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BGH · II ZR 135/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 135/58

VYG § 12 Abso 3; Teilungsabkommen her Erstattungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Haftpflichtversicherer wird nicht dadurch berührt, daß der Haftpflichtversicherte eine ihm vom Haftpflichtversicherer gesetzte Klagefrist versäumt. Das Abkommen findet ferner Anwendung auf Rückgriffsansprüche der Krankenkasse aus Unfällen ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen, bei denen objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten gegeben ist, d. Die Beklagte hält das Teilungsabkommen gemäß dessen § 3 nicht für anwendbar, weil ihr Versicherter Schünemann gegen sie aus zwei Gründen keinen Anspruch auf Versicherungsschutz habe: Einmal deshalb nicht, weil er bei der Unfallfahrt gegen die Führerscheinklausel des § 2 Ziff.2 b AKB verstoßen habe; außerdem sei sie auch durch die Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs» 3 WG von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Nach d«n,fzutreffenden- Ausführungen des Berufungsgerichts kann der Einwand der Beklagten, der haftpflichtversicherte SchflBfe habe bei ihr keinen Anspruch auf Versicherungsschutz und deshalb sei auch das Teilungsabkommen gemäß seinem § 3 nicht auf den Schaden anwendbar, nicht auf den Verstoß des Sch^HB gegen die Führerscheinklausel des § 2 Nr. 2 b AKB gestützt werden; denn da die Beklagte den Haftpflichtversicherungsvertrag nicht gemäß § 6 Abs. 1 VVG gekündigt hat, kann sie sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf ihre Leistungsfreiheit wegen dieser Obliegenheitsverletzung berufen (BGHZ 4, 369; 19» 31). Das Berufungsgericht legt das Teilungsabkommen dahin aus, daß der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch auch nicht dadurch berührt werde, daß die Beklagte nach § 12 Abs.3 VVG wegen des Ablaufs der dem haftpflicht versicherten Sch^^HP gesetzten Klagefrist von ihrer Verpflichtung zu dem Versicherungsschutz frei geworden ist. Die Revision hat allerdings darin recht, daß di< Beklagte aus dem Teilungsabkommen nach dessen § 3 Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn der Haftpflichtversicherte bei ihr keinen Versicherungsschutz hat und daß es hierbei grundsätzlich - abgesehen von der in § 3 Abs. 2 des Abkommens festgelegten Ausnahme - unerheblich ist, aus welchem Grunde der Versicherungsschutz nicht besteht. 123; OLG Hamm, VersR 1954, 301; Clasen, Teilungs- und Regreßverzichtsabkommen mit Haftpflichtversicherern S, 57) nicht gefolgert werden, daß die Erstattungspflicht der Beklagten aus dem Teilungsabkommen auch dann entfällt, wenn die Beklagte erst durch den Ablauf der dem Haftpflichtversicherten gesetzten Klagefrist von ihrer Verpflichtung, ihren Versicherten Versicherungsschutz zu leisten, frei wird. Die Besonderheit dieses Falles liegt darin, daß hier bei Eintritt des Abkommensfalles zunächst der Versicherungsschutz besteht und damit auch der Erstattungsanspruch aus dem Teilungsabkommen zur Entstehung kommt. Aus dem Schweigen des Teilungsabkommens über die Auswirkungen des Ablaufs der Klagefrist auf den Erstattungsanspruch kann entgegen der Auffassung der Revision auch aus folgendem Grunde nicht auf einen Wegfall des Erstattungsanspruchs geschlossen werden: Das Teilungsabkommen begründet bei Eintritt des Abkommensfalles einen selbständigen vertraglichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Hieraus ergibt sich, daß der Sozialversicherungsträger verpflichtet ist, sich der Geltendmachung des nach § 1542 RVO auf ihn übergegangenen Haftpflichtanspruchs gegen den Haftpflichtschuldner (Haftpflichtversicherten) selbst zu enthalten, weil nur so der mit dem Teilungsabkommen bezweckte Erfolg erreicht werden kann. Solange das aber nicht der Pall ist, hat er gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen