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BGH · II ZR 134/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 134/64

Am 9» September 1961 übergab er ihm den Wagen mit einem roten Zulassungskennzeichen, weil das Fahrzeug vor der Zulassung noch dem TÜV vorgeführt und außerdem ein Kraftfahrzeugbrief ausgestellt werden mußte. Den deshalb nachgesuchten Versicherungsschutz hat die Beklagte unter fristloser Kündigung des Versicherungsvertrages abgclehnt, weil der Kläger durch die Überlassung des roten Kennzeichens zu anderen als Probe- und Uberführungsfahrten die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2a AKB verletzt habe. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Haftpflichtversicherungsschutz nach den Sonderbedingungen der Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk auch nach Übergabe des Fahrzeugs an den Erwerber aufrechterhalten bleibt, solange das Fahrzeug mit der dem Erwerber überlassenen roten Zulassungsnummer gefahren wird (BGHZ 359 153 “ VersR 1961, 555)« Das wird in der jetzt geltenden Fassung der Sonderbedingung' labgedruckt bei Stiefel/V/ussow, AKB 6. Hiernach (I Nr. 1 c) ”bezieht sich die Versicherung auf alle cj Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen ...... Der dem Fahrzeughändler gewährte Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die mit einer roten Zulassungsnummer gefahren werden, hat zur Voraussetzung, daß das rote Kennzeichen, das die Zulassungsstelle für Probe- und Überführ ungefähr ten ausgibt (§ 28 Abs.4 StVZO), seiner Zweck bestiramung entsprechend, d.h. nur für Probe- und Uber-führungsfährten, verwendet wird. Wird daher ein Fahrzeug mit einer roten Zulassungsnummer zu einer anderen Fahrt benutzt, als sie nach § 28 StVZO zulässig ist, so liegt in diesem Mißbrauch der roten Nummer eine Verwendung des Fahrzeugs zu einem anderen als dem nach dem Versicherungsvertrag zulässigen Zweck, also ein Verstoß gegen die Verwendungs-klausel des § 2 Nr. 2 AKB, der grundsätzlich die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat .BGH aaO S. Demgegenüber macht die Revision geltend, daß sich weder aus dem Versicherungsantrag noch aus den Sonderbedingungen eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers ergebe, bei Überlassung einer roten Zulassungsnummer die dafür in § 28 StVZO gesetzten Grenzen einhalten zu müssen Nach (4) Nr. 1 der Sonderbedingungen sind bei Beginn der Versicherung und dann laufend vierteljährlich die für den Versicherungsnehmer ausgegebenen Probe fahrt kennzeichen dem Versicherer anzuzeigen. Hieraus und aus dem dazu gehörenden Meldebogen, in dem für das ständige Probefahrtkennzeichen ein bestimmter Prämienbetrag eingesetzt wird, ersieht der Versicherungsnehmer, daß die Versicherung sich auch auf die mit einer roten Nummer gefahrenen Fahrzeuge erstreckt. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt, daß die unternommene Fahrt, die zu dem Unfall geführt hat, eine reine Vergnügungsfahrt gewesen soi und nicht der Kontrolle der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs habe dienen sollen. Die mißbräuchliche Benutzung eines roten Kennzeichens durch den mitversicherten Fahrer gestattet dem Versicherer noch nicht, sich auch gegenüber seinem Versicherungsnehmer, dem Kraftfahrzeughändler, auf eine Verletzung der Verwendungsklausel zu berufen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt und dazu ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger sich durch seine Behauptung habe entlasten können, er habe Robertz den Kraftwagen auf eine Woche zur Erprobung überlassen, weil dieser befürchtet habe, beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs "angeschmiert” zu werden. Trotz Verletzung der Verwendungsklausel, eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung als unverschuldet anzusehen ist {§ 6 Abs. 1 Satz 1 VVG). Das Berufungsgericht sieht den Kläger nicht als entschuldigt an, weil er EflBI noch über das