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BGH

Gericht: BGH

lc Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht an* In ihrem ersten Angriff unterstellt sie, daß die Klägerin durch ihr Indossament eine Garantie in dem Sinne habe übernehmen wollen, wie das Berufungsgericht es angenommen hat« Die Revision ist der Ansicht, auch in diesem Fall sei die Klage begründet, weil die Garantieerklärung der Klägerin in dem vom Berufungs- der Vormann haftet dem Nachmann* Riese Regelung ist aber nicht zwingend* Rie Parteien können wirksam vereinbaren, daß der Nachmann, wenn er in Anspruch genommen wird, seinerseits nicht berechtigt sein soll, seinen Vormann in Anspruch zu nehmen* Wird der Vormann in einem derartigen Pall trotzdem von seinem Nachmann auf Zahlung der Wechselsumme verklagt, so kann er einwenden, daß er mit seinem Nachmann vereinbart habe, die Reihenfolge der Indossamente auf den Wechseln solle nicht maßgebend sein* Riese Einwendung ist im Rahmen des Art*17 WG zulässig* "Rie durch die Reihenfolge der einzelnen Wech'sel-unterschriften gegebene wechselmäßige Haftung kann nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ausgeschlossen sein’1 (Staub/Stranz, Wechselgesetz 13<.Aufl* 1934 Art*47 Anm,5a, 2* Rie Revision beanstandet sodann die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin-habe durch ihr Blankoindossament auch der Beklagten gegenüber eine Garantie da * für übernommen, daß seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Akzept nachkomme? Die Revision greift einmal die Würdigung an, die das Berufungsgericht dem Schriftwechsel zwischen der Beklagten von der Klägerin blankoindossierte Wechsel; die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, mit einem Begleitschreiben Übersandt, in dem es heißtt "Für Ihre Gefälligkeit vergüte ich Ihnen 4 #» Die Bankbürgschaft ist durch die Mitunterschrift auf den Abschnitten gesichert." Die Revision ist der Auffassung, aus diesem Schreiben ergebe sich nichts für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Blankoindossamente der Klägerin» Es sei denkgesetzlich falsch, auf eine Garantie zugunsten der Beklagten zu schließen, wenn von Bankbürgschaft die Rede sei» Durch das Indossament habe die Klägerin eine Garantie für Wübernommen, aber nur zugunsten ihrer Nachmänner und nicht zugunsten ihrer Vormänner. Diese Rüge der Revision ist nicht begründet» Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist naheliegend» Die Wechsel, die die Beklagte unterschrieb, lauteten auf erhebliche Beträge, und die Beklagte stellte die Wechsel aus, um HB kurzfristige Darlehen zu gewähren; er hatte nicht etwa Gegenleistungen von ihm empfangen» Es liegt daher nahe, daß die Beklagte sich gegen das große Risiko, das sie durch die Unterschrift der Wechsel übernahm, sichern wollte und die Unterschrift der Klägerin zu ihrer Sicherung und nicht nur forderte, um die Wechsel leichter diskontieren zu können. Auch die Angriffe, die die Revision gegen die Würdigung des Schriftwechsels zwischen der Klägerin und und seiner Frau erhebt, sind nicht berechtigt* Die Revision meint» in diesen Schreiben spreche die Klägerin zwar stets von ihren Forderungen aus Wechselbürgschaften* Hieraus könne aber nichts für die Auslegung des Berufungsgerichts gefolgert werden, da die Klägerin durch die Ausstellung der Blankoindossamente, wie bereits dargetan, wirtschaftlich gesehen eine Bürgschaft zugunsten ihrer Nachmänner eingegangen sei und ihre Ausdrucksweise auf dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise beruhe* Dies gelte auch für das Schreiben vom 14« Dezember 1953? in dem die Klägerin die Firma W^^mi gebeten habe, bei der Beklagten anzufragen, Mob eine Verlängerung der Abschnitte mit Bankbürgschaft möglich” sei* Auch hier