dieser Haftpflichtschuld auch keinen Versicherungsanspruch; denn dieser setzt nach § 10 AKB voraus, daß Haftpflichtansprüche gegen ihn erhoben werden (BGH VersR 1956, 187; 60, 554)- Noch augenfälliger sind diese Zusammenhänge in den vom Berufungsgericht angeführten, nach § 1 Satz 2 des Teilungsabkommens ebenfalls in das Abkommen einbezogenen § 12 An. 24)« Vor Erhebung des Versicherungsanspruchs kann aber auch nicht eine Ablehnung durch den Haftpflichtversicherer mit der Wirkung de3 § 12 Abs.3 VVG erfolgen (Bruck/Möller aaO). Es bedarf keiner Prüfung, ob.aus diesem Grunde nicht auch im vorliegenden Fall schon die Voraussetzungen des § 12 Abs* 3 VVG als nicht vorliegend anzusehen sind; denn diese Zusammenhänge zeigen jedenfalls, daß in den Teilungsab-kommen aus gutem Grunde keine Regelung über die Auswirkungen des Ablaufs der Klagefrist auf den Erstattungsanspruch getroffen ist, weil bei vertragsgemäßem Verhalten des Sozialversicherungsträgers der Haftpflichtversicherer | gar nicht in die Lage kommt, seinem Versicherten rechtewirksam eine Klagefrist nach § 12 Abs.3 VVG wegen des Anspruchs auf Befreiung von der Haftpflichtforderung des Sozialversicherungsträgers gegen den Haftpflichtversicherten zu setzen. Da mit ihnen eine schnelle und reibungslose Abwicklung des Schadens des Sozialversicherungsträgers unter Ausschaltung des Haftpflichtversicherten unmittelbar zwischen den Vertragschließenden bezweckt wird, kann der Haftpflichtversicherer diese Schadenabwicklung nicht > 4&duro.h.- verhindern, daß., er seinem Versicherten gleichsam hinter dem Rücken des Sozialversicherungsträgers, jedenfalls aber ohne daß dieser hiervon Kenntnis zu erhalten braucht, eine Klagefrist setzt und sich dann nach deren Ablauf auf seine Leistungsfreiheit auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger beruft. Dies würde auch der sich aus dem Abkommen ergebenden Treupflicht widersprechen, weil der Sozialversicherungsträger selbst dann, wenn er von der Fristsetzung Kenntnis erhielte, in den meisten Fällen gar nicht in der Lage wäre, seinerseits die Klagefrist zu wahren; denn hierzu müßte er innerhalb der kurzen Frist von~5 Monaten gegen den Haftpflichtschuld ner (Haftpflichtversicherten) auf Grund seiner Haftpflicht forderung einen Vollstreckungstitel erwirken, daraufhin den Versicherungsanspruch des Haftpflichtversicherten pfänden und dann noch vor Ablauf der Frist seinerseits gegen den Haftpflichtversicherer Klage auf Gewährung des Versicherungsschutzes erheben (Wussow, Teilungsabkommen S. Auf der anderen Seite werden auch die Belange des Haftpflichtversicherers nicht unbillig beeinträchtigt, wenn sich die Versäumung der Klagefrist durch den Haftpflichtversicherten nicht auf den Erstattungsanspruch des Sozialversicherungsträgers aus dem Teilungsabkommen auswirkt. Dieselbe Klärung kann aber auch zwischen den Partnern des Teilungsabkommens erfolgen, ohne daß es hierfür einer Einschaltung des Haftpflichtversicherten bedürfte, wie die Revision meint; denn da von der Frage, ob beim Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz für den Versicherten besteht, die Berechtigung des Erstattungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers abhängt, kann der Streit hierüber auch unmittelbar zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Haftpflichtversicherer ausgetragen werden»

Zitierte Normen: § 12 VVG § 1 RVO § 6 VVG § 10 AKB2008_alt § 12 VVG § 97 ZPO
HaftpflichtversichertenVersicherungsschutzTeilungsabkommenGrundHaftpflichtversichererFallKlagefristRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlage v/erk: ja Amtliche Sammlung: nein
VYG § 12 Abso 3; Teilungsabkommen
 her Erstattungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Haftpflichtversicherer wird nicht dadurch berührt, daß der Haftpflichtversicherte eine ihm vom Haftpflichtversicherer gesetzte Klagefrist versäumt.
