1 128,83 DM und wollte dieser den Betrag durch Postüberweisung zukommen lassen« Durch ein Versehen des Sachbearbeiters der Klägerin wurde in dem Uberweisungsträger vom 14« Juli 1973 als Nummer des Postscheckkontos Die Klägerin meint, die Beklagte hätte sich vor Erteilung der Gutschrift auf dem Postscheckkonto von Hans Otto L00 durch Rückfrage bei ihr über den wahren Empfänger erkundigen müsse. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat ihr zu einen Drittel statt gegeben und sie im übrigen wegen Mitverschuldens der Klägerin ebenfalls abgewiesen« Dagegen wenden sich beide Parteien mit den zugelassenen Revisionen« Die Klägerin verfolgt Ihren Anspruch in vollem Umfange weiter und beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen« Diese erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« A« Revision der Beklagten Nach § 19 FostG haftet die Beklagte im Postscheckdienst für Schäden, die dem Postscheckteilnehmer durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung seiner Überweisungen durch das Postscheckamt entstehen, entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten« Durch die Verweisung in § 19 PostG auf die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten ergibt sich, daß die Beklagte im Postscheckdienst in entsprechender Anwendung der §§ 276 , 278 BGB nur bei Verschulden haftet. Ein Schuldvorwurf kann allerdings nicht daraus her geleitet werden, daß die Beklagte, nachdem sie die fehlende Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Sapfängerangabe bemerkt hatte, die Überweisung nicht Airch Gutschrift auf dem Postscheckkonto mit der ange-gegebenen Numer - falls es ein solches überhaupt gegeben hat - erledigt hat, sondern sich nunmehr nach der Empfängerangabe richtete. Der Beklagten muB aber vor geworfen werden, daß sie bei der Ermittlung des Zahlungsempfängers nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen und die Überweisung ausgeführt hat, obwohl sich die Identität des Empfängers nicht zweifelsfrei hat feststellen lassen« Nach Prüfiang der eigenen Unterlagen i»d der daraufhin eingeholten Auskunft aus dem Handelsregister ergab sich, daß es einen Postscheckteilnehmer urter der im Überweisungsträger angegebenen Empfängerbe Zeichnung "Fa« Hans Otto IJHP» StfHB" nicht gab und eine solche Firma auch nicht im Handelsregister eingetragen war« Hätte der Bedienstete der Beklagten auch jene Möglichkeit bedacht, dann hätte er den Überweisungsauftrag entweder unerledigt mit entsprechendem Hinweis zurückgeben können oder sich durch fernmündliche Rückfrage bei der Klägerin nach der genauen Anschrift des Zahlungsempfängers erkundigen müssen* Daß darin angesichts des Massenverkehrs eine Überspannung der Prüfüngspflicht liege, wie die Beklagte meint, kann nicht anerkannt werden* Das Argument des Massenverkehrs spielt deshalb keine Rolle, weil der vorliegende Überweisungsauftrag wegen der unrichtigen Kontonummer und der Angabe eines Empfängers, der nicht als Postscheckteilnehmer geführt wurde, ohnehin eine individuelle Bearbeitung notwendig machte* überdies gereicht der Beklagten lediglich zu dem Worwurf, daß die auch von ihr für notwendig erachtete Prüfung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt zu Ende geführt worden ist* Ihr Bediensteter hätte ebenso schnell und sicherer durch einen Anruf bei der Klägerin die richtige Bnpfänger-anschrift erfahren können als durch die Einholung der Auskunft beim Registergericht* Das Berufungsgericht hat somit die Voraussetzungen von § 19 PostG zu Recht bejaht* Die Beklagte hat sich darauf berufen, ihre Haftung sei durch § 12 Abs* 3 Satz 2 (jetzt § 4 Satz 2) der Postseheckardnung (PostScheck0) vom 1* Dezember 1969 (BGBl I S. Nach dieser Bestimmung hat die Deutsche Bundespost Nachteile aus fehlerhaften Last- und Gutschriften, die darauf beruhen, daß Kontonummer, Kontobezeichnung oder Betrag unrichtig, unvollständig oder voneinander abweichend