Wochenende mit dem roten Kennzeichen habe fahren lassen. Diese Vorschriften lassen zusammen mit der abgeschlossenen Versicherung den Kraftfahrzeughändler nicht darüber im unklaren, daß er die Verwendung des roten Kennzeichens sorgfältig zu überwachen hat. § 32 An. 43 - 44; Prölss aaO AKB § 2 An. 2; Stiefel/Wussow aaO § 2 An. 37}• Bei einer Verletzung dieser Obliegenheit kann sich der Versicherer daher auf seine vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Verletzung der Verwendungsklausel hier ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfallc gewesen ist, weil dieser nicht eingetreten wäre, wenn der Kläger am Vormittag des 16. Verfehlt ist die Auffassung der Revision, daß es für den Eintritt des Versicherungsfalls ohne jede Bedeutung sei, ob RflHV mit einem roten oder schwarzen Kennzeichen gefahren sei. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Klägers wäre die Unfallfahrt unterblieben, da das Fahrzeug noch nicht zugelassen und noch nicht mit einem schwärzen Kennzeichen versehen war. Die Verwendungsklausel des § 2 Nr« 2 a AKB enthält eine selbständige und abschließende Regolung der Folgen der Verwendung des Fahrzeugs zu einem anderen als dem vertraglich bestimmten Zweck. Es bleibt deshalb kein Raum mehr dafür, auf einen solchen Sachverhalt auch noch die Vorschriften über die Ge fahre **ho hung anzuwenden ;BGHZ 1, 159 > 161; PrÖlss aaO § 2 AKB An. 2; Stiefel Wus sow aaO § 2 Anm» 24}» Bei einer Anwendung des § 2 Nr. 2 a AKB ist aber der damit von den Parteien verfolgte Zweck zu beachten, eine Gefahrerhöhung zu verhüten. ausgesprochen, daß eine vom vereinbarten Verwendungszweck abweichende Benutzung des versicherten Kraftfahrzeugs nicht den Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfülle, wenn die Art der Benutzung gegenüber dem vertraglich bestimmten Verwendungszweck keine höher zu bewertende Gefahr darstellc (LM Nr* 17 zu GüKG - VersR 1963, 527/28)* Denn Probefahrten werden oft nur in Gegenwart, d.h. unter Kontrolle, des Händlers oder seiner Angestellten ver-genoiamen» Auch wenn das nicht zutrifft, wird ein Kauf in-teressent dennoch bei einer Probefahrt in der Hegel besondere Umsicht walten lassen. Es liegt danach kein Grund vor, der Beklagten das Recht zu versagen, sich gegenüber dem Kläger auf ihre aus § 2 Nr. 2 a AKB folgende Leistungsfreiheit zu berufen.

Zitierte Normen: § 28 StVZO § 2 AKB2008_alt § 28 StVZO § 2 AKB2008_alt § 28 StVZO § 6 VVG § 28 StVZO § 6 VVG § 2 AKB2008_alt § 97 ZPO
aaOKennzeichenBerufungsgerichtVerwendungFahrzeugKlägerAKBrotRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 134/64	URTEIL
in dein Rechtsstreit
 Verkündet am
30. Mara 1967 Kaufmann, Just. Angestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Autokaufmanns Clemens Schl
 Ib rücke
 Klägers und RevisionsklägersP
- Pro z eßb e vo ilinäeht igte r: Re cht sanwalt
 gegen
die A	-	Versicherungs-Aktiengesellschaft,
 vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes Dr. Carl-Edmund IMi,	RiflHB)	Straße	fl|,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br- Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukov/ und Fleck für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25* März 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
^ Ber Kläger war als Kraftfahrzeughändler bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Bern Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) und die Sonderbedingungen für Kfz-Handel und -Handwerk (Sonderbedingungen) zugrunde.
Ber Kläger verkaufte dem Soldaten RflBBB einen gebrauchten Personenkraftwagen (Opel-Rekord). Am 9» September 1961 übergab er ihm den Wagen mit einem roten Zulassungskennzeichen, weil das Fahrzeug vor der Zulassung noch dem TÜV vorgeführt und außerdem ein Kraftfahrzeugbrief ausgestellt werden mußte.
* Am Sonnabend, dem 16. September 1961, benutzte Rfll^P den noch mit roter Zulassungsnummer versehenen Kraftwagen zu mehreren Ausflugsfahrten an die Ostsee.
