Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters^ die ihr Ehemann innegehabt habe, nur vorübergehend "verwalten" sollen, bis ihre Söhne volljährig sein würden und damit einer von ihnen als Nachfolger des Vaters präsentiert werden könne 0 Der Zeitpunkt ihres Ausscheidens sei, wenn man der Beklagten nach Eintritt der Volljährigkeit des letzten Sohnes noch, eine Überlegungsfrist von drei Monaten für die Benennung eines Nachfolgers zubilligo, am 25 o Januar 1965 eingetreten<> Da die Überlegungsfrist aber im Vertrag unklar geregelt sei und das Bandgericht ein Ausscheiden der Beklagten überhaupt abgelehnt habe, müsse der Beklagten nach Iren und Glauben noch ein Verbleib in der Gesellschaft bis zu dem Ablauf von drei Monaten nach Verkündung des Berufungsurteils zugebilligt werden, weil dieses erst die Rechtslage klarstelle0 Dem Hauptantrag des Klägers, die Beklagte zur Einwilligung in ihre Böschung im Handelsregister zu verurteilen, könne daher nicht stattge- 1 o Bas Berufungsgericht hat seine Annahme, die .»Beklagte müsse mit Volljährigkeit der Söhne aus der Gesellschaft ausscheiden, zunächst allein auf den Wortlaut des § 15 a des Gesellschaftsvertrages gestützt und gemeint, dieser lasse "keinen Zweifel" daran zu, daß die Witwe, die an Stelle ihres Ehemannes als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft eintrete, diese Stellung nur bis zur Erreichung der Volljährigkeit der Söhne behalten solle« Die Bestimmung sei "so klar, daß es daran nichts zu deuteln" gebe» Die Deutungsversuche, die das Landgericht für notwendig gehalten habe, seien mithin "nicht erforderlich" gewesen» Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht übersehen; seine Entscheidung ist deshalb rechtlich nicht haltbar, soweit sie auf der Ansicht beruht, § 15 a habe unzweideutig den von ihm angenommenen Inhalt, Infolgedessen ist der Vertrag gemäß § 135 BGB auszulegen und festzuotellen, was die Gesellschafter mit jener Formulierung wirklich gewollt haben, Dieses hatte unter Berücksichtigung verschiedener Anhaltspunkte innerhalb und außerhalb des Vertrages gemeint, die Gesellschafter hätten vor allem den Zweck verfolgt, die Beklagte wegen des unerwartet frühen Todes ihres Ehemannes wirtschaftlich siöhefzustellen und die Parität zwischen den Stämmen (Klüger) und SchMI^B (Beklagte) aufrechtzuerhalteri; § 15 a des Geoell-schaftsvertrages sei deshalb dahin auszulegen, daß die Beklagte, wenn sie vor Volljährigkeit ihrer Söhne Von ihrem ”Eintri11srecht” Gebrauch mache, ohne zeitliche Begrcn zung habe persönlich haftende Gesellschafterin bleiben sollen. Gegen diese Ausführungen läßt sich nichts einwenden, soweit das Berufungsgericht den Zweck des § 15 a darin gesehen hat, einem der - beim Tode ihres Vaters wegen ihres Alters zur Übernahme von dessen Kechtstellung noch nicht fähigen - Söhne die Möglichkeit zu erhalten, später diese Stellung einzunehmen - so wie das an sich in § 15 Abs* 2 des Vertrages vorgesehen war0 Die PestStellung, dies sei der ausschließliche Grund gewesen, der Eintritt eines Sohnes müsse bei Volljährigkeit erfolgen, die Beklagte habe also zu diesem Zeitpunkt ausscheiden müssen und ihre Sicherung sei nicht auch mit gewollt gewesen, beruht aber auf sachlich-rechtlich nicht haltbaren Erwägungen und einem Verfahrensfehler 0 a) Soweit diese Feststellungen mit von der Ansicht beeinflußt sind, der Vertragstext sei "eindeutig formuliert1' (BU So 10), er weise "mit nicht zu überbietender Deutlichkeit" auf den Eintritt eines Sohnes bei Volljährigkeit hin (Bti So 10, 11) und der Hinweis habe "eindeutiger" als durch die gewählte Wortfasoung "kaum gegeben" werden können (BIT So 13), ergeben sich die rechtlichen Bedenken aus den Ausführungen zu 1)0 c) Einen wesentlichen Einwand gegen die Ansicht des Landgerichts, die Beklagte habe auf Lebenszeit persönlich haftende Gesellschafterin sein sollen, entnimmt das Berufungsgericht einer auf einem Rechtsirrtum beruhenden Schlußfolgerung» Es meint, dem Gesellschaftsvertrag sei als tragender Grundsatz zu entnehmen, nur männliche Nachkommen sollten die Rechtstellung des persönlich haftenden Gesellschafters innehaben» Denn der Witwe komme diese Stellung gemäß § 15 weder zu, wenn dieser ohne männliche Nachkommen sterbe, noch wenn er sterbe und volljährige Söhne habe» Mit diesem Grundsatz sei es unvereinbar anzunehmen, die Beklagte habe auf Lebenszeit persönlich haftende Gesellschafterin werden sollen; denn sie würde dann befugt sein, mit Übernahme dieser Rechtstellung "das verbriefte Recht der männlichen Nachkommen auf Eintritt als Komplementär in die Gesellschaft für alle Zeiten auszuschließen“» Die Ansicht des Berufungsgerichts, die zeitlich unbegrenzte Übertragung der Rechtstellung auf die Beklagte schließe die männlichen Nachkommen "für alle Zeiten" aus und könne deshalb nicht gewollt gewesen sein, ist daher rechtlich nicht haltbar« Der Gedanke, einem männlichen Abkömmling solle die Nachfolge erhalten bleiben, hätte im Gegenteil mehr Aussicht, verwirklicht zu werden, wenn die Beklagte nicht schon bei Volljährigkeit der Söhne ausschei-den müßte« Denn mit ihrem Ausscheiden hätten die Gesellschafter, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, d) Zur Begründung seiner Ansicht, die Beklagte habe ihre Recht Stellung ohne zeitliche Begrenzung behalten sollen, hatte das Landgericht unter anderem auch schriftliche Äußerungen der Eltern der Beklagten (Eheleute MHfe) vom ■■■»1944 herangezogen, wonach § 1$ a die Beklagte "innerhalb des GeSeilschaftsvertrages sichern" solle und in denen von einer bloß vorübergehenden Bauer der Regelung nicht die Rede ist«. hätte allenfalls dann eine Grundlage, wenn es bereits nach § 15 des Gesellschaftsvertrages Sache der Beklagten gewesen wäre, im Palle eines (späteren) Todes ihres Ehemannes einen ihrer volljährigen Söhne zu benennen0 Denn nur dann könnte angenommen werden, § 1$ a solle ihr ein solches Recht auch für den unvorhergesehenen Pall des frühen Todes ihres Ehemannes erhalten und "sichern11 „ Dafür gibt es aber keinen Anhaltspunkte Der Gesellschaftsvertrag räumt der Ehefrau eines persönlich haftenden Gesellschafters kein solches Vorzugsrecht vor den anderen Erben eino Deshalb muß von der üblichen Regelung ausgegangen werden, daß das Recht, den Nachfolger zu benennen, dem Erblasser oder, wenn dieser hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, allen Erben gemeinsam zustehen sollte« Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann infolgedessen nicht ausgeschlossen werden, daß mit der in den Äußerungen der Eltern betonten ‘'Sicherung der Beklagten“ deren dauernde persönliche wirtschaftliche Sicherung - insbesondere durch den Anspruch auf den Jgarantierten) Gewinnanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters - gemeint warn e) Einen Grund für die Annahme, die Beklagte habe ohne Begrenzung persönlich haftende Gesellschafterin sein sollen, hat das Berufungsgericht auch nicht in der Bestimmung des § 15 a Absatz 2 gesehene Danach hatte die Beklagte mit Übernahme der RechtStellung ihres Ehemannes ihren Kom-manditanteil den Söhnen zu übertragen und deren Anteile beim Tode ihrer Eltern aus ihrem Erbteil von 30»000 auf 100o000 DM aufzufülleno Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei dennoch wirtschaftlich gesichert, wenn sic bei Volljährigkeit der Söhne ausscheiden müsseo Sie habe Anspruch auf das Atschichtungsguthäbeno Außerdem stehe es ihr frei, mit ihren Söhnen zu vereinbaren, daß diese das ihr Übertragene zurückgewähren, sobald einer von ihnen zu dem persönlich haftenden Gesellschafter auf rücke o Damit könne sie weiter an der Gesellschaft beteiligt bleiben» Davon sei "ersichtlich0 auch ihr Vater, der Initiator des gesamten Vertragswerkes, ausgegangen» Das ergebe sich aus § 15 des Gesellschaftsvertrages, der bestimme, die Hrbauaeinandersetzung sei Angelegenheit der Erben des verstorbenen Komplementärs» Jene Bestimmung gebe daher nichts für die Annahme her, daß der Beklagten eine Dauerstellung habe eingeräumt werden sollen» Das Berufungsgericht ist daher zu Unrecht davon aus-gegangen, die Beklagte besitze im Palle ihres Ausscheidens eine wirtschaftliche Sicherung auch insofern, als sie es in der Hand habe, als Kommanditistin weiter an der Gesellschaft beteiligt zu bleiben0 Folgt man dem Berufungsgericht, dann wäre die Rechtslage vielmehr so, daß die Beklagte zwar wegen der nur vorübergehenden Übernahme der Gesellschafterstellung ihres Ehemannes ihren Kommandit-anteil und die von den Eltern ererbten Anteile hätte opfern müssen, daß sie aber dennoch mit Volljährigkeit der Söhne aus der Gesellschaft auszuscheiden und keine rechtlich begründete Aussicht auf weitere Beteiligung mehr hätte» Ob eine solche^ die Beklagte künftig von dem Familienunternehmen ausschließende Regelung nach läge der Dingo im Jahre 1944 von dien Gesellschaftern, insbesondere von ihrem Vater als dem uInitiator des gesamten Vertrags-werkes11 gewollt gewesen sein kann, hätte sich daher das in Hfl|HHV mit ihrem Vater Carl über die von ihr noch zu unterschreibende NachtragsbeStimmung unterhalten und das Bedenken geäußert, ihrer Auffassung nach könne man § 15 a auch so lesen, daß die Witwe eines verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters mit Volljährigkeit der Söhne auszuscheiden habe* Der Kläger habe wahrscheinlich diese Formulierung gewählt, um die Beklagte eines Tages aus der Firma heraussetzen zu können* Dieser Ansicht sei Carl KJflHP entschieden entgegengetreten; dem Klager dürften solche Spitzfindigkeiten nicht unterstellt werden, von einem Ausscheiden stehe im Nachtragsvertrag nichts* Venn die Witwe eines persönlich haftenden Gesellschafters allerdings von ihrem Eintrittsrecht bis zur Volljährigkeit der Söhne keinen Gebrauch mache, könne sie ihren Söhnen diese Position nicht mehr nehmen,, Damit wiederholt sich hier der Irrtum des Berufungsgerichts, die Beklagte habe es im Balle des Ausscheidens aus der Hechtstellung ihres Ehemannes in der Hand, als Kommanditistin weiter der Gesellschaft anzugehören «> Der Kläger wäre, wie bereits ausgeführt, selbst bei einer entsprechenden Vereinbarung der Beklagten mit ihren Söhnen in der Lage, seine Zustimmung zur Rückübertragung von Kom-manditanteilen zu verweigern und damit zu verhindern, daß dio Beklagte weiter an der Gesellschaft beteiligt bliebe 0 Das Berufungsgericht konnte daher nicht davon ausgehen, Carl Karutz habe in jenem Gespräch die Gefahr, daß die Beklagte aus der Gesellschaft "herausgesetzt” werde, deshalb verneint, weil sie Kommanditistin bleiben könneo Scheidet diese Annahme aber aus, dann kann:die behauptete Erklärung von Carl KMIM nur den Sinn gehabt haben klarzustellen, die Beklagte brauche nach dem Zweck des § 15 a bei Volljährigkeit der Söhne nicht aus ihrer Rechtstellung als persönlich haftende Gesellschafterin ausscheiden«, Die Behauptungen der Beklagten sind daher für die Vertragsauslegung rechteerheblicho Das Berufungsgericht hätte sie nicht als unschlüssig abtun dürfen, sondern prüfen müssen, ob es gemäß § 448 ZPO von Amts wegen die Partoivernehmung von Frau v0 d0 LflBU zu dieser Behauptung anzuordnon hatteo Da es das, wie seine Begründung ergibt, unterlassen hat, kann die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach Volljährigkeit ihrer Söhne nicht mehr Gesellschafterin, auch wegen dieses verfahrensrochtlichen Mangels keinen Bestand haben0 an Leben geblieben» Es spräche viel dafür, daß dieser einen der Söhne nach Abschluß oöiner Ausbildung im Geschäft auf genommen, ihm Gelegenheit zur Einarbeitung gegeben und ihn so in die Lage versetzt hätte, ihn dereinst zu ersetzen» Übertrüge man diese Vorstellung auf die durch § 15 a geschaffene Lage und ließe sich andererseits feststellen, dieser Bestimmung hafte auch der schon vom Berufungsgericht erwogene Gedanke einer Übergangsregelung an, dann könnte sich möglicherweise aus dem Vertragszweck ergeben, daß die Gesellschafter alsbald exnem Sohne der Beklagten Gelegenheit zur Einarbeitung im Geschäft und in