verkennt die Revision, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht'den Briefen der Klägerin gibt, (naheliegend, jedenfalls) möglich und daher für das Revisionsgericht bindend ist» und nicht etwa nur zu dem Ausdruck gebracht, diese Unterschrift werde zur Unterbringung der Wechsel bei Dritten benötigte Für diese Auslegung spricht auch, was die Revision verkennt, die Interessenlage der Beteiligten» Es liegt nahe, daß die Beklagte, wie oben ausgeführt, sich gegen das große Risiko sichern wollte, das sie durch die Unterschrift auf den Wechseln einging» Andererseits hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Klägerin ein großes eigenes Interesse daran, daß die Beklagte die Wechsel diskontieren ließ; der Diskonterlös kam ihr, der Klägerin, zugute, und sie hatte Weisshaupt so hohe Kredite ohne hinreichende Sicherungen gewährt, daß sie ihr finanzielles Schicksal unlösbar mit ihm verbunden hatte« Die Revision beanstandet schließlich, das Berufungsgericht habe die Aussage der Frau St(0^ nicht vollständig gewürdigt; es habe ausser acht gelassen, daß Frau StfH bekundet habe, wie es dazu gekommen sei, daß anstelle der früheren Wechselbürgschaften die Blankoindossamente getreten seien» Die Aussage lasse erkennen, daß die Klägerin die weitgehende Haftung aus einer Bürgschaft habe vermeiden wollen und bewußt das Indossament gewählt habe, um nicht allen Wechselbeteiligten gegenüber haftbar zu sein» Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigte Es ergibt sich aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils, daß das Berufungsgericht Frau 3t£P^ soweit ihre Aussage diesen Inhalt gehabt hat, keinen Glauben geschenkt hat» Die Revision ist weiter der Ansicht, die Klage sei auch dann begründet, wenn die Klägerin den Willen gehabt habe, durch ihr Blankoindossament eine Garantie zugunsten der Beklagten zu übernehmen; denn jedenfalls sei dieser Wille der Klägerin nicht nach aussen in Erscheinung getreten«, Ein rein innerlich gebliebener Wille, der keinen Ausdruck gefunden habe, sei nicht maßgebend; erheblich sei nur der erklärte Wille, also der Wille, der für den erkennbar geworden sei, für den die Erklärung bestimmt sei«, Diesen Ausführungen der Revision muß der Erfolg versagt bleiben, weil sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch setzen«, Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe das Garantieversprechen nicht nur sondern auch der Beklagten gegenüber ab * Durch diese Regelung hätten die Parteien aber nicht vereinbart, daß das Urteil, das wegen des eingeklagten Wechsels ergehe, auch für die übrigen fünf Wechsel maßgebend sein solle» Eine derartige Erklärung habe die Klägerin auch später nicht abgegeben» Das Feststellungsinteresse der Be- das Urteil über den ersten Wechsel solle auch für die übrigen fünf Wechsel entscheidend sein® Eine derartige Vereinbarung folgt nicht daraus, daß die Beklagte wegen der fünf übrigen Wechsel auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat® Der Verzicht erklärt sich daraus? Aus prozeßökonomischen Gründen werde nur ein Wechsel eingeklagt ; aus diesem Grunde habe die Beklagte bezüglich der übrigen Wechsel auf die Einrede der Verjährung verzichtete Mit der rechtskräftigen Entscheidung über den eingeklagten einen Wechsel wisse die Beklagte auch, ob sie aus den restlichen Wechseln in Anspruch genommen werde. Diese Ausführungen sind zu allgemein gehalten, um ihnen die Behauptung entnehmen zu können, daß die Klägerin sich rechtlich verpflichtet habe, die fünf restlichen Wechsel nicht einzuklagen, wenn sie mit ihrer Klage wegen des ersten Wechsels nicht durchdringe«, Die Ausführungen der Klägerin können auch so aufgefaßt werden, daß die Klägerin, wenn ihre Klage abgewiesen werde, aus freien Stücken und