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BGH · II ZR 135/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 135/64

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger jede Leistung abgelehnt, weil er nicht berechtigter Fahrer gewesen sei. Nach § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung hat auch der berechtigte Fahrer einen Anspruch auf Versicherungsschutz, v/enn gegen ihn Entschädigungsansprüche erhoben werden, weil durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs 'Personen verletzt oder getötet worden 'sind* In dem Streit der Parteien, ob der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls berechtigter Fahrer gewesen ist, steht nach dem Berufungsurteil fests EaflB fuhr in dem von ihm gesteuerten Kraftwagen mit seinen Bekannten zunächst nach dem 12 km entfernt liegenden Dort stellte er den Kraftwagen vor dem Lokal IflHHHB" (im folgenden kurz !,Z.IoH) ab und erklärte, der Wagen solle dort stehen-bleiben. Nach dem Verlassen des Lokals übernahm der Kläger die Führung des Fahrzeugs und fuhr mit und den beiden anderen, die In dem Verhalten Raflfl®®, der nach dem Verlassen des Lokals "Z.I." in sein Fahrzeug gestiegen war und keine Einwendungen dagegen erhoben hatte, daß der Kläger das Fahrzeug führte, sieht das Berufungsgericht das schlüssig erklärte Einverständnis des Fahrzeughalters mit der Führung des Kraftwagens durch den Kläger. Bas Berufungsgericht hält den danach der Beklagten obliegenden Beweis, daß Ral^flBP sich beim Verlassen des Lokals M Z. Hingegen lasse sich nicht mehr feststellen, welche Getränke in den einzelnen Gaststätten zu sich genommen habe und wie sich der genossene Alkohol auf die Zeit vor und nach dem Verlassen des Lokals °Z. jBrfahrungsgemäß stießen Betrunkene oder Angetrunkene häufig ihre Entschlüsse um und verständen sich zu einer Verhaltensweise, die sie in nüchternem Zustande nicht gezeigt hätten, ohne daß darauf auf eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer freien Willensbestimmung Außerdem habe er nur ein Lokal am Ort besuchen wollen, sei dann aber nach gefahren, und zwar mit dem eigenen, von ihm gesteuer ten Wagen, obwohl er auch dazu zunächst nicht bereit gewesen sei. Es sei daher nicht erwiesen, daß RaflHI^ sich infolge des genossenen Alkohols nicht mehr der Bedeutung seines Verhaltens bewußt gewesen sei, als er die Führung seines Kraftwagens dem Kläger überlassen habe. 1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Anforderungen überspannt, die an den Beweis zu stellen sind, daß die dem Kläger erteilte Fahrberechtigung nach § 105 Abs. 2 BOB unwirksam sei. Es gibt, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (VersR 1965, 656; 1967, 125) keinen all-gemeingültigen Blutalkoholwert für die Annahme eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes» Ein solcher Zustand wird jedenfalls in der Regel bei 2 cf>o noch nicht erreicht sein. Von den Sachverständigen, die das Gericht beauftragt hatte, hat Professor Br» F^Hfc für den entscheidenden Zeitpunkt, dem Verlassen des Lokals UZ. Hademann hatte bei dem Unfall eine ärztlich festgeotellte Gehirnerschütterung erlitten und war dadurch nach seiner eigenen Angabe bis zu dem Nachmittag des der Unfallnacht folgenden (Pages bewußtlos gewesen. Biese Tatsachen konnte das Berufungsgericht zusammen mit Eademanns Erklärung, sich an die Vorgänge nach dem Verlassen des Lokals MZ. Einen Schädelbruch, wie die Revision meint, hat das Berufungsgericht bei RaflBB nicht angenommen. Den daraus gesogenen Schluß hat das Berufungsgericht als nicht zwingend angesehen, weil eine derartige Verwechslung in einem unbekannten Lokal auch nüchternen Personen passieren könne. An dieser Beurteilung beanstandet die Revision, daß sie den Örtlichen Verhältnissen nicht gerecht werde, was die Beklagte durch Antrag auf Einnahme des Augenscheins hatte beweisen können. Die damit begründete Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO muß schon daran scheitern, daß die Beklagte von der angegriffenen Würdigung nicht überrascht werden konnte. Im übrigen verkennt die Revision auch hier wieder wie bei allen ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts , daß die Beklagte einen Trunkenheitszustand beweisen mußte, in dem die freie Willensbestimmung nicht nur beeinträchtigt, sondern ausgeschlossen war. Zum Inhalt und zur Dauer der dem Kläger erteilten Pahr berechtigung hat das Berufungsgericht noch ausgeführt: Es lasse sich nicht mit Sicherlieit feststellen, ob die alkoholischen Getränke, die RaflHQ^ noch zu sich genommen habe9 im weiteren Verlauf des Abends zur Störung seiner Geistestätigkeit geführt hätten* Hierauf komme es indes auch nicht an, weil RaflHD, als er beim Verlassen der Gaststätte die Führung sei- teilte Fahrberechtigung für den gesamten Abend, für die Dauer der Bierreise, galt, der Kläger somit bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalls berechtigter Fi war. Unter diesen Umständen hat für den Senat kein Anlaß mehr bestanden, die sich sonst stellende Präge zu prüfen, ob und inwieweit für eine Fahrberechtigung das mutmaßliche Einverständnis des Halters ausreicht.