Am Abend wollte er mit einem Kameraden zwei Mädchen, die er zuvor atu Strand kennengelernt hatte, nach Hause bringen. In einer Rechtskurve geriet er mit dem von ihm gesteuerten Wagen auf die linke Fahrbahnseite und stroif-
 
te einen entgegenkommenden Motorroller, dessen Beifahrerin so schwer verletzt wurde, daß ihr das linke Bein amputiert werden mußte»
Der Kläger wird als Halter des von	gefahre-
nen Wagens von den Verletzten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Den deshalb nachgesuchten Versicherungsschutz hat die Beklagte unter fristloser Kündigung des Versicherungsvertrages abgclehnt, weil der Kläger durch die Überlassung des roten Kennzeichens zu anderen als Probe- und Uberführungsfahrten die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2a AKB verletzt habe.
Der Kläger ist dem entgegengetreten und verlangt von der Beklagten, ihm für den von RflHB verursachten Unfall Versicherungsschutz zu gewähren. Außerdem begehrt er festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, wegen ihrer Schadensaufwendungen Regreß zu nehmen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgowiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
I. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Haftpflichtversicherungsschutz nach den Sonderbedingungen der Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk auch nach Übergabe des Fahrzeugs an den Erwerber aufrechterhalten bleibt, solange das Fahrzeug mit der dem Erwerber überlassenen roten Zulassungsnummer gefahren wird (BGHZ 359 153 “ VersR 1961, 555)« Das wird in der jetzt geltenden Fassung der Sonderbedingung' labgedruckt bei Stiefel/V/ussow, AKB 6. Aufl. S. 593)
 
ausdrücklich klargestellt. Hiernach (I Nr. 1 c) ”bezieht sich die Versicherung auf alle
 cj Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten
 roten Kennzeichen ...... versehen	sind”.
Hie gleiche Rechtslage bestand schon im März 1959? als die Parteien die Haftpflichtversicherung abschlossen, auch wenn die damals geltende Fassung der zugrunde liegenden Sonderbedingungen die später aufgenoramene Klausel noch nicht enthielt (vgl. BGHZ 55? 159 61 °
 II. Der dem Fahrzeughändler gewährte Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die mit einer roten Zulassungsnummer gefahren werden, hat zur Voraussetzung, daß das rote Kennzeichen, das die Zulassungsstelle für Probe- und Überführ ungefähr ten ausgibt (§ 28 Abs. 4 StVZO), seiner Zweck bestiramung entsprechend, d.h. nur für Probe- und Uber-führungsfährten, verwendet wird. Versicherungsrechtlich handelt es sich insov/eit, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, um die Beachtung der Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2 AKB. Wird daher ein Fahrzeug mit einer roten Zulassungsnummer zu einer anderen Fahrt benutzt, als sie nach § 28 StVZO zulässig ist, so liegt in diesem Mißbrauch der roten Nummer eine Verwendung des Fahrzeugs zu einem anderen als dem nach dem Versicherungsvertrag zulässigen Zweck, also ein Verstoß gegen die Verwendungs-klausel des § 2 Nr. 2 AKB, der grundsätzlich die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat .BGH aaO S. 161/62).
Demgegenüber macht die Revision geltend, daß sich weder aus dem Versicherungsantrag noch aus den Sonderbedingungen eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers ergebe, bei Überlassung einer roten Zulassungsnummer die dafür in § 28 StVZO gesetzten Grenzen einhalten zu müssen
 
Eg fehle insoweit an einer klaren und eindeutigen Bestimmung. Die vorhandene Unklarheit müsse zu Lasten des Versicherers gehen*
Die Ansicht der Revision trifft schon in den Voraussetzungen nicht zu. Der Inhalt des Versicherungsvertrages ergibt sich u.a. aus den auf der Rückseite des Antrages abgedruckten Sonderbedingungen. Nach (4) Nr. 1 der Sonderbedingungen sind bei Beginn der Versicherung und dann laufend vierteljährlich die für den Versicherungsnehmer ausgegebenen Probe fahrt kennzeichen dem Versicherer anzuzeigen. Hieraus und aus dem dazu gehörenden Meldebogen, in dem für das ständige Probefahrtkennzeichen ein bestimmter Prämienbetrag eingesetzt wird, ersieht der Versicherungsnehmer, daß die Versicherung sich auch auf die mit einer roten Nummer gefahrenen Fahrzeuge erstreckt. Zur Art und Verwendung der so versicherten Fahrzeuge erübrigen sich nähere Angaben, weil der Verwendungszweck solcher Fahrzeuge sich bereits aus § 28 StVZO eindeutig ergibt. Für den allein in Betracht kommenden Kreis von Versicherungsnehmern, Kraftfahrzeughändlern und -handwerkern, kann darüber keine Unklarheit bestehen, zu demal der verwendete Ausdruck Probefahr t-kennzeichen noch zusätzlich auf die Verwendungsbeschränkung der roten Nummer auf Probefahrten hinweist.
