Diese Gesellschaft habe zwar steuerlich einen erheblichen Verlust ausgewiesen; ihre Geschäftsanteile seien aber vollwertig, da die Gesellschaft zu 'dem Verlustausweis unter voller Ausnutzung ungewöhnlich hoher Abschreibungs-möglichkeiten gelangt sei und wirtschaftlich keinen Verlust erlitten habe« Mangels Entwertung des Geschäftsanteils der Beklagten habe auch keine(Wertberichtigung vorgenommen vierden dürfen. § 13 des Gesellschaftsvertrages bestimme zwar, daß die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des nach Abzug der Geschäftsführertantiemen verbleibenden Gewinns beschließe, aber auch, daß eine Minderheit von 25 aller Stimmen "das Schiedsgericht" anrufen könne, wenn die Ausschüttung des Gewinns vbn der Gesellschafter-Versammlung abgelehnt werde. Stellung gekommen» Er hat dort den Standpunkt vertreten, daß die Schiedsärrede insoweit nichtig sei, als sie individualrechtliche Streitigkeiten betrifft» Die Kläger sind der Ansicht, daß die teilweise Dichtigkeit der Schicdsabrode deren Nichtigkeit im ganzen zur Folge habe (§ 139 BGB). Die Minderheit habe daher nicht die Möglichkeit der Anrufung des Schiedsgerichts» Demzufolge verbleibe es für die Gewinnverteilung bei dem Grundsatz des § 29 GmbHG» Gegen ihn verstoße der Ge-sollschafterbeschluß vom 30» Juni 1959? 1951 vor dem Wied'ergut-machungsamt in Berlin geschlossen worden ist» Nach diesem Vergleich sollte die Beklagte an die Klägerin eine Pension1 in Höhe von 50-$1 der Pension von Markus ICfuss zahlen» Die an der Beklagten beteiligten Mitglieder der Familie ZWSBSSB sollten jedoch, falls sie die Beklagte veranlaßten, der Klägerin eine Pension in Höhe von 2/3 der Pension ihres Mannes zu versprechen, das Recht haben, den Geschäftsanteil K _ von den Erben der Klägerin gegen Zahlung von 50 c/o des wahren Werts zu übernehmen» Markus KflHB hat schon in den Sachen' 92 0 13/59 und 92 0 5l/59 DG Berlin, in denen er andere Gesolischafterbeschlüsse angcfochtcn hat, geltend gemacht, die Gruppe I mißbrauche ihr Stimmrecht und verletze seine Gesellschaftsreehte; das komme darin deutlich zu dem Ausdruck, daß sie das Ankaufsrecht zu dem halben Wert für sich in Anspruch nehme, obwohl die Abrede hierüber gar nicht wirksam sei (vgl» S. 17, 18 der Klageschrift 92 0 51/59, das Amvaltsschreiben vom 29» April 1959 'und So’ 16, 17 des Schriftsatzes vom 27» Mai 1959, Bl. 55 bis 57 der Akten 92 0 51/59)- Sie Klageschrift der vorliegenden Sache nimmt auf die Akten 92 0 15/59 und 92 0 5l/59 Bezug und erhebt den Vorwurf, die Gruppe Zuntz bemühe sich seit Jahren, die beiden Kläger aus der Gesellschaft herauszudrängen und verletze deren Gesellschafterrechte. Januar 1963, der Klägerin eine Pension in Höhe von 2/3 der Bezüge ihres Mannes zu gewähren und ihr mitzuteilen, daß die Erhöhung der Pension vorgenommen worden sei, Uum das Recht Sur Übernahme der Geschäftsanteile zu dem halben Wert zur Entstehung gelangen zu lassen11. Unmittelbar hierauf erhob die Klägerin gegen die Beklagte und einzelne Mitglieder der Gruppe 2Klage auf Feststellung., daß ein Ankaiifsrecht zu dem halben Wert nicht bestehe, jedenfalls aber seine Ausübung gegen •Treu und Glauben verstoße und darum unzulässig sei (95 0 104/60 = 2 U 393/61 = II ZR 188/61 /BGHZ 38, 155.7 Hierauf haben die Kläger den Vorwurf des Stimmrechtsmißbrauchs dahin konkretisiert5 die Gruppe ZfBI habe schon mit den im, vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Beschlüssen den Zweck verfolgt, den Preis für das Ankaufsrecht zu dem halben Wert zu manipulieren. Reingewinn ausgeschüttet zu werden braucht» Denn, wenn auch die Schiedsabrede insoweit nichtig ist, als sie individualrechtliche Streitigkeiten betrifft:(BGHZ 38, 155), so wird doch davon die Gültigkeit der satzungsmäßigen Beschränkung des Gewinnanspruchs der Gesellschafter nicht berührt» = Pas ergibt sich ohne weiteres, wenn das "Schiedsgericht" ein Gesellschaftsorgan wäre, ist aber auch nicht anders, wenn es sich dabei um ein echtes Schiedsgericht handeln würde» Gestritten wird über die Anfechtung von Gesellschaf terbeschlüssen» Hierfür kommt das schiedsrichterliche Verfahren nicht in Betracht (BGH LM § 199 AktG Nr» 1; Schilling in Großkomm AktG § 199 Anim 18 m.w.Hachw»)., da die Parteien nicht berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen, und da für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen Klage und Zuständigkeit unabdingbar vorgeschrieben sind (vgl» § 243 Abs.1, § 246 Abs» 3 AktG)» 2. Pie teilweise Nichtigkeit der Schiedsabrede macht weder den Schiedsvertrag, soweit er sich auf § 13 des Gesellschaftsvertrages bezieht, noch diese Satzungsbestimmung nichtig» § 13 des Gesellschaftsvertrages hat der) Zweck, die Minderheit vor der Majbrisierung bei Beschlüssen ..Ausführungen der Revision, bei Richtigkeit der -Schiedsabrede fehle 00 an einer Regelung dafür, wie sich das "Schiedsgericht " zusammensetze, und die personelle Zusammensetzung eines Gesellschaftsorgans könne sich nur aus dem Gesellschaftsvertrag und nicht aus einem davon gesondert geschlossenen und noch dazu nichtigen Vertrag ergeben, beruhen auf der Annahme, der Schiedsvertrag sei im ganzen nichtig und gehen, daher ins Leere« Das Berufungsgericht, meint, das Vorbringen der Kläger reiche nicht aus, um annehmen zu können, die Gesellschaftermehrheit nahe sich bei dem Bilanzgenehmigungsbeschluß von eigensüchtigen und geselloqhaftsfremden Beweggründen