Zitierte Normen: § 104 BGB § 286 ZPO
FahrberechtigungGaststätteBerufungsgericht®LokalBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 135/64
URTEIL
Verkündet am
6. Februar 1967 Heil;
Justizoberookretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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jveiüj.ujierungs-ÄCTiien-Lrese±i.scnan;, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dipl.-Ing. Ernst MelflBB, Johannes	und	Dipl.-Ing.
Dr. rer. pol. Josef	KBfctraße	I
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr«
den kaufmännischen Angestellten Manfred Br®^®promenade
- Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Bukov/, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des öberlandesgerichts Gelle vom 21. Mai 1.964 wird auf Kosten der Beklagten
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Im Herbst 1959 hatte sich der Handelsvertreter einen neuen Personenkraftwagen (Ford 12 M) gekauft und dafür bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 27. Oktober 1959 traf Raflim in dem Betrieb, für den er arbeitete, mit drei Betriebsangehörigen, dem Kläger und den Kraftfahrern LimH^ und Vfl|» zusammen und gab deren Drängen nach, anläßlich der Heuanschaffung seines Kraftwagens “einen auszugeben". Auf der Heimfahrt von der unternommenen Bierreise fuhr der Kläger mit dem von ihm gesteuerten Kraftwagen	gegen einen Baum. Hierbei wurde
 Binnemann getötet; die anderen drei Fahrzeuginsassen erlitten erhebliche Verletzungen. Die eine Stunde nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab bei dem Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 und bei Ra-demann von 2,25 $o.
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Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger jede Leistung abgelehnt, weil er nicht berechtigter Fahrer gewesen sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
I. Nach § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung hat auch der berechtigte Fahrer einen Anspruch auf Versicherungsschutz, v/enn gegen ihn Entschädigungsansprüche erhoben werden, weil durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs 'Personen verletzt oder getötet worden 'sind*
In dem Streit der Parteien, ob der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls berechtigter Fahrer gewesen ist, steht nach dem Berufungsurteil fests EaflB fuhr in dem von ihm gesteuerten Kraftwagen mit seinen Bekannten zunächst nach dem 12 km entfernt liegenden	Dort	stellte	er	den	Kraftwagen
 vor dem Lokal	IflHHHB"	(im	folgenden	kurz
 !,Z.IoH) ab und erklärte, der Wagen solle dort stehen-bleiben. Alsdann begab sich die Gesellschaft in die Gaststätte, hielt sich dort etwa eine Stunde auf und trank Bier und Wachholder. Nach dem Verlassen des Lokals übernahm der Kläger die Führung des Fahrzeugs und fuhr mit	und	den	beiden	anderen,	die
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alle im Magen Platz genommen hatten, nach H( zurück. Nach kurzem Besuch einer zweiten Gaststätte, der "B3®H®Pr, kehrte man in der Gaststätte "Ob®-SU®' ein und trank erneut Bier und Schnaps. Nach vergeblichem Versuch, in der Gaststätte “HeflH^®11 einzukehren, fuhr man schließlich zu einer Gaststätte
 in Schflflfl|®t, wo jeder wiederum Bier trank. Auf der Rückfahrt nach Hfl®® kam es zu dem folgenschweren Unfall. Auf allen Fahrten seit dem Verlassen des Lokals M2.I.H in 0|®flHflfl führte der Kläger das Fahrzeug des Ra®flflB, der hinten im Wagen saß.