Es liegt danach kein Anlaß vor, die Rechtsprechung zu dem Mißbrauch der roten Zulassungsnummer, der sich das Schrifttum angeschlossen hat (vgl. Prölss, WG 15- Aufl.
 § 2 AKB Anuio 2; Stiefel/Uussow aaO § 2 Anm. 44 ), zu ändern.
IIIo Der Ausgang des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob der Unfall sich auf einer Probefahrt im Sinne des § 28 StVZO, d.h. auf einer Fahrt Uzur Feststellung oder zu dem Nachweis der Gebrauchsfähigkeit” des Kraftwagens, ereignet hat.
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Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision den Begriff der Probefahrt nicht verkannt» Mit einer Probefahrt können zugleich auch andere Zwecke, ZoB. geschäftlicher oder persönlicher Art, verfolgt und verbunden werden. Probefahrten können nach den jeweiligen Verhältnissen kürzere oder längere Zeit dauern. Es kann auch geboten sein, die Erprobung eines Kraftfahrzeugs auf mehrere Tage auszudehnen, insbesondere wenn es um die Feststellung von Mängeln geht, die sich erst bei längerem Gebrauch zeigen. Eine Probefahrt muß aber immer durch die Absicht der Erprobung veranlaßt und ihr zu dienen bestimmt sein (vgl. Floegel/Hartung, Btraßenverkehrsrecht 16. Aufl. StVZO § 28 Nr. 5)-
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt, daß die unternommene Fahrt, die zu dem Unfall geführt hat, eine reine Vergnügungsfahrt gewesen soi und nicht der Kontrolle der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs habe dienen sollen.
Die mißbräuchliche Benutzung eines roten Kennzeichens durch den mitversicherten Fahrer gestattet dem Versicherer noch nicht, sich auch gegenüber seinem Versicherungsnehmer, dem Kraftfahrzeughändler, auf eine Verletzung der Verwendungsklausel zu berufen. Der Versicherungsnehmer verliert seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nur, wenn er selbst gegen die Verv/en-dungsklausel verstoßen hat.
Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt und dazu ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger sich durch seine Behauptung habe entlasten können, er habe Robertz den Kraftwagen auf eine Woche zur Erprobung überlassen, weil dieser befürchtet habe, beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs "angeschmiert” zu werden. Die vereinbarte Probezeit von einer Woche sei aber abgelaufen gewe-
 
sen, als RflHHP am 16. September 1961 mit dem Wagen v/ieder beim Kläger erschienen sei. In diesem Zeitpunkt habe R^IHHl keine Mängel mehr vermutet und keine weitere Erprobung de3 Wagens mehr verlangt. Der Kläger habe Robertz die rote Zulassungsnummer gleichwohl bis zu dem Montag, dem 18. September, belassen, weil die Zulassungsstolle Uber das Wochenende geschlossen gewesen sei und die endgültige Zulassung nicht vor Montag habe erfolgen können. Den darin liegenden Verstoß gegen die Verv/endungs-klausel hält das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum und ohne Verfahrensverstoß für erwiesen.