leiten lassen, In diesen Akten haben sie andere Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten angefochten;und als Anfechtungsgrund geltend gemacht, die Gruppe E<__ habe ihr Stimmrecht mißbraucht. davon aus daß die Höhe der Rückstellungen für das Ankaufsrecht ohne Bedeutung sei. Er nahm an, die Mitglieder der Gruppe Z-SHHI hätten nur das Recht, seinen Geschäftsanteil gegen Zahlung des vollen Werts zu erwerben, weil der Gesellschaftsvertrag kein Ankaufsrecht zu dem halben Wert gebe und als die jüngere Vereinbarung der im Restitutionovergleich getroffenen Regelung vorgehe. Außerdem war er der Ansicht, daß das Ankaufsrecht zu dem halben Wert ohnehin nicht praktisch werde, weil es voraubsetze, daß seine Brau die Herbeiführung des höheren Pensionsversprecheno verlange, und weil seine Frau kein solches Verlangen stellen werde, wenn sie nach dem Vermögensstande und den Gewinnaussichtenijder Gesellschaft von dem höheren Pensionsversprechen nur Nachteil zu erwarten habe. Wie der Entwicklung der Prozesse der Parteien zu entnehmen ist, kam der Verdacht, der Preis für das Ankaufsrecht zu dem halben Wert habe durch Stärkung der Gesellsehaftsmittel manipuliert werden sollen, erst auf, als die außerordentliche Gesollschafterversammlung der Beklagten vom 10. Januar 1963 ohne dahingehendes Verlangen der Klägerin beschloß, dferen Pension auf zwei Drittel der Bezüge ihres Mannes zu erhöhen?und die Gesellschaft bei der Mitteilung dieoes Beschlusses zu dem Ausdruck brachte, dies geschehe, um die Voraussetzungen für die Ausübung des Ankaufsrechts zu dem halben Wert zu schaffen. Der Grund dafür, daß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht bloß die Anfechtungsklage erhoben sein muß, sondern auch die Anfechtung^gründe wenigstens in ihrem tatsächlichen Kern in den Prozeß eingeführt sein müssen, liegt darin, daß die Geltendmachung von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist einer verspäteten Klage gleichkommt. Diese Gleichsetzung kommt nicht in Präge, wenn eine Anfechtungsklage auf Stimmrechtsmißbrauch gestützt ist und das Motiv für den Stimmrechtsmißbrauch erst nach Ablauf der Infcchtungsfrist deutlich wird. Daher1 kann die Behauptung der Kläger, durch die angefochtenen:Beschlüsse habe der Preis für das Ankaufsrecht zu dem halben V/ert manipuliert werden sollen, nicht1 deshalb außer Betracht bleiben, weil sie nicht schon in der Klageschrift enthalten ist« fochtenen Beschlüsse nur dadurch erreicht worden wäre, daß einzelne Mitglieder der Gruppe ZflHBi ihr Stimmrecht im Interesse des Ankaufsrechts zu dem halben 'Wert ausübten. Das Berufungsgericht trägt den Darlegungen in den in Bezug genommenen Akten nicht genügend Rechnung, wenn es meint, der Voitrag der Kläger reiche nicht für die Annahme aus, die Gedellschaftermehrhoit habe bei der Genehmigung der Bilanz für 1958 andere" Zwecke als den der Stärkung des Eigenkapitals !der Beklagten und ihrer Weiterentwicklung ver-‘ folgt. stellten Gewinne kommt, soweit bei Ausübung des Ankaufsrechts noch vorhanden, zur Hälfte den ankaufsberechtigten Mitgliedern der Gruppe ZtMHp zugute, während die Klägerin im Palle der Ausschüttung auch diesen Teil des Gesellschafts- Es ist ausgeschlossen, daß' die Mitglieder der Familie ZJMNI den Preis für das Ankaufsrecht zu dem hallen Wert manipulieren, ohne daß dies die Belange der Gesellschaft zwingend erfordern. Wenn die Gruppe ZflB den Vorteil von Ausleihungen an ihre Mitglieder und die Steuervorteile des Berlin-hilfegesetzes mitnqhmen und nicht auf die entgegengesetzten ] Interessen der Klägerin und ihrer Erben Rücksicht nehmen will, kann eine Lage entstehen, die es ihren ankaufsberechtigten Mitgliedern im Hinblick auf Treu und Glauben verbietet, das Ankaufsrecht zu dem halben Wert auszuüben. ser rechtliche Gesichtspunkt zeigt, daß die vorliegende Sache: nicht unabhängig von der Sache 95 0 7/63 = 2 U 1194/63 = II ZR 110/64, sonderji nur im Blick auf sie und im Zusammenhang mit ihr entschieden werden kann. V b) Rückstellungen für Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern sind handelsrechtlich zulässig« Hierfür ist es ohne Bedeutung, daß das Vertragsverhältnis der Beklagten zu ihren (4) Handelsvertretern am Bilanzstichtag, also am 31« Dezember 1958, noch nicht beendet war« des Vertragsverhältnisses könne der Unternehmer für Aus-glcichsansphüche seiner Handelsvertreter keine Rück-i Stellung mit gewinnmindernder Wirkung vornehmen,1 da die Schuld erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehe und dies von mehreren Voraussetzungen abhänge, deren Eintritt noch dazu ungey/iß sei« Überdies entstehe der Ausgleichsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag, hei dem sich Leistung und Gegenleistung grundsätzlich ausglichen; der Ausgloichsbetrag werde für die «dem Unternehmer nach Beendigung des Vertrages zufließenden Vorteile gezahlt; damit entfalle die -Möglichkeit der Rückstellung, weil sich Schuld und Vorteil gegenseitig aufhöben« Beide Gründe sind angegriffen worden (vgl« die Nachweise in WP Handbuch 1959, 578)« Es wird insbespndere-geltend gemacht: Der künftige Ausgleichsanöpruch sei für den Unternehmer eine gegenwärtige Last, Rückstellungen Br gründe sich darauf, daß der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Handelsvertreters noch wirtschaftliche Vorteile aus den von diesem angeknüpften Geschäftsbezfehungen . erlange und der Handelsvertreter