angegeben sind, nicht zu vertreten* Diese Vorschrift ist ungültig, soweit durch sie die Haftung für Verschulden der Bundespost ausgeschlossen wird Da die Beklagte gemäß § 19 PostG im Postscheckdienst für Schäden haftet, die dem Postscheckteilnehmer durch schuldhaft nicht ordnungsgemäß aus geführte Aufträge entstehen, widerspricht die Postscheckordnung, soweit sie die Haftung der Beklagten für schuldhaftes Verhalten ausschließt, der gesetzlichen Regelung* Dieser Vorrang schließt auch den von der Beklagten angezogenen, nur für gleichrangige Normen geltenden Grundsatz der Spezialität aus* Die Vorschrift des § 12 Abs* 3 Satz 2 Post Scheck 0 wäre auch ungültig, wenn ihre Bedeutung in der Vermutung läge, daß auch ein Mitverschulden der Bundespost entfällt, wenn der Nachteil durch eine der auf geführten Ursachen herbei-geführt wurde (so Eidenmüller, Postbankrecht 1973, Postscheckordnung § 12 Anm« 9)* Eine solche Regelung widerspricht ebenfalls § 19 PostG in Verbindung mit den dort für entsprechend anwendbar erklärten allgemeinen gesetzlichen Haftungsvorschriften (§ 254 BGB) und ist daher ingültig • Das Mitverschulden der Klägerin sei die überwiegende Schadens Ursache ; das Verschulden der Beklagten könne aber auch nicht als so geringfügig angesehen werden, daß es ganz in den Hintergrund trete. Postscheckteilnehmer einen Fehler anzulasten, den das Postscheckamt erkannt, aber bei Ausführung des Auftrags nicht ausreichend berücksichtigt hat* Durch §19 PostG sollen Postscheckteilnehmer vor Schäden durch schuldhaft nicht ordnungsgemäß aus geführte Aufträge geschützt werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja PostG 1969 v. 28. Juli 1969 (BGBl. I 1006) § 19; PostScheckO v. 1. Dezember 1969 (BGBl. I 2159 § 12 Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 (jetzt Abs. 4 Satz 2) PostScheckO ist ungültig, soweit sie die Häftling für schuldhaftes Verhalten der Bundespost und ihrer Bediensteten ausschließt. BGH, Urt. v. 28. März 1977 - II ZR 134/75 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 134/75 URTEIL Verkfindet im 28. März 1977 Spengler , Justizangestellte ait U rkuncUbeamter der GechiftMteile ln dem Rechtsstreit der ABU Allgemeine Rechtsschutz -Versjeherungs -Aktiengesellschaft, Br^BtetraBe 110, DBBHHHB» gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Hans Heinrich FaMBMBE» Dr. Karl-Imst BMP, Rudolf de CoflBI, Günter RiflBB und Karl We^P, Klägerin, Revisionsklägerin uad Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigte: Re chtsanvälte und gegen die Deutsche Bunde spost^vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion dUBHHP» GBHHHBP-Platz 14, Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1977 durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr« Skibbe für Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26« Juni 1975 werden zurückgewiesen« Die Klägerin trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Revisionsverfahrens« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, ist Post Scheck teilnehme rin« Sie verlangt von der Deutschen Bundespost (Beklagte) Schadensersatz wegen einer fehlgelaufenen Postüberweis mg« Die Klägerin schuldete der * Stahlbau-Technik Hans Otto 1^0 GmbH" (künftig GmbH) in SMH| 1 128,83 DM und wollte dieser den Betrag durch Postüberweisung zukommen lassen« Durch ein Versehen des Sachbearbeiters der Klägerin wurde in dem Uberweisungsträger vom 14« Juli 1973 als Nummer des Postscheckkontos der Empfängerin deren Girokontonummer bei der Sparkasse angegeben; die Empfängerin war als "Fa. Hans Otto I4BB, bezeichnet. Belm Postscheckamt fiel die unrichtige Kontonummer auf. Die Beklagte versuchte nunmehr den richtigen Empfänger zu ermitteln. Nachdem fest gestellt worden war, daB unter der in der Überweisung enthaltenen Firmenbezeichnung kein Postscheckteilnehmer geführt wurde , erfuhr der Sachbearbeiter der Beklagten durch einen Anruf beim Registergericht, daB auch im Handelsregister keine Firma dieses Wortlauts eingetragen war. Daraufhin ermittelte das Postscheckamt, daB es in Seelze einen Postscheckteilnehmer namens Hans Otto 1010 gibt. Dessen Postscheckkonto schrieb die Beklagte alsdann die Überweisungssixame gut. 14^0» kaufmännischer Angestellter und früherer Inhaber der Zahlungsempfängerin, verfügte über den Betrag, ehe der Fehler entdeckt wurde. Die Rückbuchung scheiterte, weil das Konto kein Guthaben aufwies. 