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BGH · II ZK 135/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 135/62

Zum Begriff des einheitlichen Schadeneireignisses In der Haftpflichtversicherung beginnt die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, für die Abwendung und Minderung dos Schadens zu sorgen, nicht schon mit dem Drohen des Versicherungsfalls, sondern erst bei dem Eintritt des Versicherungsfalls. Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18c Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr0 Bischer und dor Bundesrichter Dr0 Kuhn, Liosocke, Dr» Bukow und Dr. Schulze für Hecht erkannt: Im Juli, September und Dezember 1959 sowie im Januar und Februar I960 kam es erneut zu Deckenabstürzen« Wegen der dadurch verursachten Schäden werden die Kläger von drei Mietern in Anspruch genommen« Ihre eingeklagten Scha-densorsatzforderungen stehen dem Grunde nach rechtskräftig fest« Don von den Klägern begehrten Versicherungsschutz hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, daß sie nach den ersten Deckenabstürzen die Kläger schriftlich auf deren Verpflichtung hingewieson habe, sich gegen weitere Schäden zu sichern« Die bei dieser Gelegenheit gegebenen Ratschläge Y/ir möchten aber nicht versäumen, auch Sie darauf aufmerksam zu machen, daß Sie Gefahr laufen würden, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn bei weiteren Dockenabstürzoh etwa Personen zu Schaden kämen und diese Folgen vermieden worden wären, wenn nicht auch Sie unter dem Eindruck der bisherigen Deckenabstürzo - gegebenenfalls auf Kosten der haftpflichtigen Baufirma -geeignete Maßnahmen ergriffen hätten, jegliche weitere Gefahr für Personen und Sachen auszuschlies-sen» Dazu gehört unseres Erachtens eine dringende Aufforderung an die Firma Eppn^ & Bflp und Ihren bauloitendon Architekten unter kurzer Fristsetzung, die eingestürzten Deckenflächen nach Beseitigung jeglicher noch haftender Reste nach den Regeln der Baukunst wieder herzustollen und für die vom Einsturz noch nicht betroffenen Räume Ihnen zu garantieren, daß Personen und Sachen nicht mehr zu Schaden kommen werden«. Obwohl wir inzwischen keinen Einfluß auf die Entwicklung der Dinge hatten, und es auch nicht unsere Aufgabe ist, Maßnahmen zu ergreifen, die weitere Schäden vermeiden können, wird es uns dennoch inter-eosioren, was inzv/i scheu entsprechend unserem Schrei-ben vom 18*4°1958 von Ihnen veranlaßt worden ist» Yon don erneuten Putzablösungen in der zweiten Jahreshälfte 1959 seien sie deshalb völlig überrascht worden und hätten dann auch alsbald die vollständige Erneuerung des alten Putzes durchgesetzt, Pas Landgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festgestollt, den Klägern Versicherungsschutz zu gewähren, Pas Oborlandosgericht hat die Klage abgewiesen» Mit der Revision erstreben die Kläger die Y/iederherstellung dos landgerichtlichen Urteils, Pie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entseheidungsgründe: wie hier an Waren und Einrichtungsgegenständen, erlitten haben (BGH LM BGB § 538 Nr« 5)» Insoweit handelt es sich nicht um die bloße Erfüllung des Mietvertrages oder um eine an die Stello der Vertragserfüllung tretende Ersatzleistung - Ansprüche dieses Inhalts sind nach § 4 I Nr<> 6 Abs» 3 AHB nicht Gegenstand der Versicherung und nicht gedeckt -, sondern um den Ersatz von Schäden, die ihren Grund zwar in der vertraglich übernommenen, schlecht erfüllten Garantie für eine ordnungsmäßige Beschaffenheit der Mietsache haben, aber erst durch ein hinzutretendes außorvortragliches Ereignis eine über das Erfüllungsinter-esse hinausgehende Entwicklung genommen haben (vglo BGH VorsK 1964, 230; Prölss, Anm« zu LG Betmold in NJW 1958, 793) o IIo Bas Berufungsgericht hält die Beklagte wegen Obliegenheit sverletzung der Kläger für leistungsfrei« Es hat dazu ausgoführt: Hach § 5 Nr«, 3 Satz 1 AHB sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen« Biese Obliegenheit hätten die Kläger verletzt« Benn der Versieherungsfall trete nicht erst in dem Augenblick ein, in dem gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche erhoben würden, sondern sei bereits mit dem ^Schad'en'ereignis gegeben, das Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte« Sämtliche Ablösungen des Beckenputzes in dem Hause der Kläger, gleichviel,in welchen Nach den Deckenabstürzen im Juli 1959 hätten die Kläger unverzüglich für eine vollständige Erneuerung dos damals noch haftenden Putzes sorgen, zu demindest durch provisorische Maßnahmen, etwa durch das Anbringen von Netzen oder Platten unterhalb der Decken, weitere Schäden verhindern müssen» Die Kläger hätten sich jedoch äußerst leichtfertig verhalten, weil sie zunächst nichts unternommen