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BGH · II ZR 134/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 134/80

Januar 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf die Bestimmungen der §§ 9, 13 des Gesellschaftsvertrages, den aus der festgestellten Bilanz zu dem 31. Die Gesellschafterversammlung kann eine Jährliche Ausschüttung aus dem Liquiditätsüberschuß als Entnahme beschließen. "§ 13 Soweit der Vertrag oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, beschließen die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit des Kapitals, im Falle einer Satzungsänderung und der Auflösung der Gesellschaft, Jedoch mit einer Mehrheit von 3/4. § 9 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages räumt der Gesellschafterversammlung die Befugnis ein, Ausschüttungen aus dem Liquiditätsüberschuß als Entnahmen zu beschließen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die für Satzungsänderungen gesellschaftsvertraglich vorgeschriebene 3/4-Mehrheit nicht deshalb notwendig, weil § 6 Abs. 5 des Gesellschafts Vertrages die Kommanditisten verpflichtet, ’’ihre Kommandit einlage voll einzuzahlen”. Das Recht der Gesellschafterversammlung, Entnahmen zu Lasten der Kapitalanteile der Kommanditisten zu beschließen, wurde gerade für den Fall begründet, daß die Einlagen erbracht sind. Der Gesellschafterbeschluß ist deshalb als unwirksam zu erachten, weil der Vortrag der Klägerin nicht den von dieser gezogenen Schluß rechtfertigt, zu dem Zeitpunkt der Beschlußfassung sei ein Liquiditätsüberschuß im Sinne des § 9 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages vorhanden gewesen. Bei der Entscheidung der Frage, ob die materiellen Voraussetzungen des § 9 Abs.3 gegeben sind, ist zwar mit der Revision davon auszugehen, daß aus der Bilanz zu dem 31. Dezember 1978 - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auf einen Liquiditätsüberschuß geschlossen werden kann, der ausreicht, um Entnahmerechte entsprechend dem Beschluß vom 6. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, die Wohnanlage der Gesellschaft, die das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen darstellt, habe nach dem Winter 1978/79 so erhebliche Schäden aufgewiesen, daß Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in Höhe von 948.750 DM notwendig geworden seien, um SubstanzSchäden zu vermeiden. Denn nach dem Vorbringen der Parteien ist es unstreitig, daß in der hier infrage stehenden Zeit der Liquiditätsüberschuß - ohne Berücksichtigung der von der Beklagten als notwendig bezeich-neten Instandsetzungsarbeiten - höchsten 725.000 DM betragen hat. Es wäre deshalb Sache der Klägerin gewesen, konkret darzulegen, daß die Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nicht notwendig waren oder ungeachtet ihrer Notwendigkeit ein Liquiditätsüberschuß bestand. Damit ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs.3 nicht vorliegen.

