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BGH · II ZE 135/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZE 135/59

Der Beklagte hatte für seinen Lkw bei der Klägerin eine Kasko-Versicherung mit einer Splbstbeteiligung von 500 DM abgeschlossen. Die Firma berechnete in einem unverbindlichen Kostenanschlag die Kosten der Behebung des UnfallSchadens (außer den Kosten der Instandsetzung der bei dem Unfall ebenfalls beschädigten Kipperanlage) mit 11.844,40 DM, wobei sie sich eine Erhöhung von 15 # vorbehielt. April 1952 setzte die Klägerin die Kasko-Entschädigung im Einverständnis mit dem Beklagten gemäß dem Gutachten ihres Sachverständigen Martin Cohnen auf 10.887,90 DM fest und zahlte dem Beklagten demgemäß unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Vorschüsse von insgesamt 5.158,77 DM die restlichen 5.729,13 DM aus. April 1952 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an mit der Begründung, daß sie zu dieser Abrede durch die wahrheitswidrige Erklärung des Beklagten veranlaßt worden sei, er werde den Lkw nicht reparieren lassen; denn nur in einem solchen Fall pflege sie Entschädigungszahlungen zu leisten. 1. Das Berufungsgericht führt in Anlehnung an die Grundsätze, die der erkennende Senat in dem Urteil vom 24o Mai 1956 (VersR 1956, 367) über den Schadenfeststellungsvertrag entwickelt hat, zutreffend aus, daß sich die Parteien bei der Vereinbarung vom 23. Eine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums sei schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin sie nicht unverzüglich nach Kenntnis des Sachverhalts erklärt habe. Es könne dabei dahingestellt bleiben, welche Ansprüche der Beklagte auf Grund des Versicherungsvertrages gehabt habe und ob er diese wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 Hr. 5 AKB verwirkt habe; denn die unmittelbare rechtliche Grundlage für die Leistungen der Klägerin an den Beklagten habe nicht der Versicherungsvertrag, sondern der Schadenfeststellungsvertrag vom 23. Die Revision ist der Auffassung, daß hierin ein Widerspruch liege: entweder sei als Rechtsgrundlage der erbrachten Zahlungen weiter der Versicherungsvertrag anzusehen; dann habe die Klägerin einen Bereicherungsanspruch nach § 813 BGB, weil der Beklagte seinen Versicherungsanspruch nach § 7 AKB wegen Verletzung der Aufklärungspflicht verwirkt habe«. Oder die Parteien hätten ihr durch den Eintritt des Versicherungsfalles begründetes Rechtsverhältnis mit dem Schadenfeststellungsvertrag auf eine völlig neue und selbständige, vom bisherigen Schuldgrund losgelöste Grundlage gestellt; dann liege hierin ein abstraktes Schuldanerkenntnis, das nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbar sei. Wenn dem so ist, dann ist es aber schon aus diesem Grunde auch nicht möglich, den Schadenfeststellungsvertrag als abstraktes Schuldanerkenntnis des Versicherers zu werten, das nach § 812 Abs. 2 BGB zurückverlangt werden könnte. 3. Das Berufungsgericht hält auch die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Schadenfeststellungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht für begründet, weil der Beweis für eine arglistige Täuschung durch den Beklagten nicht erbracht sei. H^p^^ selbst habe damals noch keinen Überblick über den Umfang der Schäden gehabt und deshalb dem Beklagten die Höhe der Reparaturkosten auch nicht ungefähr angeben können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe auch die Behauptung des Beklagten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich, daß er nur deshalb von der Firma Kp^ppp-HppPPB~DpRP zu ^PP übergegangen sei, weil er erwartet habe, bei den Lkw in einer kürzeren als der ihm von der Firma H^^P^P-D^^P genannten Reparaturzeit von 3-4 Wochen repariert zu erhalten. Ihr kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht hierbei die allgemeine Lebenserfahrung außer acht gelassen und gegen die Grundsätze des Anscheinsbeweises verstoßen habe. Vorschüsse zur Beschaffung von Ersatzteilen gezahlt hat» Die Revision meint, daraus ergebe sich, daß es dem Beklagten von vornherein gar nicht auf eine Beschleunigung der Reparatur angekommen sei. Das Berufungsgericht meint schließlich, eine arglistige Täuschung könne auch nicht schon darin gesehen werden, daß der Beklagte der Klägerin bei der Verhandlung am 23. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin nach § 13 AKB nicht die Wiederherstellung des Fahrzeugs habe verlangen können und daß der Beklagte Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten unabhängig davon gehabtfhabe, ob der Lkw repariert werde oder nicht. Die Revision wendet hiergegen ein, der Beklagte habe keinerlei Anhaltspunkt dafür gehabt, daß die Klägerin den vereinbarten Betrag unabhängig vön den bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur entstehenden Kosten zahlen wolle. Die Revision beachtet hierbei aber nicht, daß sich die Bereitschaft der Klägerin, die Entschädigung unabhängig von der Höhe der bei einer Reparatur tatsächlich entstehenden Kosten zu zahlen, schon aus dem Schadenfeststellungsvertrag selbst ergibt, den die Klägerin ohne Vorbehalt abgeschlossen hat, obwohl sie sich auch bei einer damals tatsächlich fehlenden Reparaturabsicht des Beklagten sagen mußte, daß dieser jederzeit wieder anderen Sinnes werden und eine Reparatur dann doch vornehmen lassen konnte. April 1952 von solchen Erwägungen leiten lasse, lag für den Beklagten um so näher, als der von ihm selbst zugezogene Sachverständige höhere Reparaturkosten errechnet hatte und auch auf Grund des Kostenvoranschlags der im Einverständnis mit der Klägerin beauftragten Firma Gegen die Gefahr, auf Grund einer Schadensfestsetzung mehr zahlen zu müssen als die bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur entstehenden Kosten, kann sich der Versicherer in aller Regel wirksam dadurch schützen, daß er die erforderlichen Reparaturkosten durch einen Sachverständigen seines Vertrauens schätzen läßt. Die Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte habe der Frage, ob eine Reparatur tatsächlich durchgeführt werde, keine entscheidende Bedeutung für die Entschließung der Klägerin über den Abschluß des Schadenfeststellungsvertrages beizu demessen brauchen, widerspricht also entgegen der Auffassung der Revision nicht nur nicht der Lebenserfahrung, sondern liegt unter den dargelegten Umständen sogar nahe. 5. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin auch nicht, v/ie die Revision meint, unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens hei Vertragsschluß von der bindenden Wirkung des Schadenfeststellungsvertrages freikommen; denn auch nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der Vertragspartner hei Vertragsverhandlungen nur zur Offenbarung solcher Umstände verpflichtet, von denen er sich sagen muß, daß sie für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können (BGH LM § 276 F h Nr. 1; Palandt, BGB 19.

Zitierte Normen: § 779 BGB § 7 AKB2008_alt § 97 ZPO
tatsächlichReparaturFirmaReparaturkostenLkwKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZE 135/59
2132 084
Verkündet
 am 13. Juli 1961
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	Allgemeine	Versicherungs-
AktiengesellscnaFfcTK®®, von der Wf|£str. f - f/ß, vertreten durch den Vorstand,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Transportunternehmer Hans
 HflBfcstr. Ißt
9
-Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. März 1959 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte hatte für seinen Lkw bei der Klägerin eine Kasko-Versicherung mit einer Splbstbeteiligung von 500 DM abgeschlossen. Am 21. März 1952 wurde der Lkw beschädigt, als er bei Arbeiten auf einem Flugplatz von einem anderen Lkw angefahren und eine drei Meter tiefe Böschung hinabgedrückt wurde. Der Beklagte ließ den Wagen zur Fabrikwerkstatt der Firma	abschleppen.