hätten» Es mache dabei keinen Unterschied, ob sie die drohende Gefahr weiterer Schäden nicht erkannt oder auf Grund eingeholter Gutachten darauf vertraut hätten, daß die Gefahr sich nicht so bald verwirklichen werde» Diese grob fahrlässige Obliegenheit ©Verletzung sei für die entstandenen Schäden, zu demindest für ihren Umfang, ursächlich geworden und habe gemäß § 6 AHB die Leistungsfroihoit der Beklagten zur Polge» Denn die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 18o April 1958 die Kläger darüber belehrt, wie dem vorhandenen Gefahrenherd in wirksamer Weise zu begegnen sei» Überdies vex'lange § 5 Nr. 3 Satz 1 AHB nicht, daß bestimmte Weisungen vorlicgen müßten» Die genannte Bedingung sei nur dahin zu verstehen, daß der Versicherungsnehmer bei der Abwendung und Minderung dos Schadens Weisungen des Versicherers, falls sie gegeben worden seien, zu beachten habe» Ob die Kläger ihre Obliegenheit, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, erfüllt oder verletzt haben, hängt davon ab, wann der Vorsicherungsfall eingetreten isto Hach § 5 Nr« 1 AHB ist Versicherungsfall Mdas Schaden,erei;sni':s?i, das Haftpflicht an-spräche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte"« Unter einem "Ereignis" versteht der allgemeine Sprachgebrauch, den ursprünglichen Sinn des Wortes wahrend (vgl« Duden-Etymologie 1963), einen sinnfälligen objektiven Vorgang, der sich vom gewöhnlichen Tagesgeschehen deutlich abhebt und dessen schwerwiegende Bedeutung sofort ins Auge springt (BGHZ 25, 34, 36)« Das Ereignis unterscheidet sich als Geschehen, als Vorgang von einem statisch vorhandenen Zustand (Hartung aaO). Dieser Begriff des Schadenereignisses setzt der Zusammenfassung einzelner Schadensfälle zu einem einheitlichen Schadeneroignis Grenzen und ist unvereinbar mit der Vorstellung des Berufungsgerichts, das Schadenereignis habe hier über zwei Jahre gedauert, obwohl zwischen den einzelnen Deckenabstürzen mehrere Monate, bis zu 10 Monaten, gelegen haben, in denen sich nachweislich nichts ereignet hat«, Das Berufungsgericht hat den drohenden Gefahrenzustand, für den eine gewisse, meistens längere Dauer - mag sie auch einmal kürzer sein - ebenso kennzeichnend wie die Ungewißheit darüber ist, ob und wann sich die Gefahr in einem Schaden-oreignis verwirklichen wird, als Versicherungsfall angesehen» Das ist auch dann verfehlt, wenn die einzelnen Scha-denereignisse dieselbe Ursache haben und zeitlich Zusammenhängen, wie § 3 II Nr. 2 AHB beweist. Denn dort wird für den Umfang der Leistung des Versicherers bestimmt, daß die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis bildet und"mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Schadenereignis gelten”. Ansicht, daß die Schadenabwondungspflicht des Versicherungsnehmers schon vor dem Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich mit dem Drohen oder unmittelbaren Drohen des Schaden-ereignisses beginnt (so Prölss, VVG 14° Auflo § 62 Anm» 1; Oberbach, AVB für Haftpflichtversicherung II (1947) Öl u0a0 dort in Anm» 512), kann jedenfalls für die Haftpflichtversicherung nicht gefolgt werden» Einmal ist der Eintritt des Vorsicherungsfalls schwer zuverlässig abzugrenzen, wenn dieser Zeitpunkt von dem unbestimmten Begriff des d r o -h e n d e n oder unmittelbar drohen-den Schadenereignisses abhängen soll» Zutreffend wird darauf hingewiesen, daß "unmittelbar" eine Stunde, aber auch eine Woche sein kann (Wussow, Informationen zu dem Ver-sicherungs- und Haftpflichtrecht 1955? Ausschlaggebend sind aber die rechtlichen Bedenken» Denn bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalls kann der Versicherungsnehmer seinen Amspruch auf Haftpflicht-Versicherungsschutz nur verlieren, wenn er die ihm obliegende Gefahrstandspflicht verletzt - dafür sind die Voraussetzungen hier nicht gegeben, weil davon auszugehon ist, daß die Gefahrumstände, die zu den einzelnen Schadensfällen geführt haben, bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages Vorgelegen haben - oder den Versicherungsfall vorsätzlich herbei- Pflicht begründen, deren auch nur fahrlässige Verletzung die volle oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hätte„ Las verstößt gegen § 152 VVG« Lenn die dort getroffene Regolung darf nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die fahrlässige Verletzung einer vor dem tatsächlichen Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Rettungspflicht praktisch zu dem gleichen Ergebnis führt, das der § 152 VVG nur bei vorsätzlichem Verhalten dos Versicherungsnehmers Vorsicht„ Verputzfirma und der Architekt eich ihrer Verantwortung für künftig noch entstehende Schäden zu entziehen suchen» Nach dem Ergebnis dieser Empfehlungen hat sich die Beklagte