BGH, Urt. v. 29- September I960 - II ZR 135/58
OLG Köln £G Aachen
135/58
Verkündet
 am 29o September I960
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	und	Feuer-Versicherungs-
gesellschaft, vertreten durch den Vorstand,
A^^pstr.
Beklagten und Revisionskliigerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Allgemeine Innungskrankenkasse für den Stadt- und Landkreis	vertreten	durch	den	Vorstand,
L^PstrT^P,
-Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 29» September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Br. Nörr, Liesecke und Dr. Heinicke für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Mai 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts, wegen
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Tatbestand:
Die klagende Innungskrankenkasse, eine Trägerin der sozialen Krankenversicherung, nimmt die Beklagte, die Kfz-Haftpflichtversicherungen betreibt, aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilungsabkommen auf Grund folgenden Sachverhalts in Anspruch: Der bei der Klägerin krankenversicherte Müller R^^^ stieß am 2. September 1954 bei einer Fahrt in seinem Pkw mit dem Lkw des Maurermeisters Sch^|[|^^fc, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, zusammen und erlitt dabei erhebliche Verletzungen.	stand	unter	erheblichem	Alkoholeinfluß
(1,98 $0). Sch^|^Bto, der den Lkw selbst fuhr, besaß nicht den hierfür erforderlichen Führerschein der Klasse II, sondern nur den der Klasse III. Aus diesem Grunde verweigerte die Beklagte ihm gegenüber für den Unfall mit Schreiben vom 13» November 1954 den Versicherungsschutz und setzte ihm gleichzeitig gemäß § 12 Abs. 3 VVG eine Klagefrist von 6 Monaten, die Sch^^lHl ungenutzt verstreichen ließ. Den Versicherungsvertrag kündigte die Beklagte nicht. Die Klägerin will nunmehr auf Grund des Teilungsabkommens der Parteien 66 2/3 f* ihrer insgesamt 1»933,53 DM betragenden Versicherungsleistungen, also 1.289,02 DM nebst Verzugszinsen von der Beklagten erstattet haben. Die einschlägigen Bestimmungen des Teilungsabkommens lauten:
" § 1
Jede der vorgenannten Innungskrankenkassen erhält bei Ersatzansprüchen, die von ihr an die bei der Versicherungsunternehmung gegen Haftpflicht Versicherten nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (§ 1542) gestellt werden können, in den nachfolgend erwähnten Fällen der Haftung die nach den Vorschriften de^* RVO. berechneten Gesamtkosten ohne Prüfung der Rechtslage erstattet. Die Erstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen der Unfall nachweisbar durch
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eigenes Verschulden des Kassenmitgliedes entstanden ist; ferner auch dann, wenn nach § 7 KFG ein unabwendbares Ereignis für den Fahrzeughalter vorliegt.
§ 2
In den Fällen, in denen sich der Ersatzanspruch auf ein Gesetz stützt, für das die Gefährdungshaftung (Kraftfahrzeuggesetz, Reichshaftpflichtgesetz, Binnenschiffahrtsgesetz, Luftschiffahrtsgesetz u, ä.) gilt, erhält die Krankenkasse 66 2/3 v. Ho Kassenleistungen erstattet»
In den Fällen, in denen sich der Ersatzanspruch auf ein Gesetz stützt, für das die Verschuldenshaftung (Bürgerl, Gesetzbuch u» ä.) gilt, erhält die Kasse 50 V» Ho der Kassenleistungen erstattet.