RechtKommanditistenGesellschafterversammlungLiquiditätsüberschußKlägerinnotwendigInstandsetzungsarbeitenBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________nein
HGB §§ 169, 122, 109, 119
Zur Frage der Beweislast für die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, der Entnahmen aus dem Liquiditätsüberschuß der Gesellschaft bewilligt.
BGH, Urt. v. 21. Januar 1982 - II ZR 134/80 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES
IX ZR 134/80	URTEIL Verkündet am 21. Januar 1982
Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
A
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Mai 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist eine Publikums-Kommanditgesellschaft, der 34 Kommanditisten angehören. Sie hat in den Jahren 1968 bis 1970 unter anderem Mietshäuser im sozialen Wohnungsbau errichtet, die sie vermietet. Die Klägerin, eine Abschreibungsgesellschaft, hat 2,5 Mio. des 5,6 Mio. DM betragenden Kommanditkapitals übernommen.
Im Urkundenprozeß klagend hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 100.000 DM nebst 5 % Zinsen zu verurteilen. Sie hält in dieser Höhe ein Entnahmerecht für gegeben.
Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf die Bestimmungen der §§ 9, 13 des Gesellschaftsvertrages,
 den aus der festgestellten Bilanz zu dem 31. Dezember 1978 ersichtlichen Liquiditätsüberschuß und den mit einfacher Mehrheit gefaßten Gesellschafterbeschluß vom 6. Juni 1979, der eine 4 %ige Ausschüttung auf die Einlagen der Kommanditisten vorsieht.
Die angeführten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages haben folgenden Wortlaut:
"§ 9
Am Gewinn und Verlust nehmen die Gesellschafter in demjenigen Verhältnis teil, in dem ihre Einlagen zueinander stehen, ...
Die Gesellschafter haben Anspruch auf Auszahlung des sich aus der Jahresbilanz ergebenden Gewinns einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses (s. § 11).
Die Gesellschafterversammlung kann eine Jährliche Ausschüttung aus dem Liquiditätsüberschuß als Entnahme beschließen. Die Ausschüttung erfolgt entsprechend der Beteiligung der Kommanditisten.”
"§ 13
Soweit der Vertrag oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, beschließen die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit des Kapitals, im Falle einer Satzungsänderung und der Auflösung der Gesellschaft, Jedoch mit einer Mehrheit von 3/4. Je volle 1.000,— DM geben eine Stimme; unabhängig von einer etwaigen Kapitalbeteiligung hat die persönlich haftende Gesellschafterin in Jedem Falle 100 Stimmen ...”
Die Beklagte macht gegenüber dem Entnahmebeschluß der Gesellschafterversammlung geltend, die in der Bilanz zu dem 31. Dezember 1978 ausgewiesenen liquiden Mittel seien für Substanzerhaltungsmaßnahmen notwendig. Aus einer schriftlichen Erklärung ihres Architekten
 vom 9. November 1979 ergebe sich, daß für notwendige Instandsetzungsarbeiten 948.750 DM benötigt würden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren Vorbehalten. Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist unbegründet, weil der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 6. Juni 1979, eine Ausschüttung von 4 % auf das Kommanditkapital vorzunehmen, als unwirksam anzusehen ist.
I. Die Unwirksamkeit folgt allerdings nicht schon daraus, daß der Beschluß mit einfacher Mehrheit und nicht mit der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen 3/4-Mehrheit ergangen ist.
§ 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages räumt der Gesellschafterversammlung die Befugnis ein, Ausschüttungen aus dem Liquiditätsüberschuß als Entnahmen zu beschließen. Eine Gesellschafterversammlung, die auf dieser Grundlage Beschlüsse faßt, ändert weder den Gesellschaftsvertrag noch weicht sie im Einzelfalle von dem Geselschaftsvertrag ab. Sie macht vielmehr von den ihr gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechten Gebrauch. Ein solcher Beschluß kann deshalb nach § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages mit einfacher Mehrheit ergehen.
Etwas anderes folgt nicht daraus, daß der an der Liquidität der Gesellschaft ausgerichtete Entnahmebeschluß nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat, daß die Einlagen der Kommanditisten - teilweise - zurückgewährt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die für Satzungsänderungen gesellschaftsvertraglich vorgeschriebene 3/4-Mehrheit nicht deshalb notwendig, weil § 6 Abs. 5 des Gesellschafts Vertrages die Kommanditisten verpflichtet, ’’ihre Kommandit einlage voll einzuzahlen”. Das Recht der Gesellschafterversammlung, Entnahmen zu Lasten der Kapitalanteile der Kommanditisten zu beschließen, wurde gerade für den Fall begründet, daß die Einlagen erbracht sind.
II. Der Gesellschafterbeschluß ist deshalb als unwirksam zu erachten, weil der Vortrag der Klägerin nicht den von dieser gezogenen Schluß rechtfertigt, zu dem Zeitpunkt der Beschlußfassung sei ein Liquiditätsüberschuß im Sinne des § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vorhanden gewesen.
1. Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Klägerin die Darlegungsund Beweislast für das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 und damit für das Vorhandensein eines Liquiditätsüberschusses. Im Recht der Personengesellschaften sind Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich unwirksam, wenn sie gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen. Die Gesellschafter sind nur im Rahmen des gesellschaftsvertraglich Zulässigen an Beschlüsse gebunden, so daß der Gesellschafter, der Rechte aus einem Gesellschafterbeschluß ableitet, sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen darzutun hat.
2. Bei der Entscheidung der Frage, ob die materiellen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 gegeben sind, ist zwar mit der Revision davon auszugehen, daß aus der Bilanz zu dem 31. Dezember 1978 - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auf einen Liquiditätsüberschuß geschlossen werden kann, der ausreicht, um Entnahmerechte entsprechend dem Beschluß vom 6. Juni 1979 (= 224.000 DM) zu decken. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß zu dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eine diese Entnahmen rechtfertigende Liquidität bestand. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, die Wohnanlage der Gesellschaft, die das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen darstellt, habe nach dem Winter 1978/79 so erhebliche Schäden aufgewiesen, daß Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in Höhe von 948.750 DM notwendig geworden seien, um SubstanzSchäden zu vermeiden. Das bedeutet, daß der Liquiditätsüberschuß, den noch die Bilanz vom 31. Dezember 1978 ausgewiesen hat, als aufgezehrt anzusehen ist, wenn diese zur Erhaltung der Substanz der Bauanlage notwendigen Aufwendungen berücksichtigt werden. Denn nach dem Vorbringen der Parteien ist es unstreitig, daß in der hier infrage stehenden Zeit der Liquiditätsüberschuß - ohne Berücksichtigung der von der Beklagten als notwendig bezeich-neten Instandsetzungsarbeiten - höchsten 725.000 DM betragen hat.
Es wäre deshalb Sache der Klägerin gewesen, konkret darzulegen, daß die Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nicht notwendig waren oder ungeachtet ihrer Notwendigkeit ein Liquiditätsüberschuß bestand. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zu bestreiten und
 
zu behaupten, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft rechtfertige die Ausschüttung trotz gebotener Erhaltungsund Instandsetzungsarbeiten. Damit ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 nicht vorliegen. Demgemäß ist der Gesellschafterbeschluß als unwirksam und die darauf gestützte Klage als sachlich nicht gerechtfertigt zu erachten. Die Klage muß in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als unbegründet - und nicht nur als in der gewählten Prozeßart unstatthaft - abgewiesen werden.
Stimpel	Dr.	Schulze	Richter	am	Bundes-
gerichtshof Fleck kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel
 Dr. Bauer	Dr.	Kellermann