diese Geschäftsbeziehungen nicht mehr zu Provisionen nutzen könne,« Der Anlaß für den Ausgleichsanspruch liege also erst nach Beendigung des Vertragsverhaltnioses. Wenn auch schon vor Beendigung des Vertragsverhältnisoes eine Anwartschaft gegeben sei, so stelle doch, wenn das Vertragsverhältnis erst nach dem Bilanzstichtag sein Ende finde,-, zu diesem Zeitpunkt fest, daß eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden sei« Eine Rückstellung für eine noch nicht entstandene "Schuld", von der bereits feststehe, daß sich ihre Voraussetzungen bis zu dem Bilanzstichtag nicht verwirklicht hätten, sei nicht zulässig, weil in einem solchen Pall anders als bei Pensionen oder Ansprüchen aus bereits eingetretener, aber noch nicht erkannter Mängelgewähr nicht gut von einer ungewissen Schuld gesprochen werden könne« Dem kann nicht gefolgt werden« Hach § 89 b Abs« 1 Nr, 1 HGB besteht einer der Faktoren des Ausgleichsanspruchs darin, daß der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch erhebliche Vorteile hat. Ber Unternehmer muß mit diesem Anspruch rechnen und verstößt nicht gegen das Gesetz oder die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung,, wenn er für etwaige Ausgleichsansprüche seiner Handelsvertreter Rückstellungen vornimmt. Es geht zugleich um den Vorwurf, daß durch die Bilanzmaßnahmen der Preis für das Ankaufsrecht zu dem halben Wert im Interesse der ankaufsberechtigten Mitglieder,der Majorität der Beklagten und zu dem Nachteil der Klägerin und ihrer Erben habe manipuliert werden sollen. der Gruppe ZWMi verschiebt» Mit Rücksicht hierauf erscheinen die von den Klägern beanstandeten Bilanzmaßnahmen bedenklich; sie sind daher nicht bloß auf ihre handelsrechtliche Zulässigkeit, sondern auch daraufhin nachzuprüfen, ob äie für das Unternehmen notwendig waren und sich nicht im Hinblick auf das Ankaufsrecht zu dem halben Wert nach Lage der guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten verboten»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein AktG 1965 § ^46 Als. 1 I ’ ' ;s: A: ',V ; ' Zur Wahrung der Anfechtungsfrist "bei Stimmrechtsmißhrauch, AktG 1965 § 151 1 t i 1- ’’i ,'k it.;-’ v‘ .. •••'.'.V-'-- Eine Rückstellung für künftige Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern ist handclrechtlich zulässig» BGH, Urt. v. 11. Juli 1966 - II ZK 134/65 - KG Berlin LG Bei’lin I BUNDESGERICHTSHOF V i, : G " ;; ■. • A vVkru.V (.• V- IM NAMEN DES VOLKES i^zR_iM/§5 URTEIL Verkündet am 11. Juli 1966 . Schorm, Justizangestellter ] in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1, der Prau Martha K flHB geb. Y/M ! ; j 2. dos Kaufmanns Heinrich T iiSÄallec®! ■m in msmm Kläger und Revisionskläger, - Prozcßbevollmächtigte : Rechtsanwälte Prof. Br5 «ÜB i; ;..v 1 x.1 1 - gegen und Dr o UM® - die A. Z WWW sei. Wwe. GmbH in BK ■Hk • vertreten durch die Geschäftsführer August _zHinund Peter Reinhard ZV| BiHHi , LHHHPstraße HB Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. B -. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenton Br, Bischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Dörr, Licoecke. und Br. Schulze für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das am 29. März 1965 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieoen, das auch über die Kosten der Revisions-installs zu entscheiden hat. i Von Rechts wegen Tatbestand . .. . ... " . '■ ; ■- '■■■. ; " -■ ‘ ■ ■ • i Bio Beklagte ist eine GmbH. Ihr Stammkapital beträgt 250.000 BM« Baran ist die Klägerin als Alleinerbin ■ ihres Mannes (Markus .KfBB) mit 50,000 BM, der Kläger mit 25.000 BM beteiligt. Mit der Klage, die noch Markus KlüSi erhoben hat, werden mehrere an 30. Juni 1959 gefaßte Gesellschaft erbeschlüsse angefochten. Einer dieser Beschlüsse ist rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Gegenüber zwei Beschlüssen ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden. In Streit stehen noch die vier folgenden Beschlüsse: 1 1. Bie Bilanz per 31, 3ezember 1958 wurde genehmigt. In dieser Bilanz wurden 100.000 DM für etwaige Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter der Beklagten, 419=070 DM für Pensionsverpflichtungen und. 192.700 DM für steuerliche Rückflußbelastung" zurückgestellt. Außerdem wurde ein Anlagewert von 25.000 DM auf 12.500 DM berichtigt und der in der Bilanz per 51. Dezember 1957 vorgetragene Gewinn von 2.102.165,57 DM um einen Teilbetrag der Pensionsrückstellungen, nämlich um 385.410 DM, gekürzt. Dach diesen Rückstellungen wies die Bilanz für 1958 einen Gewinn von 272.358,18 DM aus. 2. bür die Geschäftsführer wurde eine Tantieme festgesetzt. ! 3. Es wurde beschlossen, den Gewinn zu einem Teilbetrag von 250.000 DM auszuschütten, den Rest von 22.358,18 DM offen in Rücklage zu stellen und den erwähnten Teilbetrag der Pensionsrückstellungen (385=410 DM) gegen den Gewinnvortrag (von 2.102.165*57 DM) zu verrechnen. 