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BGH · II ZR 134/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 134/58

Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br, hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Haidinger? Schreiben wurde das Akkreditiv bis zu dem 31« Januar 1953 verlängerte Die Beklagte teilte dies 3:cppPl am ”0 Januar 1953 mit und wies ihn gleichzeitig darauf hin* daß eine Abtretung des Akkreditivs nicht möglich seio Am 4o Februar 1953 übersandte BrPPO der Beklagten die Unterlagen über die Auslieferung der Karosserie und bat um weitere Veranlassung. mit dessen Überweisung an die Klägerin die Beklagte nach ihrer Kenntnis beauftragt sei, gerechnet v/erden könne» Die Beklagte erwiderte am 23° Februar 1953 nach einem weiteren Telefonanruf der Klägerin wegen des Oeldes, daß sie von Brpp^ keinen Auftrag erhalten habe, den Betrag an die Klägerin zu überweisen» Sie habe, nachdem das Akkreditiv verfallen gewesen sei, die Dokumente zu dem Inkasso hereingenommen und vom Schweizer Bankverein Zahlung erhalten; die Klägerin möge sich an Brppp v/enderu Die Klägerin erhob gegen diesen Klage auf Zahlung von 10 000 DM» BrtPPP bestritt4, daß der Klägerin die Forderung aus dem Akkreditiv abgetreten worden sei» Das Verfahren wurde durch den am 11» Oktober 1954 er-öffneten Konkurs BrpPPP unterbrochen und nicht wieder auf- Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Zahlung eines Teilbetrages von 6 100 DM ihres auf 11 000 DM bezifferten Anspruchs verlangt« Sie hat behauptet , daß ihr von BpH nicht nur die Forderung aus dem Akkreditivs sondern auch, die Kaufpreisford er uiig abgetreten worden sei« BrfMP sei niemals Gläubiger dieser Forderung gewesen« Er habe von BfMP den Auftrag erhalten, zu veranlassen, daß der Kaufpreis an die ..Klägerin ausgezahlt werde« Die Beklagte habe aus den Mitteilungen der Klägerin entnehmen können, daß auch die Kaufpreisforderung an sie abgetreten worden sei« Sie habe den eingezogenen Betrag an die Klägerin abfUhren müssen und hafte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung« Die Beklagte verstoße auch gegen die guten Sitten, wenn sie sich auf die Gutschrift zugunsten des Kontos Brpp|p berufe« Es sei ihr nur darauf angekommen, den Debetsaldo BrpBHP zu senken, statt zu klären, ■ ob BiPBB in der Angelegenheit überhaupt Rechte zustanden« Durch ihre Untätigkeit habe sie es Br^^pbewußt ermöglicht, zu dem Nachteil der Klägerin den Kaufpreis ohne Berechtigung für sich einzuziehen« Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hat geltend gemacht, daß der Anspruch aus dem Akkreditiv nach den in ihm in Bezug genommenen Richtlinien über- Dokumentenakkreditive nicht habe abgetreten werden können und daß die Kauf-Preisforderung an die Klägerin nicht abgetreten worden sei« Gläubiger der Kaufpreisforderung sei BxpHPl gewesen« Eine Abtretung dieser Forderung an die Klägerin sei ihr nicht mitgeteilt worden« Sie habe den Kaufpreis für BrflHHP ein- gezogen und sei diesem zur Herausgabe verpflichtet gewesen* Hie Klägerin habe die Verfügung durch die Klage gegen ihn genehmigt und könne sich nur an ihn halten«» Eine Schädigung der Klägerin habe ihr ferngelegen« Außerdem sei ein Anspruch aus unerlaubter Handlung seit Februar 1956 verjährte Has Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter? zur Herausgabe des Geleisteten an die Klägerin verpflichtet sei« Hie Beklagte sei nur als Vertreterin Br^H^ aufge-treten« Sie sei nicht bereichert? weil sie verpflichtet gewesen sei, die