aus eigenem Interesse voraussichtlich keinen neuen Rechtsstreit wegen der restlichen fünf Wechsel führen werde, weil sie sich davon keinen Erfolg verspreche0 Die Klägerin hat auch der Behauptung der Beklagten in der Berufungsbeant-wortung nicht widersprochen, es sei keine Abrede zwischen den Parteien getroffen, daß der Ausgang des Rechtsstreits über die Klage für die übrigen fünf Wechsel präjudiziell sei« Das Berufungsgericht hatte bei dieser Sachlage keine Veranlassung, gemäß § 139 ZPO vorzugehen,, 2„ Die Revision ist weiter der Auffassung, die Widerklage sei auch dann nicht zulässig, wenn die Parteien nicht vereinbart hätten, die Entscheidung über den ersten Wechsel solle auch für die übrigen Wechsel maßgebend sein; denn jedenfalls sei die Vereinbarung vom 17«. Aus dem Schreiben vom 17* Februar 1954 ergibt sich nicht, daß die Parteien eine derartige Vereinbarung getroffen haben«, Dadurch, daß die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, hat sie vermeiden wollen, daß die Klägerin gezwungen werde, die restlichen fünf Wechsel einzuklagen, um die Verjährung zu unterbrechen» Aus dem Verzicht der Beklagten auf die Verjährung folgt aber nicht der darüber hinausgehende Verzicht, wegen der übrigen fünf Wechsel die negative Feststellungsklage zu erheben, bevor die Klage rechtskräftig entschieden sei» Die Klägerin hat auch in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, daß die Beklagte durch die Vereinbarung vom 17 * Februar 1954 einen derartigen Verzicht geleistet hätte» Das Berufungsgericht brauchte daher auf eine derartige Auslegung der Vereinbarung nicht einzugehen; dafür, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit übersehen haben sollte, daß die Parteien eine derartige Regelung hätten treffen können, fehlt es an Anhaltspunkten»

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GarantieBerufungsgerichtParteiWechselderartigKlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

oft
155/57
J
Verkünde fc K am 21, April 1958
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	&	Co«,*	in
 Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Pr,
 gegen
die Firma B« WI
GmbH, Baustoffgroßhandlung in
 Beklagte und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Frhr„v,
hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21- April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Kastelski und der Bundesrichter Br* Haidinger, Br* Fischer, Diesecke und Br* Reinicke
 für Recht erkannt?	i
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4o Zivilsenates des Oberl^ndesgerichts in Stuttgart vom 12o Juni 1957 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen*
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Von Rechts wegen
2 •
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Die Klägerin ist Inhaberin und Indossantin vun sechs Wechseln über je 5000 DM, die an verschiedenen Tagen des Oktober 1953 fällig geworden sind? ihr Indossament steht auf der Rückseite des Wechsels an zweiter Stelle. Die Beklagte ist Ausstellerin der Wechsel und erste Indossantin* Akzeptant des Wechsels ist der Kaufmann Josef W^Üp; der am 9* September 1953 verstorben und über dessen Nachlaß am 19o Oktober 1953 das Konkursverfahren eröffnet worden ist« Die Wechsel sind von der Rhein-Main-Bank diskontiert worden*
Die räumliche Reihenfolge der sechs Unterschriften deckt sich nicht mit der zeitlichen Reihenfolge, in der die Unterschriften auf den Wechseln geleistet worden sind« Die Klägerin und W^m haben ihre Unterschriften auf die Wechsel gesetzt, bevor die Beklagte den Wechsel unterschrieben hat.	hat	der	Beklagten die mit dem