Dort wurde das Fahrzeug auseinandergenommen. Die Firma
 berechnete in einem unverbindlichen Kostenanschlag die Kosten der Behebung des UnfallSchadens (außer den Kosten der Instandsetzung der bei dem Unfall ebenfalls beschädigten Kipperanlage) mit 11.844,40 DM, wobei sie sich eine Erhöhung von 15 # vorbehielt. Die Klägerin war mit der Durchführung der Reparatur durch die Firma	einverstanden. Der von ihr
 beauftragte Sachverständige, der Zivil-Ingenieur Martin Cohnen, berechnete nach Besichtigung der aus einander genommenen Fahrzeugteile die unfallbedingten Instandsetzungskosten (ohne die Kipperanlage) mit 11.637,90 DM. Hiervon machte er einen Abzug für die Lackierung (neu für alt) von 250 DM und errechnete so einen Schadensbetrag von 11.387,90 DM und (nach Abzug der Selbstbeteiligung von 500 DM) eine Entschädigung von 10.887,90 DM. Der vom Beklagten hinzugezogene Sachverständige Dr. Gerhard Cohnen errechnete den Unfallschaden mit 12.905,20 DM und demgemäß die Kasko-EntSchädigung mit 12.405,20 DM. In einer Verhandlung mit dem Beklagten am 23. April 1952 setzte die Klägerin die Kasko-Entschädigung im Einverständnis mit dem Beklagten gemäß dem Gutachten ihres Sachverständigen Martin Cohnen auf 10.887,90 DM fest und zahlte dem Beklagten demgemäß unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Vorschüsse von insgesamt 5.158,77 DM die restlichen 5.729,13 DM aus. Von dieser Regelung wurden nicht die Kosten für die Reparatur der Kipperanlage sowie die Abschleppkosten von 170 DM er-
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faßt. Außerdem machte der Beklagte Vorbehalte wegen eines Abzugs von 700 DM, den der Sachverständige der Klägerin für Verschleißschäden des Motors vorgenommen hatte. Diese Beträge sollten einer nachträglichen Regelung Vorbehalten bleiben. Mit Rücksicht hierauf unterschrieb der Beklagte bei der Verhandlung am 23. April 1952 eine "Teilabfindungs-erklärung", in der er erklärte, gegen Zahlung von 5.729>13 DM für Ansprüche aus dem Kasko-Schaden abgefunden zu sein. Am 21. April 1952 hatte er die aus einander genommenen Teile des Lkw durch die Firma	von der
 Firma	bei	der bereits Demontage-
und Reparaturkosten von 1.658,77 DM entstanden waren, abholen lassen,	führte dann bis Mitte Juli 1952
die weitere Reparatur des Lkw durch und berechnete dem Beklagten hierfür 4.118,77 DM. In dem Haftpflichtprozeß des jetzigen Beklagten gegen den Schädiger erstattete der gerichtliche Sachverständige Bahren ein Gutachten, daß die Unfallbedingten Reparaturkosten nur 3.578,15 DM betragen hätten. Daraufhin focht die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 1955 die Vereinbarung vom 23. April 1952 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an mit der Begründung, daß sie zu dieser Abrede durch die wahrheitswidrige Erklärung des Beklagten veranlaßt worden sei, er werde den Lkw nicht reparieren lassen; denn nur in einem solchen Fall pflege sie Entschädigungszahlungen zu leisten. Der Beklagte habe damals auch bereits gewußt, daß	die	Repara-
tur erheblich billiger durchführen werde. Der Beklagte bestreitet dies und behauptet, daß die unfallbedingten Reparaturkosten 8.036,92 DM betragen hätten.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung des Unterschiedsbetrages von 8.009,75 DM zwischen dem von ihrem Sachverständigen Martin Cohnen geschätzten Schaden von 11.387,90 DM und dem von dem Sachverständigen Bähren geschätzten Unfallschaden von

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3.378,15 DM. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe;
1.	Das Berufungsgericht führt in Anlehnung an die Grundsätze, die der erkennende Senat in dem Urteil vom 24o Mai 1956 (VersR 1956, 367) über den Schadenfeststellungsvertrag entwickelt hat, zutreffend aus, daß sich die Parteien bei der Vereinbarung vom 23. April 1952 endgültig über die Höhe des den Gegenstand dieser Abrede bildenden Teils des Kaskoschadens geeinigt hätten mit der Folge, daß die Parteien auf diesen Gegenstand ihrer Einigung nicht mehr zurückgreifen könnten, um daraus nachträglich Einwendungen, sei es auf Grund von § 779 BGB, sei es wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, herzuleiten. Eine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums sei schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin sie nicht unverzüglich nach Kenntnis des Sachverhalts erklärt habe. Gegen diese rechtlich einwandfreien Ausführungen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
2.	Das Berufungsgericht meint weiter, daß die Klage auch nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden könne. Es könne dabei dahingestellt bleiben, welche Ansprüche der Beklagte auf Grund des Versicherungsvertrages gehabt habe und ob er diese wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 Hr. 5 AKB verwirkt habe; denn die unmittelbare rechtliche Grundlage für die Leistungen der Klägerin an den Beklagten habe nicht der Versicherungsvertrag, sondern der Schadenfeststellungsvertrag vom 23. April 1952 gebildet. Auch dieser könne nicht nach § 812 Abs. 2 BGB zurückverlangt werden, weil er kein abstraktes Schuldanerkenntnis der Klägerin enthalte.

