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BGH

Gericht: BGH

März 1957 kaufte der Kläger von ihm eine 7 bis 8 Jahre alte tragende Kuh. Bei den Verkaufsverhandlungen, die in Gegenwart.von Auffahrt stattfanden, erklärte GBHH* - ebenso wie bei dem am 6« Februar 1957 geschlossenen Kaufvertrag er lehne eine Garantie für das von ihm angebotene Tier ab. Ostertag 1957o Auf Grund einer daraufhin sofort durchgeführten tierärztlichen Untersuchung stellte sich heraus, daß sie von der Bangschen Krankheit befallen war und inzwischen den Rindviehbestand der Bäuerin und deren Verwalter KcflHi mit dieser Seuche angesteckt hatte. Bereits beim Erwerb der Kuh sei eine Bang-Erkrankung des Tieres für den Kläger besonders naheliegend gewesen, weil bei den Kaufver- Der Verdacht einer Beng-Verseuchung sei durch das auffallend magere und struppige Aussehen der Kuh und auch dadurch verstärkt worden, daß nachdem er für das Tier zunächst einen Betrag von 900 DM verlangt habe, schließlich mit dem ungewöhnlich niedrigen Kaufpreis von 650 DM einverstanden gewesen sei. Die Untersuchung der Kuh durch den Tierarzt Dr. ScUHM a.d.Gü^p habe für den Kläger kein Anlaß sein können, auf die Bang-Freiheit des Tieres zu vertrauen, weil der Tierarzt über die verdächtigen Erklärungen, die G^Hl^bei den Kauf Verhandlungen abgegeben habe, nicht informiert worden sei, und weil sich der ihm erteilte Auftrag darauf beschränkt habe, die Kuh auf Leberegel, zu untersuchen. Unter diesen Umständen müsse es als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger einen Bang-Befall des Tieres und die oder Bang-Verseuchung der Kuh nicht hingewiesen, sondern vielmehr auf eine entsprechende Präge Auffahrts erklärt, sein Viehbestand sei anerkannt tbc.-frei, und von Bang wisse er nichts. Auch das magere und struppige Aussehen des Tieres habe nicht auf eine solche Möglichkeit, sondern eindeutig auf einen Befall mit leberegeln hingedeutet. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm im Kähmen des Versicherungsvertrages wegen aller Schadens ersatzansprüche, die der Bäuerin KflHi und dem Verwalter Kefl^ aus der Übertragung der Bang-Krankheit gegen ihn erwachsen sind und noch erwachsen werden, Versicherungsschutz zu gewähren. Die Verletzung einer solchen GarantieZusage werde von dem Schutzbereich der Haftpflichtversicherung nicht umfaßt, so daß der Haftpflichtversicherer für die sich aus ihr ergebenden Ersatzansprüche des Geschädigten nicht einzustehen habe. Diese Bestimmung schließt lediglich diejenigen vertraglichen Schadensersatzforderungen vom Versicherungsschutz aus, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen vertraglichen Leistungsgegenstand selbst geltend gemacht wird; sie läßt aber die Haftpflichtansprüche, die - insbesondere unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung - aus einem Verstoß des Versicherten gegen eine bloße vertragliche Nebenpflicht hergeleitot v/erden, unberührt (BGH VersR 1961, 265, 266; Haidinger in Pestgabe für Prölss 1957 S. Diese Bestimmung schließt nach ihrem hier in Betracht kommenden Teil Haft-pflichtanoprüche wegen Sachschäden, die durch Krankheit eines dem Versicherungsnehmer gehörenden Tieres entstehen, vom Versicherungsschutz aus, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Es hat dazu ausgeführt: Dem Kläger habe, als er die Kuh in dem Stall der Prau unterstellte, der Gedanke an einen Bang-Befall des Tieres ferngclegen. Er habe jedoch bei den Kaufverhandlungen wegen der Kuh ausdrücklich versichert, von Tbc. und Bang sei ihm nichts bekannt. Das magere und struppige Aussehen der Kuh habe nicht auf deren Verseuchung, sondern auf die durch den Tierarzt Dr. Sc^HB a.d.GüflB bestätigte Möglichkeit eines Leberegel-Befalls hingewiesen. Das erscheine im übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil für ihn kein vernünftiger Grund bestanden habe, das mit der Einstellung der Kuh verbundene Risiko einer erheblichen Einbuße seines geschäftlichen Ansehens, das für ihn in einem solchen Palle erkennbar gewesen wäre, auf sich zu nehmen. Er habe allerdings dadurch fahrlässig gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, daß er die 'Frage von Frau K4HHIP nach der Bang-Freiheit der Kuh Bejaht und diese in deren Stall untergestellt habe, ohne sich zuvor durch eine speziell die Frage des Bang-Befulls betreffende tierärztliche Untersuchung Gewißheit Uber die