 Blankoindossament der Klägerin und seinem Akzept versehenen Wechsel übergeben. Erst dann hat die Beklagte die Wechsel als Ausstellerin unterschrieben, an erster Stelle indossiert und der Rhein-Main-Bank zur Diskontierung übergeben.. Den Diskont erlös hat die Beklagte	gegeben*	der	ihn
 seinerseits seinem stark überschuldeten Konto bei der Klägerin gutschreiben ließ«	•	\
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Die Wechsel gingen zu Protest« Die Rhein-Main-Bank'* hat von der Klägerin Regreß verlangt und erhalten« Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne ihrerseits die Beklagte im Wege des Rückgriffs in Anspruch nehmen« Sie hat den ernsten Wechsel eingeklagt und verlangt von dem Beklagten Zahlung von 5000 DM nebst Zinsen« Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im Weg der Widerklage die negative Peststellungsklage wegen der restlichen Wechsel erhoben« Sie i vertritt die Auffassung, der Klägerin stünden keine Ansprüche
.. 3 *
gegen sie zu* Wer einen Wechsel im Wege des Rückgriffs einlöse, könne nur die Rechte gegen seine Vorgänger geltend machen, die ihm früher, beim Vorlauf des Wechsels, zugestanden hätten« Die Klägerin sei aber niemals Wechselgläubigerin gewesen; es fehle an einem Wechselbegebungsvertrage zwischen ihr, der Beklagten, und der Klägerin«, Die Beklagte erhebt weiter zwei Einwendungen« Sie ist einmal der Ansicht, die Klägerin habe durch ihr Indossament die Garantie dafür übernommen, daß Weisshaupt seine Verpflichtungen als Akzeptantin erfülle; diese Garantie sei zugunsten aller künftigen Wechselgläubiger, auch zugunsten des Ausstellers und ersten Indossanten, übernommen worden. Im übrigen ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin habe dadurch, daß sie die Wechsel mit ihrem Blankoindossament versehen habe, eine Kredittäuschung begangen; sie habe zu dieser Zeit gewußt, daß Weisshaupt seit langem überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei *
Das Landgericht hat der Klage im Wechselverfahren statt gegeben« Im Nachverfahren hat es die Klage abgewiesen und die Klägerin gemäß der Widerklage, die in dieser Instanz wegen zwei weiterer Wechsel erhoben war, verurteilt« Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und der erweiterten Widerklage, die nunmehr auch die restlichen * drei Wechsel zu dem Gegenstand hatte, stattgegeben«, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«

Zurw Klage^
Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Beklagte mit der Klägerin einen Wechselbegebungs-
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 vertrag geschlossen habe und oh die Beklagte das Pehlen eines derartigen Begehungsvertrages im Nachverfahren geltend machen könne« Bas Berufungsgericht hält die Klage jedenfalls deshalb für unbegründet, weil das Blankoindossament der Klägerin auf den sechs Wechseln bedeutet habe, die Klägerin wolle allen (künftigen) Wechselgläubigern, insbesondere der Beklagten als Ausstellerin, dafür einstehen, daß Weisshaupt die Wechsel bei Fälligkeit einlöse« Die Behauptung der Klägerin, sie habe mit ihren Indossamenten nur die Umlaufsfähigkeit und die Biskontierbarkeit der Wechsel erhöhen, also nur eine wechselmässige Haftung als Indossantin zugunsten ihrer Nachmänner übernehmen wollen, sei widerlegte Bas Berufungsgericht hat die von ihm vorgenommene Auslegung auf die Korrespondenz zwischen der Klägerin und und seiner Frau und auf den Schriftwechsel gestützt, den Weisshaupt mit der Beklagten geführt hat«, Bas Berufungsgericht hat seiner Auslegung weiter die Aussage der als Partei vernommenen persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, Frau St^Hgeborene S(H|, zugrunde gelegt und es schließlich auf die ganzen Umstände abgestellt, unter denen es zu den Unterschriften der Parteien auf den Wechseln gekommen ist<>