100 hat inzwischen die eidesstattliche Versieh erung gemäB §§ 807, 899 ff ZPO geleistet. Die Klägerin mußte den geschuldeten Betrag noch einmal an die GmbH überweisen. Die Klägerin meint, die Beklagte hätte sich vor Erteilung der Gutschrift auf dem Postscheckkonto von Hans Otto L00 durch Rückfrage bei ihr über den wahren Empfänger erkundigen müsse. Sie fordert mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 1 128,63 DM nebst Zinsen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Rückfrage bei der Klägerin sei ihr nicht zu demutbar gewesen. Nach Einholung der Auskunft aus dem Handelsregister habe sie davon ausgehen dürfen, bei 1410 handle es sich um einen Minderkaufmann, der die in der Überweisung angegebene Firma führe. '\ / Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat ihr zu einen Drittel statt gegeben und sie im übrigen wegen Mitverschuldens der Klägerin ebenfalls abgewiesen« Dagegen wenden sich beide Parteien mit den zugelassenen Revisionen« Die Klägerin verfolgt Ihren Anspruch in vollem Umfange weiter und beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen« Diese erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« 3&t scheidungsgründe: Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Die Vorinstanzen haben für den Klageanspruch den ordentlichen Rechtsweg für gegeben erachtet« Dies entspricht § 26 Abs« 2 des Gesetzes über das Postwesen (FostG) vom 28« Juli 1969 (BGBl I S. 1006), der Haftuxtgs-ansprüche auf dem Gebiete des Postwesens den ordentlichen Gerichten zuweist« Dazu gehören auch Ansprüche gemäß §19 FostG (vgl« BGHZ 67, 69), auf den die Klage gestützt wird. A« Revision der Beklagten Nach § 19 FostG haftet die Beklagte im Postscheckdienst für Schäden, die dem Postscheckteilnehmer durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung seiner Überweisungen durch das Postscheckamt entstehen, entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten« 1. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß der Überweisungsauftrag vom 4. Juli 1973 nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist: Der überwiesene Geldbetrag sollte dem Postscheckkonto der GmbH und nicht demjenigen von Hans Otto MHfc gutgeschrieben werden. 2. Dieser Umstand allein begründet indessen noch nicht die Haftung der Beklagten. Durch die Verweisung in § 19 PostG auf die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten ergibt sich, daß die Beklagte im Postscheckdienst in entsprechender Anwendung der §§ 276 , 278 BGB nur bei Verschulden haftet. Der Beklagten bzw. ihren Bediensteten muß also der Vorwurf gemacht werden können, bei der Bearbeitung der Postüberweisung die im Überweisungsverkehr notwendige bankmäßige Sorgfalt außer acht gelassen zu haben. Dies trifft im vorliegenden Palle zu. Ein Schuldvorwurf kann allerdings nicht daraus her geleitet werden, daß die Beklagte, nachdem sie die fehlende Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Sapfängerangabe bemerkt hatte, die Überweisung nicht Airch Gutschrift auf dem Postscheckkonto mit der ange-gegebenen Numer - falls es ein solches überhaupt gegeben hat - erledigt hat, sondern sich nunmehr nach der Empfängerangabe richtete. Ihr Handeln stand insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. vom 25. 5. 1961 - III ZR 54/60 - LM PostscheckG § 9 Nr. 2; Urt. vom 11. 11. 