IV.	Trotz Verletzung der Verwendungsklausel, eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung als unverschuldet anzusehen ist {§ 6 Abs. 1 Satz 1 VVG). Das Berufungsgericht sieht den Kläger nicht als entschuldigt an, weil er EflBI noch über das Wochenende mit dem roten Kennzeichen habe fahren lassen. Ob er sich dabei bewußt gewesen sei, gegen § 28 StVZO zu verstoßen und eine gegenüber der Beklagton bestehende Obliegenheit zu verletzen, sei unerheblich, weil ein etwaiger Rechtsirrtum fahrlässig gewesen sei o
Das Berufungsgericht hat damit nicht die Anforderungen überspannt, die an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrzeughändlers zu stellen sind. Mach § 28 Abs. 4 StVZO können rote Kennzeichen für wiederkehrende Verwendung an zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker ausgegeben werden. Nach Absatz 5 sind diese Kennzeichen erst auszugeben, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Diese Vorschriften lassen zusammen mit der abgeschlossenen Versicherung den Kraftfahrzeughändler nicht darüber im unklaren, daß er die Verwendung des roten Kennzeichens sorgfältig zu überwachen hat.
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V.	Die Beachtung des Verv/endungszwecks stellt, wie heute allgemein anerkannt ist, eine vertraglich bestimmte Obliegenheit zur Verhütung einer Gefahrerhöhung in Sinne des § 6 Abs. 2 VVG dar (BGHZ 1, 159, 168; 35, 155; Bruck Möller, VVG 8. Aufl. § 32 Anm. 43 - 44; Prölss aaO AKB § 2 Anm. 2; Stiefel/Wussow aaO § 2 Anm. 37}• Bei einer Verletzung dieser Obliegenheit kann sich der Versicherer daher auf seine vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Verletzung der Verwendungsklausel hier ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfallc gewesen ist, weil dieser nicht eingetreten wäre, wenn der Kläger am Vormittag des 16. September 1961 den Wagen mit der roten Zulassungsnummer	nicht	zur freien Verfügung
 über das Wochenende belassen hätte. Verfehlt ist die Auffassung der Revision, daß es für den Eintritt des Versicherungsfalls ohne jede Bedeutung sei, ob RflHV mit einem roten oder schwarzen Kennzeichen gefahren sei. Die Revision läßt außer acht, daß die Fahrt, die zu dem Unfall geführt hat, nur infolge mißbräuchlicher Verwendung der roten Zulassungsnummer möglich geworden ist. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Klägers wäre die Unfallfahrt unterblieben, da das Fahrzeug noch nicht zugelassen und noch nicht mit einem schwärzen Kennzeichen versehen war.
VI.	Schliefilich wiederholt die Revision den Einwand mißbräuchlicher Rechtsausübung, den der Kläger bereits in der Vorinstanz ohne Erfolg erhoben hatte. Hierzu meint die Revision: Der Kläger sei befugt gewesen, das ihm überlassene rote Kennzeichen laufend für die verschiedensten Fahrzeuge zu benutzen.
 
Im Vergleich zu dieser Möglichkeit bedeute die Überlassung der roten Zulassungsnummer an den Fahrer eines Fahrzeugs zu beliebigen Fahrten eine Änderung des Verwendungszwecks, die die Gefahr nicht erhöht, sondern vermindert habe* Die Rechtslage sei nicht anders zu beurteilen, als wenn ein als Droschke oder Selbstfahrervermietwagen versichertes Kraftfahrzeug als Privatwagen gefahren werde» Sei eine Zweckänderung aber für den Versicherer nur vorteilhaft, so handele der Versicherer rechtsmißbräuchlich, wenn er sich auf seine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Verwendungslclauscl berufe»
Der Einwand ist nicht begründet»