einem angemessenen Zeitpunkt Anspruch auf Übernahme der Recht Stellung der Beklagten geben müssen» Auf eine solche Neugestaltung des Gesellschaftsverhältnisses könnten unter Umständen auch der Kläger und die anderen Gesellschafter einen Anspruch haben, falls einer der Söhne geeignet und bereit ist, seine Mutter zu ersetzen» Hierbei würde allerdings zu prüfen sein, wie sich eine solche Regelung mit dem Zweck der wirtschaftlichen Sicherung der Beklagten verträgt und wie dieser Zweck innerhalb des Gesellschaftsvertrages - etwa durch Wiederherstellung ihrer Kommanditistenstollung mit einem angemessenen Anteil (zu Lasten des sie ablösenden Sohnes) - erreicht werden könnte» Oktober 1964) als den Zeitpunkt ansehe, an dem diese nach dem Gesell-schaftsvertrag auszuschöiden habe, daß es deren Ausscheiden aber dennoch unter dem Gesichtspunkt von (Treu und Glauben auf einen drei Monate nach Verkündung des Berufungsurteils bestimmten Tag (18« August 1965) verlegt und die Beklagte deshalb im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht für verpflichtet gehalten habe, an der Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister mitzuwirken <> : ; i v.- Diese Bedenken sind von Bedeutung, wenn das Berufungsgericht nach der auf die Revision erforderlichen erneuten Verhandlung der Sache wiederum zu dem Ergebnis gelangen sollte * nach dem Gesellschaftsvertrag habe die Beklagte mit Volljährigkeit ihrer Söhne aus der Gesellschaft auszuscheiden. Kläger und die übrigen Gesellschafter ohne weiteres auf diese - am 23- Januar 1965 abgelaufene - Ausschlußfriot berufen und damit dem Stamme Sch^fl^ fortan verwehren könnten, in der Gesellschaft durch einen persönlich haftenden Gesellschafter verl&eten zu sein* Es geht aber zu weit, daß das Berufungsgericht aus diesem Grunde der Beklagten einen längeren Verbleib in der Gesellschaft zugebilligt und auf diesem Umweg den Beginn der Prist hinausgeschoben hat« Dem Gedanken, es sei "im Sinne von § 242 BGB unbillig", der sich über die Rechtslage irrenden Beklagten und ihren Söhnen das Präsentationsrecht zu versagen, hätte es vielmehr genügt, wenn es lediglich die - am 23o Oktober 1964 angelaufene - Ausschlußfrist angemessen verlängert hätte 0 Die abweichende Bestimmung de3 Zeitpunkts, in dem die Beklagte aus der Gesellschaft auszuscheiden hat, ist deshalb ein zu weitgehender, von jenem Interesse der Beklagten und ihrer Söhne nicht gebotener Eingriff in die gesellschaftsvertragliche Regelung, der nicht gerechtfertigt isto Bas Berufungsgericht hätte daher von seinem Standpunkt, der Gesellschafts vertrag bestimme das Ausscheiden der Beklagten zu dem 23» Oktober 19649 das Gesellschaftsverhältnis der Beklagten als bereits beendet ansehen müssen« Sein Erteil kann infolgedessen auch keinen Bestand haben, soweit die Klage abgewiesen worden isto Bio Beklagte müßte nach dem Hauptantrag verurteilt werden, sollte das Berufungsgericht erneut zu der bisher von ihm für richtig gehaltenen Vertragoauole-gung kommeno
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ILM~325/§5. URTEIL Verkündet am 19o Januar 1967 Heil, Justizobersekretör als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Recht8streit Io Frau Witwe Gertraude gobo Beklagte und Revisionski ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br„ 2 o o o o o 9 den Kaufmann Friedrich Straße®#, 9 Kläger und Proscßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 A Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 „ Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspr isidenten Br., Fischer und der Bundesrichter Dr» Nörr, Dr0 Bukov/, Fleck und St impel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 4„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18o Mai 1965 aufgehoben, soweit es nicht die Beklagte v# betrifft„ Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an den 5o Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen <> Tatbestand: Die Parteien sind Mitglieder der seit dem Jahre 1930 bestehenden Kommanditgesellschaft Carl KMP in H< Persönlich haftende Gesellschafter waren seit Abschluß eines Gesellschaftsvertrages vom 280 Dezember 1943 der Gründer des Gesellschaftsunternehmens Carl und seine beiden Schwiegersöhne, der Kläger und der Ehemann der Beklagten; Kommanditistinnen waren die Ehefrau Kafll sowie die drei Töchter der Eheleute KÜ^M, die Ehefrau des Klägers, die Beklagte und Frau Elsa v< Am 9« flHHHP 1944 starb der bemann der Beklagten» Er hinterließ 3 Söhne Im Alter von 1, 2 und 6 Jahren» Wie sich beim Tode eines Gesellschafters die Nachfolge in der Gesellschaft regeln sollte, war bis dahin in § 15 des Gesellschaftsvertrages bestimmt; dort heißt es unter anderem: "Stirbt einer der Komplementäre, so kann einer seiner Söhne, der in der Lage ist, seinen Vater im Geschäft zu ersetzen, an Stelle seines Vaters als Komplementär mit den gleichen Hechten und Pflichten in die Gesellschaft eintreten» Der Eintritt anderer Erben ist dann ausgeschlossen; die Erbauseinandersetzung ist Angelegenheit der Erben des verstorbenen Komplementärs» Tritt für einen verstorbenen Komplementär kein Sohn als Komplementär an dessen Stelle, so können seine Erben als Kommanditisten in die Gesellschaft eintreten» »»o Auch die Erben von Kommanditisten haben das Hecht, in sinngemäßer Anwendung des vorstehenden Absatzes als Kommanditisten in der Gesellschaft zu verbleiben» In jedem Pall des Erbübergangs haben die Erben innerhalb drei Monaten nach dem Todestage zu erklären, ob sic als Kommanditisten in der Gesellschaft verbleiben wollen» Eie Erben, die keine derartige Erklärung abgeben, scheiden mit Ablauf des Todesjahres aus der Gesellschaft aus» »o o " Aus Anlaß des Todes des Ehemannes der Beklagten fügten die Gesellschafter am 0. MHI 1944 zusätzlich einen § 15 a in den Gesellschaftsvertrag ein» Dieser lautet: "Zu § 15 Abs» 2 wird ergänzend bestimmt: Stirbt einer der Komplementäre, bevor die aus seiner Ehe hervorgegangenen Söhne die Volljährigkeit erreicht haben, so kann an Stelle