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Die Revision ist der Auffassung, daß hierin ein Widerspruch liege: entweder sei als Rechtsgrundlage der erbrachten Zahlungen weiter der Versicherungsvertrag anzusehen; dann habe die Klägerin einen Bereicherungsanspruch nach § 813 BGB, weil der Beklagte seinen Versicherungsanspruch nach § 7 AKB wegen Verletzung der Aufklärungspflicht verwirkt habe«. Oder die Parteien hätten ihr durch den Eintritt des Versicherungsfalles begründetes Rechtsverhältnis mit dem Schadenfeststellungsvertrag auf eine völlig neue und selbständige, vom bisherigen Schuldgrund losgelöste Grundlage gestellt; dann liege hierin ein abstraktes Schuldanerkenntnis, das nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbar sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revision verkennt hierbei das Wesen des Schadenfeststellungsvertrages, das der erkennende Senat bereits in seinem.Urteil vom 24. Mai 1956 (VersR 1956, 365) erläutert hat. Hiernach ist es gerade der Sinn und Zweck eines solchen Vertrages, daß nunmehr er allein die Rechtsgrundlage für die Leistungen des Versicherers bildet, auf die sich die Parteien in dem Vertrag geeinigt haben und daß sie deshalb gegen diese Leistungen keine Einwendungen aus dem ursprünglichen VersicherungsVerhältnis herleiten können. Wenn dem so ist, dann ist es aber schon aus diesem Grunde auch nicht möglich, den Schadenfeststellungsvertrag als abstraktes Schuldanerkenntnis des Versicherers zu werten, das nach § 812 Abs. 2 BGB zurückverlangt werden könnte.
3.	Das Berufungsgericht hält auch die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Schadenfeststellungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht für begründet, weil der Beweis für eine arglistige Täuschung durch den Beklagten nicht erbracht sei. Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe zwar der Beklagte der Klägerin bei der Verhandlung am 23« April 1952 den dem Zeugen	bereits
 am 21. April 1952 fest erteilten Reparaturauftrag ver-

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schwiegen und statt dessen wahrheitswidrig erklärt, er beabsichtige nicht mehr, den Lkw reparieren zu lassen.
Es habe sich aber kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß er damals bereits gewußt habe,	werde	die	Repa-
ratur wesentlich billiger durchführen, und daß der Beklagte der Klägerin aus diesem Grunde den an	erteil-
ten Reparaturauftrag verschwiegen habe. H^p^^ selbst habe damals noch keinen Überblick über den Umfang der Schäden gehabt und deshalb dem Beklagten die Höhe der Reparaturkosten auch nicht ungefähr angeben können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe auch die Behauptung des Beklagten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich, daß er nur deshalb von der Firma Kp^ppp-HppPPB~DpRP zu ^PP übergegangen sei, weil er erwartet habe, bei den Lkw in einer kürzeren als der ihm von der Firma H^^P^P-D^^P genannten Reparaturzeit von 3-4 Wochen repariert zu erhalten.