Richtigkeit seiner Erklärung zu verschaffen* Dieses Verhalten könne jedoch im Hinblick darauf, daß ihm der Gedanke an eine Bang-Verseuchung des Tieres ferngelegen habe, nicht als eine so schwerwiegende Verletzung der von ihm zu fordernden Sorgfalt angesehen werden, daß der Vorwurf der groben* Fahrlässigkeit gerechtfertigt sei. a) Die Revision rügt, es sei nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht seine Annahme stütze, der Kläger habe die Kuh nicht sofort Weiterverkäufen, sondern zunächst für sich behalten wollen. lungen über den Ankauf der Kuh die Möglichkeit einer Bang-Verseuchung eingeräumt worden, da Vater (HHHB in Zusammenhang mit der Ablehnung einer Garantie erklärt habe, die Kuh könne Tbc. oder Bang haben oder sonstwie krank oder in acht Tagen tot sein, das gehe ihn nichts an. Wie die Ausführungen des Berufungsurteils erkennen lassen, hält das Berufungsgericht diese Aussage, soweit sie die angeblichen Äußerungen über einen Bang-Befall betrifft, auf Grund der Bekundung des Zeugen Auffahrt für widerlegt. Mit seinem Hinweis auf die auch in Fällen der Veräußerung gesunder Tiere übliche Garantieverweigerung wollte das Berufungsgericht zu dem Ausdruck bringen, daß die Ablehnung der Garantie durch Gf0|^ an sich keinen Argwohn mehr zu erregen brauchte, nachdem G^HHB glaubwürdig versichert hatte, ihm sei von Bang und Tbc. nichts bekannt. Gesprächen, die Auffahrt mit (HHHB geführt haben soll, Schlüsse auf die Schuld des Klägers ziehen zu können, kann ihren Ausführungen nicht gefolgt werden; denn die von ihr erwähnten Äußerungen lassen nicht erkennen, daß der Kläger einen greifbaren Anhaltspunkt für eine Bang-Verseuchung der Kuh hatte, Seine Auffassung, daß das Verhalten des Klägers im Hinblick auf das Pehlen jeglichen konkreten Anhaltspunktes für einen Bang-Befall der Kuh nicht als grob fahrlässig zu bezeichnen sei, sondern lediglich den Vorwurf einer einfachen Fahrlässigkeit

Zitierte Normen: § 416 AHB § 286 ZPO
MöglichkeitBerufungsgerichtKuhTierKlägerHinblickvertraglichRevision

Volltext der Entscheidung

? Verkündet
 am 30* April 1962
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2142 006
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des landwirtschaftlichen Versicherungsvereins a.G* in WWKW (WeflP.), S®str. Wo vertreten durch den Vorstand, Landwirt Josef
 Haus KaWWWWW b* AWWWWW (Krs*	___
 Landwirt Hugo Schd^, WflJpgHfljIBI (Krs* MgMBP), Landwirt Karl-Christoph yfiWWBW, Haus Kö£|p
(Krs* VWIBM und Direktor Bruno He| HHBI, Pfl^allee,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Viehkaufmann Friedrich Wes in LSHBHP/WeOP., Im HflP Hr. 1
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hastelski und der Bundesrichter Dr. Pis eher, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 10* Mai I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger ist Viehhändler. Er hat bei dem beklagten Versicherungsverein eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 6. Februar 1957 kaufte er gemeinsam mit dem ihm bekannten Viehhändler Auffahrt bei dem Bauern	in	Le0B
ein etwa 1 1/2-jähriges tragendes Herdbuch-Rind, das er unmittelbar darauf an den Bauern Aufderhaar weiterverkaufte. GflBHP hatte schon längere Zeit vor dem Verkauf des Tieres erfahren, daß sein Rindviehbestand mit Brucellose (Bang) verseucht war. Am 15. März 1957 kaufte der Kläger von ihm eine 7 bis 8 Jahre alte tragende Kuh. Bei den Verkaufsverhandlungen, die in Gegenwart.von Auffahrt stattfanden, erklärte GBHH* - ebenso wie bei dem am 6« Februar 1957 geschlossenen Kaufvertrag er lehne eine Garantie für das von ihm angebotene Tier ab. Der Kläger ließ sich von dem zuständigen Kreisveterinäramt in T^Bmp eine Bescheinigung über die Tbc.-Freiheit der von ihm erworbenen Kuh ausstellen und die Kuh von dem Tierarzt Dr. ScflHB a.d.GüMp untersuchen. Der Tierarzt stellte einen Befall mit Leberegeln fest und leitete eine entsprechende Behandlung ein. Am 17. März 1957 stellte der Kläger die Kuh in dem Stall der Bäuerin KBHHHB unter, die sich bereit erklärte, das Tier gegen Entgelt "in Pension" zu nehmen. Hier verkalbte die Kuh am 2. Ostertag 1957o Auf Grund einer daraufhin sofort durchgeführten tierärztlichen Untersuchung stellte sich heraus, daß sie von der Bangschen Krankheit befallen war und inzwischen den Rindviehbestand der Bäuerin	und	deren
 Verwalter KcflHi mit dieser Seuche angesteckt hatte.