In dem Verhalten Raflfl®®, der nach dem Verlassen des Lokals "Z.I." in sein Fahrzeug gestiegen war und keine Einwendungen dagegen erhoben hatte, daß der Kläger das Fahrzeug führte, sieht das Berufungsgericht das schlüssig erklärte Einverständnis des Fahrzeughalters mit der Führung des Kraftwagens durch den Kläger. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuv/enden.
II. Bern Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß die Erteilung der Fahrberechtigung, gleichviel, ob es eine Willenserklärung oder eine geschäftsähnliche Willensäußerung ist, zur Rechtswirksamkeit die Geschäftsfähigkeit des Handelnden voraussetzt, ein insoweit behaupteter Mangel aber als Ausnahme von demjenigen zu beweisen ist, der sich auf eine der rechtshindernden Normen der §§ 104, 105 Abs. 2 BGB beruft.
Bas Berufungsgericht hält den danach der Beklagten obliegenden Beweis, daß Ral^flBP sich beim Verlassen des Lokals M Z. I.u in einem Zustand alkoholbedingter Störung seiner Geistestätigkeit befunden habe, nicht für erbracht. Es hat dazu ausgeführt; Es stehe lediglich
 fest, daß	schon	am	Nachmittag	des	27.	Oktober
1959 Alkohol getrunken und eine Stunde nach dem Unfall, um 1.30 Uhr, einen Blutalkoholgehalt von 2,25 $0 gehabt habe. Hingegen lasse sich nicht mehr feststellen, welche Getränke	in den einzelnen Gaststätten zu
 sich genommen habe und wie sich der genossene Alkohol auf die Zeit vor und nach dem Verlassen des Lokals °Z. I.M verteile. Die Aussagen der dazu gehörten Zeugen (HaSft, V^B, GB^P) widersprächen einander und seien in ihrem Beweiswert teilweise fragwürdig, weil RaflHBl eine Gehirnerschütterung und Viel einen Schädelbruch erlitten hätten und ihr Erinnerungsvermögen dadurch erfahrungsgemäß beeinträchtigt sein könne. Aus dem gleichen Grunde sei nicht mehr aufzuklären, ob Rademann am Nachmittag oder am Abend etwas gegessen habe. Hiernach sei es unmöglich, die behauptete Störung der Geistestätigkeit mit einem bestimmten Blutalkoholgehalt zu beweisen.
Sichere Rückschlüsse auf Ra^lBIB Zustand während der Bierreise, insbesondere beim Verlassen der Gaststätte "Z.I.", ließen sich auch aus seinem tatsächlichen Verhalten nicht ziehen, da auch insoweit die Aussagen der Zeugen kein klares Bild ergäben. Keine entscheidende Bedeutung sei der Sinnesänderung von Ra^BBP beizu demessen, der seinen Kraftwagen zunächst nicht mehr habe benutzen wollen, sich dann aber mit seinem Fahrzeug an der weiteren Bierreise beteiligt habe. jBrfahrungsgemäß stießen Betrunkene oder Angetrunkene häufig ihre Entschlüsse um und verständen sich zu einer Verhaltensweise, die sie in nüchternem Zustande nicht gezeigt hätten, ohne daß darauf auf eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer freien Willensbestimmung
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 geschlossen werden müsse.	habe	ln	seinen
 Entschlüssen auch geschwankt, als er sicher noch nicht betrunken gewesen sei. So habe er anfangs dem Drängen, für den neu angeschafften Kraftwagen Hetwas springen zu lassen”, nicht entsprechen wollen, dann aber nachgegeben. Außerdem habe er nur ein Lokal am Ort besuchen wollen, sei dann aber nach gefahren, und zwar mit dem eigenen, von ihm gesteuer ten Wagen, obwohl er auch dazu zunächst nicht bereit gewesen sei.
