* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 134/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 134/75

Auf" die Revision des Klägers wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 2. Die Sache wird zur anderweiten Verhand lung' -und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er verlangt vom Beklagten 10.000 DM als Teilbetrag einer angeblichen Forderung über 60.000 DM mit der Begründung, der Beklagte habe sich persönlich verpflichtet, ihm diese Summe zusätzlich zur Geschäfts-, führ erVergütung für das Jahr 1971 zu bezahlen. Januar 1970 verhandelte Dr. RtiBKl mit dem Kläger, der damals leitender Angestellter der AG v/arf über eine Anstellung, als Geschäftsführer der GmbH. Die in diesem Schreiben erwähnte "Vereinbarungwar der bereits vom Beklagten für die GmbH unterzeichnet© : Vertrag über die Anstellung des Klägers als Geschäfts*’-führer, den dieser am 31. "§ 2 Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält Herr von (Kläger) für die Jahre 1970 und; Der Klager ist der Ansicht, er habe gegen den Beklagten und Dr. RlHBfe als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung dieser Summe ohne Rücksicht darauf., widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß er* auch nicht über den Klagbetrag hinaus weitere 50.000 DM als Tantieme aus persönlicher Verpflichtung für das. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der ■ Widerklage stattgegeben. für die Beurteilung des Klageanspruchs maßgebliche Vföiv tragsgrundlage aus dem Schreiben Dr. RflHfes vom 26. umfangreichen Erfahrung aus Streitigkeiten um Geschäftsführ er gehalten durchaus geläufig ist, die garantierte' oder Mindesttantieme bezeichnet sein, die eine feste, zusätzliche auch bei fehlendem Gewinn zu zahlende Vergütung garantiert und insoweit mit einer Gewinnbeteiligung nichts zu tiih hat (vgl. verschiedene Umstände sprechen: Daraus, daß im An- ; : stellungsvertrage eine Beteiligung des Klägers am Gewinn der GmbH ausdrücklich ab 1. Beteiligten für die Jahre 1970 und 1971 unabhängig von Vorstellungen über einen etwaigen Gewinn der erst 1969 ' \ abhängige Tantieme von einem ganz unbestimmten Gewinn, der, wenn man dem Berufungsgericht folgen würde, erheblich, aber auch ganz minimal sein könnte, abhängig 2u machen, Nicht zuletzt könnte sich bei einer Gesamt -schau dieser Umstände die Tatsache, daß Dr. Rflpfc den Betrag von 60.000 DM für das Jahr 1970 dem Kläger bezahlt und der Beklagte sich daran mit 30.000 DM beteiligt.hat, in anderem Lichte darstellen, als sie das Berufungsgericht gesehen hat. die Klage nicht schon allein auf Grund, des Teamed; Schreibens vom 26. jenes; Schreibens'-: maßgeblichen Umstände außerhalb dieser Urkunde herähzti-ziehen sind, dem Antrag des Klägers auf Vernehmung Zeugen Br. RMHfe über den Inhalt der Besprechung.amd ...Diese Vereinbarungen zwischen dem Kläger-:'dy":'•'?*< :i-und Dr. RMHM gehen aber eindeutig dahin, daß dieser dem Kläger die feste Zahlung eine;s; \;v iV jährlichen Betrages von 60.000 DM zusagte* / Zum Beweis dafür, daß bei den Besprechungen 'd'; :: zv/isehen dem Kläger und Dr. RCB von einer Gewinnabhängigkeit dieser Zahlungen nicht die. Gleichzeitig benennen wir diesen Zeu gen dafür, daß der Beklagte die dem Zeugen gegebene Vollmacht nicht dahin eingeschränkt hat, daß der Zeuge wohl eine gewinnabhängige Tantieme mit dem Kläger vereinbaren könne, nicht aber ‘eine gewinnunabhängige Zahlung.” habe ihm auch Zahlung für den Fall zugesagt, daß dl#-j GmbH mit Verlust arbeiten würde, habe der Kläger weder V auf ge stellt noch bewiesen. Diese Auslegung wird dem Beweisantrag des Klägers nicht gerecht. Er. muß aus den Zusammenhang heraus ohne weiteres dahin verstanden v^erden, daß .der Kläger mit dem Zeugnis von Dr. den Beweis für die Zusage einer von keiner Bedingung,, abhängigen Zahlung, die folglich auch zu erbringen ist, wenn die Gesellschaft Verluste erwirtschaftet, führen wollte. 3. Januar 1970 bei der Auslegung des Schreibens vom ■ Januar 1970 nicht eingewendet werden könnte, es ’’hand]_e sich ura ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben', dessen Inhalt auch dann maßgeblich sei, wenn er von..dem mündlich Vereinbarten abweiche. Die Voraussetzungen für., die Anwendung der für das kaufmännische Bestätitungs-* sehreiben geltenden RechtsgrundSätze liegen hier des-wegen nicht vor, weil der Kläger damals als Angestellter nicht Kaufmann war und nicht ersichtlich ist, daß. Der Grund dafür, daß das Schreiben vom 26. entweder um die Bestätigung dessen, was vorher in diesem Sinne vereinbart war oder um ein Vertragsangebot handelt, das der Kläger stillschweigend mit der Unterzeichnung des Ans tellungsVertrages angenommen hrt.