Der Beklagte weigert sich, dem Kläger wegen der hieraus gegen ihn hergeleiteten Schadensersatzansprüche der Bäuerin
 
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und des Verwalters KeflB Haftpflichtversicherungen schütz zu gewähren.
Er vertritt die Auffassung: Dem Kläger stehe ein Vcr-Sicherungsanspruch nicht zu, weil er nicht aus gesetzlicher, sondern aus vertraglicher Haftung in Anspruch genommen werde. Im übrigen habe er den durch die Übertragung der Bangschon Krankheit verursachten Schaden vorsätzlich, zu demindest aber grob fahrlässig herbeigeführt, so daß ein Versicherungsschutz nach § 4 II 4 AHB entfalle. Bereits beim Erwerb der Kuh sei eine Bang-Erkrankung des Tieres für den Kläger besonders naheliegend gewesen, weil	bei den Kaufver-
handlungen auf die Frage Auffahrts, weshalb er eine Garantie ablehne, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Tbc.-oder Bangbefalls geantwortet habe. Der Verdacht einer Beng-Verseuchung sei durch das auffallend magere und struppige Aussehen der Kuh und auch dadurch verstärkt worden, daß
 nachdem er für das Tier zunächst einen Betrag von 900 DM verlangt habe, schließlich mit dem ungewöhnlich niedrigen Kaufpreis von 650 DM einverstanden gewesen sei. Im übrigen seien schon in den Jahren 1951/52 in	dem
 Wohnort des Klägers, zwei Fälle von Bang-Befall allgemein bekannt geworden. Die Untersuchung der Kuh durch den Tierarzt Dr. ScUHM a.d.Gü^p habe für den Kläger kein Anlaß sein können, auf die Bang-Freiheit des Tieres zu vertrauen, weil der Tierarzt über die verdächtigen Erklärungen, die G^Hl^bei den Kauf Verhandlungen abgegeben habe, nicht informiert worden sei, und weil sich der ihm erteilte Auftrag darauf beschränkt habe, die Kuh auf Leberegel, zu untersuchen. Unter diesen Umständen müsse es als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger einen Bang-Befall des Tieres und die
 
damit verbundene Möglichkeit einer Verseuchung des Viehbestandes	bewußt in Kauf genommen habe. Sein Ver-
schulden sei als besonders schwerwiegend zu bewerten; denn er habe der Bäuerin KflHIHI, deren Rindviehbestand - wie er gewußt habe - anerkannt tbc.- und bangfrei gewesen sei, die Bangfreiheit der untergestellten Kuh ausdrücklich zugesichert.