Es sei daher nicht erwiesen, daß RaflHI^ sich infolge des genossenen Alkohols nicht mehr der Bedeutung seines Verhaltens bewußt gewesen sei, als er die Führung seines Kraftwagens dem Kläger überlassen habe.
Diese Beurteilung beruht auf einer vollständigen und fehlerfreien Würdigung der Verbandlungs- und Beweisergebnisse. Den dagegen gerichteten Angriffen der Revision ist kein Erfolg beschieden.
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Anforderungen überspannt, die an den Beweis zu stellen sind, daß die dem Kläger erteilte Fahrberechtigung nach § 105 Abs. 2 BOB unwirksam sei. Hierfür reicht der - überdies auch nicht geführte - Hachweis einer “Bewußtseinsstörung” im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (§ 5 Ir. 5 AtJB aF - § 3 Abs. 4 nF), d.h. eines Blut-alkoholgehalts von 1,5 $o (BGHZ 18, 311), nicht aus.
§ 105 Abs. 2 BOB ist nur anwendbar, wenn die vorübergehende Störung der Geistestätigkeit wie in § 104 Nr, 2 BGB zu einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand geführt hat (RGZ 74, 110). Eine bloße Beeinträchtigung des Bewußtseins genügt nicht.
 
Es gibt, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (VersR 1965, 656; 1967, 125) keinen all-gemeingültigen Blutalkoholwert für die Annahme eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes» Ein solcher Zustand wird jedenfalls in der Regel bei 2 cf>o noch nicht erreicht sein. Schon deshalb wäre nichts damit gewonnen, wenn das Berufungsgericht, wie die Revision meint, bei HafllP, als er das Lokal *'Z. I*,f verlassen habe, einen Blutalkoholgehalt von 2 i*q hätte annehmen müssen.
Hiervon abgesehen erhebt die Revision in diesem Zusammenhang zu Unrecht den Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Gutachten der Sachverständigen unzulänglich gewürdigt. Von den Sachverständigen, die das Gericht beauftragt hatte, hat Professor Br» F^Hfc für den entscheidenden Zeitpunkt, dem Verlassen des Lokals UZ. I. ”, bei Ra^HB sin Alkoholmaximum von 1,1 bis 1,2 $o angenommen, während Professor Br.	we-
gen einer möglichen Schwankungsbreite von 0,06 bis 2,2 zu keinen verwertbaren Angaben gelangt ist. Beide Sachverständige haben übereinstimmend einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand verneint.
Von den Privatgutachten, die die Beklagte vorgelegt hat, ist das Gutachten von Professor Br. BoflB^ ohne jeden Beweiswert, weil er untersucht hat, ob eine ’’Bewußtseinsstörung*’ im Sinne des § 5 AUB vor liege. Auch den Ausführungen des zweiten Privatgutachters, Professor Br. LflBB, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgen, weil dieser nach den irrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichtsvon unbewiesenen Unterstellungen ausgegangen war. Im übrigen hält auch Professor Br. LflBB
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nur eine Bewußtseinstrübung, eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung für wahrscheinlich. Der § 105 Abs. 2 BGB verlangt aber einen Ausschluß der freien Willensbestimmung.
2. Auch bei der V/ürdigung der Zeugenaussagen hat das Berufungsgericht keine wesentlichen Gesichtspunkte außer acht gelassen.
Hademann hatte bei dem Unfall eine ärztlich
 festgeotellte Gehirnerschütterung erlitten und war dadurch nach seiner eigenen Angabe bis zu dem Nachmittag des der Unfallnacht folgenden (Pages bewußtlos gewesen. Biese Tatsachen konnte das Berufungsgericht zusammen mit Eademanns Erklärung, sich an die Vorgänge nach dem Verlassen des Lokals MZ. I." nicht mehr zu erinnern, bei der Bewertung seiner Zeugenaussage ohne Verfahrensverstoß berücksichtigen. Einen Schädelbruch, wie die Revision meint, hat das Berufungsgericht bei RaflBB nicht angenommen. Schon an dieser Unrichtigkeit scheitert die auch im übrigen unbegründete Rüge der Revision, die §§ 286, 159 ZPO seien verletzt.
laflIP ist als Zeuge auch dazu gehört worden, ob er, wie die Beklagte behauptet hatte, alkoholungewohnt gewesen sei. Seine eingehende Vernehmung konnte das Berufungsgericht nicht von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugen. Bin dabei unterlaufener Verstoß gegen die Denkgesetze, den die-Revision rügt, ist nicht ersichtlich.
