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BGH

Gericht: BGH

Er behauptet, er habe sich später mit dem Beklagten dahin geeinigt, daß der Gesellschaftsvertrag nicht durchgeführt werde, sondern der Beklagte die 40.000 DM als Darlehen schulde. Der Beklagte will dem Kläger lediglich gesagt höhen, er bekomme zwar sein Geld, es müßten aber alle Schulden beglichen sein, ehe ein Barlehensvertrag geschlossen werden könne, Hilfsweise macht er geltend, die von dem Kläger behauptete Vereinbarung sei formnichtig, weil sie ein Schenkungoversprechen enthalten haben wurde, Bavon abgeoehen müsse sich der Kläger alles an-rechnen lassen, was er von ihm oder aus dem Gesellschafts-Vermögen erhalten habe* das seien einschließlich des im Januar 1964 gezahlten Betrages 9,297,70 BM, Ber Beklagte rechnet im übrigen mit einer Schadcneersatzforderung von 24,500 BM auf und behauptet, er sei Bezirks Vertreter einer Firma mJUB gewesen? der Kläger habe durch kreditschödi-gendo Äußerungen bewirkt, daß die Firma 4BI den Handelsvertretervertrag fristlos gekündigt habe und er - der Beklagte - seitdem keinen Gebietsschutz mehr genieße, sondern nur noch Provisionen für von ihm vermittelte Geschäfte erhalte, Badurch seien ihm Provisionen von mindestens 7,000 BM jährlich, also von 24,500 BM für die Zeit vom 1, Januar 1963 bis 30, Juni 1966 entgangen, Bie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Ent scheidungsgründex Io Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der Ehefrau und der Mutter dos Klägers festgestellt, die Parteien hätten den Gesellschaftsvertrag aufgehoben und vereinbart 5 daß der Beklagte die Einlage des Klägers von 40o000 DM unverkürzt als Darlehen schulde und ab 1963 mit 10 $ verzinse» daß diese Zeugin bei ihrer Vernehmung nichts darüber angegeben hat, wann und bei welcher Gelegenheit die Vereinbarung zwischen den Parteien über das Darlehen getroffen worden ist« Auch brauchte das Berufungsgericht nicht noch weitere Ausführungen darüber zu machen, in welcher Weise diese Vereinbarung rechtlich zustande gekommen ist; denn nach der für glaubwürdig gehaltenen Aussage hat der Beklagte in Anwesenheit des Klägers ohne Einschränkung erklärt, er habe die Einlage in ein Darlehen umgewandelt, und er werde das auch noch schriftlich bestätigen o 2. Bas Berufungsgericht hat die Aussagen der Ehefrau und der Mutter des Klägers deshalb für glaubv/ürdig gehalten, weil sie durch Hilfstatsachen bestätigt würden. tJl nämlich darüber einig, daß diese Zusage nicht unentgeltlich erfolge, sondern der Beklagte als Gegenleistung die freie Verfügungsmacht über das bis dahin gesamthänderisch gebundene Vermögen erhalte« Ob Leistung und Gegenleistung objektiv gleichwertig waren, kann auf sich beruhen* denn die Parteien haben sich jedenfalls nicht das Gegenteil vorgestellt« Eine solche übereinstimmende Annahme der Parteien kann nicht, wie die Revision meint, aus der Behauptung des Beklagten hergeleitet werden, das Geschäft sei bei Beginn der Gesellschaft mit 100.000 DM überschuldet gewesen und der Kläger habe das gewußt« Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß die alten Schulden von den Parteien übernommen worden seien« Bas Berufungsgericht hat dem von ihm im einzelnen fcotgestellten eigenen Verhalten des Beklagten entnommen, dieso 5-792,70 BM hätten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nicht gegen seine Darlehensschuld verrechnet v;crdcn sollen« Auch die Revision bringt nichts vor, was dieso Annahme erschüttern könnte. Auch der insoweit erhobene Angriff der Revision Rann keinen Erfolg haben« Ihr ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstünde nach freier Überzeugung zu entscheiden gehabt haben würde (§ 287 Abs« 1 ZPO)0 Bor Beklagte hat aber diese Umstände nicht vorgetragen. Er hat nicht einmal angegeben, welche Provisionen er in den einzelnen Jahren vor und nach dem Verlust des Gebietsschutzes erhalten hatte und wie sich bis zu diesem Verlust die Provisionen auf direkte und indirekte Aufträge verteilt hatten» Bas Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht genötigt, die Bücher des Beklagten auszuv/erten oder den Beklagten als Partei zu vernehmen, solange dieser keine entsprechenden Behauptungen aufstellte«

Zitierte Normen: § 287 ZPO
BMProvisionenBerufungsgerichtAussageParteiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2017 012
7? Af
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
J1-2&!§§.	URTEIL	Verkündet	am
29° Juni	1967
H c i	1 9
Justizobersekrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dos Innenarchitekten Hermann
 Straße
0
Beklagten und Revisionsklagers,
- Prozeßbovollrlichtigtcr: Rechtoanv/alt Freiherr von
 gegen
den kaufmännischen Angestellten Peter
 Straße
?