Der Kläger hält die Verweigerung des Versicherungsschutzes für ungerechtfertigt. Er hat vorgetragen: Er habe weder gewußt, daß der Rindviehbestand	bangverseucht
 gev/esen sei, noch mit einer solchen Möglichkeit gerechnet oder rechnen müssen. Ihm sei noch nie etwas von einer Bang-Erkrankung in dem hier in Betracht kommenden Gebiet bekannt geworden. G^HBB habe bei den Kaufverhandlungen auf die Möglichkeit einer Tbc.- oder Bang-Verseuchung der Kuh nicht hingewiesen, sondern vielmehr auf eine entsprechende Präge Auffahrts erklärt, sein Viehbestand sei anerkannt tbc.-frei, und von Bang wisse er nichts. Er habe GflHK für einen redlichen Mann gehalten, an dessen Korrektheit und Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlaß bestanden habe. Bei dieser Sachlage sei für ihn kein Anhaltspunkt für einen Bang-Befall der Kuh ersichtlich gewesen. Auch das magere und struppige Aussehen des Tieres habe nicht auf eine solche Möglichkeit, sondern eindeutig auf einen Befall mit leberegeln hingedeutet. Biese Annahme habe sich nach der von dem Tierarzt Br. ScflBP a.d.Güi^ vorgenommeneh Untersuchung als zutreffend herausgestellt. Ber Kaufpreis von 650 BM sei im Hinblick auf die durch den leberegel-Befall bedingte Wertminderung des Tieres als durchaus angemessen anzusehen. Ihm könne unter diesen Umständen weder eine vorsätzliche noch
 eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens, sondern allenfalls ein leichtfahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm im Kähmen des Versicherungsvertrages wegen aller Schadens ersatzansprüche, die der Bäuerin KflHi und dem Verwalter Kefl^ aus der Übertragung der Bang-Krankheit gegen ihn erwachsen sind und noch erwachsen werden, Versicherungsschutz zu gewähren.
Beide Vorinstanzen haben eine dem Klageantrag entsprechende Leistungspflicht des Beklagten festgestellt. Nit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Die Revision macht geltend: Die den Geschädigten gegen den Kläger erwachsenen Ersatzansprüche kämen ihrer rechtlichen Natur nach nicht als Gegenstand der Haftpflichtversicherung in Betracht. Da der Kläger Krau	die
 Bangfreiheit der Kuh ausdrücklich zugesichert habe, sei die zwischen ihm und Er au	wegen der Einstallung der
 Kuh getroffene Vereinbarung als ein Garantievertrag anzusehen, dessen Hauptinhalt die Zusicherung der Bang-Freiheit gewesen sei. Die Verletzung einer solchen GarantieZusage werde von dem Schutzbereich der Haftpflichtversicherung nicht umfaßt, so daß der Haftpflichtversicherer für die sich aus ihr ergebenden Ersatzansprüche des Geschädigten nicht einzustehen habe.
Diese Ausführungen der Revision gehen fehl* Nach § 1 Nr* 1 AHB sind Gegenstand der Haftpflichtversicherung die aus Sachund Personenschäden hergeleiteten Schadensersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestiromun-gen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherten erhoben v/erden. Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH VersR I960, 1074 m.w.Nachw.) auch solche den Ausgleich von Sachund Personenschäden betreffende Haftpflichtforderungen, die sich aus Vertragsverletzungen des Versicherten ergeben. Allerdings erstreckt sich der Haftpflichtveroicherungsschütz nach §416 Abs. 3 AHB nicht auf Ansprüche, mit denen der Vertragspartner des Versicherten eine an die Stelle der vertraglichen Erfüllungsleistung des Versicherten tretende Ersatzleistung fordert. Diese Bestimmung schließt lediglich diejenigen vertraglichen Schadensersatzforderungen vom Versicherungsschutz aus, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen vertraglichen Leistungsgegenstand selbst geltend gemacht wird; sie läßt aber die Haftpflichtansprüche, die - insbesondere unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung - aus einem Verstoß des Versicherten gegen eine bloße vertragliche Nebenpflicht hergeleitot v/erden, unberührt (BGH VersR 1961, 265, 266; Haidinger in Pestgabe für Prölss 1957 S. 135; Prölss VVG 12. Aufl. § 1 AHB Anm.2). Im vorliegenden Pall bezieht sich das Klagebegehren eindeutig auf Schadensersatzforderungen der letzteren Art.
II.	Auch § 4 I Nr. 1 AHB steht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dem Klagebegehren nicht entgegen. Diese Vorschrift greift lediglich dort ein, y/o der Versicherte eine Haftpflicht übernommen hat, die über
 die sich aus den Normen des Haftpflichtrechts ergehenden Schadensersatzverbindlichkeiten hinausgeht« Eine derartige Zusage hat der Kläger den Geschädigten jedoch nicht erteilt.