Diese Feststellungen greift die Revision mit Einwendungen an, die auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung liegen. Ihr kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht hierbei die allgemeine Lebenserfahrung außer acht gelassen und gegen die Grundsätze des Anscheinsbeweises verstoßen habe. Der Umstand, daß der Kleinbetrieb des H^ppB^ geringere Generalunkosten hat als der Großbetrieb der Firma K^fppP-H^U^p-DBB» läßt keineswegs darauf schließen, daß der Beklagte bei H^IB mit geringeren Reparatui'kosten gerechnet habe; denn er mußte sich auf der anderen, Seite auch sagen, daß ein Großbetrieb mit besserer maschineller Ausrüstung rationeller arbeiten kann als ein Kleinbetrieb, und daß sich in der freien Marktwirtschaft die Preise für gleichwertige Leistungen im großen und ganzen etwa auf der gleichen Höhe auspendeln. Die Revision weist weiter darauf hin, daß die Reparatur bei Hp|^BHP die dem Beklagten von der Firma
 genannte Reparaturzeit wesentlich

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überschritten hat, weil der Beklagte dem	keine	'
Vorschüsse zur Beschaffung von Ersatzteilen gezahlt hat» Die Revision meint, daraus ergebe sich, daß es dem Beklagten von vornherein gar nicht auf eine Beschleunigung der Reparatur angekommen sei. Diese Folgerung könnte aber nur gezogen werden, wenn der Beklagte die Umstände, die dann die Reparatur bei	so	erheblich verzögert
 haben, schon am 21. April 1952 gekannt hätte. Hierfür hat aber die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt ergeben.
4.	Das Berufungsgericht meint schließlich, eine arglistige Täuschung könne auch nicht schon darin gesehen werden, daß der Beklagte der Klägerin bei der Verhandlung am 23. April 1952 bewußt wahrheitswidrig erklärt habe, er wolle den Lkw nicht mehr reparieren lassen. Diese Erklärung stelle zwar eine bewußte Verletzung der dem Beklagten nach § 7 AKB obliegenden Aufklärungspflicht dar. Der Begriff der arglistigen Täuschung erfordere aber darüber hinaus auch das Bewußtsein, daß der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum für die Entschließung des Getäuschten ursächlich sein werde. Der Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung sei aber nicht erbracht. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin nach § 13 AKB nicht die Wiederherstellung des Fahrzeugs habe verlangen können und daß der Beklagte Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten unabhängig davon gehabtfhabe, ob der Lkw repariert werde oder nicht. Die Klägerin habe dann auch ihrerseits bei der Vereinbarung vom 23. April 1952 nicht irgendeinen Vorbehalt in dieser Hinsicht gemacht.
Die Revision wendet hiergegen ein, der Beklagte habe keinerlei Anhaltspunkt dafür gehabt, daß die Klägerin den vereinbarten Betrag unabhängig vön den bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur entstehenden Kosten zahlen wolle. Er habe deshalb nach den Regeln des Anscheinsbeweises das Fehlen seines Bewußtseins zu beweisen, daß seine
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wahrheitswidrige Angabe die Klägerin zur Zahlung der Entschädigungssumme veranlassen werde. Die Revision beachtet hierbei aber nicht, daß sich die Bereitschaft der Klägerin, die Entschädigung unabhängig von der Höhe der bei einer Reparatur tatsächlich entstehenden Kosten zu zahlen, schon aus dem Schadenfeststellungsvertrag selbst ergibt, den die Klägerin ohne Vorbehalt abgeschlossen hat, obwohl sie sich auch bei einer damals tatsächlich fehlenden Reparaturabsicht des Beklagten sagen mußte, daß dieser jederzeit wieder anderen Sinnes werden und eine Reparatur dann doch vornehmen lassen konnte. Entscheidend fällt aber vor allem ins Gewicht, daß die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Vorstellung des Beklagten, es komme für die Entschädigungsleistung gar nicht auf die Durchführung der Reparatur an, der objektiven Rechtslage entsprach. Die Klägerin war nach § 13 AKB nicht berechtigt, die Entschädigungszahlung von der vorherigen Durchführung der Reparatur abhängig zu machen, sondern hatte die Kasko-Entschädigung unabhängig von der tatsächlichen Vornahme der