4. Die Ausschüttung der in der Bilanz per 31. Dezember 1957 vorgetragenen Gewinne (2.102.165,57 DM) wurde abgelehnt. i I Die Kläger verlangen mit ihren Klageanträgen unter d bis g, diese vier Beschlüsse für nichtig zu erklären. Sie machen geltend: Eine Rückstellung für Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter sei unzulässig, da während des Jahres 1953 keiner der vier Handelsvertreter der Beklagten derartige Ansprüche geltend gemacht habe,. ) Penöionsrückstellungen seien früher nicht vorgenommen worden» V/egen des Alters der Pensionäre seien sie unstreitig,in Höhe von 385,410 DM steuerlich nicht zulässig. Die,Steuerbilanz der Beklagten sei stets zu- i gleich deren Handelsbilanz gewesen. Die Beklagte habe: apßer dem Polster durch den hohen Gewinnvortrag, (2,102,165?57 DM) und die hohen offenen Rücklagen (750,000 DM) noch stille Reserven von rund einer Million DM» Unter diesen Umständen widerspreche eine Rückstellung von 4.19»070 DM den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung, Auch die Rückstellung eines Betrages von 192,700 DM sei handelsrechtlich nicht möglich« Die Beklagte hatte im Jahre 1954 insgesamt 350,000 DM 7c- und:7d-Darlehen gewährt, Siel hatte in die Bilanz von 1954 jedoch keinen gleich hohen Schuldpooten ein-, sondern die 350,000 DM in der Körperschaftsteuererklärung,für , 1954 vom Steuer-- , pflichtigen Einkommen abgesetzt. Das Finanzamt hatte das hingenommen. (Rückzahlungen auf, diese Darlehen mußten daher außerhalb der Bilanz den Einkünften hinzugesetzt1werden. Wenn sich auf diese Weise im Rückzahlungsjahr ein Gewinn ergab oder der Gewinn vergrößerte? unterlag der Rückfluß teilweise oder ganz der Körperschaft- und der Gewerbesteuer, während er in einem Verlustjahr? wenn er den Verlust nicht ausglich, steuerlich nicht ins Gewicht fiel. Die in der Bilanz für 1958 vorgenommene Rückstellung diente dazu? für die möglicherweise bei Rückzahlung der Darlehen anfallenden Steuern Vorsorge zu treffen. Die Kläger machen geltend: Die Vornahme dieser Rückstellung sei dom Grunde und dem Betrage nach sachlich unbegründet. Es stehe nicht fest? wann es zu Rückflüssen komme?, ob sie steuerpflichtig würden und weicher Steuersatz für das 'Rückzahlungsjahr anzuwenden sei. Jedenfalls wolle die Beklagte die Möglichkeiten der Berlin-Abschreibungen voll ausnutzen, auf diese Weise Verluste ausweisen und die Steuerfreiheit der Darlehensrückzahlungen erreichen« Die Wertberichtigung betreffe die Beteiligung der Beklagten an der DeflBHR EMH Kaffee GmbH (DEK)« Diese Gesellschaft habe zwar steuerlich einen erheblichen Verlust ausgewiesen; ihre Geschäftsanteile seien aber vollwertig, da die Gesellschaft zu 'dem Verlustausweis unter voller Ausnutzung ungewöhnlich hoher Abschreibungs-möglichkeiten gelangt sei und wirtschaftlich keinen Verlust erlitten habe« Mangels Entwertung des Geschäftsanteils der Beklagten habe auch keine(Wertberichtigung vorgenommen vierden dürfen. Der Gewinn habe voll ausgeschüttet werden müssen, da es an einer rechtswirksamen Satzungsbestimmung fehle, die vorsehen, daß Reingewinn von der Verteilung ausgeschlossen werden könne. § 13 des Gesellschaftsvertrages bestimme zwar, daß die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des nach Abzug der Geschäftsführertantiemen verbleibenden Gewinns beschließe, aber auch, daß eine Minderheit von 25 aller Stimmen "das Schiedsgericht" anrufen könne, wenn die Ausschüttung des Gewinns vbn der Gesellschafter-Versammlung abgelehnt werde. Dieses Schiedsgericht sei das in § 20 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Schiedsgericht.,, Diese Bestimmung läutet: "Schiedsgerichtsklausel. ', Uber Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft -lud den Gesellschaftern oder ihren Geschäfts-i führern, die Gesellschafter sind, sowie über Streitigkeiten der Gesellschafter unter sich aus( dem Gesellschaftsverhältnis, entscheidet das Schiedsgericht« Der Schiedsvertrag ¥/urde gesondert geschlossen," Diese Bestimmung war Bereits Gegenstand eines Prozesses. Zu ihr hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1962 - II ZR 188/61 - (BGHZ 38, 155) Stellung gekommen» Er hat dort den Standpunkt vertreten, daß die Schiedsärrede insoweit nichtig sei, als sie individualrechtliche Streitigkeiten betrifft» Die Kläger sind der Ansicht, daß die teilweise Dichtigkeit der Schicdsabrode deren Nichtigkeit im ganzen zur Folge habe (§ 139 BGB). Die Minderheit habe daher nicht die Möglichkeit der Anrufung des Schiedsgerichts» Demzufolge verbleibe es für die Gewinnverteilung bei dem Grundsatz des § 29 GmbHG» Gegen ihn verstoße der Ge-sollschafterbeschluß vom 30» Juni 1959? einen Betrag von 22.358,18 DM den offenen Reserven zuzuführen, den Gewinnvortrag von 2.102„165,57 DM nicht auszuschütten und gegen ihn die Pensionsrückstellung zu einem Teilbeträge von 385»410 DM zu verrechnen» Die Gründung der Beklagten geht auf einen Vergleich zurück, der am 30» Juni. 1951 vor dem Wied'ergut-machungsamt in Berlin geschlossen worden ist» Nach diesem Vergleich sollte die Beklagte an die Klägerin eine Pension1 in Höhe von 50-$1 der Pension von Markus '• I . ICfuss zahlen» Die an der Beklagten beteiligten Mitglieder der Familie ZWSBSSB sollten jedoch, falls sie die Beklagte veranlaßten, der Klägerin eine Pension in Höhe von 2/3 der Pension ihres Mannes zu versprechen, das Recht haben, den Geschäftsanteil K _ von den Erben der Klägerin gegen Zahlung von 50 c/o des wahren Werts zu übernehmen» Markus KflHB hat schon in den Sachen' 92 0 13/59 und 92 0 5l/59 DG Berlin, in denen er andere Gesolischafterbeschlüsse angcfochtcn hat, geltend gemacht, die Gruppe I mißbrauche ihr Stimmrecht und verletze seine Gesellschaftsreehte; das komme darin deutlich zu dem Ausdruck, daß sie das Ankaufsrecht zu dem halben Wert für sich in Anspruch nehme, obwohl die Abrede hierüber gar nicht wirksam sei (vgl» S. 14 der Klageschrift 