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BGH · II ZR 134/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 134/67

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern, die Beklagte zu 1 dinglich haftend mit dem Boot "Damco 19" und im Rahmen des Binnenschiffahrtsgesetzes auch persönlich haftend, Zahlung von 94 832,3o DM und Io 118,55 hfl nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten 42 22o,27 DM. Bas Rheinschiffahrtsgericht hat abzüglich der gezahlten Beträge den Beklagten zu 2 entsprechend dem Klagebegehren, die Beklagte zu 1 gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 2ur Zahlung von 81 757,69 DM und 6 628,65 hfl, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und dabei die dingliche Haftung der Beklagten zu 1 mit dem Kahn "Dameo 19” ausgesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, Bas Rheinschiffahrtsobergericht hat das erstrichterliche Urteil teilweise geändert, indem es die Beklagte zu 1 nur zur Zahlung von 69 701,74 BM und 7 437,13 hfl nebst Zinsen verurteilt hat. Während die Beklagte zu 1 mit der Revision die Abweisung der Klage im vollen Umfang erstrebt, greift der Beklagte zu 2 das Berufungsurteil nur insoweit an, als er zur Zahlung von 4 093,66 BM (Schaden von "Esso 5" und "Regina Afra") und von 10 118,55 hfl (Schaden von "Edelweiß 3o") und zur Zahlung von Zinsen verurteilt, worden ist, Bie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Betrages von Io 188,55 hfl nicht ausdrücklich mit dieser Einrede befaßt» In ihrer Berufungsbegründung vom 25« Januar 1967 haben die Beklagten das Urteil, insoweit nicht angefochten. Die summarische Wiederholung des Sachvortrages erster Instanz genügt nicht den Erfordernissen des § 518 Abs» 3 Kr» 2 ZPO» Bas Berufungsgericht war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, diese Einrede sachlich zu prüfen» Wenn es dies trotzdem getan hat, so ist das unbeachtlich und eröffnet nicht den Weg zu einer Sachrüge der Revision» Die Rüge der Revision hinsichtlich der Zinsen ist teilweise begründet» Der Sachvortrag der Klägerin ergibt nicht, daß sie die Beklagten zu der Zeitsals sie den Schaden an den Kähnen "Edelweiß 3o“, "Esso 5" und “Regina Afra“ reguliert hat, die Beklagten zur Zahlung der auf sie entfallenden 2/3 Anteile aufgefordert hat. Die Beklagten sind daher, da eine frühere Mahnung nicht behauptet ist, zur Zahlung von Zinsen für diese Ausgleichsforderungen erst vom 1» März 1966 an verpflichtet, dem Tag nach der Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 21. Zur beschränkt persönlichen Haftung der Beklagten zu_J_ hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe vorgetragen, ihr Boot “Bamco 19" sei Ende März 1955 zu einer neuen Reise im Sinne des § 114 BSchG ausgesendet worden» Das Berufungsgericht hat als Zeitpunkt Ende Mai 1955 angenommen; ist dabei aber offensichtlich einer Verwechslung des Bootes mit dem SK “Engelenberg“ unterlegen» Bas ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß sich der Wert des Bootes, bis zu dem Oktober 1955, auf den der gerichtliche Sachverständige - gleichfalls irrig - abstellt, erhöht hätte» Biesen Wert hat das Kheinschiffahrtsobergericht für den maßgebenden Zeipunkt des Antritts der neuen Reise auf 95 ooo DM geschätzt* Es hat den Verkehrswert des Bootes zugrunde gelegt und sich dabei auf das zweite Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Ki*atzenberg gestützt, der das Boot am 2* Oktober 1955 besichtigt hatte* Bie gegen den Wertansatz im angefochtenen Urteil gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet* Bie Revision meint, der gerichtliche Sachverständige habe sich schon bei seinem ersten Gutachten vom 5« Oktober 1955 seiner Aufgabe nicht gewachsen gezeigt, weil das Berufungsgericht selbst feststelle, daß dieses auf einen Schätzwert von 126 ooo BM lautende Gutachten nicht verwertbar sei* Bern kann nicht gefolgt werden. 24) hat das erste Gutachten nur deshalb nicht als verwertbar angesehen, weil es nicht auf den Verkaufswert ahgestellt sei* Bie Eignung des Sachverständigen hat es damit nicht in Zweifel gezogen, vielmehr seine Zuverlässigkeit, wie sich aus seinen nach- Das gleiche gilt, wie im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt wird, von den Angeboten der Firmen Gehr* Kluth, Hintze und De Vree« Voraussetzung dafür, daß die Verkaufswerte dieser Schlepper als Vergleichsobjekte hätten dienen können, wäre zunächst gewesen, daß ihr Zustand und ihre Eignung zu dem Umbau unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Aufwendungen und des mit dem etwaigen Umbau zu Das Berufungsgericht hat den in § 287 ZPO weit gespannten Kähmen des freien richterlichen Ermessens nicht überschritten, wenn es von weiteren Ermittlungen darüber, ob eine für die Schätzung des Verkaufswertes genügende Zahl von Vergleichsobjekten überhaupt gefunden v/erden konnte, abgesehen hat, weil es sich davon keinen Erfolg versprach, und statt dessen, ohne auf die Beweislast abzustellen, in Würdigung aller greifbaren konkreten Umstände in individueller Schätzung den Wert des Bootes mit 95 000 DM angenommen hat.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
WertZinsBootBerufungsgerichtSKKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
II ZR 134/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24* Februar 1969 Kaufmann,
«justi zangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vertreten durch den Vorstand, daselbst
2o des Kapitäns Jakob	vom	Boot	"Damco	19”,	zu	laden
 zu Händen der Beklagten zu 1,
Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die vanV^Ä's Reederij en Transportbedrijf, Berg en über	vertreten	durch den Birecteur, daselbst,
-Prozeßbevollmächtigte;
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr,
\ T V> f \
Ü i i v.