lc Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht an* In ihrem ersten Angriff unterstellt sie, daß die Klägerin durch ihr Indossament eine Garantie in dem Sinne habe übernehmen wollen, wie das Berufungsgericht es angenommen hat« Die Revision ist der Ansicht, auch in diesem Fall sei die Klage begründet,
 weil die Garantieerklärung der Klägerin in dem vom Berufungs-
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gericht angenommenen Sinne rechtlich unwirksam sei; durch ein Indossament könne eine derartige Garantie nicht begründet werden« Die Rechtswirkung eines Indossamentes bestimme sich ausschließlich nach dem Wechselrecht und dem Inhalte des Wechsels, auf dein sich das Indossament befinde« Die Klägerin hafte demgemäß als zweite Indossantin ihren Nach-
männern und könne die Klägerin als erste Indossantin und Ausstellerin des Wechsels im Wege des Rückgriffs in Anspruch nehmeno Riese Regelung sei unabhängig von dem Willen der Parteien; es sei rechtlich nicht möglich, die Haftung eines Indossanten über das im Gesetz vorgesehene Maß zu erweitern,
 Riesen Ausführungen der Revision kann nicht zugestimmt werden* Nach Art*47 WG haften zwar die verschiedenen im Wechselverband stehenden Personen einander entsprechend ihrer (räumlichen) Reihenfolge? der Vormann haftet dem Nachmann* Riese Regelung ist aber nicht zwingend* Rie Parteien können wirksam vereinbaren, daß der Nachmann, wenn er in Anspruch genommen wird, seinerseits nicht berechtigt sein soll, seinen Vormann in Anspruch zu nehmen* Wird der Vormann in einem derartigen Pall trotzdem von seinem Nachmann auf Zahlung der Wechselsumme verklagt, so kann er einwenden, daß er mit seinem Nachmann vereinbart habe, die Reihenfolge der Indossamente auf den Wechseln solle nicht maßgebend sein* Riese Einwendung ist im Rahmen des Art*17 WG zulässig* "Rie durch die Reihenfolge der einzelnen Wech'sel-unterschriften gegebene wechselmäßige Haftung kann nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ausgeschlossen sein’1 (Staub/Stranz, Wechselgesetz 13<.Aufl* 1934 Art*47 Anm,5a,
14; vgl* auch Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 1955, S*698 Anra*2 und RGZ 142, 264)o
2* Rie Revision beanstandet sodann die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin-habe durch ihr Blankoindossament auch der Beklagten gegenüber eine Garantie da * für übernommen, daß	seiner	Zahlungsverpflichtung
 aus dem Akzept nachkomme? die Revision ist der Auffassung, die Klägerin sei durch ihr Indossament lediglich ihren Nachmännern gegenüber eine Verpflichtung eingegangen* Bieser Angriff der Revision liegt auf tatsächlichem Gebiete« Er kann in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben* Ras Ber ' fungsgericht hat, entgegen der Auffassung der Revision,
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keine Denkgesetze verletzt und den Sachverhalt und die Beweisaufnahme auch nicht unvollständig gewürdigt»
Die Revision greift einmal die Würdigung an, die das Berufungsgericht dem Schriftwechsel zwischen der Beklagten
 von der Klägerin blankoindossierte Wechsel; die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, mit einem Begleitschreiben Übersandt, in dem es heißtt "Für Ihre Gefälligkeit vergüte ich Ihnen 4 #» Die Bankbürgschaft ist durch die Mitunterschrift auf den Abschnitten gesichert." Die Revision ist der Auffassung, aus diesem Schreiben ergebe sich nichts für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Blankoindossamente der Klägerin» Es sei denkgesetzlich falsch, auf eine Garantie zugunsten der Beklagten zu schließen, wenn von Bankbürgschaft die Rede sei» Durch das Indossament habe die Klägerin eine Garantie für Wübernommen, aber nur zugunsten ihrer Nachmänner und nicht zugunsten ihrer Vormänner. Diese Garantie erkläre zwanglos, daß der Ausdruck "Bankbürgschaft" verwendet worden sei.