9^ 0 13/59, S. 17, 18 der Klageschrift 92 0 51/59, das Amvaltsschreiben vom 29» April 1959 'und So’ 16, 17 des Schriftsatzes vom 27» Mai 1959, Bl. 55 bis 57 der Akten 92 0 51/59)- Sie Klageschrift der vorliegenden Sache nimmt auf die Akten 92 0 15/59 und 92 0 5l/59 Bezug und erhebt den Vorwurf, die Gruppe Zuntz bemühe sich seit Jahren, die beiden Kläger aus der Gesellschaft herauszudrängen und verletze deren Gesellschafterrechte. Hierzu führt die Klageschrift eine Reihe von Gesichtspunkten an, insbesondere, Markus Kruss und der Kläger zu 2) seien zu Unrecht als Geschäftsführer abberufen worden, Markus KMM» sogar unter Verletzung einer ihm gesellschaftsvertraglich eingeräumten und darum unentziehbaren Geschäftsführungsbe-fugnis (vgl. 92 0 51/59 LG Berlin - 2 Ü 2366/59'KG = II ZR 137/60). Markus KHb ist am1 14. Oktober 1962 gestorben. Auf einer außerordentlichen Gesellschafter-Versammlung beschlossen die Gesellschafter der Beklagten am 10. Januar 1963, der Klägerin eine Pension in Höhe von 2/3 der Bezüge ihres Mannes zu gewähren und ihr mitzuteilen, daß die Erhöhung der Pension vorgenommen worden sei, Uum das Recht Sur Übernahme der Geschäftsanteile zu dem halben Wert zur Entstehung gelangen zu lassen11. Unmittelbar hierauf erhob die Klägerin gegen die Beklagte und einzelne Mitglieder der Gruppe 2Klage auf Feststellung., daß ein Ankaiifsrecht zu dem halben Wert nicht bestehe, jedenfalls aber seine Ausübung gegen •Treu und Glauben verstoße und darum unzulässig sei (95 0 104/60 = 2 U 393/61 = II ZR 188/61 /BGHZ 38, 155.7 = 95 0 7/63 = 2 11 1.194/63 = II ZR 110/64). Hierauf haben die Kläger den Vorwurf des Stimmrechtsmißbrauchs dahin konkretisiert5 die Gruppe ZfBI habe schon mit den im, vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Beschlüssen den Zweck verfolgt, den Preis für das Ankaufsrecht zu dem halben Wert zu manipulieren. Hierfür haben sich die Kläger (vgl, ihren Schriftsatz vom 50, November ,1960, S, 9, Bd. 3 Bl, 152 der Akten, und die Berufungsbegründung, S, 3, Bd, 5 Bl, 8) auf die Akten 95 0 7/63 = 2 U 1194/63 =, II ZR 110/64 berufen und geltend gemacht, die dem; vorliegenden Anfechtungsprozeß zugrunde liegenden Bilanzmanipulationen dürften nicht isoliert 1 betrachtet, sondern müßten im Zusammenhang mit den übrigen Unrechtshandlungen der Gruppe ZWttä gesehen werden (vgl, Bd, 3 Bl, 147 der Akten), Schließlich, sei auch der Beschluß über die Festsetzung der Tantiemen unwirksam, da die Tantieme1 der ;L Geschäftsführer vom Bilanzergebnis abhänge, Hinsichtlich der vier noch im Streit stehenden Geocllschafterbeschlüsse hatte die Klage in den-VorInstanzen keinen Erfolg. Mit der 'Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgen die Kläger die Anfechtung dieser vier Gesellschafterbeschlüsoe weiter. I. Entgegen der Ansicht der Kläger ist im Gesellschafttsvortrag wirksam bestimmt, daß nicht der ganze Reingewinn ausgeschüttet zu werden braucht» Denn, wenn auch die Schiedsabrede insoweit nichtig ist, als sie individualrechtliche Streitigkeiten betrifft:(BGHZ 38, 155), so wird doch davon die Gültigkeit der satzungsmäßigen Beschränkung des Gewinnanspruchs der Gesellschafter nicht berührt» = Es kommt nicht darauf an, ob das in § 13 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene "Schiedsgericht" ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO oder, wie das Berufungsgericht meint, ein Gesellschaftsorgan ist» Pas gilt sowohl für die Einrede des Schiedsvertrages (§ 274 Abs» 2 Nr» 3 ZPO) als auch für die Fra^e nach der Wirksamkeit des § 13 des Gesellschaftsvertrages» I» Pie Einrede des Schiedsvertrages ist unbegründet. Pas ergibt sich ohne weiteres, wenn das "Schiedsgericht" ein Gesellschaftsorgan wäre, ist aber auch nicht anders, wenn es sich dabei um ein echtes Schiedsgericht handeln würde» Gestritten wird über die Anfechtung von Gesellschaf terbeschlüssen» Hierfür kommt das schiedsrichterliche Verfahren nicht in Betracht (BGH LM § 199 AktG Nr» 1; Schilling in Großkomm AktG § 199 Anim 18 m.w.Hachw»)., da die Parteien nicht berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen, und da für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen Klage und Zuständigkeit unabdingbar vorgeschrieben sind (vgl» § 243 Abs. 1, § 246 Abs» 3 AktG)» 2. Pie teilweise Nichtigkeit der Schiedsabrede macht weder den Schiedsvertrag, soweit er sich auf § 13 des Gesellschaftsvertrages bezieht, noch diese Satzungsbestimmung nichtig» § 13 des Gesellschaftsvertrages hat der) Zweck, die Minderheit vor der Majbrisierung bei Beschlüssen ' "• ' - ' V P ' \ \ ’ : j v V '• ..--V *■'' . ' \ *■ 1 \ : ■ - •••• .. : „ j 5 über den Reingewinn zu schützen» Das "Schiedsgericht" ist' nur für den Pall vorgesehen, daß Gesellschafter, die 25' g des Stammkapitals besitzen, die Änderung eines Gewinnverv/cndungs-beschlusses beantragen«, Es hat, wie der letzte Satz des § 13 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, "einerseits den Grundsätzen eines ordentlichen und vorsichtigen Kaufmanns und andererseits den Unterhaltsbedürfnissen des klagenden Gesellschafters Rechnung zu tragen”« Es soll (und kann) nicht über die Wirksamkeit, sondern lediglich über die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit des Gewinnverwendungsbeschlusses entscheiden» Diese beschränkte Punktion kann 1 es auch ausüben, wenn der Schiedsvertrag, soweit er sich auf individualrechtliche Streitigkeiten