2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Schubath
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Rhein-schiffahrtsobergerichts in Köln vom 2. Juni 196?
- 3 U 224/66 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: 4 $ Zinsen haben
 die Beklagte zu 1 aus den Beträgen von 1.82o,78 DM, 1 188,2o DM und 7 437,13 hfl,
 der Beklagte zu 2 aus den Beträgen von 2 477,26 DM., 1 616,6o DM und Io 118,53 hfl erst seit dem 1. März 1966 zu zahlen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/5 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu weiteren 4/5 der Beklagten zu 1 auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 19* März 1955 fanden auf dem Rhein Kollisionen statt, bei denen der vom Dampfboot "Damco 19" (Eignerin die Beklagte zu 1, Rührer der Beklagte zu 2) geschleppte SK "Engelenberg" (Eignerin die Klägerin), das Räderboot "Deutschland” (Eignerin die neue Deutseh-Böhmische-Elbe-Schiffahrt AG), der SK "Edelweiß 3o" (Eignerin N.V.Alpina Scheepvaart Mij.), der SK "Esso 5" (Eignerin Waried-Tark-schiffreederei) und der SK "Regina Afra" (Versicherer Jus et Justitia) beschädigt wurden. Zwischen den Parteien ist
 
unstreitig, daß die Beklagte der Klägerin für den ihr durch die Kollisionen entstandenen Schaden in Hohe von 2/3 ausgleichspflichtig sind.
Die Klägerin behauptet, sie habe bezahlt wegen der Beschädigung von
a)	Räderboot "Deutschland" 1o2 482,24 DM Hauptsache,
+	53	623.41 11 Zinsen,
 TjtTl o?7&5 DM am 6. November 195^
b)	SK	"Edelweiß	3o"	15	177,83	hfl (worin ein Zinsbe-
 trag von	1	653,o3	"	enthalten sei)
am 17. September 195
c)	SK	"Esso 5"	3	715,9o	DM	am 4» August 1958,
d)	SK	"Regina Afra"	2	424,95	DM	am 16.September 195
Unter Zugrundelegung der Ausgleichsquote von 2/3 begehrt
 die Klägerin von den Beklagten Ersatz folgender Beträge:
zu a)	9o	738,44	DM
zu c)	2	477,26	DM
zu d)	1	616«60	DM
94 U3?,3o DM
zu b)	Io	118,55	hfl.
Die Beklagten haben am 27. Oktober 1965 bezahlt 3o 000 DM für die Hauptforderung und 12 22o,27 DM für Zinsen.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern, die Beklagte zu 1 dinglich haftend mit dem Boot "Damco 19" und im Rahmen des Binnenschiffahrtsgesetzes auch persönlich haftend, Zahlung von 94 832,3o DM und Io 118,55 hfl nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten 42 22o,27 DM.
Die Beklagten haben ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, daß die Klägerin durch die bereits gezahlten Beträge voll befriedigt sei. Sie haben hinsichtlich der erst
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im Laufe des Rechtsstreits erhobener Ausgleichsansprüche (Forderungen zu b, c, d) die Einrede der Verjährung erhoben; die Beklagte zu 1 hat behauptet, der Wert des Bootes "Dameo 19H betrage nur 45 000 DM»
Bas Rheinschiffahrtsgericht hat abzüglich der gezahlten Beträge den Beklagten zu 2 entsprechend dem Klagebegehren, die Beklagte zu 1 gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 2ur Zahlung von 81 757,69 DM und 6 628,65 hfl, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und dabei die dingliche Haftung der Beklagten zu 1 mit dem Kahn "Dameo 19” ausgesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, Bas Rheinschiffahrtsobergericht hat das erstrichterliche Urteil teilweise geändert, indem es die Beklagte zu 1 nur zur Zahlung von 69 701,74 BM und 7 437,13 hfl nebst Zinsen verurteilt hat.