Zitierte Normen: § 133 BGB
BerufungsgerichtZahlungRechtKlägerTantieme

Volltext der Entscheidung

"V/
BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES	
II ZR 134/75	URTEIL	Verkündet am 21. November 197^- Wki Jus ti z ha upt sekr e tär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in d en R echt s s t r e i t
dec Knufrienns Friedrich von F
Klägers und Revisionsklägers,
- ProzoRbevollr-iächticrter: Recht scnv.r slt Prof. Dr, h.c,
ce

Friedrich 'Jilheli
H
i. .J
-ttr-v, o
'9
•-* VHP 9
9
Beklagten und RevisionsBeklagten,
- ProzcOhevollradchtig tsr: Recht sauvrolt Dr.
O <\>
Der II. Zivi 1 sen? t de s Bund e s ger i cht shof s hat auf die mündliche. Verhandlung vom 21. November 197^ durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Dr. Tidow und Bundschuh
■für Recht erkannt:
Auf" die Revision des Klägers wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 2. Juli 1973 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhand lung' -und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war vom 1. April 1970 bis 15. September 19 71 Ges chäf t sführ er der	,	GflMMi	für
 und	mbH
(künftig: GmbH). Er verlangt vom Beklagten 10.000 DM als Teilbetrag einer angeblichen Forderung über 60.000 DM mit der Begründung, der Beklagte habe sich persönlich verpflichtet, ihm diese Summe zusätzlich zur Geschäfts-, führ erVergütung für das Jahr 1971 zu bezahlen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäfts-führer der. 1969 gegründeten GmbH. Er verkaufte alle Ge-schäftsanteile an Dr. RflBP, blieb aber noch bis. Mt fang 1970 Geschäftsführer. Am 3. Januar 1970 verhandelte Dr. RtiBKl mit dem Kläger, der damals leitender Angestellter der	AG	v/arf	über	eine	Anstellung,
 als Geschäftsführer der GmbH. Am 26. Januar 1970 schrieb er an den Kläger:
"Herr	(Beklagter)	hat mir die Vereinbarung-
zwischen Ihnen und Distriplan zugeleitet, die : ich mit meinem Sichtvermerk bestätigt habe. Darüber hinaus möchte ich Ihnen - zugleich im Namen von Herrn Hg^ - bestätigen, daß Herr und ich Ihnen für die Jahre 1970 und 1971 einb: Erfolgstantieme von je 60.000 DM zahlen, die jeweils 30 Tage nach Ablauf des Kalender jahres: \ fällig sind.
Ich hoffe, daß hiermit alle Formalitäten geklärt sind und freue mich auf die beabsichtigte Zusammenarbeit mit Ihnen.
Den von Ihnen gegengezeichneten Vertrag bitte ich, direkt an Herrn Hfl^ zu schicken und meinem Sekretariat eine Kopie zukommen zu lassen."
Die in diesem Schreiben erwähnte "Vereinbarungwar der bereits vom Beklagten für die GmbH unterzeichnet© : Vertrag über die Anstellung des Klägers als Geschäfts*’-führer, den dieser am 31. Januar 1970 unterschrieb., Darin war über die Vergütung bestimmt:
"§ 2
Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält Herr von	(Kläger)	für die Jahre 1970 und;
1971	ein monatliches Bruttogehalt in Höhe'von
DM 5.000 ...	•
Außerdem erhält Herr von FflHHHHfe ab 1. Januar •'
1972	zusätzlich eine Gewinnbeteiligung in Hohe
 von io	•
 
DieGesellschaft hat in den Jahren 1970 und 1971 keine Gewinne erzielt. Trotzdem hat Dr.	dem	r
Kläger die ,!Srfolgstantieme" von 60.000 DM für 1970 bezahlt und. der Beklagte Dr. R^H 30.000; setzt. Die Zahlung der für 1971 vereinbarten Summe ' wurde verweigert.
Der Klager ist der Ansicht, er habe gegen den Beklagten und Dr. RlHBfe als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung dieser Summe ohne Rücksicht darauf., ob die GmbH Gewinn erzielt habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat . widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß er* auch nicht über den Klagbetrag hinaus weitere 50.000 DM als Tantieme aus persönlicher Verpflichtung für das. Jahr 1971 schulde.	"
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der ■ Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückwbl^ sung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Teilklage und den Antrag auf Abweisung der Widerklage wreiter.
Ent Scheidung s gründe :
I.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich-die. für die Beurteilung des Klageanspruchs maßgebliche Vföiv tragsgrundlage aus dem Schreiben Dr. RflHfes vom 26. Januar 1970. Ihm lasse sich nicht entnehmen;äa$-}k:'
!i:.
!i
!'