erstreckt, nichtig ist» Es kann nicht davon auogegangen werden, daß der Schiedo-vertrag, soweit er den Pali des § 13 des Gesellschaftsvertragec betrifft, nicht auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden v/järe. Denn es widerspricht dem wohlverstandenen. Intcress.c der Gesellschaft und ihrer Mitglieder, entweder der Minderheit den Schutz zu nehmen, der ihr zuteil werden sollte, oder .den Gesellschaftern einen uneingeschränkten Gewinnanspruch zu geben« ■ Bei bloß teilweiser Richtigkeit des Schiedsvertrages bleibt § 13 des Gesellschaftsvertrages durchführbar» Die I ' - . ... ..Ausführungen der Revision, bei Richtigkeit der -Schiedsabrede fehle 00 an einer Regelung dafür, wie sich das "Schiedsgericht " zusammensetze, und die personelle Zusammensetzung eines Gesellschaftsorgans könne sich nur aus dem Gesellschaftsvertrag und nicht aus einem davon gesondert geschlossenen und noch dazu nichtigen Vertrag ergeben, beruhen auf der Annahme, der Schiedsvertrag sei im ganzen nichtig und gehen, daher ins Leere« Ist aber die in § 13 des Gesellschaftsvertrages getroffene Regelung wirksam und durchführbar, so gab es keinen - 11 Anspruch auf Ausschüttung des ganzen;Gewinns. Der Vorwurf, die angefochtenen Beschlüsse verletzten die Vorschrift des § 29 GmbHG, geht daher fehl. II, Das Berufungsgericht, meint, das Vorbringen der Kläger reiche nicht aus, um annehmen zu können, die Gesellschaftermehrheit nahe sich bei dem Bilanzgenehmigungsbeschluß von eigensüchtigen und geselloqhaftsfremden Beweggründen leiten lassen, 1. Es fragt sich, ob auf diesen Anfechtungsgrund sachlich überhaupt eingegangen werden kann« i ■■ ■ . \ - ' • . ; ■■ " i : ! - . V, \ ••••'•■ - v.-v ■■ •• • ' .. . I . " -- -- Hach § 246 Abs. 1 AktG müssen Hauptversammlungsbe-schlüsse einer Aktiengesellschaft innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung angefochtcn werden. Innerhalb der Anfechtungsfrist müssen die Anfechtungsgründe wenigstens in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Prozeß eingeführt sein (BGHZ 32, 318, 322/23 ffl.w.Nachw.) Gleichviel ob man für die Anfechtung von GmbH-Gesell-schafterbeschlüssen verlangt, die Klage müsse gleichfalls innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung erhoben- wer den, oder cs mit idem Reichsgericht (RGZ 170, 358, 380; 172, 76, 79; RG DR 1944, 775 Nr. 15) genügen läßt, daß der Anfechtungskläger mit aller ihm zu demutbaren Beschleunigung vorgeht und die Klage in angemessener Frist erhebt, müssen die Anfechtungsgründe bis zu dem in Präge kommenden Zeit- ! w 1 punkt wenigstens in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt sein '(vgl. das Urteil des Senats vom 17. Januar 1966 - II ZR 157/63 - WM 1966, 446 m.w.Hachw.). Auch in einem Pall der vorliegenden Art ist die Anfechtungsfrist als gewahrt anzusehen. r. 12 Die Kläger haben allerdings erst -im Laufe-des Rechtsstreits behauptet, bei den Beschlussfassungen am 50o Juni 1959 habe die Gruppe die Ausschüttungen niedrig gehalten, um den Preis für den Ankauf des Geschäftsanteils KAMP zu manipulieren« Aber sie haben I die Klage von vornherein auf Stimmrechtsmißbrauch ge-stützt. Sie haben sich in der Klageschrift auf die Akten 92 0 13/59 und 92 0 51/59 LG Berlin bezogen. In diesen Akten haben sie andere Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten angefochten;und als Anfechtungsgrund geltend gemacht, die Gruppe E<__ habe ihr Stimmrecht mißbraucht. Die vorliegende Klage ist gegen die hoher: Rückstellungen und die Vorenthaltung des vorgetragenen und ausgev/icDenen Gewinns gerichtet und darauf gestützt t worden, bei der Abstimmung hierüber habe die Gruppe ZSBIB die Hechte der Gruppe KW-T•■■■■» verletzt. Des weiteren wirft die Klageschrift der Gruppe Mißbrauch ihrer Machtstellung vor; als Beispiel hierfür erwähnt sie * die Abberufung von Markus KAM trotz bestehenden Sonderrechts. '-'..si. . -h- ......, V>: :;’h:.r 1iff h 1 Bei Klageerhebung ging Markus K< davon aus daß die Höhe der Rückstellungen für das Ankaufsrecht ohne Bedeutung sei. Er nahm an, die Mitglieder der Gruppe Z-SHHI hätten nur das Recht, seinen Geschäftsanteil gegen Zahlung des vollen Werts zu erwerben, weil der Gesellschaftsvertrag kein Ankaufsrecht zu dem halben Wert gebe und als die jüngere Vereinbarung der im Restitutionovergleich getroffenen Regelung vorgehe. Außerdem war er der Ansicht, daß das Ankaufsrecht zu dem halben Wert ohnehin nicht praktisch werde, weil es voraubsetze, daß seine Brau die Herbeiführung des höheren Pensionsversprecheno verlange, und weil seine Frau kein solches Verlangen stellen werde, wenn sie nach dem Vermögensstande und den Gewinnaussichtenijder Gesellschaft von dem höheren Pensionsversprechen nur Nachteil zu erwarten habe. Wie der Entwicklung der Prozesse der Parteien zu entnehmen ist, kam der Verdacht, der Preis für das Ankaufsrecht zu dem halben Wert habe durch Stärkung der Gesellsehaftsmittel manipuliert werden sollen, erst auf, als die außerordentliche Gesollschafterversammlung der Beklagten vom 10. Januar 1963 ohne dahingehendes Verlangen der Klägerin beschloß, dferen Pension auf zwei Drittel der Bezüge ihres Mannes zu erhöhen?und die Gesellschaft bei der Mitteilung dieoes Beschlusses zu dem Ausdruck brachte, dies geschehe, um die Voraussetzungen für die Ausübung des Ankaufsrechts zu dem halben Wert zu schaffen. Jedenfalls diesen Beschluß konnte dfe Klageschrift