Während die Beklagte zu 1 mit der Revision die Abweisung der Klage im vollen Umfang erstrebt, greift der Beklagte zu 2 das Berufungsurteil nur insoweit an, als er zur Zahlung von 4 093,66 BM (Schaden von "Esso 5" und "Regina Afra") und von 10 118,55 hfl (Schaden von "Edelweiß 3o") und zur Zahlung von Zinsen verurteilt, worden ist, Bie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1« 1. Bie Revision kommt in unzulässiger Weise auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Forderungsbeträge von 4 093,86 BM und 10 188,55 hfl zurüclc. Das Rheinschiffahrtsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Juni 1966 (S. 7) die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Betrages von 4 093,86 DM für unbegründet erachtet und sich hinsichtlich des
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Betrages von Io 188,55 hfl nicht ausdrücklich mit dieser Einrede befaßt» In ihrer Berufungsbegründung vom 25« Januar 1967 haben die Beklagten das Urteil, insoweit nicht angefochten. Die summarische Wiederholung des Sachvortrages erster Instanz genügt nicht den Erfordernissen des § 518 Abs» 3 Kr» 2 ZPO» Bas Berufungsgericht war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, diese Einrede sachlich zu prüfen» Wenn es dies trotzdem getan hat, so ist das unbeachtlich und eröffnet nicht den Weg zu einer Sachrüge der Revision»
2. Die Rüge der Revision hinsichtlich der Zinsen ist teilweise begründet» Der Sachvortrag der Klägerin ergibt nicht, daß sie die Beklagten zu der Zeitsals sie den Schaden an den Kähnen "Edelweiß 3o“, "Esso 5" und “Regina Afra“ reguliert hat, die Beklagten zur Zahlung der auf sie entfallenden 2/3 Anteile aufgefordert hat. Die Beklagten sind daher, da eine frühere Mahnung nicht behauptet ist, zur Zahlung von Zinsen für diese Ausgleichsforderungen erst vom 1» März 1966 an verpflichtet, dem Tag nach der Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 21. Pebruar 1966, indem diese Ausgleichsforderungen gerichtlich geltend gemacht worden sind«
II. Zur beschränkt persönlichen Haftung der Beklagten zu_J_ hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe vorgetragen, ihr Boot “Bamco 19" sei Ende März 1955 zu einer neuen Reise im Sinne des § 114 BSchG ausgesendet worden» Das Berufungsgericht hat als Zeitpunkt Ende Mai 1955 angenommen; ist dabei aber offensichtlich einer Verwechslung des Bootes mit dem SK “Engelenberg“ unterlegen» Bas ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß sich der Wert des Bootes, bis zu dem Oktober 1955, auf den der gerichtliche Sachverständige - gleichfalls irrig - abstellt, erhöht hätte»
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Soweit die Eigner der unfallbeteiligten Schiffe Ansprüche gegen die Beklagten haben, stehen ihnen gleichrangige Schiffsgläubigerrechte zu (§§ 1o2 Nr* 5 Halbs* 2,
 T07 ,ÄbSaf2 2 BSchG)* Bas Berufungsgericht hat daher mit Hecht die persönliche Haftung der Beklagten zu 1 für die gegen sie gerichteten Ansprüche der Klägerin im Verhältnis der Summe der sämtlichen Schiffsgläubigerrechte zu dem Wert des Bootes "Bamco 19" gemindert (§ 114 Abs* 1 BSchG)*
Biesen Wert hat das Kheinschiffahrtsobergericht für den maßgebenden Zeipunkt des Antritts der neuen Reise auf 95 ooo DM geschätzt* Es hat den Verkehrswert des Bootes zugrunde gelegt und sich dabei auf das zweite Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Ki*atzenberg gestützt, der das Boot am 2* Oktober 1955 besichtigt hatte* Bie gegen den Wertansatz im angefochtenen Urteil gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet*
Bie Revision meint, der gerichtliche Sachverständige habe sich schon bei seinem ersten Gutachten vom 5« Oktober 1955 seiner Aufgabe nicht gewachsen gezeigt, weil das Berufungsgericht selbst feststelle, daß dieses auf einen Schätzwert von 126 ooo BM lautende Gutachten nicht verwertbar sei* Bern kann nicht gefolgt werden. In seinem ersten Gutachten hat der Sachverständige den Wert nach den Richtlinien ermittelt, die vom Verband deutscher Rheinreeder erlassen worden sind; er hat aber beigefügt, daß Bampf-schlepper zu diesem Preis im allgemeinen nicht mehr verkäuflich seien, so daß der Gegenwert wahrscheinlich niedriger liege* Bas Berufungsgericht (BU S. 24) hat das erste Gutachten nur deshalb nicht als verwertbar angesehen, weil es nicht auf den Verkaufswert ahgestellt sei* Bie Eignung des Sachverständigen hat es damit nicht in Zweifel gezogen, vielmehr seine Zuverlässigkeit, wie sich aus seinen nach-
 