Die Verwendungsklausel des § 2 Nr« 2 a AKB enthält eine selbständige und abschließende Regolung der Folgen der Verwendung des Fahrzeugs zu einem anderen als dem vertraglich bestimmten Zweck. Es bleibt deshalb kein Raum mehr dafür, auf einen solchen Sachverhalt auch noch die Vorschriften über die Ge fahre **ho hung anzuwenden ;BGHZ 1, 159 > 161; PrÖlss aaO § 2 AKB Anm. 2; Stiefel Wus sow aaO § 2 Anm» 24}» Bei einer Anwendung des § 2 Nr. 2 a AKB ist aber der damit von den Parteien verfolgte Zweck zu beachten, eine Gefahrerhöhung zu verhüten. V/ird gegen die Verwendungsklausel verstoßen, so kann eine Gefahr erhohung in der Regel nicht verhütet werden. Das ist nach Art und Inhalt der vereinbarten Regelung sogar zu vermuten (s^iefel/V/ussov; aaO § 2 Anm. 37 will insoweit sogar eine unwiderlegliche Vermutung annehmen}, braucht aber nicht ausnahmslos so zu sein. Eine zweckbezogene und sachgerechte Anwendung des § 2 Nr. 2 a AKB muß in diesen Ausnahmefallen dazu führen, den Versicherer von seiner Leistungspflicht nicht zu befreien. Der erkennende Senat hat bereits früher - anläßlich der Fernverkehrsfahrt eines nur für den Güternahverkehr versicherten Kraftfahrzeugs -
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ausgesprochen, daß eine vom vereinbarten Verwendungszweck abweichende Benutzung des versicherten Kraftfahrzeugs nicht den Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfülle, wenn die Art der Benutzung gegenüber dem vertraglich bestimmten Verwendungszweck keine höher zu bewertende Gefahr darstellc (LM Nr* 17 zu GüKG - VersR 1963, 527/28)*
Da die Höhe der Prämie grundsätzlich nach der Größe der Gefahr bemessen wird, bildet die tarifliche Einstufung der Verv/endungsarten eines Kraftfahrzeugs ein wichtiges Indiz zur Beurteilung der Frage, ob die zweckwidrige Verwendung gefährlicher als die vertraglich vorgesehene Benutzungsart ist (vgl. Bruck/Möller aaO § 32 Anm. 45; Prölss aaO § 2 AKB Anm. 2; Stiefel. V/ussow aaO § 2 Anm. 37). Hier ist die Prämie, die für die laufende Verwendung eines Probefahrtkennzeichens zu zahlen war, mit der Prämie zu vergleichen, die für die Haftpflichtversicherung eines Kraftwagens zura privaten Gebrauch ohne Beschränkung auf einzelne Fahrten zu entrichten war. Nach dem im Jahre 1961 geltenden Einheitstarif in der sich aus der Anlage zur Verordnung PR 15/59 vom 19« Dezember 1959 ergebenden Fassung fBAnz 1959*
Nr. 249; abgedruckt auch bei Bormann/Cuntz/Völker, Kraftverkehrsversicherung, 1961 S. 223 ff) betrug die Jahresprämie für ein Kraftwagen-Probefahrtkennzeichen für die vom Kläger gewählte Haftpflichtdeckungssumme 72 v.Ho vom jeweils geltenden Durchschnittsbeitrag der am Stichtag vorhandenen, nicht zugelassenen Fahrzeuge (BAnz aaO S. 9; Bormann/Cuntz/Völker aaO S.256/57). Diese Beitragsermäßigung gegenüber der normalen Haftpflichtversicherung hat ihren Grund in einer geringer bewerteten Gefahr. Der Versicherungsnehmer kann eine rote Zulassungsnummer zv/ar nicht nur für ein, sondern nacheinander für mehrere Fahrzeuge benutzen. Das wird aber mehr als ausgeglichen durch die Verwendungsbeschränkung auf Probefahrten, was die Revision verkennt.
Denn Probefahrten werden oft nur in Gegenwart, d.h. unter Kontrolle, des Händlers oder seiner Angestellten ver-genoiamen» Auch wenn das nicht zutrifft, wird ein Kauf in-teressent dennoch bei einer Probefahrt in der Hegel besondere Umsicht walten lassen. Bei Probefahrten wird insbesondere der Versicherungsfall nur selten infolge zu reichlichen Alkoholgenusses, eine der häufigsten und folgenschwersten Unfallursachen, eintreten. Mit der mißbrauch liehen Überlassung einer roten Zulassungsnummer zu reinen Vergnügungsfahrten ist daher immer eine Gefahrerhöhung ver bunden. Es liegt danach kein Grund vor, der Beklagten das Recht zu versagen, sich gegenüber dem Kläger auf ihre aus § 2 Nr. 2 a AKB folgende Leistungsfreiheit zu berufen.
VII.	Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers
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Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Liesecke
 Dr. Bukow
 Fleck