5
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäehtigte;
Rechtsanwälte Dr„
-2-

Der XIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr. Fischer und der Bundesrich-tcr Idesccke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oherlandcsgerichts Düsseldorf vom 14» Juli 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 7« Oktober 1961 einen Gesollschaftsvertrag, um gemeinsam ein Geschäft weiterzuführen, das früher von der Ehefrau des Beklagten und einem Herrn K^|^ betrieben worden war« Sie vereinbarten gleiche Gewinn- und Verluatbetciligungo
 Der Kläger leistete abredegemäß eine Bareinlage von 40•000 DM, die er als Darlehen von seiner Mutter erhalten hatte. Er behauptet, er habe sich später mit dem Beklagten dahin geeinigt, daß der Gesellschaftsvertrag nicht durchgeführt werde, sondern der Beklagte die 40.000 DM als Darlehen schulde. Seine Zinsansprüche für die Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zu dem 31. Dezember 1962 hätten durch Zahlungen der Gesellschaft und des Beklagten abgegolten sein sollen. Für die spätere Zeit habe der Beklagte 10 $ Zinsen zugesagt, auf die er am 15. Januar 1964 1.000 DM gezahlt haho. Er hat das Darlehen gekündigt und beantragt.
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den BdcLogteu au verurteilen, an ihn 40o 000 DM zu zahlen nebst 10 $ Einsen ah lo Januar 1963 abzüglich 1*000 DM*
Der Beklagte will dem Kläger lediglich gesagt höhen, er bekomme zwar sein Geld, es müßten aber alle Schulden beglichen sein, ehe ein Barlehensvertrag geschlossen werden könne, Hilfsweise macht er geltend, die von dem Kläger behauptete Vereinbarung sei formnichtig, weil sie ein Schenkungoversprechen enthalten haben wurde, Bavon abgeoehen müsse sich der Kläger alles an-rechnen lassen, was er von ihm oder aus dem Gesellschafts-Vermögen erhalten habe* das seien einschließlich des im Januar 1964 gezahlten Betrages 9,297,70 BM, Ber Beklagte rechnet im übrigen mit einer Schadcneersatzforderung von 24,500 BM auf und behauptet, er sei Bezirks Vertreter einer Firma mJUB gewesen? der Kläger habe durch kreditschödi-gendo Äußerungen bewirkt, daß die Firma 4BI den Handelsvertretervertrag fristlos gekündigt habe und er - der Beklagte - seitdem keinen Gebietsschutz mehr genieße, sondern nur noch Provisionen für von ihm vermittelte Geschäfte erhalte, Badurch seien ihm Provisionen von mindestens 7,000 BM jährlich, also von 24,500 BM für die Zeit vom 1, Januar 1963 bis 30, Juni 1966 entgangen,
 Bie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte;weiterhin die Abweisung der Klage,
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N^j
Ent scheidungsgründex
 Io	Das	Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen
 der Ehefrau und der Mutter dos Klägers festgestellt, die Parteien hätten den Gesellschaftsvertrag aufgehoben und vereinbart 5 daß der Beklagte die Einlage des Klägers von 40o000 DM unverkürzt als Darlehen schulde und ab 1963 mit 10 $ verzinse»
1» Diese Feststellungen finden in den beiden Aussagen eine hinreichende Stütze«
a)	Angesichts der klaren Aussage der Ehefrau des Klägers ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung., daß diese Zeugin bei ihrer Vernehmung nichts darüber angegeben hat, wann und bei welcher Gelegenheit die Vereinbarung zwischen den Parteien über das Darlehen getroffen worden ist« Auch brauchte das Berufungsgericht nicht noch weitere Ausführungen darüber zu machen, in welcher Weise diese Vereinbarung rechtlich zustande gekommen ist; denn nach der für glaubwürdig gehaltenen Aussage hat der Beklagte in Anwesenheit des Klägers ohne Einschränkung erklärt, er habe die Einlage in ein Darlehen umgewandelt, und er werde das auch noch schriftlich bestätigen o
b)	Die Aussage der Mutter des Klägers rechtfertigt ebenfalls die Feststellung des Berufungsgerichts« Bei dem von dieser Zeugin erwähnten Därlehen handelt es sich, um die 40o00ö DM, die der Kläger dem Beklagten gegeben hatte« Der Kläger hatte seine Darlehensforderung vorübergehend an seine Hutter abgetreten, v/as der Beklagte wußte« Das hat die Revision übersehen« Was sie sonst noch gegen die Be-v/eiswürdigung des Berufungsgerichts bei der Verv/ertung die-
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scr Aussage vorbringt, ist ebenfalls unbegründet; denn dieses Vorbringen läßt einen verfahrensrechtlieben Fehler des Berufungsgerichts nicht erkennen*
2. Bas Berufungsgericht hat die Aussagen der Ehefrau und der Mutter des Klägers deshalb für glaubv/ürdig gehalten, weil sie durch Hilfstatsachen bestätigt würden. So habe der Beklagte mit zwei unstreitigen Zahlungen von zusammen 3<>505 BM seine Zinspflicht erfüllen wollen, also seine Barlehensschuld anerkannt.