dann in ihren Schreiben von 29» Oktober 1958 erkundigt» Es kann dahinstehen, ob der Versicherer, wenn er nach § 4 II Nr» 3 AHB vorgeht, den Versicherungsnehmer auf die damit verbundenen vorsicherungsrochtlichen Folgen hinweisen muß» Unerläßlich ist jedenfalls, daß der Versicherer sein Verlangen, besonders gefahrdrohende Umstände zu beseitigen, so klar und bestimmt zu dem Ausdruck bringt, daß es daran für den Versicherungsnehmer keinen Zweifel geben kann» Bas ist hier nicht geschehen» Auf das Erfordernis eines eindeutigen Verlangens kann aber nicht verzichtet werden, zu demal das vom Versicherungsnehmer erwartete Verhalten nicht Inhalt einer gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheit, sondern Gegenstand eines Risikoausschlusses ist, dessen Folgen bei fingierter Kausalität ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers eintreten» V» Bie Kläger können danach von der Beklagten verlangen, ihnen Versicherungsschutz zu gewähren, soweit sie auf Ersatz von Sachschäden, die durch Beckenabstürze vom 24» September 1959 bis 6» Februar I960 entstanden sind, in Anspruch genommen werden» Bie Leistung der Beklagten ist dabei der Höhe nach durch die Versicherungssumme von 30»000 DM begrenzt» In 6cm vorstehenden Umfang ist daher dem Klageantrag auf Gewährung dos begehrten Versicherungsschutzes stattzugeben » Die hier erhobene Leistungs klage ist nicht5 wie das Landgericht irrig annimmt, deshalb ausgeschlossen, weil der Schadensbetrag noch nicht feststehe und bis dahin die Deckungspflicht der Beklagten nur festgestollt werden könne» Denn der Haft-pflicht-Veroichorungsanspruch ist nicht auf die Zahlung von Geld, sondern auf die Abwehr der Haftpflichtansprüche gerichtet, die gegen den Versicherten geltend gemacht werden» Die Verpflichtung dos Versicherers umfaßt dabei die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Haftpflichtfrage sowie die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Alle diese Leistungen sind Ausstrahlungen eines und desselben einheitlichen Versiehe-rungsanspruchs und können als '‘Versicherungsschutz1' v e r -1 a n g t werden, sobald gegen den Versicherten Haftpf lichtansprüche aus einem unter die Versicherung fallenden Ereignis erhoben werden» Schon in diesem Zeitpunkt wird der Haftpflicht-VerSicherungsanspruch fällig (vgl» BGH LM AHaftpflichtVB § 2 Nr» 3)®

Zitierte Normen: § 6 AHB § 61 VVG § 4 AHB
AHBVersicherungsnehmerVersicherungsschutzAnspruchdosKlägerNrSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
AVB f0 Haftpflichtverso (AHB) § 5 Nr. 1 und 3 Satz 1;
WG §§ 62, 152
Zum Begriff des einheitlichen Schadeneireignisses
 In der Haftpflichtversicherung beginnt die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, für die Abwendung und Minderung dos Schadens zu sorgen, nicht schon mit dem Drohen des Versicherungsfalls, sondern erst bei dem Eintritt des Versicherungsfalls.
BGH, UrtoVe18.Januar 1965 - II ZK 135/62 - OLG Düsseldorf
'LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii_ZR_ 135/62	URTEIL
in dom Rächtsstreit
 Verkündet am
18o Januar 1965 Schorm,
 Justizangosteilter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2 o
des Kaufmanns Paul dessen Ehefrau Berta beide in WflHHIB-E
»
- ProzeßhevoIlmächtigter:
Kläger und Revisionsklägor,
 Rechtsanwalt ErhroV»
gegen
1	Akt i enge s e 11 s chaf	t
Allee flHHP? gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr0 Willy	und	Br0
Herbert YJ
Beklagte und Rovisionsbeklagte
- Prozeßbovollmächtigtcri Rechtsanwalt Dr»
2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18c Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr0 Bischer und dor Bundesrichter Dr0 Kuhn, Liosocke, Dr» Bukow und Dr. Schulze
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats de3 Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 10o April 1962 aufgehoben.
Auf die Berufung dor Beklagten v/ird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil dor 10. Zivilkammer dos Landgerichts in V/uppertal vom 14. Juli 1961 dahin geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern bis zur Höhe der Versicherungssumme von 50.000 DM Versicherungsschutz zu gewähren, soweit diese von Mietern dos Hauses	auf Er-
satz von Sachschäden in Anspruch genommen werden, die durch den Absturz von Deckenputz in der Zeit vom 24o September 1959 bis 6o Februar I960 entstanden sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind von den Klägern zu 5/ll und von der Beklagten zu 6/ll zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Kläger sind seit August 1957 als Eigentümer eines neuerbauten Geschäftshauses bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherte Bei Sachschäden beträgt die Versicherungssumme 30°000 DIi für jedes Schadon;erergri-is>..