eines Sohnes die Ehefrau bis zur Erreichung der Volljährigkeit der Söhne mit den gleichen Rechten und Pflichten ihres verstorbenen Ehemannes als Komplementär in die Gesellschaft eintreten» Macht die Ehefrau von diesem Recht Gebrauch, so hat sie gleichzeitig ihren Kommanditanteil auf ihre Kinder durch Schenkung zu übertragen und dienen Kommanditanteil bei Eintritt des Erbfällen nach § 4"(Tod der Eheleute "durch Schenkung auf RM 100,000,- ,,, zu orhöhen0 ii Die Beklagte machte daraufhin von dem in § 15 a vorgesehenen Recht Gebrauch und wurde persönlich haftende Gesellschafterin, Sie übertrug ihren Söhnen vertragsgemäß den Kommanditanteil, Nachdem später die Eheleute KMP gestorben waren, übertrug sie den Söhnen auch die ihr durch den Tod ihrer Eltern zugefallenen Anteile, Die Parteien streiten, wie § 15 a des Gesellschaftsvertrages auszulegen ist. Der jüngste Sohn der Beklagten ist am 23, Oktober 1964 volljährig geworden0 Der Kläger vertritt den Standpunkt, aus § 15 a ergebe sioh, daß die Beklagte zu diesem Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausschei-den müsse. Die Gesellschafter hätten bezweckt, eine Übergangsregelung zu schaffen, bis die Söhne der Beklagten volljährig sein würden und entschieden werden könne, ob einer von ihnen nach der Regelung des § 15 Abs, 2 des Gesellschaft sver träges an Stelle seines Vaters in die Gesellschaft eintreten könne. Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, sie habe infolge des unerwartet frühen i?ödes ihres Ehemannes auf Lebenszeit gesichert werden und ohne zeitliche Begrenzung persönlich haftende Gesellschafterin sein sollen. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers festzustel-len, daß die Beklagte am 24, Oktober 1964 aus der Gesellschaft auszuscheiden verpflichtet sei, abgewiesen. Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger in erster Linie die Einwilligung der Beklagten zu ihrer Löschung im Handelsregister verlangt und hilfsweise die Feststellung beantragt, daß die Beklagte den Zeitpunkt ihres Ausscheidens nicht bestimmen könne, weiter hilfsweise, daß sie spätestens am 24, Oktober 1966 auszuscheiden habe 0 Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen dem letztgenannten Hilfsantrag in abgewandelter Form stattgegeben und festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, am 18« August 1965 auszuscheiden o Hit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage, der Kläger mit der Anschlußrevision seinen in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag weiter• Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittelso Ent sehe idungsftründe; Io Zur Revision: Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters^ die ihr Ehemann innegehabt habe, nur vorübergehend "verwalten" sollen, bis ihre Söhne volljährig sein würden und damit einer von ihnen als Nachfolger des Vaters präsentiert werden könne 0 Der Zeitpunkt ihres Ausscheidens sei, wenn man der Beklagten nach Eintritt der Volljährigkeit des letzten Sohnes noch, eine Überlegungsfrist von drei Monaten für die Benennung eines Nachfolgers zubilligo, am 25 o Januar 1965 eingetreten<> Da die Überlegungsfrist aber im Vertrag unklar geregelt sei und das Bandgericht ein Ausscheiden der Beklagten überhaupt abgelehnt habe, müsse der Beklagten nach Iren und Glauben noch ein Verbleib in der Gesellschaft bis zu dem Ablauf von drei Monaten nach Verkündung des Berufungsurteils zugebilligt werden, weil dieses erst die Rechtslage klarstelle0 Dem Hauptantrag des Klägers, die Beklagte zur Einwilligung in ihre Böschung im Handelsregister zu verurteilen, könne daher nicht stattge- i - 6 — / '* / geben werden» Es sei nach dem Hilfsantrag festzustellen, daß,die Beklagte am 18» August 1965 aus der Gesellschaft auszuscheiden verpflichtet sei» Gegen diese Vertragsauslegung wendet sich die Revision der Beklagten zu Recht« 1 o Bas Berufungsgericht hat seine Annahme, die .»Beklagte müsse mit Volljährigkeit der Söhne aus der Gesellschaft ausscheiden, zunächst allein auf den Wortlaut des § 15 a des Gesellschaftsvertrages gestützt und gemeint, dieser lasse "keinen Zweifel" daran zu, daß die Witwe, die an Stelle ihres Ehemannes als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft eintrete, diese Stellung nur bis zur Erreichung der Volljährigkeit der Söhne behalten solle« Die Bestimmung sei "so klar, daß es daran nichts zu deuteln" gebe» Die Deutungsversuche, die das Landgericht für notwendig gehalten habe, seien mithin "nicht erforderlich" gewesen» Biese Ausführungen müssen dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht in erster Linie den Vertragswort-laut für eindeutig und keiner anderen als derjenigen Auslegung für zugänglich gehalten hat, die es allein für möglich ansieht. Ob das zutrifft, ist eine Rechtsfrage (§ 133 BGB), die gemäß § 550 ZPO der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BGHZ 32, 60, 63)» Sie ist anders zu beantworten, als das Berufungsgericht angenommen hat0 Bonn in der Bestimmung, die Witwe könne "an Stelle eines Sohnes bis zur Erreichung der Voll jährigkeit der Söhne »»» als Komplementär in die Gesellschaft eintreten", sind die Worte "bis zur Erreichung der Volljährigkeit11 sprachlich auf das (Tätigkeitswort "eintreten" bezogen. Beshalb spricht der Wortlaut, wenn man auf ihn allein abstellt, für die Annahme, die Gesellschafter hätten zu dem Ausdruck bringen wollen, die Witwe dürfe nur eintreten (richtiger: die Übernahme der Rechtstellung ihres verstorbenen Ehemannes erklären), solange ihre Böhne noch nicht volljährig seien. Damit hätten sie dem Zeitraum, in dem die Witwe im Falle ihres ’’Eintritts” persönlich haftende Gesellschafterin bleiben sollte, keine vertraglichen Grenzen gesetzt. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht übersehen; seine Entscheidung ist deshalb rechtlich nicht haltbar, soweit sie auf der Ansicht beruht, § 15 a habe unzweideutig den von ihm angenommenen Inhalt, Infolgedessen ist der Vertrag gemäß § 135 BGB auszulegen und festzuotellen, was die Gesellschafter mit jener Formulierung wirklich gewollt haben, 2. Das Berufungsgericht hat sich allerdings nicht auf die Feststellung beschränkt, der Vertragswortlaut sei in dem von ihm angenommenen Sinne eindeutig, sondern sich in weiteren Ausführungen auch mit der Vertragsauslegung befaßt, die das Landgericht - mit gegenteiligem Ergebnis -vorgenommen hatte. Dieses hatte unter Berücksichtigung verschiedener Anhaltspunkte innerhalb und außerhalb des Vertrages gemeint, die Gesellschafter hätten vor allem den Zweck verfolgt, die Beklagte wegen des unerwartet frühen Todes ihres Ehemannes wirtschaftlich siöhefzustellen und die Parität zwischen den Stämmen (Klüger) und SchMI^B (Beklagte) aufrechtzuerhalteri; § 15 a des Geoell-schaftsvertrages sei deshalb dahin auszulegen, daß die Beklagte, wenn sie vor Volljährigkeit ihrer Söhne Von ihrem ”Eintri11srecht” Gebrauch mache, ohne zeitliche Begrcn zung habe persönlich haftende Gesellschafterin bleiben sollen. ;// Diese Ansicht hat das Berufungsgericht verworfen0 § 15 a sei ausschließlich zu dem Zweck geschaffen worden, den beim Tode ihres Vaters minderjährigen Söhnen die Möglichkeit zu erhalten, in die Kechtstellung ihres Vaters nachzurücken, die ihnen sonst ihres Alters wegen verloren gegangen wäre«. Dagegen gebe es keinen Grund anzunehmen, es sei bezweckt gewesen, die Beklagte durch Einräumung der Rechtstellung des persönlich haftenden Gesellschafters auf Lebenszeit wirtschaftlich zu sichern<, Gegen diese Ausführungen läßt sich nichts einwenden, soweit das Berufungsgericht den Zweck des § 15 a darin gesehen hat, einem der - beim Tode ihres Vaters wegen ihres Alters zur Übernahme von dessen Kechtstellung noch nicht fähigen - Söhne die Möglichkeit zu erhalten, später diese Stellung einzunehmen - so wie das an sich in § 15 Abs* 2 des Vertrages vorgesehen war0 Die PestStellung, dies sei der ausschließliche Grund gewesen, der Eintritt eines Sohnes müsse bei Volljährigkeit erfolgen, die Beklagte habe also zu diesem Zeitpunkt ausscheiden müssen und ihre Sicherung sei nicht auch mit gewollt gewesen, beruht aber auf sachlich-rechtlich nicht haltbaren Erwägungen und einem Verfahrensfehler 0 a) Soweit diese Feststellungen mit von der Ansicht beeinflußt sind, der Vertragstext sei "eindeutig formuliert1' (BU So 10), er weise "mit nicht zu überbietender Deutlichkeit" auf den Eintritt eines Sohnes bei Volljährigkeit hin (Bti So 10, 11) und der Hinweis habe "eindeutiger" als durch die gewählte Wortfasoung "kaum gegeben" werden können (BIT So 13), ergeben sich die rechtlichen Bedenken aus den Ausführungen zu 1)0 b) Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Ansicht zu dem feil auch mit darauf gestützt, der von ihm angenommene Vertragsinhalt ergebe sich auch aus einem im Schriftsatz der Beklagten vom 13o Februar 1964 enthaltenen Geständnis» Dem kann nicht gefolgt werden» Die Beklagte hatte zwar (im Gegensatz zu späteren Ausführungen) in jenem Schriftsatz Ansichten vorgetragen, die für den Standpunkt des Berufungsgerichts sprechen konnten» Bine sich aus dem Barteivorbringen ergebende Ansicht über die Vortragsauslegung ohne bestimmten Tatsachengehalt kann aber nicht Gegenstand eines Geständnisses soin9 an das die Beklagte gebunden wäre» Nur das Geständnis von Tatsachen bindet Parteien und Gerichte (§288 ZPO)» Das Berufungsgericht körnte daher zur Begründung seiner Ansicht nicht den Gesichtspunkt heranziehen, die Beklagte habe die- Vertrags-auslegung in einer ihrer wesentlichen Grundlagen zugestanden» c) Einen wesentlichen Einwand gegen die Ansicht des Landgerichts, die Beklagte habe auf Lebenszeit persönlich haftende Gesellschafterin sein sollen, entnimmt das Berufungsgericht einer auf einem Rechtsirrtum beruhenden Schlußfolgerung» Es meint, dem Gesellschaftsvertrag sei als tragender Grundsatz zu entnehmen, nur männliche Nachkommen sollten die Rechtstellung des persönlich haftenden Gesellschafters innehaben» Denn der Witwe komme diese Stellung gemäß § 15 weder zu, wenn dieser ohne männliche Nachkommen sterbe, noch wenn er sterbe und volljährige Söhne habe» Mit diesem Grundsatz sei es unvereinbar anzunehmen, die Beklagte habe auf Lebenszeit persönlich haftende Gesellschafterin werden sollen; denn sie würde dann befugt sein, mit Übernahme dieser Rechtstellung "das verbriefte Recht der männlichen Nachkommen auf Eintritt als Komplementär in die Gesellschaft für alle Zeiten auszuschließen“» Das ist nicht richtig« Sollte die Beklagte auf Lebenszeit persönlich haftende Gesellschafterin bleiben, so würde bei ihrem Tode die Regelung des § 15 des Gesellschaftsver-trages Platz greifen« Zu diesem Zeitpunkt könnte also einer ihrer Söhne persönlich haftender Gesellschafter werden und insofern seinen Vater ersetzen«. Die männlichen Nachkommen würden also keineswegs, wie das Berufungsgericht annimmt, "für alle Zeiten" ausgeschaltet werden« Sie wären vielmehr in diesem Palle (durch eine sinnvolle Irgänzung des sie wegen ihres Alters ungewollt benachteiligenden § 15) nunmehr wieder ganz ähnlich gestellt worden, als sie gestanden hätten, wäre ihr Vater mit normaler Lebenserwartung und nicht so früh verstorben« Der Grundsatz, das Unternehmen solle durch je einen männlichen Nachkommen der beiden Stämme geführt werden, wäre nicht äuf Dauer durchbrochen, sondern nur durch eine notwendige Zwischenregelung zeitweilig beseitigt, um die Parität der Stämme aufrechtzuerhalten und einem Sohne die Übernahme der Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters zu etwa demselben Zeitpunkt offen zu halten, der den Gesellschaftern ursprünglich bei der Passung des §15 vergeschwebt hat« Die Ansicht des Berufungsgerichts, die zeitlich unbegrenzte Übertragung der Rechtstellung auf die Beklagte schließe die männlichen Nachkommen "für alle Zeiten" aus und könne deshalb nicht gewollt gewesen sein, ist daher rechtlich nicht haltbar« Der Gedanke, einem männlichen Abkömmling solle die Nachfolge erhalten bleiben, hätte im Gegenteil mehr Aussicht, verwirklicht