1968 - II ZR 228/66 - LM BGB § 665 Nr. 5). Der Beklagten muB aber vor geworfen werden, daß sie bei der Ermittlung des Zahlungsempfängers nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen und die Überweisung ausgeführt hat, obwohl sich die Identität des Empfängers nicht zweifelsfrei hat feststellen lassen« Nach Prüfiang der eigenen Unterlagen i»d der daraufhin eingeholten Auskunft aus dem Handelsregister ergab sich, daß es einen Postscheckteilnehmer urter der im Überweisungsträger angegebenen Empfängerbe Zeichnung "Fa« Hans Otto IJHP» StfHB" nicht gab und eine solche Firma auch nicht im Handelsregister eingetragen war« Nach diesem Ergebnis der Ermittlungen durfte der diesen Auftrag bearbeitende Bedienstete der Beklagten nicht kurzerhand davon ausgehen, die "Fa« Hans Otto USB” sei identisch mit dem Posts che ckteilnehmer "Hans Otto LflH^"* Die zweifache Unrichtigkeit in der Postüberweisungs Angabe einer falschen Kontonummer und offensichtlich unkorrekte Empfängerbezeichnung legten bei Anwendung bankmäßiger Sorgfalt die Annahme nahe, daß die Firmenbezeichnung unvollständig wiederge geben war. Diese Möglichkeit lag mindestens ebenso nahe wie die Erwägung des Bediensteten der Beklagten, für die es keinen objektiven Anhaltspunkt gab, Hans Otto IflHB sei Mind erkauf mann oder Handwerker, der unter der "Fa. Hans Otto IHH" auftrete« Hätte der Bedienstete der Beklagten auch jene Möglichkeit bedacht, dann hätte er den Überweisungsauftrag entweder unerledigt mit entsprechendem Hinweis zurückgeben können oder sich durch fernmündliche Rückfrage bei der Klägerin nach der genauen Anschrift des Zahlungsempfängers erkundigen müssen* Daß darin angesichts des Massenverkehrs eine Überspannung der Prüfüngspflicht liege, wie die Beklagte meint, kann nicht anerkannt werden* Das Argument des Massenverkehrs spielt deshalb keine Rolle, weil der vorliegende Überweisungsauftrag wegen der unrichtigen Kontonummer und der Angabe eines Empfängers, der nicht als Postscheckteilnehmer geführt wurde, ohnehin eine individuelle Bearbeitung notwendig machte* überdies gereicht der Beklagten lediglich zu dem Worwurf, daß die auch von ihr für notwendig erachtete Prüfung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt zu Ende geführt worden ist* Ihr Bediensteter hätte ebenso schnell und sicherer durch einen Anruf bei der Klägerin die richtige Bnpfänger-anschrift erfahren können als durch die Einholung der Auskunft beim Registergericht* Das Berufungsgericht hat somit die Voraussetzungen von § 19 PostG zu Recht bejaht* 3. Die Beklagte hat sich darauf berufen, ihre Haftung sei durch § 12 Abs* 3 Satz 2 (jetzt § 4 Satz 2) der Postseheckardnung (PostScheck0) vom 1* Dezember 1969 (BGBl I S. 2139) ausgeschlossen* Dem ist das Berufungsgericht - das wegen dieser Rechtsfrage die Revision zugelassen hat - im Ergebnis zu Recht nicht gefolgt* Nach dieser Bestimmung hat die Deutsche Bundespost Nachteile aus fehlerhaften Last- und Gutschriften, die darauf beruhen, daß Kontonummer, Kontobezeichnung oder Betrag unrichtig, unvollständig oder voneinander abweichend angegeben sind, nicht zu vertreten* Diese Vorschrift ist ungültig, soweit durch sie die Haftung für Verschulden der Bundespost ausgeschlossen wird Die Haftung der Beklagten Im Postscheckdienst ist durch die §§ 11, 19 PostG abschließend geregelt* Danach haftet die Bundespost nur, aber dann auch stets, wenn der gesetzlich normierte Haftungstatbestand vor liegt. Da die Beklagte gemäß § 19 PostG im Postscheckdienst für Schäden haftet, die dem Postscheckteilnehmer durch schuldhaft nicht ordnungsgemäß aus geführte Aufträge entstehen, widerspricht die Postscheckordnung, soweit sie die Haftung der Beklagten für schuldhaftes Verhalten ausschließt, der gesetzlichen Regelung* Da weder das Postgesetz noch § 14 Postverwaltungsgesetz, aufgrund dessen die Post Scheck Ordnung erlassen worden ist, eine Ermächtigung zu solcher Einschränkung der Haftung der Beklagten durch Rechtsverordnung enthält, ergibt sich die Ungültigkeit der im Widerspruch zu dem Gesetz stehenden