folgenden Ausführungen ergibt, uneingeschränkt bejaht*
Kein Hindernis für eine Schätzung ist, daß eine eyakte Wertberechnung nicht möglich ist* hie Schätzung nach § 287 ZPO greift gerade dann ein, wenn Unterlagen für eine genaue Wertberechnung nicht vorhanden sind* Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Sachverständige, wie die Revision meint, den Wert des Bootes ins Blaue geschätzt habe* Er konnte sich bei seiner ersten Besichtigung ein genaues Bild von dem Zustand des Bootes so, wie er sich nach den Kollisionen darstellte, verschaffen* Daß er sich der Schwierigkeiten, den damaligen Verkaufswert des Bootes zu ermitteln, bewußt war, stellt seine Sachkunde nicht in Präge* Ausschlaggebend für den Wert des damals im v/esentlichen in gutem Zustand befindlichen Bootes war, daß es verhältnismäßig billig in einer, Motorschlepper unter Vergrößerung seiner früheren Leistung mit einem günstigen (Tiefgang umgebaut werden konnte, so daß der zu investierende Betrag, bezogen auf den zu erwartenden Uewinn, relativ niedrig lag* Bei der damals bereits eingeleiteten Motorisierung der Schlepper ist dies mit ein entscheidender Faktor für die Schätzung des Verkehrswerts des Bootes* Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht dem Sachverständigen auch darin gefolgt, daß die von den Beklagten herangezogenen Verkaufswerte der Schlepper "Teuna IV1' und '‘Charitas” als Vergleichsobjekte keinen genügenden Maßstab geben, da die Kaufverträge nicht erkennen lassen, in welchen Zustand sich die veräußerten Boote befanden und ob sie zu dem Umbau geeignet waren. Das gleiche gilt, wie im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt wird, von den Angeboten der Firmen Gehr* Kluth, Hintze und De Vree« Voraussetzung dafür, daß die Verkaufswerte dieser Schlepper als Vergleichsobjekte hätten dienen können, wäre zunächst gewesen, daß ihr Zustand und ihre Eignung zu dem Umbau unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Aufwendungen und des mit dem etwaigen Umbau zu
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erzielenden Erfolges hätten festgestellt Werden können.
Dazu hätte noch ermittelt werden müssen, welche besonderen Umstände auf Seiten der Verkäufer und der Käufer die Höhe der Kaufpreise beeinflußt haben. Das Berufungsgericht hat den in § 287 ZPO weit gespannten Kähmen des freien richterlichen Ermessens nicht überschritten, wenn es von weiteren Ermittlungen darüber, ob eine für die Schätzung des Verkaufswertes genügende Zahl von Vergleichsobjekten überhaupt gefunden v/erden konnte, abgesehen hat, weil es sich davon keinen Erfolg versprach, und statt dessen, ohne auf die Beweislast abzustellen, in Würdigung aller greifbaren konkreten Umstände in individueller Schätzung den Wert des Bootes mit 95 000 DM angenommen hat. Ohne Rechtsfehler hat es den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abgelehnt, dessen Ergebnis schon deshalb hätte fragwürdig sein müssen, weil ein anderer Sachverständiger über den damaligen Zustand des Bootes sich kein einwandfreies Bild hätte verschaffen können; denn das Boot war inzwischen untergegangen, und es war daher der Zustand des Bootes schon im Zeitpunkt der zv/eiten Besichtigung kaum mehr vergleichbar mit dem Zustand im Zeitpunkt der ersten Besichtigung, wie der Sachverständige, ohne Widerspruch zu finden, ausgeführt hat.
III. Mit Recht haben die Vorinstanzen angenommen, daß Prozeß- und Verzugszinsen nicht der beschränkten Haftung
 des Schiffseigners gemäß § 114 BSchG unterliegen, da diese Ansprüche auf einem selbständigen Reehtsgrund beruhen« Biese Vorschrift'verfolgt entgegen der Ansicht der Revision nicht den Zweck, den Schiffseigner;, der die sich aus der beschränkten Haftung ergebende Schuld bei Mahnung oder Klage nicht bezahlt, dadurch zu begünstigen, daß auch die Zins-schuld der beschränkten Haftung unterliegen solle• Was für die Forderung gilt, gilt nicht für die Zinsen bei nicht recht zeitiger Tilgung der Forderung.
IV* Bie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs«, 2, loo ZPO«
Br• Kuhn
 Br« Nörr	Br«	Schulze
 Stimpel
Br« Schubath