zu werden, wenn die Beklagte nicht schon bei Volljährigkeit der Söhne ausschei-den müßte« Denn mit ihrem Ausscheiden hätten die Gesellschafter, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, zugleich abschließend entscheiden müssen* ob ein Sohn geeignet war, die Stellung seines Vaters einzunehinen,, Ob diese Eignung bei einem erst 21 jährigen oder wenig älterem Sohne schon vorhanden ist, wird in der Regel sehr viel zweifelhafter sein als bei einem älteren Mann, der Lebensund Geschäftserfahrung zu sammeln in der Lage war« Ein nicht auf den Volljährigkeitszeitpunkt begrenzter Verbleib der Beklagten in der Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters wäre deshalb nicht nur kein Widerspruch zu dem Grundsatz, die Anwartschaft eines Sohnes* auf diese Stellung zu erhalten, sondern eher eine Maßnahme, die dem Stamme Schnebel mehr Sicherheit geben würde, für sich die Rechtstellung des persönlich haftenden Gesellschafters durch Benennung eines gereifteren und deshalb mit größerer Sicherheit zu dem Ersatz seines Vaters geeigneten Sohnes zu bewahren0 d) Zur Begründung seiner Ansicht, die Beklagte habe ihre Recht Stellung ohne zeitliche Begrenzung behalten sollen, hatte das Landgericht unter anderem auch schriftliche Äußerungen der Eltern der Beklagten (Eheleute MHfe) vom ■■■»1944 herangezogen, wonach § 1$ a die Beklagte "innerhalb des GeSeilschaftsvertrages sichern" solle und in denen von einer bloß vorübergehenden Bauer der Regelung nicht die Rede ist«. Bas Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt o Es meint, aus den Äußerungen der Eltern könne zugunsten der Beklagten nichts gefolgert werden <> Bei den von den Eltern erwähnten Rechten der Beklagten, welche innerhalb des Gesellschaftsvertrages hätten gesichert werden sollen, könne es sieh nur um das Recht der Beklagten gehandelt haben, einen ihrer Söhne später einmal zu dem persönlich haftenden Gesellschafter zu machen,. Die Annahme des Berufungsgerichts, nur von der Sicherung dieses Rechts könne die Rede gewesen sein? hätte allenfalls dann eine Grundlage, wenn es bereits nach § 15 des Gesellschaftsvertrages Sache der Beklagten gewesen wäre, im Palle eines (späteren) Todes ihres Ehemannes einen ihrer volljährigen Söhne zu benennen0 Denn nur dann könnte angenommen werden, § 1$ a solle ihr ein solches Recht auch für den unvorhergesehenen Pall des frühen Todes ihres Ehemannes erhalten und "sichern11 „ Dafür gibt es aber keinen Anhaltspunkte Der Gesellschaftsvertrag räumt der Ehefrau eines persönlich haftenden Gesellschafters kein solches Vorzugsrecht vor den anderen Erben eino Deshalb muß von der üblichen Regelung ausgegangen werden, daß das Recht, den Nachfolger zu benennen, dem Erblasser oder, wenn dieser hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, allen Erben gemeinsam zustehen sollte« Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann infolgedessen nicht ausgeschlossen werden, daß mit der in den Äußerungen der Eltern betonten ‘'Sicherung der Beklagten“ deren dauernde persönliche wirtschaftliche Sicherung - insbesondere durch den Anspruch auf den Jgarantierten) Gewinnanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters - gemeint warn e) Einen Grund für die Annahme, die Beklagte habe ohne Begrenzung persönlich haftende Gesellschafterin sein sollen, hat das Berufungsgericht auch nicht in der Bestimmung des § 15 a Absatz 2 gesehene Danach hatte die Beklagte mit Übernahme der RechtStellung ihres Ehemannes ihren Kom-manditanteil den Söhnen zu übertragen und deren Anteile beim Tode ihrer Eltern aus ihrem Erbteil von 30»000 auf 100o000 DM aufzufülleno Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei dennoch wirtschaftlich gesichert, wenn sic bei Volljährigkeit der Söhne ausscheiden müsseo Sie habe - 13 Anspruch auf das Atschichtungsguthäbeno Außerdem stehe es ihr frei, mit ihren Söhnen zu vereinbaren, daß diese das ihr Übertragene zurückgewähren, sobald einer von ihnen zu dem persönlich haftenden Gesellschafter auf rücke o Damit könne sie weiter an der Gesellschaft beteiligt bleiben» Davon sei "ersichtlich0 auch ihr Vater, der Initiator des gesamten Vertragswerkes, ausgegangen» Das ergebe sich aus § 15 des Gesellschaftsvertrages, der bestimme, die Hrbauaeinandersetzung sei Angelegenheit der Erben des verstorbenen Komplementärs» Jene Bestimmung gebe daher nichts für die Annahme her, daß der Beklagten eine Dauerstellung habe eingeräumt werden sollen» Auch gegen diese Ausführungen bestehen rechtliche Bedenken. Über die Drage, ob der Beklagten überhaupt ein sie wirtschaftlich sicherstellendes Abschichtungsguthaben zustehen würde, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. (In den vom Kläger für die Ermittlung des Streitwerts der Revisionsinstanz vorgelegten Unterlagen ist im übrigen für sie ein negatives Kapitalkonto auc-gewiesen0) - - Über den Nachlaß des Ehemannes der Beklagten haben sich die Beklagte und ihre Söhne hinsichtlich der gesellschaftlichen Beteiligung abschließend auseinandergesetzt, indem die Beklagte den Anteil ihres Ehemannes übernahm und den Söhnen dafür ihren Kommanditanteil und die ihr zufallenden Anteile ihrer Eltern übertrug» Da ihr der Gesellschaf tsvertrag für den Dali des Ausscheidens keine Ansprüche gegen die Söhne gewährt, könnte sie aus Rechtsgründen von diesen nicht verlangen, ihr den früheren kommanditanteil zurückzuübertragen. Inwiefern sie, wie das Berufungsgericht meint, ihre Söhne auch ohne Rechtsanspruch zur Rückübertra- gung veranlassen könnte, lassen die Entscheidungsgründe nicht erkennen» Dafür ist auch nichts ersichtlich» Davon abgesehen ist es rechtlich nicht haltbar anzunchmen, die Beklagte und ihre Söhne hätten es in der Hand, durch eine geeignete Vereinbarung unter sich der zu dem Ausscheiden aus der Rechtstellung ihres Ehemannes gezwungenen Beklagten die weitere Beteiligung an der Gesellschaft durch Rückübertragung von Anteilen zu sichern. Hierzu wären sie, was das Berufungsgericht übersehen hat, aus ihrem