Regelung unmittelbar aus dem Vorrang des formellen Gesetzes (vgl* BVerfGE 8, 155, 169; Böhlke, NJW 1973 , 357 , 358; Lies ecke, WM 1975, 223, 224; von 01shausen, JuS 1974 , 84 Fußn* 36; Kämmerer/Eidenmüller , Postgesetz § 19 Anm. 5). Dieser Vorrang schließt auch den von der Beklagten angezogenen, nur für gleichrangige Normen geltenden Grundsatz der Spezialität aus* Die Vorschrift des § 12 Abs* 3 Satz 2 Post Scheck 0 wäre auch ungültig, wenn ihre Bedeutung in der Vermutung läge, daß auch ein Mitverschulden der Bundespost entfällt, wenn der Nachteil durch eine der auf geführten Ursachen herbei-geführt wurde (so Eidenmüller, Postbankrecht 1973, Postscheckordnung § 12 Anm« 9)* Eine solche Regelung widerspricht ebenfalls § 19 PostG in Verbindung mit den dort für entsprechend anwendbar erklärten allgemeinen gesetzlichen Haftungsvorschriften (§ 254 BGB) und ist daher ingültig • B. Revision der Klägerin Das Berufungsgericht hat der Klägerin nur ein Drittel ihres Schadens zugebilligt, weil sie sich ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen müsse« Ihr Sachbearbeiter, für dessen Verschulden sie einzustehen habe, habe die Sorgfaltspflicht bei der Ausfüllung des Überweisungsformulars gröblich verletzt« Die Angabe einer ixirichtigen Konto nummer und die ingenaue Empfängerbe Zeichnung hätten die Pflicht Widrigkeit der Beklagten erst ausgelöst. Das Mitverschulden der Klägerin sei die überwiegende Schadens Ursache ; das Verschulden der Beklagten könne aber auch nicht als so geringfügig angesehen werden, daß es ganz in den Hintergrund trete. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen« Der Ansicht der Revision, mit Rücksicht auf die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Bedienstete der Beklagten bei einiger Überlegung hätte erkennen können und müssen, daß seine Nachforschungen nicht ausreichten, um die entstandenen Zweifel zu beseitigen, stelle sich die Frage, ob das dem Mitarbeiter der Klägerin angelastete Verschulden noch adäquat ursächlich gewesen sei, kann nicht gefolgt werden« An der adäquaten Mitverursachung des Schadens durch die unsorgfältige Ausfüllung des Überweisungsvordrucks besteht kein Zweifel • Erst sie hat die Nachforschungen der Beklagten notwendig gemacht und damit die nicht allzu fernliegende Möglichkeit eröffnet, daß dabei Fehler begangen wurden« Die Revision kann auch nicht damit gehört werden, es widerspreche dem Schutz zweck des § 19 FostG, dem Postscheckteilnehmer einen Fehler anzulasten, den das Postscheckamt erkannt, aber bei Ausführung des Auftrags nicht ausreichend berücksichtigt hat* Durch §19 PostG sollen Postscheckteilnehmer vor Schäden durch schuldhaft nicht ordnungsgemäß aus geführte Aufträge geschützt werden. Die Verantwortung für eigene Schadensbeiträge soll ihnen hingegen dadurch nicht abgenommen werden* Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten. Dazu gehört auch - worauf bereits hingewiesen wurde - § 254 BGB* Nur im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorgeschriebenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge kommen die Gesichtspunkte der Revision zur Geltung* Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens unerörtert gelassen, ob dem Bediensteten des Postscheckamts nicht grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei* Dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Mitverschulden läßt sich entnehmen, daß es das Verhalten des Postbediensteten in tatrichterlicher Würdigung nicht als grob fahrlässig angesehen, andererseits aber die Fahrlässigkeit des Sachbearbeiters - 11 der Klägerin als grob bewertet hat« Daß es dabei maßgebliche tatsächliche Gesichtspunkte übersehen habe f läßt sich den angefochtenen Urteil nicht entnehmen« Somit erweist sich auch die Revision der Klägerin als nicht gerechtfertigt« Fleck Richter am BGH Dr« Kellermann Dr« Schulze kann urlaubshalber nicht inter schreiben • Fleck Bundschuh Dr« Skibbe