III.	Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab» ob und inwiev/eit die den Geschädigten gegen den Kläger erwachsenen Haftpflichtansprüche dem Aussclilußtatbe-stand des § 4 II Nr. 4 AHB unterliegen. Diese Bestimmung schließt nach ihrem hier in Betracht kommenden Teil Haft-pflichtanoprüche wegen Sachschäden, die durch Krankheit eines dem Versicherungsnehmer gehörenden Tieres entstehen, vom Versicherungsschutz aus, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
1.	Die Schadensersatzforderungen des Verwalters KeflV werden von ihr allein schon deshalb nicht erfaßt, weil sie nicht aus einem durch die Übertragung der Bang-Krankheit entstandenen Sachschaden, sondern aus einem Personenschaden hergeleitet werden.
2.	Das Berufungsgericht hat die Ausschlußvoraussetzun-
gen auch hinsichtlich der Haftpflichtansprüche der Bäuerin K4HHHB verneint mit der Begründung, der Kläger habe die Verseuchung des Viehbestandes seiner Vertragspartnerin wohl schuldhaft, aber v/eder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt. Es hat dazu ausgeführt: Dem Kläger habe, als er die Kuh in dem Stall der Prau	unterstellte, der
 Gedanke an einen Bang-Befall des Tieres ferngclegen. Ihm seien keine Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht bekannt gewesen. Der Verkäufer G^HB habe zv/ar bei beiden mit ihm
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geschlossenen Kaufverträgen eine Garantie für die von ihm angebotenen Tiere abgelehnt. Er habe jedoch bei den Kaufverhandlungen wegen der Kuh ausdrücklich versichert, von Tbc. und Bang sei ihm nichts bekannt. Da Gf^iV ein allseits gut angesehener Mann gewesen sei, habe der Kläger auf seine Ehrlichkeit vertrauen dürfen und im Hinblick auf seine Zusicherung nicht damit zu rechnen brauchen, ein bangverseuchtes Tier zu erwerben. Im übrigen sei die Ablehnung einer Garantie auch bei dem Verkauf gesunder Tiere in den bäuerlichen Kreisen Westfalens nichts Ungewöhnliches, weil ein solches Verhalten dem allgemeinen Bestreben der Verkäufer entspreche, in derartigen Fällen jegliches finanzielle Risiko von vornherein so weit wie möglich auszuschließen.
Das magere und struppige Aussehen der Kuh habe nicht auf deren Verseuchung, sondern auf die durch den Tierarzt Dr. Sc^HB a.d.GüflB bestätigte Möglichkeit eines Leberegel-Befalls hingewiesen. Gegen die Annahme, daß der Kläger beim Erwerb der Kuh an einen Bang-Befall gedacht habe, spreche auch die wirtschaftliche Interessenlage. Er habe das Tier nicht sofort Weiterverkäufen, sondern zunächst zur eigenen Nutzung für sich behalten wollen. Schon im Hinblick auf diesen Verwendungszweck sei nicht anzunehmen, daß er es erworben hatte, wenn ihm auch nur der entfernteste Verdacht einer Brucellose-Verseuchung gekommen wäre.
Das erscheine im übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil für ihn kein vernünftiger Grund bestanden habe, das mit der Einstellung der Kuh verbundene Risiko einer erheblichen Einbuße seines geschäftlichen Ansehens, das für ihn in einem solchen Palle erkennbar gewesen wäre, auf sich zu nehmen.
Er habe allerdings dadurch fahrlässig gegen seine
 vertraglichen Pflichten verstoßen, daß er die 'Frage von Frau K4HHIP nach der Bang-Freiheit der Kuh Bejaht und diese in deren Stall untergestellt habe, ohne sich zuvor durch eine speziell die Frage des Bang-Befulls betreffende tierärztliche Untersuchung Gewißheit Uber die Richtigkeit seiner Erklärung zu verschaffen* Dieses Verhalten könne jedoch im Hinblick darauf, daß ihm der Gedanke an eine Bang-Verseuchung des Tieres ferngelegen habe, nicht als eine so schwerwiegende Verletzung der von ihm zu fordernden Sorgfalt angesehen werden, daß der Vorwurf der groben* Fahrlässigkeit gerechtfertigt sei.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Sie meint, diese seien in sich widerspruchsvoll und unter Verletzung der §§ 286 und 139 ZPO sowie der Denkgesetze getroffen worden. Das^ ist jedoch nicht der Fall.