Das den Klägern gehörende Haus, aus Keller, Erdgeschoß und sioben Obergeschossen bestehend, wurde im Sommer 1957 bezugsfertig« Seitdem sind die Räume an verschiedene fextilfirmon vermietet«
Im Januar, Februar, März, Juni und Oktober 1958 lösten sich Teile des Deckenputzes in verschiedenen Stockwerken« Die davon betroffenen Mieter verlangten ihre Schäden von den Klägern ersetzt, die ihrerseits die Firma, welche die Decken verputzt hatte, und den bauloitenden Architekten in Anspruch nahmenfDer Haftpflichtversieherer der Baufirma und des Architekten deckte die entstandenen Schäden«
Im Juli, September und Dezember 1959 sowie im Januar und Februar I960 kam es erneut zu Deckenabstürzen« Wegen der dadurch verursachten Schäden werden die Kläger von drei Mietern in Anspruch genommen« Ihre eingeklagten Scha-densorsatzforderungen stehen dem Grunde nach rechtskräftig fest«
Don von den Klägern begehrten Versicherungsschutz hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, daß sie nach den ersten Deckenabstürzen die Kläger schriftlich auf deren Verpflichtung hingewieson habe, sich gegen weitere Schäden zu sichern« Die bei dieser Gelegenheit gegebenen Ratschläge
 
hätten dio Kläger jödoeh nicht befolgt und seien trotz Kenntnis der gefahrdrohenden Umstände ihren miet- und versicherungsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachgo-lcommcn« Auf diese Unterlassung seien die neuerlichen Schäden zurückzufUhren und deshalb nicht zu decken.
Am 18o April 1958 hatte die Beklagte an den Kläger zu 1 uo qo geschrieben:
' Wir werden unsererseits die Firma	&
R^P bzv/o deren Haftpflichtveroicheror sowie den bauloitendon Architekten ... darauf hinweioen, daß oo o zur Vorbeugung gegen etwaige weitere Deckenabstürzo mit noch schwerwiegenderen Folgen eine gründliche Untersuchung des anscheinend noch intakten Deckonvorputzos erfolgen muß.
Y/ir möchten aber nicht versäumen, auch Sie darauf aufmerksam zu machen, daß Sie Gefahr laufen würden, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn bei weiteren Dockenabstürzoh etwa Personen zu Schaden kämen und diese Folgen vermieden worden wären, wenn nicht auch Sie unter dem Eindruck der bisherigen Deckenabstürzo - gegebenenfalls auf Kosten der haftpflichtigen Baufirma -geeignete Maßnahmen ergriffen hätten, jegliche weitere Gefahr für Personen und Sachen auszuschlies-sen» Dazu gehört unseres Erachtens eine dringende Aufforderung an die Firma Eppn^ & Bflp und Ihren bauloitendon Architekten unter kurzer Fristsetzung, die eingestürzten Deckenflächen nach Beseitigung jeglicher noch haftender Reste nach den Regeln der Baukunst wieder herzustollen und für die vom Einsturz noch nicht betroffenen Räume Ihnen zu garantieren, daß Personen und Sachen nicht mehr zu Schaden kommen werden«. Wird die von Ihnen gesetzte Frist nicht eingehalten, haben Sie das Recht, die geforderten Maßnahmen von anderen Firmen und Bausachverständigen auf Kosten der Schadenersatzpflichtigen vornehmen zu lassen.
Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen vorerst hinreichend gedient zu haben ...11
An 29« Oktober 1958 hatte die Beklagte an den Kläger zu 1 und den inzwisehen verstorbenen und von den Klägern beerbten Miteigentümer Dr. Bieter VflH^Hpein weiteres Schreiben gerichtet, in den es u.a. hieß:
"Von Herrn Baurat CflHHP erhielten wir am 28o10ol958 die Nachr^uütf^daß im Erdgeschoß Ihres Hauses bei der Pirna	in der Zeit zwischen dem 15° und
17ol0ol958 50 dC3 Deckenputzes herabgestürzt ist.
Wir nöchten in diesen Zusammenhang nicht versäumen, vorsorglich auf den 5» Absatz unseres Schreibens vom 18.4°1958 hinzuweisen.
Obwohl wir inzwischen keinen Einfluß auf die Entwicklung der Dinge hatten, und es auch nicht unsere Aufgabe ist, Maßnahmen zu ergreifen, die weitere Schäden vermeiden können, wird es uns dennoch inter-eosioren, was inzv/i scheu entsprechend unserem Schrei-ben vom 18*4°1958 von Ihnen veranlaßt worden ist»
Wann haben Sie der Putzfirma bzw0 dem bauleitenden Architekten Herrn RafHUeine Prist zur Beseitigung der Schäden und zur Abwendung weiteror Schäden gesetzt? Wann war diese Prist abgelaufen? Y/as wurde von der Firma EHUI^ß^J^PbzWo von dem bauleitenden Ar chit oktenHaJBHhver anlaßt? Welche Maßnahmen haben Sie zur Abwendung weiterer Schäden ergriffen?