§ 3
Das Abkommen findet nur Anwendung, wenn bei der Versicherungsunternehmung für ihren Versicherten Versicherungsschutz besteht»
Verspätete Anmeldung des Schadens bei dem Krankenoder Haftpflichtversicherer soll im Rahmen dieses Abkommens keine Ablehnung des Versicherungsschutzes zulassen.
Das Abkommen findet ferner Anwendung auf Rückgriffsansprüche der Krankenkasse aus Unfällen ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen, bei denen objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten gegeben ist, d. h. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Körperschaden des Kassenmitgliedes und der versicherten Eigenschaft des Haftpflichtversicherten bestehtoM
i
Die Beklagte hält das Teilungsabkommen gemäß dessen § 3 nicht für anwendbar, weil ihr Versicherter Schünemann gegen sie aus zwei Gründen keinen Anspruch auf Versicherungsschutz habe: Einmal deshalb nicht, weil er bei der Unfallfahrt gegen die Führerscheinklausel des § 2 Ziff. 2 b AKB verstoßen habe; außerdem sei sie auch durch die Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs» 3 WG von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Die Klägerin wendet demgegenüber ein, daß der Haftpflichtversicherungsanspruch durch den Verstoß der Führerscheinklausel nio&t berührt werde, weil die Beklagte den Haftpflichtversicherungsver-
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trag nicht gemäß § 6 Abs. 1 VVG gekündigt hat. Sie meint ferner, daß die nachträgliche Versäumung der dem haftpflichtversicherten Sch^^H^^ gesetzten Klagefrist keinen Einfluß auf ihren schon vorher aus dem Teilungsabkommen entstandenen Erstattungsanspruch habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe;
*1. Nach d«n,fzutreffenden- Ausführungen des Berufungsgerichts kann der Einwand der Beklagten, der haftpflichtversicherte SchflBfe habe bei ihr keinen Anspruch auf Versicherungsschutz und deshalb sei auch das Teilungsabkommen gemäß seinem § 3 nicht auf den Schaden anwendbar, nicht auf den Verstoß des Sch^HB gegen die Führerscheinklausel des § 2 Nr. 2 b AKB gestützt werden; denn da die Beklagte den Haftpflichtversicherungsvertrag nicht gemäß § 6 Abs. 1 VVG gekündigt hat, kann sie sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf ihre Leistungsfreiheit wegen dieser Obliegenheitsverletzung berufen (BGHZ 4, 369; 19» 31). Hiergegen erhebt die Beklagte mit der Revision auch keine Einwendungen mehr.
II. Das Berufungsgericht legt das Teilungsabkommen dahin aus, daß der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch auch nicht dadurch berührt werde, daß die Beklagte nach § 12 Abs. 3 VVG wegen des Ablaufs der dem haftpflicht versicherten Sch^^HP gesetzten Klagefrist von ihrer Verpflichtung zu dem Versicherungsschutz frei geworden ist.
1.	Diese Auslegung ist in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar. Wie schon die Einleitungsworte des § 1 des Teilungsabkommens ergeben, hat die Beklagte Abkommen glei-
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chen Inhalts auch mit anderen Innungskrankenkassen abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei um typische, in dieser Art auch sonst häufig getroffene Abmachungen. Deshalb ist das Revisionsgericht in der Nachprüfung ihrer Auslegung nicht beschränkt (BGHZ 20, 385, 389).
Diese Nachprüfung ergibt, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung im Ergebnis richtig ist.