alleinigen Recht nicht in der Lage, weil ein Gesellschaftsanteil grundsätzlich nicht übertragbar ist (719 Abs. 1 BGB), die hierfür erforderliche Zustimmung aller übrigen Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag nicht vorweggenommen worden und die Erteilung der Zustimmung in keiner Weise gesichert ist. Das Berufungsgericht ist daher zu Unrecht davon aus-gegangen, die Beklagte besitze im Palle ihres Ausscheidens eine wirtschaftliche Sicherung auch insofern, als sie es in der Hand habe, als Kommanditistin weiter an der Gesellschaft beteiligt zu bleiben0 Folgt man dem Berufungsgericht, dann wäre die Rechtslage vielmehr so, daß die Beklagte zwar wegen der nur vorübergehenden Übernahme der Gesellschafterstellung ihres Ehemannes ihren Kommandit-anteil und die von den Eltern ererbten Anteile hätte opfern müssen, daß sie aber dennoch mit Volljährigkeit der Söhne aus der Gesellschaft auszuscheiden und keine rechtlich begründete Aussicht auf weitere Beteiligung mehr hätte» Ob eine solche^ die Beklagte künftig von dem Familienunternehmen ausschließende Regelung nach läge der Dingo im Jahre 1944 von dien Gesellschaftern, insbesondere von ihrem Vater als dem uInitiator des gesamten Vertrags-werkes11 gewollt gewesen sein kann, hätte sich daher das -15- Berufungsgericht hei der Vertragsauslegung fragen müssen0 Da sich das Berufungsgericht dieser Überlegung durch eine irrtümliche Beurteilung der Hechtslago verschlossen hat, kann seine Feststellung, die Beklagte müsse mit Volljährigkeit der Söhne ausscheiden, aus diesem weiteren Grunde nicht aufrechterhalten bleibeno f) Schließlich hatte die Beklagte behauptet: Ihre Schwester, Frau w d9 IMi habe sich im 1944 in Hfl|HHV mit ihrem Vater Carl über die von ihr noch zu unterschreibende NachtragsbeStimmung unterhalten und das Bedenken geäußert, ihrer Auffassung nach könne man § 15 a auch so lesen, daß die Witwe eines verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters mit Volljährigkeit der Söhne auszuscheiden habe* Der Kläger habe wahrscheinlich diese Formulierung gewählt, um die Beklagte eines Tages aus der Firma heraussetzen zu können* Dieser Ansicht sei Carl KJflHP entschieden entgegengetreten; dem Klager dürften solche Spitzfindigkeiten nicht unterstellt werden, von einem Ausscheiden stehe im Nachtragsvertrag nichts* Venn die Witwe eines persönlich haftenden Gesellschafters allerdings von ihrem Eintrittsrecht bis zur Volljährigkeit der Söhne keinen Gebrauch mache, könne sie ihren Söhnen diese Position nicht mehr nehmen,, Zu diesen Behauptungen hatte die Beklagte die Vernehmung der - in den Vorinstanzen mit verklagten - Frau vS dfli beantragt* Das hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Beweisantrag sei unschlüssig* Han könne unterstellen, daß jenes Gespräch so verlaufen sei, wie die Beklagte es darstolle* Daraus könne aber nicht geschlossen werden, die Beklagte habe zeitlebens persönlich haftende Gesellschafterin bleiben sollen* Denn zu dem "Aus- i scheiden” aus der Gesellschaft habe sie nicht gezwungen werden sollen, weil sie durch Vereinbarung mit ihren Söhnen habe Kommanditistin bleiben können*. Damit wiederholt sich hier der Irrtum des Berufungsgerichts, die Beklagte habe es im Balle des Ausscheidens aus der Hechtstellung ihres Ehemannes in der Hand, als Kommanditistin weiter der Gesellschaft anzugehören «> Der Kläger wäre, wie bereits ausgeführt, selbst bei einer entsprechenden Vereinbarung der Beklagten mit ihren Söhnen in der Lage, seine Zustimmung zur Rückübertragung von Kom-manditanteilen zu verweigern und damit zu verhindern, daß dio Beklagte weiter an der Gesellschaft beteiligt bliebe 0 Das Berufungsgericht konnte daher nicht davon ausgehen, Carl Karutz habe in jenem Gespräch die Gefahr, daß die Beklagte aus der Gesellschaft "herausgesetzt” werde, deshalb verneint, weil sie Kommanditistin bleiben könneo Scheidet diese Annahme aber aus, dann kann:die behauptete Erklärung von Carl KMIM nur den Sinn gehabt haben klarzustellen, die Beklagte brauche nach dem Zweck des § 15 a bei Volljährigkeit der Söhne nicht aus ihrer Rechtstellung als persönlich haftende Gesellschafterin ausscheiden«, Die Behauptungen der Beklagten sind daher für die Vertragsauslegung rechteerheblicho Das Berufungsgericht hätte sie nicht als unschlüssig abtun dürfen, sondern prüfen müssen, ob es gemäß § 448 ZPO von Amts wegen die Partoivernehmung von Frau v0 d0 LflBU zu dieser Behauptung anzuordnon hatteo Da es das, wie seine Begründung ergibt, unterlassen hat, kann die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach Volljährigkeit ihrer Söhne nicht mehr Gesellschafterin, auch wegen dieses verfahrensrochtlichen Mangels keinen Bestand haben0 Die Revision der Beklagten muß daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen, damit das Berufungsgericht Frau vO d^* Lfl- nach ihrem Ausscheiden aus dem Prozeß - als Zeugin vernehmen und den Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses, der oben dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte und aller sonstigen für die Vertragsauslegung maßgeblichen Umstände neu würdigen kann» Sollte die zunächst nach den Grundsätzen des § 133 BGB zu vollziehende Auslegung ergeben, die Volljährigkeit der Söhne habe den Verbleib der Beklagten in ihrer Hecht Stellung nicht begrenzen sollen, so muß damit nicht ohne weiteres gesagt sein, die Beklagte habe in jedem Falle auf Lebenszeit persönlich haftende Gesellschafterin bleiben sollen und könne nicht auch schon vorher durch einen geeigneten und dazu bereiten Sohn abgelöst werden* An der Fassung des § 1$ a fällt auf, daß die Gesellschafter, die sonst im Gesellschaftsvertrag alle möglichen künftig in Betracht kommenden Ereignisse sorgfältig bedacht und geregelt haben, nicht ausdrücklich geklärt haben, wielange die Beklagte ihre Rechtstellung innehaben und wann und unter welchen Voraussetzungen einer ihrer Söhne sie einmal ersetzen solle* Bas könnte den Gedanken nahelegen, die Gesellschafter hätten die beschlossene