a)	Die Revision rügt, es sei nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht seine Annahme stütze, der Kläger habe die Kuh nicht sofort Weiterverkäufen, sondern zunächst für sich behalten wollen. Etwas Derartiges sei im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden. Dieser Angriff ist unzutreffend-* denn der Kläger hatte eine solche Behauptung in beiden Vorinstanzen ausdrücklich aufgestellt (vgl. die Schriftsätze des Klägers vom 3* März, 11. April und 9« November 1959)- Sie war zwar von dem Beklagten im ersten Rechtszug mit seinem Schriftsatz vom 13. März 1959 bestritten worden, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht jedoch nach dem Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig. Die hiervon abweichende Dar-
Stellung der Revision ist im Hinblick auf § 3H ZPO unbeachtlich.
b)	Ebenso geht der Hinweis der Revision fehl, nach
 der Zeugenaussage des Sohnes	sei	bei	den Verhand-
lungen über den Ankauf der Kuh die Möglichkeit einer Bang-Verseuchung eingeräumt worden, da Vater (HHHB in Zusammenhang mit der Ablehnung einer Garantie erklärt habe, die
 Kuh könne Tbc. oder Bang haben oder sonstwie krank oder in acht Tagen tot sein, das gehe ihn nichts an. Wie die Ausführungen des Berufungsurteils erkennen lassen, hält das Berufungsgericht diese Aussage, soweit sie die angeblichen Äußerungen über einen Bang-Befall betrifft, auf Grund der Bekundung des Zeugen Auffahrt für widerlegt. Diese Würdigung ist möglich und bindet das Revisionsgericht.
c)	Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Widerspruch zwischen der Erwägung des Berufungsgerichts, die Ablehnung einer Garantie für die verkauften Tiere sei nichts Außergewöhnliches, und seiner weiteren Feststellung., Auffahrt habe die Garantieverweigerung zu dem Anlaß genommen, den Verkäufer G0BB nach einem Tbc.- und Bang-Befall zu fragen. Mit seinem Hinweis auf die auch in Fällen der Veräußerung gesunder Tiere übliche Garantieverweigerung wollte das Berufungsgericht zu dem Ausdruck bringen, daß die Ablehnung der Garantie durch Gf0|^ an sich keinen Argwohn mehr zu erregen brauchte, nachdem G^HHB glaubwürdig versichert hatte, ihm sei von Bang und Tbc. nichts bekannt. Eine solche Auffassung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
d)	Auch soweit die Revision glaubt, aus verschiedenen
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Gesprächen, die Auffahrt mit (HHHB geführt haben soll, Schlüsse auf die Schuld des Klägers ziehen zu können, kann ihren Ausführungen nicht gefolgt werden; denn die von ihr erwähnten Äußerungen lassen nicht erkennen, daß der Kläger einen greifbaren Anhaltspunkt für eine Bang-Verseuchung der Kuh hatte,
e)	Die Revision führt zur Unterstützung ihrer Behauptung, der Kläger habe mit der Möglichkeit eines Bang-Befalls des (Tieres gerechnet, eine Reihe weiterer Umstände an, mit denen sich das Berufungsurteil eingehend auseinandersetzt* Das Berufungagericht ist dabei mit seinen tatsächlichen Feststellungen den Erwägungen des Beklagten nicht gefolgt* Die hiergegen erhobenen Leinwände der Revision müssen als ein nach § 561 Abs. 2 ZPO untauglicher Angriff auf die tatrichterliche Überzeugungsbildung erfolglos bleiben, weil sie in Wahrheit nicht darauf abzielen, dem Berufungsgericht eine Überschreitung der Grenzen der freien Bev/eisv/ürdigung oder sonstige Rechtsfehler nachzuweisen, sondern lediglich bezwecken, die vom Berufungsgericht aus den hier in Betracht kommenden Umständen fehlerfrei gezogenen Schlußfolgerungen durch andere tatsächliche Erwägungen zu ersetzen.
f)	Das Berufungsgericht geht bei der rechtlichen Beurteilung des Verschuldens des Klägers - wie die Revision selbst einräumt - von einer zutreffenden Abgrenzung des Rechtsbegriffs der "groben Fahrlässigkeit11 aus. Seine Auffassung, daß das Verhalten des Klägers im Hinblick auf das Pehlen jeglichen konkreten Anhaltspunktes für einen Bang-Befall der Kuh nicht als grob fahrlässig zu bezeichnen sei, sondern lediglich den Vorwurf einer einfachen Fahrlässigkeit
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verdiene» gehört dem Bereich der tatrichterlichen Würdigung an, der einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (BGH VersR 1961, 497, 498, 499).
Aus diesen Gründen mußte die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Br.Nastelski Br.Fischer Br.Kuhn Br.Haager Br.Reinicke
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