Für Ihre freundliche Stellungnahme danken wir Ihnen im voraus verbindlich."
Die Kläger sind der Ansicht, zur Abwendung der entstandenen Schäden die gebotenen Maßnahmen getroffen zu haben*
So habe auf ihre Veranlassung die Verputzfirma nach den ersten Deckenabstürzen alle Decken auf die Haftfähigkeit dos Putzes untersucht und die zu beanstandenden Stellen erneuert. Unter diesen Umständen hätten sie, so meinen die Kläger, den gutachtlichen Äußerungen mehrerer Bausachverständiger vertrauen und annehmen dürfen, daß in dem zur Ruhe gekommenen Bau keine weiteren Schäden zu besorgen seien.
 
Yon don erneuten Putzablösungen in der zweiten Jahreshälfte 1959 seien sie deshalb völlig überrascht worden und hätten dann auch alsbald die vollständige Erneuerung des alten Putzes durchgesetzt,
 Pas Landgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festgestollt, den Klägern Versicherungsschutz zu gewähren, Pas Oborlandosgericht hat die Klage abgewiesen» Mit der Revision erstreben die Kläger die Y/iederherstellung dos landgerichtlichen Urteils, Pie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Entseheidungsgründe:
I, Pie Ansprüche, deren Peckung die Kläger von der Beklagten verlangen, sind nach § 1 der Allgemeinen Versi-chorungsbedingungen für Haftpflichtvorsicherung (AHB) Gegenstand der Versicherung. Per Versicherer gewährt danach Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Sachschadens auf Grund gesetzlicher HaftpflichtBestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, Piese Voraussetzungen sind auch gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nach § 538 Abs« 1 BGB Ersatz leisten muß, weil die vermieteten Räume bei Vertragsschluß bzw, Fertigstellung oder Übergabe an die Mieter (BGHZ 9, 32 0.) mit einem gebrauchsmindernden Fehler behaftet sind, Piese Verpflichtung der Kläger steht dem Grund nach rechtskräftig fest. Per danach den Mietern zustehende Ersatzanspruch beschränkt sich nicht nur auf da3 eigentliche Erfüllungsinteresse an dem Leistungsgegenstand - einen durch den Sachmangel nicht beeinträchtigten Gebrauch der gemieteten Räume -, sondern umfaßt auch die Schäden, welche die Mieter
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durch den Sachmangel an ihren eingebrachten	Sachen ,
wie hier an Waren und Einrichtungsgegenständen, erlitten haben (BGH LM BGB § 538 Nr« 5)» Insoweit handelt es sich nicht um die bloße Erfüllung des Mietvertrages oder um eine an die Stello der Vertragserfüllung tretende Ersatzleistung - Ansprüche dieses Inhalts sind nach § 4 I Nr<> 6 Abs» 3 AHB nicht Gegenstand der Versicherung und nicht gedeckt -, sondern um den Ersatz von Schäden, die ihren Grund zwar in der vertraglich übernommenen, schlecht erfüllten Garantie für eine ordnungsmäßige Beschaffenheit der Mietsache haben, aber erst durch ein hinzutretendes außorvortragliches Ereignis eine über das Erfüllungsinter-esse hinausgehende Entwicklung genommen haben (vglo BGH VorsK 1964, 230; Prölss, Anm« zu LG Betmold in NJW 1958, 793) o
Hiernach ist von der grundsätzlichen Beckungspflicht der Beklagten auszugehen, allerdings nur insoweit, als gegen die Kläger Schadensersatzansprüche wegen entstandener Sachschäden geltend gemacht werden«
IIo Bas Berufungsgericht hält die Beklagte wegen Obliegenheit sverletzung der Kläger für leistungsfrei« Es hat dazu ausgoführt: Hach § 5 Nr«, 3 Satz 1 AHB sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen« Biese Obliegenheit hätten die Kläger verletzt« Benn der Versieherungsfall trete nicht erst in dem Augenblick ein, in dem gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche erhoben würden, sondern sei bereits mit dem ^Schad'en'ereignis gegeben, das Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte« Sämtliche Ablösungen des Beckenputzes in dem Hause der Kläger, gleichviel,in welchen
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Stockwerken^ in welchen Räumen und zu dem Schaden welcher Personen sie sich ereignet hätten, stellten bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitliches S chad one re ignis dar*
Penn die PcckonabstUrzc ständen in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang und hätten die gleiche Ursache, nämlich die mangelhafte Ausführung der Decken» Zumindest müßten die Ablösungen des Deckenputzes, die im Juli 1959 wieder begonnen und sich dann mit zeitlichen Unterbrechungen von zwei bis drei Monaten fortgesetzt hätten, als ein zusammenhängendes Schaden ereignis>! angesehen werden*
