht daraus hergeleitet, daß die GfHB LflÜHi KG anderenfalls von der Vollmacht keinen Gebrauch hätte machen können. Auch diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß die schon etwa zehn Monate vor dem Vertragsabschluß und nicht speziell für ihn erteilte schriftliche Vollmacht auch zur Beschlußfass \ag tber Maßnahmen der Geschäftsführung und über sonstige gemeinsame Gesell-Schaftsangelegenheiten berechtigte und daß die Stimmabgabe insoweit dem Verbot von Insichgeschäften im allgemeinen nicht unterliegt (vgl. BGHZ 65, 93, 96 ff.). Sie würde also, auch wann sie der GflB MHHP KG kein Insichgeschäft gestattet hätte, insofern nicht wertlos gewesen sein. Hier geht es aber um eine Sondervollmacht zu dem Abschluß der Ausscheidensvereinbarung, die das Berufungsgericht nicht allein der Vollmacht irkünde , sondern auch dem Verhalten SflHHI am 9. Oktober 1973 entnommen hat und die in der Tat ihren Zweck verfehlt haben würde, wenn sie der Gf^W MHBB KG nicht auch für den Vertragsabschluß mit den Klägern das Insichgeschäft gestattet hätte• 2. Darüber hinaus weist der vorliegende Fall jedoch die in den Vorinstanzen noch nicht erörterte Besonderheit auf , daß S0||BHbei der in der Ausscheidensvereinbarung liegenden Änderung des GesellschaftsVertrages durch eine /— Nitgesellschafterin vertreten worden ist, die keine natürliche Person, sondern eine GsibH & Co« KG war; für sie selbst und SflHHHI handelte der Geschäftsführer ihrer Komplemen tär-GmbH • Dieser schloß den Vertrag als Vertreter S0H "eit sich als Vertreter eines Dritten", der GmbH & Co« KG, weshalb ihn auch durch diese das Selbstkontrahieren hätte gestattet sein müssen« Dafür, daß diese Gestattung auf die eine oder andere Weise erfolgt gewesen sei (vgl« dazu das Sen« Urt. BGHZ 58, 115, 117 ff« mit Anm. von Fleck in LM BGB § 181 Nr« 16), ist bisher nichts vor getragen« Das angefochtene Urteil kann daher ans diesem Grunde keinen Bestand haben« Da Jener rechtliche Gesichtspunkt bisher nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen ist, muß den Parteien zunächst Gelegenheit gegeben werden, ihr Vorbringen insoweit zu ergänzen« Außerdem könnte der Vertrag, wäre er unwirksam gewesen, mit der Anmeldung des Ausscheidens der Kläger zu dem Handelsregister wirksam geworden sein« Eine Hendelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter ist für die übrigen Gesellschafter regelmäßig dahin zu verstehen, dieser billige, was er dort erklärt hat, auch im Innenverhältnis (vgl« §§ 143 Abs« 2, 161 Abs« 2 HGB sowie die Senatsurteile II ZR 124/72 vom 17. 12« 1973 = WM 1974, 177 und H ZR 175/74 vom 23« 2. 1976 » WM 1976 , 448)« Ob damit im vorliegenden Falle eine Billigung der Ausscheidens Vereinbarung im Ganzen angenommen werden kann, bedarf jedoch weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Richter am Bundesgerichtshof Bundschuh kann krankheitshalber nicht unterschreiben« Stimpel