2.	Die Revision hat allerdings darin recht, daß di< Beklagte aus dem Teilungsabkommen nach dessen § 3 Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn der Haftpflichtversicherte bei ihr keinen Versicherungsschutz hat und daß es hierbei grundsätzlich - abgesehen von der in § 3 Abs. 2 des Abkommens festgelegten Ausnahme - unerheblich ist, aus welchem Grunde der Versicherungsschutz nicht besteht. Gleichwohl kann hieraus entgegen der Auffassung der Revision (ebenso LG Bielefeld, VersR 1954,
123; OLG Hamm, VersR 1954, 301; Clasen, Teilungs- und Regreßverzichtsabkommen mit Haftpflichtversicherern S, 57) nicht gefolgert werden, daß die Erstattungspflicht der Beklagten aus dem Teilungsabkommen auch dann entfällt, wenn die Beklagte erst durch den Ablauf der dem Haftpflichtversicherten gesetzten Klagefrist von ihrer Verpflichtung, ihren Versicherten Versicherungsschutz zu leisten, frei wird. Die Besonderheit dieses Falles liegt darin, daß hier bei Eintritt des Abkommensfalles zunächst der Versicherungsschutz besteht und damit auch der Erstattungsanspruch aus dem Teilungsabkommen zur Entstehung kommt. Der Versicherungsanspruch fällt hier erst nachträglich nach fruchtlosem Ablauf der Klagefrist weg. Das Teilungsabkommen gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß damit auch der bereits entstandene Erstattungsanspruch der Klägerin nachträglich wieder vernichtet werden soll
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(so auch Stiefel/Wussow AKB 4. Aufl. § 8 Anm. 20). Hierfür hätte es einer unzweideutigen Vereinbarung bedurft, die nicht erfolgt ist.
3.	Aus dem Schweigen des Teilungsabkommens über die Auswirkungen des Ablaufs der Klagefrist auf den Erstattungsanspruch kann entgegen der Auffassung der Revision auch aus folgendem Grunde nicht auf einen Wegfall des Erstattungsanspruchs geschlossen werden: Das Teilungsabkommen begründet bei Eintritt des Abkommensfalles einen selbständigen vertraglichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Das Wesen solcher Schadenteilungsabkommen besteht darin, daß die Anwicklung des Schadens des Sozialversicherungsträgers unter Ausschaltung des Haftpflichtschuldners (Haftpflichtversicherten) unmittelbar zwischen den Vertragschließenden vorgenommen werden soll. Hieraus ergibt sich, daß der Sozialversicherungsträger verpflichtet ist, sich der Geltendmachung des nach § 1542 RVO auf ihn übergegangenen Haftpflichtanspruchs gegen den Haftpflichtschuldner (Haftpflichtversicherten) selbst zu enthalten, weil nur so der mit dem Teilungsabkommen bezweckte Erfolg erreicht werden kann. Die Teilungsabkommen enthalten also insoweit ein pactum de non petendo (Glasen aaO S. 38, 40, 45; Wussow, Teilungsab-kommen S. 17). Bei vertragstreuem Verhalten des Sozialversicherungsträgers wird also der Haftpflichtversicherte selbst nicht von diesem wegen der Haftpflichtschuld in Anspruch genommen. Solange das aber nicht der Pall ist, hat er gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen dieser Haftpflichtschuld auch keinen Versicherungsanspruch; denn dieser setzt nach § 10 AKB voraus, daß Haftpflichtansprüche gegen ihn erhoben werden (BGH VersR 1956, 187; 60, 554)- Noch augenfälliger sind diese Zusammenhänge in den vom Berufungsgericht angeführten, nach § 1 Satz 2 des Teilungsabkommens ebenfalls in das Abkommen einbezogenen
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Fällen, in denen der Haftpflichtversicherte nachweisbar gar nicht haftpflichtig ist und aus diesem Grunde auch unabhängig von dem Teilungsabkommen gar keine Inanspruchnahme durch den Sozialversicherungsträger zu befürchten hat«, Er hat deshalb in allen diesen Fällen gar keinen Anlaß, gegen seinen Haftpflichtversicherer einen Versicherungsanspruch, nämlich einen Anspruch auf Befreiung^von den gegen ihn gar nicht geltend gemachten Haftpflichtansprüchen des Sozialversicherungsträgers zu erheben» Man wird deshalb in diesen Fällen auch nicht, wie sonst, in der Schadenanzeige des Haftpflichtversicherten eine stillschweigende Erhebung des Versicherungsanspruch sehen kön~ * nen (vgl. Bruck-Möller 8. AufI. § 12 Anm. 24)« Vor Erhebung des Versicherungsanspruchs kann aber auch nicht eine Ablehnung durch den Haftpflichtversicherer mit der Wirkung de3 § 12 Abs. 3 VVG erfolgen (Bruck/Möller aaO). Es bedarf keiner Prüfung, ob.aus diesem Grunde nicht auch im vorliegenden Fall schon die Voraussetzungen des § 12 Abs* 3 VVG als nicht vorliegend anzusehen sind; denn diese Zusammenhänge zeigen jedenfalls, daß in den Teilungsab-kommen aus gutem Grunde keine Regelung über die Auswirkungen des Ablaufs der Klagefrist auf den Erstattungsanspruch getroffen ist, weil bei vertragsgemäßem Verhalten des Sozialversicherungsträgers der Haftpflichtversicherer | gar nicht in die Lage kommt, seinem Versicherten rechtewirksam eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG wegen des Anspruchs auf Befreiung von der Haftpflichtforderung des Sozialversicherungsträgers gegen den Haftpflichtversicherten zu setzen.