Nach den Deckenabstürzen im Juli 1959 hätten die Kläger unverzüglich für eine vollständige Erneuerung dos damals noch haftenden Putzes sorgen, zu demindest durch provisorische Maßnahmen, etwa durch das Anbringen von Netzen oder Platten unterhalb der Decken, weitere Schäden verhindern müssen»
Die Kläger hätten sich jedoch äußerst leichtfertig verhalten, weil sie zunächst nichts unternommen hätten» Es mache dabei keinen Unterschied, ob sie die drohende Gefahr weiterer Schäden nicht erkannt oder auf Grund eingeholter Gutachten darauf vertraut hätten, daß die Gefahr sich nicht so bald verwirklichen werde» Diese grob fahrlässige Obliegenheit ©Verletzung sei für die entstandenen Schäden, zu demindest für ihren Umfang, ursächlich geworden und habe gemäß § 6 AHB die Leistungsfroihoit der Beklagten zur Polge» Denn die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 18o April 1958 die Kläger darüber belehrt, wie dem vorhandenen Gefahrenherd in wirksamer Weise zu begegnen sei» Überdies vex'lange § 5 Nr. 3 Satz 1 AHB nicht, daß bestimmte Weisungen vorlicgen müßten» Die genannte Bedingung sei nur dahin zu verstehen, daß der Versicherungsnehmer bei der Abwendung und Minderung dos Schadens Weisungen des Versicherers, falls sie gegeben worden seien, zu beachten habe»
 
HI« Den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Lei-stungsfreiheit der Beklagten kann nicht gefolgt werden<>
Die gleichen Pflichten, die der Versicherungsnehmer gemäß § 5 Nr« 3 Satz 1 AHB vertraglich übernimmt, obliegen ihm nach § 62 Abs0 1 VVG kraft Gesetzes<> § 62 Abso 1 VVG regelt dabei auch noch ausdrücklich den Beginn der Schaden-abwondungs- und -minderungspflicht. Die dafür stehenden Worte "bei dem Eintritte dos Versicherungsfalls” fehlen in § 5 Er« 3 Satz 1 AHB« Hieraus folgt aber kein inhaltlicher Unterschiede Denn § 5 AHB führt ausnahmslos Obliegenheiten auf, die der Versicherungsnehmer bei oder nach Eintritt des Vor3icherungsfalls zu erfüllen hat (so zutreffend Wussow, AHB 4o Äuflo § 5 Anim 1; Hartung, Die allgemeine Haftpflichtversicherung (1957) 118)o
Ob die Kläger ihre Obliegenheit, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, erfüllt oder verletzt haben, hängt davon ab, wann der Vorsicherungsfall eingetreten isto Hach § 5 Nr« 1 AHB ist Versicherungsfall Mdas Schaden,erei;sni':s?i, das Haftpflicht an-spräche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte"« Unter einem "Ereignis" versteht der allgemeine Sprachgebrauch, den ursprünglichen Sinn des Wortes wahrend (vgl« Duden-Etymologie 1963), einen sinnfälligen objektiven Vorgang, der sich vom gewöhnlichen Tagesgeschehen deutlich abhebt und dessen schwerwiegende Bedeutung sofort ins Auge springt (BGHZ 25, 34, 36)« Das Ereignis unterscheidet sich als Geschehen, als Vorgang von einem statisch vorhandenen Zustand (Hartung aaO). Das "Schaden.ereigni’syv darf weder mit der Schadensursache noch mit dem Gefahrenzustand verwechselt werden. Wie unter dem Ereignis des § 1 Nr« 1 AHB ist darunter der entscheidende äußere Vorgang zu ver-
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stehen, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmitt e 1 h a r herbeiführt (vgl» BGH aaO).
Dieser Begriff des Schadenereignisses setzt der Zusammenfassung einzelner Schadensfälle zu einem einheitlichen Schadeneroignis Grenzen und ist unvereinbar mit der Vorstellung des Berufungsgerichts, das Schadenereignis habe hier über zwei Jahre gedauert, obwohl zwischen den einzelnen Deckenabstürzen mehrere Monate, bis zu 10 Monaten, gelegen haben, in denen sich nachweislich nichts ereignet hat«, Das Berufungsgericht hat den drohenden Gefahrenzustand, für den eine gewisse, meistens längere Dauer - mag sie auch einmal kürzer sein - ebenso kennzeichnend wie die Ungewißheit darüber ist, ob und wann sich die Gefahr in einem Schaden-oreignis verwirklichen wird, als Versicherungsfall angesehen» Das ist auch dann verfehlt, wenn die einzelnen Scha-denereignisse dieselbe Ursache haben und zeitlich Zusammenhängen, wie § 3 II Nr. 2 AHB beweist. Denn dort wird für den Umfang der Leistung des Versicherers bestimmt, daß die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis bildet und"mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Schadenereignis gelten”.
Diese Regelung wäre unverständlich, wenn die angeordnete Rechtsfolge ohnehin anzunehmen wäre und es dafür keiner Fiktion bedürfte. Hiernach kann kein einheitlicher, mit dem ersten Deckenabsturz im Januar 1956 oder im Juli 1959 eintretender Versicherungsfall angenommen werden.