der vorliegenden Sache nicht erwähnen, da er erst 3 l/2 Jahre nach den Beschlüssen vom 30. Juni 1959 gefaßt worden ist. Unter diesen Umständen kann das erst im Laufe des Rechtsstreits hervorgetretene und erkannte Motiv des fristgerecht geltend gemachten Stimmrechtsmißbrauchs nicht unberücksichtigt bleiben. Der Grund dafür, daß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht bloß die Anfechtungsklage erhoben sein muß, sondern auch die Anfechtung^gründe wenigstens in ihrem tatsächlichen Kern in den Prozeß eingeführt sein müssen, liegt darin, daß die Geltendmachung von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist einer verspäteten Klage gleichkommt. Diese Gleichsetzung kommt nicht in Präge, wenn eine Anfechtungsklage auf Stimmrechtsmißbrauch gestützt ist und das Motiv für den Stimmrechtsmißbrauch erst nach Ablauf der Infcchtungsfrist deutlich wird. Sonst würde ein Machtmißbrauch, der bis zu dem Ende der Anfechtungsfrist bloß vage, unklar oder unrichtig erkannt, aber zu dem Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht worden isty als Anfechtungsgrund ausscheiden. Das ist ausgeschlossen, da eigensüchtige, H gesellschaftsfremde Zwecke nicht um so besser durchsetzbar sein können, je mehr sie im Dunkel gehörten oder getarnt werden oder je weniger sie hervortreten oder das wahre Ziel der Beschlußfassung erkannt werden kann« Daher1 kann die Behauptung der Kläger, durch die angefochtenen:Beschlüsse habe der Preis für das Ankaufsrecht zu dem halben V/ert manipuliert werden sollen, nicht1 deshalb außer Betracht bleiben, weil sie nicht schon in der Klageschrift enthalten ist« ' i • , ■■ 2. Der Vorwurf des Stimmrechts- und Machtmißbrauchs griffe schon dann durch, wenn die Mehrheit für die ange- ! fochtenen Beschlüsse nur dadurch erreicht worden wäre, daß einzelne Mitglieder der Gruppe ZflHBi ihr Stimmrecht im Interesse des Ankaufsrechts zu dem halben 'Wert ausübten. Das Berufungsgericht trägt den Darlegungen in den in Bezug genommenen Akten nicht genügend Rechnung, wenn es meint, der Voitrag der Kläger reiche nicht für die Annahme aus, die Gedellschaftermehrhoit habe bei der Genehmigung der Bilanz für 1958 andere" Zwecke als den der Stärkung des Eigenkapitals !der Beklagten und ihrer Weiterentwicklung ver-‘ folgt. Dabei hat e3 die Behauptung übersehen, die Gruppe, Zuntz habe mit den angefochtenen Beschlüssen bezweckt, den Ankaufsberechtigten unter ihnen zu einem möglichst niedrigen Preis beim Ankauf des Geschäftsanteils KSKH zu verhelfen. ■ 1; Diese Behauptung ist nicht von der Hand zu weisen. Der auf den Anteil entfallende Teil der zurückge- stellten Gewinne kommt, soweit bei Ausübung des Ankaufsrechts noch vorhanden, zur Hälfte den ankaufsberechtigten Mitgliedern der Gruppe ZtMHp zugute, während die Klägerin im Palle der Ausschüttung auch diesen Teil des Gesellschafts- gcwinns erhalten würde. Die ankaufshereehtigten Mitglieder der Gruppe ZWSB^ können nicht unter dem Vorwand der Stärkung der Gesellschaftsmittel eigensüchtigte Interessen s ! verfolgen. Es ist ausgeschlossen, daß' die Mitglieder der Familie ZJMNI den Preis für das Ankaufsrecht zu dem hallen Wert manipulieren, ohne daß dies die Belange der Gesellschaft zwingend erfordern. Hinzu kommt noch, daß die Klä-gerin Behauptet hat, daß die Beklagte die geschaffenen l Rücklagen zu Ausleihungen an Mitglieder der Gruppe Z#Bfc verwendet hat. Dieser Behauptung war nachzugehen. I Wenn die Gruppe ZflB den Vorteil von Ausleihungen an ihre Mitglieder und die Steuervorteile des Berlin-hilfegesetzes mitnqhmen und nicht auf die entgegengesetzten ] Interessen der Klägerin und ihrer Erben Rücksicht nehmen will, kann eine Lage entstehen, die es ihren ankaufsberechtigten Mitgliedern im Hinblick auf Treu und Glauben verbietet, das Ankaufsrecht zu dem halben Wert auszuüben. Die- I . • ! 5 ser rechtliche Gesichtspunkt zeigt, daß die vorliegende Sache: nicht unabhängig von der Sache 95 0 7/63 = 2 U 1194/63 = II ZR 110/64, sonderji nur im Blick auf sie und im Zusammenhang mit ihr entschieden werden kann. III c 1, Bilanzmäßig sind die vorgenommenen Rückstellungen nicht zu beanstanden. a) Das gilt einmal für die Rückstellungen für Pensions-Verpflichtungen und ’’steuerliche Rückflußbelastungen", die für den Geschäftsanteil an der DEK vorgenommene Wertberichtigung, die Verrechnung eines Teilbetrages von 385.410 DM der Pensionsrückstellungen gegen den ß-ewinnvortrag und die 16 - Übernahme des Gewinnvortrags« Insoweit kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden« V b) Rückstellungen für Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern sind handelsrechtlich zulässig« Hierfür ist es ohne Bedeutung, daß das Vertragsverhältnis der Beklagten zu ihren (4) Handelsvertretern am Bilanzstichtag, also am 31« Dezember 1958, noch nicht beendet war« Der -Bundesfinanzhof meint (Urteil vom 4« Februar 1958 - I 3^6/56 U BStBl III S« 110 f), vor Beendigung f , des Vertragsverhältnisses könne der Unternehmer für Aus-glcichsansphüche seiner Handelsvertreter keine Rück-i Stellung mit gewinnmindernder Wirkung vornehmen,1 da die Schuld erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehe und dies von mehreren Voraussetzungen abhänge, deren Eintritt noch dazu ungey/iß sei« Überdies entstehe der Ausgleichsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag, hei dem sich Leistung und Gegenleistung grundsätzlich ausglichen; der