Diese Rüge der Revision ist nicht begründet» Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist naheliegend» Die Wechsel, die die Beklagte unterschrieb, lauteten auf erhebliche Beträge, und die Beklagte stellte die Wechsel aus, um HB kurzfristige Darlehen zu gewähren; er hatte nicht etwa Gegenleistungen von ihm empfangen» Es liegt daher nahe, daß die Beklagte sich gegen das große Risiko, das sie durch die Unterschrift der Wechsel übernahm, sichern wollte und die Unterschrift der Klägerin zu ihrer Sicherung und nicht nur forderte, um die Wechsel leichter diskontieren zu können. Jedenfalls ist die Auslegung, die das Beruf urigs-gericht dem Schreiben vom 5. Dezember 1951 gegeben hat, möglich und daher für das Revisionsgericht bindend»
hatt
 und
hat zuteil werden lassen. Am 5. Dezember 1951
der Beklagten von ihm akzeptierte und
W
Auch die Angriffe, die die Revision gegen die Würdigung des Schriftwechsels zwischen der Klägerin und und seiner Frau erhebt, sind nicht berechtigt* Die Revision meint» in diesen Schreiben spreche die Klägerin zwar stets von ihren Forderungen aus Wechselbürgschaften* Hieraus könne aber nichts für die Auslegung des Berufungsgerichts gefolgert werden, da die Klägerin durch die Ausstellung der Blankoindossamente, wie bereits dargetan, wirtschaftlich gesehen eine Bürgschaft zugunsten ihrer Nachmänner eingegangen sei und ihre Ausdrucksweise auf dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise beruhe* Dies gelte auch für das Schreiben vom 14« Dezember 1953? in dem die Klägerin die Firma W^^mi gebeten habe, bei der Beklagten anzufragen, Mob eine Verlängerung der Abschnitte mit Bankbürgschaft möglich” sei* Auch hier verkennt die Revision, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht'den Briefen der Klägerin gibt, (naheliegend, jedenfalls) möglich und daher für das Revisionsgericht bindend ist»
Die Revision rügt weiter die Art und Weise» in der das Berufungsgericht die Aussage der Frau	gewürdigt	hat*
Sie meint» das Berufungsgericht habe nicht erkennen lassen, aus welchen Teilen der Aussage es die Folgerung gezogen habe,-daß die Klägerin erkannt habe» die Beklagte habe die Unterschrift der Klägerin zu ihrer eigenen Sicherung und nicht ausschließlich für die leichtere Diskontierbarkeit der Wechsel verlangt* Diese Rüge ist nicht berechtigt<, Das Berufungsgericht hat diesen Schluß aus der Aussage der Frau St^Ügezogen» WgpHHHI habe ihr gesagt» er habe mit der Beklagten gesprochen; diese nehme den Wechsel herein» wenn er und die Klägerin unterschrieben* Dabei sei es den ganzen Umständen nach nicht nur Weisshaupt, sondern auch der Klägerin klar gewesen, daß die Beklagte die Unterschrift der Klägerin zu ihrer eigenen Sicherung gegenüber WfBHHHI verlangt habe* Die Beklagte habe die ”Hereinnahme” der Wechsel von der Unterschrift der Klägerin abhängig gemacht
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und nicht etwa nur zu dem Ausdruck gebracht, diese Unterschrift werde zur Unterbringung der Wechsel bei Dritten benötigte Für diese Auslegung spricht auch, was die Revision verkennt, die Interessenlage der Beteiligten» Es liegt nahe, daß die Beklagte, wie oben ausgeführt, sich gegen das große Risiko sichern wollte, das sie durch die Unterschrift auf den Wechseln einging» Andererseits hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Klägerin ein großes eigenes Interesse daran, daß die Beklagte die Wechsel diskontieren ließ; der Diskonterlös kam ihr, der Klägerin, zugute, und sie hatte Weisshaupt so hohe Kredite ohne hinreichende Sicherungen gewährt, daß sie ihr finanzielles Schicksal unlösbar mit ihm verbunden hatte«
Die Revision beanstandet schließlich, das Berufungsgericht habe die Aussage der Frau St(0^ nicht vollständig gewürdigt; es habe ausser acht gelassen, daß Frau StfH bekundet habe, wie es dazu gekommen sei, daß anstelle der früheren Wechselbürgschaften die Blankoindossamente getreten seien» Die Aussage lasse erkennen, daß die Klägerin die weitgehende Haftung aus einer Bürgschaft habe vermeiden wollen und bewußt das Indossament gewählt habe, um nicht allen Wechselbeteiligten gegenüber haftbar zu sein» Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigte Es ergibt sich aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils, daß das Berufungsgericht Frau 3t£P^ soweit ihre Aussage diesen Inhalt gehabt hat, keinen Glauben geschenkt hat»