4» Biese Zusammenhänge ergeben aber auch, daß es dem Sinn und Zweck solcher Teilungsabkommen widersprechen würde, wenn dem Sozialversicherungsträger sein vertraglicher Erstattungsanspruch durch den Ablauf einer dem Haftpflichtversicherten gesetzten Klägefrist wieder entwunden
 werden würde. Da mit ihnen eine schnelle und reibungslose Abwicklung des Schadens des Sozialversicherungsträgers unter Ausschaltung des Haftpflichtversicherten unmittelbar zwischen den Vertragschließenden bezweckt wird, kann der Haftpflichtversicherer diese Schadenabwicklung nicht > 4&duro.h.- verhindern, daß., er seinem Versicherten gleichsam hinter dem Rücken des Sozialversicherungsträgers, jedenfalls aber ohne daß dieser hiervon Kenntnis zu erhalten braucht, eine Klagefrist setzt und sich dann nach deren Ablauf auf seine Leistungsfreiheit auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger beruft. Dies würde auch der sich aus dem Abkommen ergebenden Treupflicht widersprechen, weil der Sozialversicherungsträger selbst dann, wenn er von der Fristsetzung Kenntnis erhielte, in den meisten Fällen gar nicht in der Lage wäre, seinerseits die Klagefrist zu wahren; denn hierzu müßte er innerhalb der kurzen Frist von~5 Monaten gegen den Haftpflichtschuld ner (Haftpflichtversicherten) auf Grund seiner Haftpflicht forderung einen Vollstreckungstitel erwirken, daraufhin den Versicherungsanspruch des Haftpflichtversicherten pfänden und dann noch vor Ablauf der Frist seinerseits gegen den Haftpflichtversicherer Klage auf Gewährung des Versicherungsschutzes erheben (Wussow, Teilungsabkommen S. 31)o Der Haftpflichtversicherer könnte sich also auf diese Weise seiner Erstattungspflicht entziehen, ohne daß sich der Sozielversicherungsträger in den meisten Fällen hiergegen wehren könnte. Auf der anderen Seite werden auch die Belange des Haftpflichtversicherers nicht unbillig beeinträchtigt, wenn sich die Versäumung der Klagefrist durch den Haftpflichtversicherten nicht auf den Erstattungsanspruch des Sozialversicherungsträgers aus dem Teilungsabkommen auswirkt. § 12 Abs. 3 VVG will dem Versicherer eine rasche Klärung der Frage, ob er dem Versicherten Versicherungsschutz zu gewähren hat, ermög-
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lichen. Dieselbe Klärung kann aber auch zwischen den Partnern des Teilungsabkommens erfolgen, ohne daß es hierfür einer Einschaltung des Haftpflichtversicherten bedürfte, wie die Revision meint; denn da von der Frage, ob beim Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz für den Versicherten besteht, die Berechtigung des Erstattungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers abhängt, kann der Streit hierüber auch unmittelbar zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Haftpflichtversicherer ausgetragen werden»
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr, Nastelski	Dr.	Haidinger	Dr.	Nörr
 Liesecke	Dr.	Reinicke