Ausgloichsbetrag werde für die «dem Unternehmer nach Beendigung des Vertrages zufließenden Vorteile gezahlt; damit entfalle die -Möglichkeit der Rückstellung, weil sich Schuld und Vorteil gegenseitig aufhöben« Beide Gründe sind angegriffen worden (vgl« die Nachweise in WP Handbuch 1959, 578)« Es wird insbespndere-geltend gemacht: Der künftige Ausgleichsanöpruch sei für den Unternehmer eine gegenwärtige Last, Rückstellungen I . für ungewisse Schulden seien zulässig; es sei auch falsch, daß, wenn für künftige Ausgleichsansprüche eine 'Rückstellung vorgenommen werde, in gleicher Höhe ein Vorteil aus den dem Unternehmer verbleibenden Kundenbesiehungen entstehe, der seinerseits aktiviert werden müsse« Denn^der Ausgleich des Handelsvertreters werde in der Regel nach 'andern Gesichtspunkten als den dem Unternehmer verbleiben- 17 den Vorteilen "bemessen (vgl® z, B« Risse, BB 1958, 337)» Handßlsrechtlich halten Schröder (BB 1954, 763) und l'heis (DB 1955, 249) eine Rückstellung für etwaige künftige Ausgleichsansprüche nicht für zulässig (a.A, Y/P Handbuch 1959, 572). Sie meinen: Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entstehe erst mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Br gründe sich darauf, daß der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Handelsvertreters noch wirtschaftliche Vorteile aus den von diesem angeknüpften Geschäftsbezfehungen . erlange und der Handelsvertreter diese Geschäftsbeziehungen nicht mehr zu Provisionen nutzen könne,« Der Anlaß für den Ausgleichsanspruch liege also erst nach Beendigung des Vertragsverhaltnioses. Wenn auch schon vor Beendigung des Vertragsverhältnisoes eine Anwartschaft gegeben sei, so stelle doch, wenn das Vertragsverhältnis erst nach dem Bilanzstichtag sein Ende finde,-, zu diesem Zeitpunkt fest, daß eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden sei« Eine Rückstellung für eine noch nicht entstandene "Schuld", von der bereits feststehe, daß sich ihre Voraussetzungen bis zu dem Bilanzstichtag nicht verwirklicht hätten, sei nicht zulässig, weil in einem solchen Pall anders als bei Pensionen oder Ansprüchen aus bereits eingetretener, aber noch nicht erkannter Mängelgewähr nicht gut von einer ungewissen Schuld gesprochen werden könne« ' f V fv;.: j...' :■ ! Dem kann nicht gefolgt werden« Hach § 89 b Abs« 1 Nr, 1 HGB besteht einer der Faktoren des Ausgleichsanspruchs darin, daß der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch erhebliche Vorteile hat. Insoweit ist der Anspruch auf den Ausgleich derjenigen Wertsteigerung des Unternehmens ^gerichtet, die ! \' - ■; ;" ; der Handelsvertreter durch Anbahnung von Geschäftsverbindungen bewirkt hat, die über sein Vertragsverhältnis zu dem Unternehmer hinaus andauern. Der Grund hierfür liegt darin, daß die von Handelsvertretern geschaffenen Kundenbeziehungen den good will'des Unternehmens erhöhen. Wenn auch der Ausgleich erst1 nach Beendigung des Handelsvertreterverhält-nis'ses verlangt werden kann, so hat er doch seinen Grund in1 den während der Bauer des Vertragsverhältnisses geschaffenen Kundenbeziehungen. Vor der Beendigung des Vertreter-Verhältnisses wird bereits der Tatbestand verwirklicht» aus dem der Ausgleichsanspruch fließt. Ber Unternehmer muß mit diesem Anspruch rechnen und verstößt nicht gegen das Gesetz oder die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung,, wenn er für etwaige Ausgleichsansprüche seiner Handelsvertreter Rückstellungen vornimmt. 2. Abbr das Anliegen der Kläger zu den beanstandeten Rückstellungen und Rücklagen reicht weiter. Es geht zugleich um den Vorwurf, daß durch die Bilanzmaßnahmen der Preis für das Ankaufsrecht zu dem halben Wert im Interesse der ankaufsberechtigten Mitglieder,der Majorität der Beklagten und zu dem Nachteil der Klägerin und ihrer Erben habe manipuliert werden sollen. Bie offenen Rücklagen der Beklagten betrugen am 31. Besember 1958 unstreitig 750.000BM. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung von 1958 standen einem Kapitaleinsatz von rund 2,6 Mio BM Warenerlöse von 3,75 Mio BM gegenüber. Wie die Kläger behaupten, betrugen • die stillen Reserven zu dem hier maßgebenden Bilanzstichtag rund eine Million BM. Aus 1957waren 2,1 Mio BM Gewinn vorgetragen. Es ist unverkennbar, daß die Klägerin uncM.ilire , Erben, v/enn das Ankaufsrecht zu dem halben Wert besteht, durch den hohen Stand des Gesellschaftsvermögens benachteiligt werden und sich im gleichen Ausmaß das Verhältnis zwischen dem Wert des Geschäftsanteils KflMi und dem dafür zu zahlen- 19 - den Prei3 zugunsten der ankaufsberechtigten Mitglieder I . " V der Gruppe ZWMi verschiebt» Mit Rücksicht hierauf erscheinen die von den Klägern beanstandeten Bilanzmaßnahmen bedenklich; sie sind daher nicht bloß auf ihre handelsrechtliche Zulässigkeit, sondern auch daraufhin nachzuprüfen, ob äie für das Unternehmen notwendig waren und sich nicht im Hinblick auf das Ankaufsrecht zu dem halben Wert nach Lage der guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten verboten» ":'l -v'"' '■ ' '■ ■ ■■ ■■ , : ■ '■ i- •"■V'-*- .v : "■ 1' V: Das Berufungsurteil war daher aufzuh'eben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das -Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten. Br. -Fischer Br. Kuhn liesecke Bundesrichter Dr.lföl ist ortsabwesend unf daher nicht in der Lage zu unterschreiben . Br. Fischer Br. Schulze