Die Revision ist weiter der Ansicht, die Klage sei auch dann begründet, wenn die Klägerin den Willen gehabt habe, durch ihr Blankoindossament eine Garantie zugunsten der Beklagten zu übernehmen; denn jedenfalls sei dieser Wille der Klägerin nicht nach aussen in Erscheinung getreten«, Ein rein innerlich gebliebener Wille, der keinen Ausdruck gefunden habe, sei nicht maßgebend; erheblich sei nur der erklärte Wille, also der Wille, der für den erkennbar geworden sei,
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für den die Erklärung bestimmt sei«, Diesen Ausführungen der Revision muß der Erfolg versagt bleiben, weil sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch setzen«, Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe das Garantieversprechen nicht nur	sondern	auch der Beklagten gegenüber ab *
gegeben? sie habe von Weisshaupt erfahren, daß die Beklag * te die Unterschrift der Klägerin zur Bedingung für die Hereinnahme der Wechsel gemacht habe, und sie sei sich nicht nur bewußt, sondern auch damit einverstanden gewesen, daß	der	Beklagten	die	Wechsel	als	solche
"mit Bankbürgschaft” überbringe und die Beklagte die Indossamente als Garantieerklärung der Klägerin für die Einlösung der Wechsel durch	ansehe 0 In der Abgabe
 der Unterschrift auf der Rückseite der Wechsel und in der durch	erfolgten	Übermittlung	der	Wechsel	an	die
 Beklagte habe die Erklärung der Klägerin an die Beklagte gelegen, die gewünschte Garantie für	zu	überneh-
men O
Ui-SäT. Verklage!
1- Das Berufungsgericht hat das Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Erhebung der Widerklage bejaht«, Die Parteien hätten zwar am 17. Februar 1954 vereinbart, daß die Klägerin die Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräftig gen Erledigung des Rechtsstreits im Nachverfahren zurück-steile und daß die Beklagte die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts im Wechselverfahren zurücknehme und auf eine etwaige Einrede der Verjährung gegenüber der von der Klägerin geltend gemachten Wechselansprüche verzichte„
Durch diese Regelung hätten die Parteien aber nicht vereinbart, daß das Urteil, das wegen des eingeklagten Wechsels ergehe, auch für die übrigen fünf Wechsel maßgebend sein solle» Eine derartige Erklärung habe die Klägerin auch später nicht abgegeben» Das Feststellungsinteresse der Be-
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klagten ergebe sich daraus? daß sie bei der Hartnäckigkeit? mit der die Klägerin an ihrem Rechtsstandpunkt festhalte? und angesichts des Umstandes? daß sie auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe? befürchten müsse? doch noch mit irgend einer neuen Begründung aus den weiteren Wechseln in Anspruch genommen zu werden®
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung? es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage® Aus der Vereinbarung vom 17® Februar 1954 und den späteren Erklärungen? die die Klägerin vor allem in der Berufungsbegrün-dung abgegeben habe? ergebe sich? daß das Urteil, das über den ersten Wechsel entscheide? nach den Abmachungen der Parteien auch für die restlichen Wechsel habe maßgebend sein sollen® Die Klägerin hätte, wäre sie hierzu gemäß § 139 ZPO aufgefordert worden? für diese ihre Behauptung Beweis abgetreten®
Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt® Weder aus dem Vertrag vom 17® Februar 1954 noch aus späteren Erklärungen ergibt sich? wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Vereinbarung der Parteien? das Urteil über den ersten Wechsel solle auch für die übrigen fünf Wechsel entscheidend sein® Eine derartige Vereinbarung folgt nicht daraus, daß die Beklagte wegen der fünf übrigen Wechsel auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat® Der Verzicht erklärt sich daraus? daß die Beklagte die Klägerin nicht? um die Verjährung zu unterbrechen? dazu zwingen wollte, auch die restlichen fünf Wechsel einzuklagen; aus dem Verzicht auf die Verjährung folgt aber nicht? daß die Parteien sich einig gewesen seien? sich der Entscheidung über den ersten Wechsel bezüglich der restlichen Wechsel zu unterwerfen®