Wiederherstellung des Lkw zu leisten (RG HRR 1928 Nr. 1730; RG JW 1928, 1744; Stiefel-Wussow, AKB 4. Aufl. § 13 Anm. 7; Pienitz, AKB 2. Aufl. S. 237). In der Praxis wird allerdings vielfach die endgültige Abrechnung über die Kasko-EntSchädigung erst nach durchgeführter Reparatur auf Grund der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten vorgenommen. Dies entspricht häufig auch der Interessenlage des Versicherungsnehmers, weil er hierbei der Gefahr entgeht, daß die veranschlagten und der Entschädigung zugrunde gelegten Reparaturkosten geringer sind als die dann tatsächlich entstehenden. Zu einer solchen Art der Regulierung bedarf es aber der Zustimmung des Versicherungsnehmers, die allerdings auch stillschweigend erfolgen kann. Auf der anderen Seite liegt aber auch eine Schadenfeststellung gemäß § 13 AKB unabhängig von der tatsächlichen Vornahme der Reparatur und ohne Rücksicht auf die tatsächlich ent-
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stehenden Reparaturkosten vielfach im Interesse beider Beteiligten, nicht zuletzt auch in dem des Versicherers. Dieser kann dann die Schadenregulierung rasch abschließen und versuchen, sich bei der Schadenfestsetzung mit dem Versicherungsnehmer auf einen Betrag zu einigen, der geringer ist als die bei der Durchführung der Reparatur dann tatsächlich entstehenden Kosten. Die Annahme, daß sich auch die Klägerin im vorliegenden Pall bei ihrer Bereitschaft zu dem Abschluß des Schadenfeststellungsvertrages vom 23. April 1952 von solchen Erwägungen leiten lasse, lag für den Beklagten um so näher, als der von ihm selbst zugezogene Sachverständige höhere Reparaturkosten errechnet hatte und auch auf Grund des Kostenvoranschlags der im Einverständnis mit der Klägerin beauftragten Firma
m einer Erhöhung der von dieser veranschlagten Kosten um 15 $> gerechnet werden mußte, so daß dann ein ganz erheblich höherer Betrag als der in der Vereinbarung vom 23. April 1952 festgelegte herausgekommen wäre. Gegen die Gefahr, auf Grund einer Schadensfestsetzung mehr zahlen zu müssen als die bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur entstehenden Kosten, kann sich der Versicherer in aller Regel wirksam dadurch schützen, daß er die erforderlichen Reparaturkosten durch einen Sachverständigen seines Vertrauens schätzen läßt. Wenn dieser Schutz im vorliegenden Pall ausnahmsweise nicht wirksam wurde, so beruht dies auf Umständen, die im eigenen Gefahrenbereich der Klägerin liegen. Die Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte habe der Frage, ob eine Reparatur tatsächlich durchgeführt werde, keine entscheidende Bedeutung für die Entschließung der Klägerin über den Abschluß des Schadenfeststellungsvertrages beizu demessen brauchen, widerspricht also entgegen der Auffassung der Revision nicht nur nicht der Lebenserfahrung, sondern liegt unter den dargelegten Umständen sogar nahe. Ist dem aber so, dann liegt auch keine arglistige Täuschung vor (BGH VersR 1957, 351).
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5. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin auch nicht, v/ie die Revision meint, unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens hei Vertragsschluß von der bindenden Wirkung des Schadenfeststellungsvertrages freikommen; denn auch nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der Vertragspartner hei Vertragsverhandlungen nur zur Offenbarung solcher Umstände verpflichtet, von denen er sich sagen muß, daß sie für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können (BGH LM § 276 F h Nr. 1; Palandt, BGB 19. Aufl. § 276 Anm. 6h). Da die Klägerin die Kaskoentschädigung nach der objektiven Rechtslage unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur zu zahlen hatte,mußte sich der Beklagte nicht sagen, daß die Präge der Reparaturausführung für die Entschließung der Klägerin Uber die Entschädigungsleistung gleichwohl von Bedeutung sein könne.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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 Dr. Nastelski	Dr.	Haidinger	Dr.	Kuhn
 Dr. Haager	Dr.	Reinicke
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