Mai 1965 nach § 779 BGB für unwirksam, weil die Parteien bei ihren Verhandlungen irrtümlich den Wert des Schiffes - und damit auch die Beurteilung der Prägen einer Unterversicherung und der Reparaturunwürdigkeit - als ungewiß angesehen hätten, obwohl nach Ziff.9 der Zusatzbedingungen des Versicherungsvertrages "als Schiffswert die Versicherungssumme gilt". Bei den VergleichsVerhandlungen seien sie jedoch irrtümlich davon ausgegangen, daß es für die Prägen einer Unterversicherung und der Reparaturunwürdigkeit des Schiffes auf dessen wirklichen Wert ankomme. Dieser Irrtum beruhe auf dem Umstand, daß den Vertretern der Vertragschließenden während der Vergleichsverhandlungen und bei Abschluß der Vereinbarung vom 26. Ohne diesen Irrtum hätte es zwischen den Parteien keinen Streit über die Prägen einer Unterversicherung und der Reparaturunwürdigkeit des Schiffes gegeben. 1, Vorweg ist zu bemerken, daß die Zusatzbedingungen, ebenso wie die daneben auf das Versicherungsverhältnis anzuwendenden Allgemeinen Bedingungen der Versicherer, typische Vertragsbestimmungen beinhalten, deren Geltungsbereich nicht auf den Bezirk des Berufungsgerichts beschränkt ist. Nach dieser Bedingung "gilt als Schiffswert die Versicherungssumme, evtl» unter Abzug des eigenen Schadens"» Bie Revision meint, die Bedingung sei lediglich auf Haftpflichtfälle anzuwenden» Ihren Barlegungen kann nicht gefolgt werden« Bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ist Ziff« 9 der Zusatzbedingungen dahin auszulegen, daß sowohl in Kaskoais auch in Haftpflichtfällen als Schiffswert die Versicherungssumme gilt, bei den Haftpflichtfällen gegebenenfalls unter Abzug eines eigenen Schadens« Die Taxe gilt sodann regelmäßig auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles hat (§ 57 S, 2 WG-), Enthalten daher die Bedingungen einer Versicherung auf Kasko eine Regelung über den Wert der versicherten Sache, so ist hierin die Festsetzung der Taxe nach § 57 VVG- zu sehen, Wegen der Fassung des 2, Halbsatzes der Bedingung ("evtl, unter Abzug des eigenen Schadens") meint sie jedoch, die genannte Ziffer sei lediglich auf Haftpflichtfälle anzu-v/enden» Die Revision verkennt, daß der 2, Halbsatz der Bedingung, der, wie sie zutreffend ausführt, nur im Zusammenhang mit Haftpflichtfällen einen verständigen Sinn hat, als eine Klarstellung dahin zu verstehen ist, daß die nach dem 1, Halbsatz ("Als Schiffswert gilt die Versicherungssumme") eindeutige Festsetzung der Taxe auch für diejenigen Haftpflichtfälle gelten soll, welche die Vertragschließenden in die "Versicherung auf Kasko" einbezogen haben, Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang überhaupt die Entstehungsgeschichte einseitig aufgestellter Vertragsbedingungen zu deren Auslegung herangezogen werden kann, Denn auch wenn man diese Frage zugunsten der Beklagten bejaht, so kann die Entstehungsgeschichte der Ziff* 9 keinesfalls zu einer Beschränkung der Bedingung auf Haftpflichtfälle führen» Zwar trifft es zu, daß in einer früheren Fassung der Zusatzbedingungen die streitige Klausel als Absatz 3 in der damaligen Ziff» 6, die sich in erster Linie mit Haftpflichtfällen befaßte, enthalten war» Die Revision übersieht jedoch, daß die Klausel bei der Neufassung der Zusatzbedingungen zunächst lautete wIm Falle von Koliisionsersatz an Dritte gilt als Schiffswert die Versicherungssumme, evtl, unter Abzug des eigenen Schadens” (vgl, die dem Versicherungsvertrag der Parteien vom 22« August 1959 beigefügten "neuen” Zusatzbedingungen) und erst zu einem späteren Zeitpunkt die umstrittene Fassung erhielt. 3. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Verlauf der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen, daß dem Vertreter des Klägers ebensowenig wie der Vertreterin der Beklagten die Ziff.9 der Zusatzbedingungen gegenwärtig war. antragt worden ist, ob dem Vertreter des Klägers das Vor landensein von Zusatzbedingungen überhaupt bekannt war oder ob diese ihm sogar Vorgelegen haben» Auch hat das Berufungsgericht die Krage einer Vertretung des Klägers durch den Zeugen Rausch ohne Rechtsverstoß verneint» War aber den Vertretern der Parteien während der Vergleichsverhandlungen und bei Abschluß der Vereinbarung vom 26* Mai 1965 die Existenz der Ziff.9 der Zusatzbedingungen nicht gegenwärtig und gingen sie deshalb davon aus, daß es für die Kragen einer Unterversicherung und der Reparaturunwürdigkeit des Schiffes auf dessen wirklichen Wert ankomme, so lag ein Sachverhaltsirrtum im Sinne des § 779 Abs» 1 BG-B vor und nicht, wie die Revision meint, lediglich ein reiner Rechtsirrtum. Nach den KestStellungen des Berufungsgerichts wäre zwischen den Parteien kein Streit über die Kragen einer Unterversicherung und der Reparaturunwürdigkeit des Schiffes entstanden - und damit auch nicht über die Verpflichtung der Beklagten, die in der Schadenstaxe auf 82.009 DM geschätzten Reparaturkosten an den Kläger zu zahlen -, wenn ihnen die Vereinbarung einer Taxe gegenwärtig gewesen wäre. Wenn demgegenüber die Revision vorbringt, die Frage einer Unterversicherung des Schiffes habe bei Abschluß der Vereinbarung keine Rolle mehr ge-pielt, so setzt sie sich mit diesem Vorbringen in Widerspruch zu den Einlassungen der Beklagten im Berufungsrechts-zug (So 2 der schriftlichen Berufungsbegründung vom 15. Dezember 1966), Im Hinblick auf diese Einlassungen konnte das Berufungsgericht entgegen den Darlegungen der Revision auch von einer näheren Würdigung der Aussage des Zeugen Meyer absehen. Daß der Kläger im Palle der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 26o Mai 1965 den von den Vorinstanzen zugesprochene Betrag fordern kann, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr-tum bejaht«, Insoweit erhebt die Revision auch keine Angriffe gegen das angefochtene Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
15» Dezember 1969 Heil,
J ustizhauptSekretär
als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 134/68 URTEIL
in dem Rechtsstreit
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Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
- Prozeßbevcllmächtigters
Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 30. November 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last, und zwar der Beklagten zu 1 zu 1/4, der Beklagten zu 3 zu 1/8, den Beklagten zu 2 und 4 zu je 5/24, der Beklagten zu 5 zu 3/40, der Beklagten zu 6 zu 1/20 und der Beklagten zu 9 zu 1/12.
Von Rechts wegen Tatbestands
Der Kläger hatte das ihm gehörende MS "Möwe” (229 t) durch Vermittlung der Maklerfirma C. Hans H. Asse-
kuranz, bei den Beklagten mit einer Summe von 100.000 DM auf Kasko versichert. Das Schiff kenterte am 16. Februar 1965. Es wurde erheblich beschädigt. Der Kläger hielt das Schiff für reparaturunwürdig. In seinem Auftrag verhandelte deshalb der Geschäftsführer Kpgp der FflB^SflHHHHIP~KflH|pGrinbH mit der Vertreterin (Firma Robert Rudolf MglB^ Versicherungen) der Beklagten über die Zahlung der in der Schadenstaxe vom 19. März 1965 auf 82.009 DM geschätzten Reparaturkosten an den Kläger. Im Verlauf der Verhandlungen stritten die Parteien im wesentlichen über die Fragen einer Unterversicherung
und dei' Reparaturunwürdigkeit des Schiffes» Im 26. Mai 1965 einigten sie sich auf die Zahlung eines Betrages von 50.000 DM ./ar "Abgeltung aller gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag und aus dem Schadensfall", her Kläger hat diesen Betrag erhalten»
Mit der Klage fordert der Kläger von den Beklagten die restlichen - geschätzten - Reparaturkosten von 32.009 DM und einen in der Revisionsinstanz nicht interessierenden Betrag’ von 3*500 DM. Er hält die Vereinbarung vom 26. Mai 1965 nach § 779 BGB für unwirksam, weil die Parteien bei ihren Verhandlungen irrtümlich den Wert des Schiffes - und damit auch die Beurteilung der Prägen einer Unterversicherung und der Reparaturunwürdigkeit - als ungewiß angesehen hätten, obwohl nach Ziff. 9 der Zusatzbedingungen des Versicherungsvertrages "als Schiffswert die Versicherungssumme gilt". Fürsorglich hat der Kläger die Ver«inbarung wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Die Beklagten halten die Vereinbarung vom 26. Mai 1965 für wirksam. Rach ihren Darlegungen gilt Ziff. 9 der Zusatzbedingungen des Versicherungsvertrages nur für Haftpflichtfälle.
Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung der restlichen Reparaturkosten von 32.009 DM - unter Aufteilung dieses Betrages entsprechend der Beteiligung der Beklagten an dem Versicherungsverhältnis - verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage insoweit, als über sie durch die Vorinstanzen entschieden worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
• Das Berufungsgericht hält die Vereinbarung vom 26. Mai 1965 aus folgenden Gründen für unwirksam;
Die Parteien hätten den Wert des Schiffes im Versicherungsvertrag auf 100,000 DM festgesetzt. Bei den VergleichsVerhandlungen seien sie jedoch irrtümlich davon ausgegangen, daß es für die Prägen einer Unterversicherung und der Reparaturunwürdigkeit des Schiffes auf dessen wirklichen Wert ankomme. Dieser Irrtum beruhe auf dem Umstand, daß den Vertretern der Vertragschließenden während der Vergleichsverhandlungen und bei Abschluß der Vereinbarung vom 26. Mai 1965 Ziff. 9 der Zusatzbedingungen, wonach als Schiffswert die Versicherungssumme gelte, zu demindest nicht gegenwärtig gewesen sei. Ohne diesen Irrtum hätte es zwischen den Parteien keinen Streit über die Prägen einer Unterversicherung und der Reparaturunwürdigkeit des Schiffes gegeben. Damit seien die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 779 BGB erfüllt.
Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen ohne Erfolg.
1, Vorweg ist zu bemerken, daß die Zusatzbedingungen, ebenso wie die daneben auf das Versicherungsverhältnis anzuwendenden Allgemeinen Bedingungen der Versicherer, typische Vertragsbestimmungen beinhalten, deren Geltungsbereich nicht auf den Bezirk des Berufungsgerichts beschränkt ist. Die Zusatzbedingungen unterliegen deshalb der freien Auslegung durch das Revisionsgericht. Die gegenteiligen Ausführungen der Beklagten verweisen zwar zutreffend auf den Umstand, daß die Zusatzbedingungen nur für die von der Maklerfirma C. Hans H. RflBBP, Assekuranz, HUB), vermittelten Versicherungsverträge gelten. Sie übersehen jedoch, daß diese Verträge nach den vorgelegten Unterlagen keine Gerichtsstandsverein-
barung enthalten, und beachten ferner nicht, daß ein Teil der Versicherer und der Versicherten ihren Sitz außerhalb ^es Bezirks des Berufungsgerichts haben«,
20 Bas Berufungsgericht stützt seine Auffassung, die Parteien hätten den Wert des Schiffes vertraglich auf 100»000 BM festgesetzt, auf Ziff» 9 der Zusatzbedingungen»
Nach dieser Bedingung "gilt als Schiffswert die Versicherungssumme, evtl» unter Abzug des eigenen Schadens"» Bie Revision meint, die Bedingung sei lediglich auf Haftpflichtfälle anzuwenden» Ihren Barlegungen kann nicht gefolgt werden«
Bie Auslegung typischer Versicherungsbedingungen hat nach objektiven Maßstäben unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise zu erfolgen, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des einzelnen Palles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien (BGHZ 22, 109,
113)® Bei der Auslegung derartiger Bedingungen kommt es deshalb nicht darauf an, wie sie derjenige, der die Bedin-gungen verwendet, versteht oder wie sie von einem bestimmten Versicherungsnehmer aufgefaßt werden« Es ist vielmehr danach zu fragen, wie ein verständiges Mitglied des in Frage kommenden Kundenkreises die Bedingungen verstehen konnte und mußte (Larenz, Allgemeiner Teil des Beutschen Bürgerlichen Rechts,
So 351).
Bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ist Ziff« 9 der Zusatzbedingungen dahin auszulegen, daß sowohl in Kaskoais auch in Haftpflichtfällen als Schiffswert die Versicherungssumme gilt, bei den Haftpflichtfällen gegebenenfalls unter Abzug eines eigenen Schadens«
a) Bie Feststellung des Wertes des versicherten Interesses (Versicherungswert) kann, wie nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, erhebliche Schwierigkeiten bereiten und zu beträchtlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den
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Versicherer . und dem Versicherungsnehmer, insbesondere in der Frage einer Unterversicherung, führen, § 57 S. 1 WG-sieht deshalb die Möglichkeit vor, den Versicherungswert durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festzusetzen. Die Taxe gilt sodann regelmäßig auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles hat (§ 57 S, 2 WG-), Enthalten daher die Bedingungen einer Versicherung auf Kasko eine Regelung über den Wert der versicherten Sache, so ist hierin die Festsetzung der Taxe nach § 57 VVG- zu sehen,
b) Die Revision stellt nicht in Abrede, daß Ziff. 9
der Zusatzbedingungen die Festsetzung der Taxe nach § 57 WG-beinhaltet. Wegen der Fassung des 2, Halbsatzes der Bedingung ("evtl, unter Abzug des eigenen Schadens") meint sie jedoch, die genannte Ziffer sei lediglich auf Haftpflichtfälle anzu-v/enden» Die Revision verkennt, daß der 2, Halbsatz der Bedingung, der, wie sie zutreffend ausführt, nur im Zusammenhang mit Haftpflichtfällen einen verständigen Sinn hat, als eine Klarstellung dahin zu verstehen ist, daß die nach dem 1, Halbsatz ("Als Schiffswert gilt die Versicherungssumme") eindeutige Festsetzung der Taxe auch für diejenigen Haftpflichtfälle gelten soll, welche die Vertragschließenden in die "Versicherung auf Kasko" einbezogen haben,
c) Der Hinweis der Revision auf einen Zusammenhang zwischen der genannten Ziffer und den dieser vorausgehenden und nachfolgenden Bedingungen führt zu keiner für die Beklagten günstigeren Beurteilung der streitigen Bedingung, Abgesehen davon, daß auch ein Teil dieser Bedingungen zugleich Kasko-und Haftpflichtfälle behandelt, übersieht die Revision, daß
die Zusatzbedingungen - ebenso wie die allgemeinen Bedingungen -in erster Linie auf Kaskoschäden zugeschnitten sind.
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d) Schließlich streitet entgegen den Darlegungen der Revision auch nicht die Entstehungsgeschichte der Ziff. 9 .er Zusatzbedingungen für den von den Beklagten vorgetragenen Inhalt dieser Bedingung. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang überhaupt die Entstehungsgeschichte einseitig aufgestellter Vertragsbedingungen zu deren Auslegung herangezogen werden kann, Denn auch wenn man diese Frage zugunsten der Beklagten bejaht, so kann die Entstehungsgeschichte der Ziff* 9 keinesfalls zu einer Beschränkung der Bedingung auf Haftpflichtfälle führen» Zwar trifft es zu, daß in einer früheren Fassung der Zusatzbedingungen die streitige Klausel als Absatz 3 in der damaligen Ziff» 6, die sich in erster Linie mit Haftpflichtfällen befaßte, enthalten war» Die Revision übersieht jedoch, daß die Klausel bei der Neufassung der Zusatzbedingungen zunächst lautete wIm Falle von Koliisionsersatz an Dritte gilt als Schiffswert die Versicherungssumme, evtl, unter Abzug des eigenen Schadens” (vgl, die dem Versicherungsvertrag der Parteien vom 22« August 1959 beigefügten "neuen” Zusatzbedingungen) und erst zu einem späteren Zeitpunkt die umstrittene Fassung erhielt. Der dabei erfolgte Wegfall der Worte "Im Falle von Kollionsersatz an Dritte" legt aber geradezu eine Erweiterung der Klausel auf Kaskofälle nahe.
3. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Verlauf der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen, daß dem Vertreter des Klägers ebensowenig wie der Vertreterin der Beklagten die Ziff. 9 der Zusatzbedingungen gegenwärtig war. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe die auf S. 3/4 der schriftlichen Berufungsbegründung der Beklagten vom 15, Dezember 1966 benannten Zeugen vernehmen müssen, so übersieht sie, daß die Vernehmung der Zeugen allein zu der Frage be-
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antragt worden ist, ob dem Vertreter des Klägers das Vor landensein von Zusatzbedingungen überhaupt bekannt war oder ob diese ihm sogar Vorgelegen haben» Auch hat das Berufungsgericht die Krage einer Vertretung des Klägers durch den Zeugen Rausch ohne Rechtsverstoß verneint»
War aber den Vertretern der Parteien während der Vergleichsverhandlungen und bei Abschluß der Vereinbarung vom 26* Mai 1965 die Existenz der Ziff. 9 der Zusatzbedingungen nicht gegenwärtig und gingen sie deshalb davon aus, daß es für die Kragen einer Unterversicherung und der Reparaturunwürdigkeit des Schiffes auf dessen wirklichen Wert ankomme, so lag ein Sachverhaltsirrtum im Sinne des § 779 Abs» 1 BG-B vor und nicht, wie die Revision meint, lediglich ein reiner Rechtsirrtum. Der Irrtum beruhte nämlich nicht auf einer rechtlich unzutreffenden Beurteilung des Inhalts des Versicherungsvertrages, sondern er gründete sich auf den Umstand, daß die Vertreter der Vertragschließenden an das Bestehen einer Taxe im Sinne des § 57 VVG nicht gedacht haben.
4. Nach den KestStellungen des Berufungsgerichts wäre zwischen den Parteien kein Streit über die Kragen einer Unterversicherung und der Reparaturunwürdigkeit des Schiffes entstanden - und damit auch nicht über die Verpflichtung der Beklagten, die in der Schadenstaxe auf 82.009 DM geschätzten Reparaturkosten an den Kläger zu zahlen -, wenn ihnen die Vereinbarung einer Taxe gegenwärtig gewesen wäre. Daß die Parteien die erwähnten Streitpunkte durch den Abschluß der Vereinbarung vom 26. Mai 1965 erledigen wollten, ergibt sich ohne weiteres aus dem Zusammenhang der
angefochtenen Entscheidung. Wenn demgegenüber die Revision vorbringt, die Frage einer Unterversicherung des Schiffes habe bei Abschluß der Vereinbarung keine Rolle mehr ge-pielt, so setzt sie sich mit diesem Vorbringen in Widerspruch zu den Einlassungen der Beklagten im Berufungsrechts-zug (So 2 der schriftlichen Berufungsbegründung vom 15. Dezember 1966), Im Hinblick auf diese Einlassungen konnte das Berufungsgericht entgegen den Darlegungen der Revision auch von einer näheren Würdigung der Aussage des Zeugen Meyer absehen.
II. Daß der Kläger im Palle der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 26o Mai 1965 den von den Vorinstanzen zugesprochene Betrag fordern kann, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr-tum bejaht«, Insoweit erhebt die Revision auch keine Angriffe gegen das angefochtene Urteil.
Illo Die Idendität der Beklagten zu 2 und 7 sowie der Beklagten zu 4 und 8 war bei der Passung des Urteilskopfes und bei der Entscheidung über die Kosten der Revision zu berücksichtigen.
Dr. Kuhn Dr. Schulze Stimpel
Dr. Bauer
Dr. Kellermann