Auch die Erklärungen der Klägerin in der Berufungs-
11	-
begründung ergeben keine derartige Vereinbarung0 Die Klägerin hatte dort ausgeführt, für die Widerklage bestehe , mindestens soweit sie den Betrag eines Streitwertes von insgesamt 60IOO DM überschreite, kein Hechtsschutzinteresse*
Es beruhe auf gegenseitiger Vereinbarung, daß nur ein Wechsel eingeklagt werde. Aus prozeßökonomischen Gründen werde nur ein Wechsel eingeklagt ; aus diesem Grunde habe die Beklagte bezüglich der übrigen Wechsel auf die Einrede der Verjährung verzichtete Mit der rechtskräftigen Entscheidung über den eingeklagten einen Wechsel wisse die Beklagte auch, ob sie aus den restlichen Wechseln in Anspruch genommen werde. Diese Ausführungen sind zu allgemein gehalten, um ihnen die Behauptung entnehmen zu können, daß die Klägerin sich rechtlich verpflichtet habe, die fünf restlichen Wechsel nicht einzuklagen, wenn sie mit ihrer Klage wegen des ersten Wechsels nicht durchdringe«, Die Ausführungen der Klägerin können auch so aufgefaßt werden, daß die Klägerin, wenn ihre Klage abgewiesen werde, aus freien Stücken und aus eigenem Interesse voraussichtlich keinen neuen Rechtsstreit wegen der restlichen fünf Wechsel führen werde, weil sie sich davon keinen Erfolg verspreche0 Die Klägerin hat auch der Behauptung der Beklagten in der Berufungsbeant-wortung nicht widersprochen, es sei keine Abrede zwischen den Parteien getroffen, daß der Ausgang des Rechtsstreits über die Klage für die übrigen fünf Wechsel präjudiziell sei« Das Berufungsgericht hatte bei dieser Sachlage keine Veranlassung, gemäß § 139 ZPO vorzugehen,,
2„ Die Revision ist weiter der Auffassung, die Widerklage sei auch dann nicht zulässig, wenn die Parteien nicht vereinbart hätten, die Entscheidung über den ersten Wechsel solle auch für die übrigen Wechsel maßgebend sein; denn jedenfalls sei die Vereinbarung vom 17«. Februar 1954 so auszulegen, daß die Parteien sich verpflichtet hätten, keinen Rechtsstreit wegen der fünf weiteren Wechsel anhängig zu machen, bis der Prozeß über den ersten Wechsel rechts *
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kräftig entschieden sei« Das Berufungsgericht habe offensichtlich die Möglichkeit einer.derartigen Vereinbarung nicht ins Auge gefaßt und deshalb den Sachverhalt in dieser Richtung nicht gewürdigt und geprüft«,
Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt*
Aus dem Schreiben vom 17* Februar 1954 ergibt sich nicht, daß die Parteien eine derartige Vereinbarung getroffen haben«, Dadurch, daß die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, hat sie vermeiden wollen, daß die Klägerin gezwungen werde, die restlichen fünf Wechsel einzuklagen, um die Verjährung zu unterbrechen» Aus dem Verzicht der Beklagten auf die Verjährung folgt aber nicht der darüber hinausgehende Verzicht, wegen der übrigen fünf Wechsel die negative Feststellungsklage zu erheben, bevor die Klage rechtskräftig entschieden sei» Die Klägerin hat auch in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, daß die Beklagte durch die Vereinbarung vom 17 * Februar 1954 einen derartigen Verzicht geleistet hätte» Das Berufungsgericht brauchte daher auf eine derartige Auslegung der Vereinbarung nicht einzugehen; dafür, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit übersehen haben sollte, daß die Parteien eine derartige Regelung hätten treffen können, fehlt es an Anhaltspunkten»
Da somit die Rügen der Revision unbegründet sind und das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum er-
i -*
kennen läßt, war die Revision,mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, zurückzuweisen.»
Dr.Nastelski 3}r*Haidinger Dr„Pischer Idesecke
i
A