Pür die erhebliche Trunkenheit EaflHP hatte! sich die Beklagte u.a. auch darauf berufen, daß dieser
 
in der "BlAHHfc1'? einem nach der Gaststätte nZ.I.” aufgesuchten Lokal, die Küchentür mit der Toilettentür verwechselt habe. Den daraus gesogenen Schluß hat das Berufungsgericht als nicht zwingend angesehen, weil eine derartige Verwechslung in einem unbekannten Lokal auch nüchternen Personen passieren könne. An dieser Beurteilung beanstandet die Revision, daß sie den Örtlichen Verhältnissen nicht gerecht werde, was die Beklagte durch Antrag auf Einnahme des Augenscheins hatte beweisen können. Die damit begründete Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO muß schon daran scheitern, daß die Beklagte von der angegriffenen Würdigung nicht überrascht werden konnte. Bereits das Landgericht hatte es abgelehnt, aus der Verwechslung der Türen auf eine hochgradige Trunkenheit zu schließen. Die gleiche Auffassung hatte auch der Sachverständige Professor Dr. PflHP in seinem dem Berufungsgericht erstatteten Gutachten vertreten. Um dem unter Angabe zweckentsprechender Beweismittel entgegenzutreten, weil die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse zu einer anderen Beurteilung führen müsse, bedurfte es im Anwaltsprozeß keines Hinweises des Gerichts. Im übrigen verkennt die Revision auch hier wieder wie bei allen ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts , daß die Beklagte einen Trunkenheitszustand beweisen mußte, in dem die freie Willensbestimmung nicht nur beeinträchtigt, sondern ausgeschlossen war. ■
III. Zum Inhalt und zur Dauer der dem Kläger erteilten Pahr berechtigung hat das Berufungsgericht noch ausgeführt: Es lasse sich nicht mit Sicherlieit feststellen, ob die alkoholischen Getränke, die RaflHQ^
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nach dem Verlassen des Lokals **Z-1.11 noch zu sich genommen habe9 im weiteren Verlauf des Abends zur Störung seiner Geistestätigkeit geführt hätten* Hierauf komme es indes auch nicht an, weil RaflHD, als er beim Verlassen der Gaststätte	die	Führung	sei-
nes Kraftwagens dem Kläger überlassen habe, die diesem damit erteilte Fahrberechtigung in keiner Weise beschränkt und auch später insoweit keine Sinnesände-
rung zu erkennen gegeben habe. Der Kläger sei des-
halb auch bei Eintritt des Versicherungsfalls noch berechtigter Fahrer gewesen.
Hiergegen wendet die Revision - jedoch ohne Erfolg - ein, RaflHP könne sich höchstens damit
 eiiiv
erklärt haben, dctß der Kläger dre Ge-
sellschaft nach Hause fahre. Diese Einschränkung sei aus BaflüBfc Äußerung herzuleiten, den Wagen nicht
 mehr benutzen zu wollen. - Diesen Entschluß hatte
 RaflB^P gefaßt, bevor er das Lokal "Z.I.M betrat, aber, was die Revision unbeachtet läßt, aufgegeben, als er das Lokal verließ und sich widerspruchslos in seinen vom Kläger geführten Kraftwagen setzte. Eine Fahrberechtigung kann örtlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt sein (vgl. BGH VersR 1964, 1231). Eine Beschränkung muß aber erkennbar geworden sein. Anhaltspunkte dafür vermag auch die Revision nicht anzugeben. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne
 Rechtsirrtum annehmen, daß die uneingeschränkt er-
teilte Fahrberechtigung für den gesamten Abend, für die Dauer der Bierreise, galt, der Kläger somit bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalls berechtigter
 Fi
war.
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Unter diesen Umständen hat für den Senat kein Anlaß mehr bestanden, die sich sonst stellende Präge zu prüfen, ob und inwieweit für eine Fahrberechtigung das mutmaßliche Einverständnis des Halters ausreicht.
IV. Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last.
Br. Fischer	Br.	Bukov/	Br.	Schulze
 Fleck	Stimpel