Zu dieser Feststellung durfte das Berufungsgericht angesichts des Übrigen Parteivorbringens gelangen, obwohl der Beklagte behauptet hatte, er habe nur aus Gefälligkeit gezahlt. Bamit erweisen sich auch die insoweit erhobenen Rügen der Revision als unbegründet.
3o Mit der Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten den Gesellschafts vertrag aufgehoben und eine Barlehensschuld des Beklagten begründet, war die Behauptung des Beklagten widerlegt, er habe die Umwandlung der Einlage in ein Barlehen lediglich für die Zeit nach Begleichung aller Schulden in Aussicht gestellt. Ber Beklagte hatte nur noch die Möglichkeit, für diese Behauptung den Gegenbeweis 2U führen. Bas Berufungsgericht hat deshalb zutreffend geprüft, ob ihm dies durch die Aussage des als Partei vernommenen Klägers gelungen sei (was es verneint hat). Es hat mithin die Grundsätze der Beweis-lastvortoilung nicht verkannt, wie die Revision geltend macht.
4o ln der Zusage des Beklagten, dem Kläger 40.000 BM zu zahlen, lag entgegen der Ansicht der Revision kein Schenkungsversprechen. Bie Parteien waren sich
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tJl
 nämlich darüber einig, daß diese Zusage nicht unentgeltlich erfolge, sondern der Beklagte als Gegenleistung die freie Verfügungsmacht über das bis dahin gesamthänderisch gebundene Vermögen erhalte« Ob Leistung und Gegenleistung objektiv gleichwertig waren, kann auf sich beruhen* denn die Parteien haben sich jedenfalls nicht das Gegenteil vorgestellt« Eine solche übereinstimmende Annahme der Parteien kann nicht, wie die Revision meint, aus der Behauptung des Beklagten hergeleitet werden, das Geschäft sei bei Beginn der Gesellschaft mit 100.000 DM überschuldet gewesen und der Kläger habe das gewußt« Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß die alten Schulden von den Parteien übernommen worden seien«
IIo Von den 9«297,70 3DM, die der Beklagte auf die Ansprüche des Klägers verrechnen möchte, sind die 5«505 DM abzusetzen, die der Beklagte als Barlebenezinsen gezahlt hat« Es bleiben also, auch wenn man im übrigen den Behauptungen des Beklagten folgt, nur 5<>792,70 BM übrig, die der Beklagte oder die Gesellschaft an den Kläger oder zu dessen Gunsten geleistet haben«
Bas Berufungsgericht hat dem von ihm im einzelnen fcotgestellten eigenen Verhalten des Beklagten entnommen, dieso 5-792,70 BM hätten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nicht gegen seine Darlehensschuld verrechnet v;crdcn sollen« Auch die Revision bringt nichts vor, was dieso Annahme erschüttern könnte. Welchen Grund der Beklagte gehabt hat, von der Verrechnung abzusehen, ist unter diesen Umständen ohne Belang.
III« Bas Berufungsgericht hat die Aufrechnung des Beklagten mit seiner angeblichen Schadensersatzforderung deshalb nicht durchgreifen lassen, weil er nicht dargetan
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habe, welche Provisionen ihm durch den Verlust des Gebiet sochutzes entgangen seien»
Auch der insoweit erhobene Angriff der Revision Rann keinen Erfolg haben« Ihr ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstünde nach freier Überzeugung zu entscheiden gehabt haben würde (§ 287 Abs« 1 ZPO)0 Bor Beklagte hat aber diese Umstände nicht vorgetragen. Er hat nicht einmal angegeben, welche Provisionen er in den einzelnen Jahren vor und nach dem Verlust des Gebietsschutzes erhalten hatte und wie sich bis zu diesem Verlust die Provisionen auf direkte und indirekte Aufträge verteilt hatten» Bas Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht genötigt, die Bücher des Beklagten auszuv/erten oder den Beklagten als Partei zu vernehmen, solange dieser keine entsprechenden Behauptungen aufstellte«
Auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts kommt es deshalb nicht an»
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IVo Bie Kosten der nach alledem erfolglosen Revision müssen gemäß § 97 Ab s0 1 ZPO dem Beklagten auf erlegt werden«,
Br. Bischer	Liesecke	Br«,	Schulze
 Bundes rieht er Pieck ist beurlaubt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben
 BroBischer
 Stimpel