Vertragsergänzung unter dem Eindruck des unerwartet frühen Lodes des Ehemannes ScbflH^ und unter dem Zwang, das Gesellschaftsverhältnis schnell neu zu ordnen, in ihren Folgen auf lange Sicht hin nicht genügend überlegt» Bann könnte der Vertrag insoweit eine Lücke haben, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) ausgefüllt werden muß* Wäre eine solche Ver-tragslücko festzuotellen, so könnte für ihre Ausfüllung einerseits der Gedanke eine Rolle spielen, die Entwicklung der Binge habe sich möglichst so vollziehen sollen, wie sie vermutlich gelaufen wären, wäre der Ehemann SchdBfe /I A -18- an Leben geblieben» Es spräche viel dafür, daß dieser einen der Söhne nach Abschluß oöiner Ausbildung im Geschäft auf genommen, ihm Gelegenheit zur Einarbeitung gegeben und ihn so in die Lage versetzt hätte, ihn dereinst zu ersetzen» Übertrüge man diese Vorstellung auf die durch § 15 a geschaffene Lage und ließe sich andererseits feststellen, dieser Bestimmung hafte auch der schon vom Berufungsgericht erwogene Gedanke einer Übergangsregelung an, dann könnte sich möglicherweise aus dem Vertragszweck ergeben, daß die Gesellschafter alsbald exnem Sohne der Beklagten Gelegenheit zur Einarbeitung im Geschäft und in einem angemessenen Zeitpunkt Anspruch auf Übernahme der Recht Stellung der Beklagten geben müssen» Auf eine solche Neugestaltung des Gesellschaftsverhältnisses könnten unter Umständen auch der Kläger und die anderen Gesellschafter einen Anspruch haben, falls einer der Söhne geeignet und bereit ist, seine Mutter zu ersetzen» Hierbei würde allerdings zu prüfen sein, wie sich eine solche Regelung mit dem Zweck der wirtschaftlichen Sicherung der Beklagten verträgt und wie dieser Zweck innerhalb des Gesellschaftsvertrages - etwa durch Wiederherstellung ihrer Kommanditistenstollung mit einem angemessenen Anteil (zu Lasten des sie ablösenden Sohnes) - erreicht werden könnte» Biese Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, wenn sj^h das wegen der inzwischen verstrichenen Zeit für die Entscheidung über die bisherige Klageanträge oder über etwa noch zu stellende weitere sachdienliche Anträge als erforderlich heraussteilen sollte» II. Zur Anschlußrevision; 19 - Die Anschlußrevision des Klägers wendet sich gegen die Abweisung des Hauptantrages» Sie hält es für unvertretbar, daß das Berufungsgericht zwar den Eintritt der Volljährigkeit der Söhne der Beklagten (23. Oktober 1964) als den Zeitpunkt ansehe, an dem diese nach dem Gesell-schaftsvertrag auszuschöiden habe, daß es deren Ausscheiden aber dennoch unter dem Gesichtspunkt von (Treu und Glauben auf einen drei Monate nach Verkündung des Berufungsurteils bestimmten Tag (18« August 1965) verlegt und die Beklagte deshalb im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht für verpflichtet gehalten habe, an der Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister mitzuwirken <> : ; i v.- Diese Bedenken sind von Bedeutung, wenn das Berufungsgericht nach der auf die Revision erforderlichen erneuten Verhandlung der Sache wiederum zu dem Ergebnis gelangen sollte * nach dem Gesellschaftsvertrag habe die Beklagte mit Volljährigkeit ihrer Söhne aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Anschlußrevision ist zuzustimmen, daß sich unter diesen Umständen die Abweisung des Hauptantrages nicht aufrechterhalten ließe«, Es wäre dann zwar nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts einzuwenden, die §§ 15, 15 a des Vertrages seien dahin auszulegen, ein Hachfolger für die Beklagte müsse binnen einer Ausschlußfrist benannt werden, die drei Monate nach Ausscheiden der Beklagten ablaufe . Ihm mag auchwas hier nicht näher geprüft zu werden braucht -zugegeben werden, wegen der Unklarheit des Vertrages in diesem Funkte und der sonstigen Umstände des Falles sei es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn sich der m - 20 n Kläger und die übrigen Gesellschafter ohne weiteres auf diese - am 23- Januar 1965 abgelaufene - Ausschlußfriot berufen und damit dem Stamme Sch^fl^ fortan verwehren könnten, in der Gesellschaft durch einen persönlich haftenden Gesellschafter verl&eten zu sein* Es geht aber zu weit, daß das Berufungsgericht aus diesem Grunde der Beklagten einen längeren Verbleib in der Gesellschaft zugebilligt und auf diesem Umweg den Beginn der Prist hinausgeschoben hat« Dem Gedanken, es sei "im Sinne von § 242 BGB unbillig", der sich über die Rechtslage irrenden Beklagten und ihren Söhnen das Präsentationsrecht zu versagen, hätte es vielmehr genügt, wenn es lediglich die - am 23o Oktober 1964 angelaufene - Ausschlußfrist angemessen verlängert hätte 0 Die abweichende Bestimmung de3 Zeitpunkts, in dem die Beklagte aus der Gesellschaft auszuscheiden hat, ist deshalb ein zu weitgehender, von jenem Interesse der Beklagten und ihrer Söhne nicht gebotener Eingriff in die gesellschaftsvertragliche Regelung, der nicht gerechtfertigt isto Bas Berufungsgericht hätte daher von seinem Standpunkt, der Gesellschafts vertrag bestimme das Ausscheiden der Beklagten zu dem 23» Oktober 19649 das Gesellschaftsverhältnis der Beklagten als bereits beendet ansehen müssen« Sein Erteil kann infolgedessen auch keinen Bestand haben, soweit die Klage abgewiesen worden isto Bio Beklagte müßte nach dem Hauptantrag verurteilt werden, sollte das Berufungsgericht erneut zu der bisher von ihm für richtig gehaltenen Vertragoauole-gung kommeno IIIo Revision und Anschlußrevision führen daher in ganzem Umfange zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin nicht die Klage gegen die Beklagte v0 dW abgewieoen und dem Kläger aus diesem Grunde deren und die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten auf erlegt worden sind 0 lie Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts erschien sachgerecht0 Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz mußte dem Berufungsgericht überlassen bleiben, weil sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt» Dr«Rischer DroNörr Dr0Bukow Fleck Stimpel