Eine Verletzung der Rettungspflicht, die den Klägern bei dem Eintritt der einzelnen Deckenabst ilrze obgelegen hat, ist nicht ersichtlich» Der im Schrifttum vertretenen
 
Ansicht, daß die Schadenabwondungspflicht des Versicherungsnehmers schon vor dem Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich mit dem Drohen oder unmittelbaren Drohen des Schaden-ereignisses beginnt (so Prölss, VVG 14° Auflo § 62 Anm» 1; Oberbach, AVB für Haftpflichtversicherung II (1947) Öl u0a0 dort in Anm» 512), kann jedenfalls für die Haftpflichtversicherung nicht gefolgt werden» Einmal ist der Eintritt des Vorsicherungsfalls schwer zuverlässig abzugrenzen, wenn dieser Zeitpunkt von dem unbestimmten Begriff des d r o -h e n d e n oder unmittelbar drohen-den Schadenereignisses abhängen soll» Zutreffend wird darauf hingewiesen, daß "unmittelbar" eine Stunde, aber auch eine Woche sein kann (Wussow, Informationen zu dem Ver-sicherungs- und Haftpflichtrecht 1955? 177). Ausschlaggebend sind aber die rechtlichen Bedenken» Denn bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalls kann der Versicherungsnehmer seinen Amspruch auf Haftpflicht-Versicherungsschutz nur verlieren, wenn er die ihm obliegende Gefahrstandspflicht verletzt - dafür sind die Voraussetzungen hier nicht gegeben, weil davon auszugehon ist, daß die Gefahrumstände, die zu den einzelnen Schadensfällen geführt haben, bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages Vorgelegen haben - oder den Versicherungsfall	vorsätzlich herbei-
führt (ebenso Boettinger, VersH 1951, 153; ganz allgemein nehmen eine Hettungspflicht erst bei Eintritt des Versicherungsfalls an, weil bis dahin die Verpflichtung aus § 61 VVG reiche; Bitter, Das Recht der Seeversicherung I (1922/1953) ADS § 5 Anm» 28, § 33 Anm» 4; Wolff, Mitteilungen für die öffentlichen Feuer-Versicherungsanstalten 1919? 168; Siebeck, Die Schadenabwendungs- und -minderungspflicht des Versicherungsnehmers (1963) 53 ff? 60 ff)» Jede Erstreckung der Schadenabwendungspflicht auf einen Zeitpunkt vor Eintritt dos Versicherungsfalls würde für den Versicherungsnehmer eine allgemein nicht bestehende Schadenverhütungs-
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Pflicht begründen, deren auch nur fahrlässige Verletzung die volle oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hätte„ Las verstößt gegen § 152 VVG« Lenn die dort getroffene Regolung darf nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die fahrlässige Verletzung einer vor dem tatsächlichen Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Rettungspflicht praktisch zu dem gleichen Ergebnis führt, das der § 152 VVG nur bei vorsätzlichem Verhalten dos Versicherungsnehmers Vorsicht„
IVo Lie angefoehtene Entscheidung - Abweisung der Klage auf Versicherungsschutz - kann auch aus keinem anderen Rechts gründe aufrechterhalten werdeno
L Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 152 WG; § 4 II Nr0 1 Satz 1 AHB) steht nicht in X^rage« Auch nach § 4 II Nr«, 1 Satz 2 AHB ist hier der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossene Danach steht "bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw«," einem auf Herbeiführung des Versicherungsfalls gerichteten Vorsatz gleich«, Hier geht cs aber um die Vermietung mangelhafter Räume, die sich rechtlich und wirtschaftlich von den Geschäften des Waren- und Dienstleistungsverkehrs unterscheidet. Das verbietet auch eine entsprechende Anwendung der vorgenannten Bedingungo Denn Ausschlußklauseln sind nicht weiter auszudehnen, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH VersR 1962, 341/2).