J '
; i;,
ihr'
I;'!"
I
r>
Si- i
y
tft ;■
tt* r.
der Beklagte auch dann zur Zahlung der ”Er f olgstantieme verpflichtet sein sollte, wenn die GmbH in. den .
1970 und 1971 keine Gewinne erzielte, i)as Wort "Erfolgs-.:
,-r.v.''
tantieme” sei eindeutig und unmißverständlich. "Tantieme" bedeute nach allgemeinem Sprachgebrauch Gewihnantei 1 berechnet nach Hundertsätzen des Brutto- öder NettogeWihhs,
•	'	■	■	■’	.	r'i'	"
Der Begriff »Erfolgstantieme ” bringe nichts anderes, zu dem Ausdruck, Pur eine abweichende Wort aus leguhg sei infolge Eindeutigkeit kein Raum,	•	,

:,v	:1 (/}
 Diesen Ausführungen kann aus Rechts gründen nicht: gefolgt werden. Das Berufungsgericht verneint wegen Eindeutigkeit des Wortlauts die Auslegungs fähigkeit des Vertragstextes, Ob dies zutrifft, ist eine Rechtsfrage* die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BGHZ 32, 60, .65; SenUrt. v. 2. 5. 74 - XI ZR 153/72, WM 1974,i630).: Die Prüfung ergibt, daß die vom Berufungsgericht ange^ nommene Eindeutigkeit nicht besteht. Im kaufmännischen , Verkehr wird nicht nur die prozentuale Beteiligung am Unternehmens gewinn als "Tantieme” verstanden. Dies b&tte das Berufungsgericht schon daran ersehen können, daß .'tna vorliegenden Falle feste Beträge vereinbart worden sind»
Als Tantieme kann aber auch, was dem Senat aus seiner; W . umfangreichen Erfahrung aus Streitigkeiten um Geschäftsführ er gehalten durchaus geläufig ist, die garantierte' oder Mindesttantieme bezeichnet sein, die eine feste, zusätzliche auch bei fehlendem Gewinn zu zahlende Vergütung garantiert und insoweit mit einer Gewinnbeteiligung nichts zu tiih hat (vgl. B.oadi in Stier-Sanlo/Elster, Handwörterbuch;: der Rechtswissenschaft 1927 - Stichwort: Gewinnt merkung III 10; Meyer-Landrut in Großkomm. AktG § 85 Anm. 1; Scholz, GmbHG 4, Aufl. § 29 Anm. 7). Das Berufungs-

' , >■ wf J	j
■	.	i,.
W'.'. '
1;
|
*
urteil verstößt mithin gegen § 133 BGB, Es beruht	';'r
auf diesem Fehler, da nicht auszuschließen ist, daß g	*
das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der erwähnten	.
weiteren Bedeutung des Wortes ’’Tantieme” den Vertrag’,'	j
im Sinne des Klägers aus gelegt hätte. Dafür könnten,,	{
verschiedene Umstände sprechen: Daraus, daß im An- ; : stellungsvertrage eine Beteiligung des Klägers am Gewinn der GmbH ausdrücklich ab 1. Januar 1972 vor ge-	"	>
sehen ist, könnte - was der Kläger behauptet, der Be- ;	1
klagte aber bestreitet - geschlossen werden, daß die	■
Beteiligten für die Jahre 1970 und 1971 unabhängig von Vorstellungen über einen etwaigen Gewinn der erst 1969 '	\
gegründeten GmbH die Zahlung von festen Beträgen an den	i
Kläger vereinbart haben. Dafür könnte ferner der Umstand ,	\
sprechen, daß die ’’Tantieme” als fester Betrag von jähr-, lieh 50. GOG. DM vereinbart worden ist, denn es wäre ganz ungewöhnlich, eine betragsmäßig feststehende gewinn-	;
abhängige Tantieme von einem ganz unbestimmten Gewinn, der, wenn man dem Berufungsgericht folgen würde, erheblich, aber auch ganz minimal sein könnte, abhängig 2u machen,
PAuch wTäre denkbar, daß die Bestimmung über die Fälligkeit der Tantieme jeweils 30 Tage nach Ablauf des Kalender- ; jahres einen Hinweis darauf geben könnte, daß die Zählung . nicht gewinne, bhänig ist, weil bis zu diesem Zeitpunkt, noch nicht mit dem Vorliegen der Jahresbilanz gerechnet werden konnte. Nicht zuletzt könnte sich bei einer Gesamt -schau dieser Umstände die Tatsache, daß Dr. Rflpfc den Betrag von 60.000 DM für das Jahr 1970 dem Kläger bezahlt und der Beklagte sich daran mit 30.000 DM beteiligt.hat, in anderem Lichte darstellen, als sie das Berufungsgericht gesehen hat.
t
Das. Berufungsurteil muß wegen dieses Recht aufgehoben; werden. Da eine erneute tatricht erliche	‘j.
Würdigung der vertraglichen Vereinbainung vom 26. Jamiar 1970 notwendig ist, muß die Sache zur anderweiteh;; handlung und Entscheidung an das .^errifwgsgei^
verwiesen werden
 fr-VfrV* i~*? " ‘
XI. 1. Venn das.Berufungsgericht nach erneuter	;
die Klage nicht schon allein auf Grund, des Teamed; Schreibens vom 26. Januar 1970 für begründet haltenVS^itp wird es, da für die Auslegung. jenes; Schreibens'-: maßgeblichen Umstände außerhalb dieser Urkunde herähzti-ziehen sind, dem Antrag des Klägers auf Vernehmung Zeugen Br. RMHfe über den Inhalt der Besprechung.amd 3. Januar 1970 entsprechen müssen. Zu Unrecht hat e^V
diesen Antrag bislang unter Verstoß gegen §\286\.ZTO;:SÄger lehnt. Der Kläger hat zur Begründung der BerufX^ß-^'^^^'V.
nächst im wesentlichen dar gelegt, warum nach seiner ;Ah-sicht die im Schreiben vom 26. Januar 1970 versprochähen
 Beträge ohne Rücksicht auf einen Gewinn der GmbH zu sind. Er hat sodann aus ge führt:

... Diese Vereinbarungen zwischen dem Kläger-:'dy":'•'?*< :i-und Dr. RMHM gehen aber eindeutig dahin, daß dieser dem Kläger die feste Zahlung eine;s; \;v iV jährlichen Betrages von 60.000 DM zusagte*	/
Zum Beweis dafür, daß bei den Besprechungen 'd'; :: zv/isehen dem Kläger und Dr. RCB von einer Gewinnabhängigkeit dieser Zahlungen nicht die. ■	<
Rede war, benennen wir Dr. IMMi ... als Zeugen. Gleichzeitig benennen wir diesen Zeu gen dafür, daß der Beklagte die dem Zeugen gegebene Vollmacht nicht dahin eingeschränkt hat, daß der Zeuge wohl eine gewinnabhängige Tantieme mit dem Kläger vereinbaren könne, nicht aber ‘eine gewinnunabhängige Zahlung.”	‘	.
Dies Int das Berufungsgericht für unschlüssig gehalten. Es hat aus geführt, wenn über die Gewinnabhängigkeit nicht gesprochen worden sei, so lasse sich daraus nichts herleiten, denn sie ergebe sich ads ; . Begriff der Tantieme. Die Behauptung aber, Dr.	.
habe ihm auch Zahlung für den Fall zugesagt, daß dl#-j GmbH mit Verlust arbeiten würde, habe der Kläger weder V auf ge stellt noch bewiesen. Diese Auslegung wird dem Beweisantrag des Klägers nicht gerecht. Er. muß aus den Zusammenhang heraus ohne weiteres dahin verstanden v^erden, daß .der Kläger mit dem Zeugnis von Dr. den Beweis für die Zusage einer von keiner Bedingung,, abhängigen Zahlung, die folglich auch zu erbringen ist, wenn die Gesellschaft Verluste erwirtschaftet, führen wollte.	•	;v
2.	Ferner besteht Veranlassung darauf hinzuweiseri, daß gegen die Berücksichtigung der Besprechung vom .
3.	Januar 1970 bei der Auslegung des Schreibens vom ■
26. Januar 1970 nicht eingewendet werden könnte, es ’’hand]_e sich ura ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben', dessen Inhalt auch dann maßgeblich sei, wenn er von..dem mündlich Vereinbarten abweiche. Die Voraussetzungen für., die Anwendung der für das kaufmännische Bestätitungs-* sehreiben geltenden RechtsgrundSätze liegen hier des-wegen nicht vor, weil der Kläger damals als Angestellter nicht Kaufmann war und nicht ersichtlich ist, daß. eh ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilgenommen hat. Der Grund dafür, daß das Schreiben vom 26. Januar .1970 dennoch den maßgeblichen Vertragstext enthält - vrovon das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien zu Recht aus geht - liegt darin, daß es sich
- 9 ~
entweder um die Bestätigung dessen, was vorher in diesem Sinne vereinbart war oder um ein Vertragsangebot handelt, das der Kläger stillschweigend mit der Unterzeichnung des Ans tellungsVertrages angenommen hrt.	'
Stimpel Fleck Dr# Kellermenii Dr* Tidow Bundschuh