2o Einer näheren Prüfung bedarf noch die Anwendbarkeit dos § 4 II Nr« 5 AHBo Von der Versicherung sind danach
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Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, die darauf zurüekzu-führen sind, daß der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer bil-ligerweisc verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt hat» Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt dabei ohne weiteres als besonders gefahrdrohender»
In den Vorinstanzen haben die Parteien darüber gestritten, ob die Beklagte sich auf diesen Ausschluß auf Grund ihrer Schreiben an die Kläger vom 18» April und 29o Oktober 1958 berufen kann» Bas Landgericht hat das verneint, das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen»
Ben Streitpunkt kann der erkennende Senat selbst entscheiden, da es insoweit keiner tatsächlichen Feststellungen mehr bedarf» Benn die Ausschlußbestimmung greift hier schon deshalb nicht ein, v/eil die Kläger den vorerwähnten Schreiben - ihr Inhalt steht unstreitig fest - ein V e r 1 a n -gen der Beklagten, die besonders gefahrdrohenden Umstände zu beseitigen, nicht zu entnehmen brauchten»
Zu dem Schreiben vom 18» April 1958 ist es seinerzeit bei der Abwehr der ersten gegen die Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche gekommen. Bio Beklagte hat sich damals darum bemüht, eine Befriedigung der Geschädigten durch den Haftpflichtvoroichcrer der Verputzfirma und des Architekten zu erreichen, v/ao ihr auch gelungen ist» Über die eingeleitoten Schritte hat die Beklagte die Kläger unterrichtet und sie bei dieser Gelegenheit auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit für etwaige Personenschäden hingewiesen, die bei neuen Beckenabstürzen eintreten könnten» Barauf bezogen hat sie den Klägern Rechtsrat erteilt, indem sie ihnen empfohlen hat, sich rechtlich dagegen zu sichern, daß die
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Verputzfirma und der Architekt eich ihrer Verantwortung für künftig noch entstehende Schäden zu entziehen suchen» Nach dem Ergebnis dieser Empfehlungen hat sich die Beklagte dann in ihren Schreiben von 29» Oktober 1958 erkundigt»
Es kann dahinstehen, ob der Versicherer, wenn er nach § 4 II Nr» 3 AHB vorgeht, den Versicherungsnehmer auf die damit verbundenen vorsicherungsrochtlichen Folgen hinweisen muß» Unerläßlich ist jedenfalls, daß der Versicherer sein Verlangen, besonders gefahrdrohende Umstände zu beseitigen, so klar und bestimmt zu dem Ausdruck bringt, daß es daran für den Versicherungsnehmer keinen Zweifel geben kann» Bas ist hier nicht geschehen» Auf das Erfordernis eines eindeutigen Verlangens kann aber nicht verzichtet werden, zu demal das vom Versicherungsnehmer erwartete Verhalten nicht Inhalt einer gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheit, sondern Gegenstand eines Risikoausschlusses ist, dessen Folgen bei fingierter Kausalität ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers eintreten»
V» Bie Kläger können danach von der Beklagten verlangen, ihnen Versicherungsschutz zu gewähren, soweit sie auf Ersatz von Sachschäden, die durch Beckenabstürze vom 24» September 1959 bis 6» Februar I960 entstanden sind, in Anspruch genommen werden» Bie Leistung der Beklagten ist dabei der Höhe nach durch die Versicherungssumme von 30»000 DM begrenzt»
Benn nach der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts sind die vorgekommenen Decken&bstürze auf dieselbe Ursache zurückzuführen» Bie hier interessierenden Schadensfälle stehen auch in zeitlichem Zusammenhang und gelten daher hinsichtlich des Leistungsumfangs des Versicherers gemäß § 3 II Nr. 2 Satz 3 AHB als ein Schadenereignis^
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In 6cm vorstehenden Umfang ist daher dem Klageantrag auf Gewährung dos begehrten Versicherungsschutzes stattzugeben » Die hier erhobene Leistungs klage ist nicht5 wie das Landgericht irrig annimmt, deshalb ausgeschlossen, weil der Schadensbetrag noch nicht feststehe und bis dahin die Deckungspflicht der Beklagten nur festgestollt werden könne» Denn der Haft-pflicht-Veroichorungsanspruch ist nicht auf die Zahlung von Geld, sondern auf die Abwehr der Haftpflichtansprüche gerichtet, die gegen den Versicherten geltend gemacht werden» Die Verpflichtung dos Versicherers umfaßt dabei die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Haftpflichtfrage sowie die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Alle diese Leistungen sind Ausstrahlungen eines und desselben einheitlichen Versiehe-rungsanspruchs und können als '‘Versicherungsschutz1' v e r -1 a n g t werden, sobald gegen den Versicherten Haftpf lichtansprüche aus einem unter die Versicherung fallenden Ereignis erhoben werden» Schon in diesem Zeitpunkt wird der Haftpflicht-VerSicherungsanspruch fällig (vgl» BGH LM AHaftpflichtVB § 2 Nr» 3)®
Mit ihrem weitergehenden Klagebegehren, Versicherungsschutz auch noch gegen Ansprüche "anderer Mieter" aus dem Absturz von Deckenputz zu erhalten, können die Kläger hingegen keinen Erfolg haben» Denn sie haben insoweit weder die Entstehung von Sachschäden noch ihre Inanspruchnahme dargetan.
Dementsprechend ist unter Aufhebung des Berufungs-Urteils die Entscheidung des Landgerichts abzuändern.
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VIo Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91 und 92 Abs* 1 ZP0o Die Kostenverteilung folgt u»a( daraus, daß die Kläger Versicherungsschutz für alle gegen sie erhobenen Schadensorsatzansprüche uneingeschränkt verlangt haben, obwohl davon allenfalls 4/7 auf den Ersatz der allein deckungspflichtigen Sachschäden entfallen.
Dr0 Fischer
 Dr0 Kuhn	Liesecke
 Dr» Bukow
DTo Schulze