von der Käuferin überwiesenen Beträge an BrpHP als ihren Auftraggeber abzuführen« Biese Verpflichtung habe sie durch Verrechnung mit ihren vollwertigen Forderungen gegen erfüllt« 285; 81, 261, 264)o Der etwaige Anspruch aus § 816 Abs» 2 BGB könnte sich nur gegen Br^Bfe richten und die Klägerin hat ihn auch zunächst in Anspruch genommen» Wird andererseits davon ausgegangen, daß die Beklagte die Zahlungen der Schweizer Bank noch auf Grund des Akkreditivs erhalten hat, worauf die Passung des Buchungsbelegs und der Mitteilung an Br^Hfcl hindeuten könnte, so kämen nach den Peststellungen des Berufungsgerichts Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte keinesfalls mehr bereichert ist, nachdem sie die eingezogenen Beträge Br^BBl gutgebracht und eine Verrechnung mit vollwertigen Forderungen der Beklagten gegen stattgefunden hat» II» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint, weil wesentliche Teile des Vortrages der Klägerin übergangen worden seien (§ 286 ZPO)* Die Beklagte habe nach den vorgelegten Urkunden die Zahlungen vom Schweizer Bankverein auf Grund des Akkreditivs erhalten und habe gewußt, daß das Akkreditiv an die Klägerin abgetreten gewesen.sei» sich auf die mangelnde Abtretbarkeit des Akkreditivs und das angebliche Fehlen der Abtretung der Kaufpreisforderung berufe® Die Rüge ist nicht begründet® weil er das Akkreditiv oder die Kaufpreisforderung zu Unrecht eingezogen und den Betrag nicht abgeführt hat® Diese Klage stellt sich gegebenenfalls als die Genehmigung einer unberechtigten Verfügung BrBHHB dar? unter sittenwidriger Schädigung der Klägerin ermöglicht habe und sich die ihr zugeflossenen Vorteile aus dieser Verfügung unter Verstoß gegen die guten Sitten zu erhalten suche? werden von einer Genehmigung der Verfügung nicht betroffen® Die Beklagte hat die Klägerin auf Ansprüche gegen BrflHHk verwiesen und die Klägerin hat daraufhin durch die Klage gegen Br^H) versucht? daß die Beklagte vom Schweizer Bankverein den zur Deckung ihrer Akreditivver-pflichtung Bestimmten Betrag trotz ABlaufs der Geltungsdauer des Akkreditivs noch erhalten haBe<> Die Beklagte wolle aber das Akkreditiv nicht an die Klägerin auszahlen* sondern den Betrag mit ihren Forderungen gegen Br^Ü^ verrechnen* obwohl ihr die Abtretung des Akkreditivs an die Klägerin mitgeteilt worden sei und sie daraufhin nichts von der Unzulässigkeit der Abtretung habe verlauten lassen* vielmehr sich so verb alten habe* als sei die Abtretung an sich zulässig und nur wegen Ablaufs der Akkreditivfrist nicht mehr beachtlich,. die Beklagte habe Zahlung des zur Deckung ihrer Akkreditivverpflichtung bestimmten Guthabens durch die Auftraggeberin des von ihr eröffneten Akkreditivs?, nicht aber Zahlung des Kaufpreises vom Käufer nach Ablauf der Geltungsdauer über dessen Bank erhalten? weil die Abtretung nach Art* 49 der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkre-ditive unwirksam war„ Ein Recht aus dem Akkreditiv konnte die Klägerin nicht erworben haben,, Die Beklagte mußte Ansprüche befürchten? daß sie die Klägerin nach Mitteilung der Abtretung nicht auf deren Unzulässigkeit hingewiesen habe» wenn sie sich mit Rücksicht auf ein früheres Verhalten als ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt« Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen zutreffend verneint« Beim Empfang der Mitteilung über die Abtretung war für die Beklagte nicht vorauszusehen? Br^H^ habe jedenfalls die Kaufpreisforderung wirksam an die Klägerin abgetreten und sie durch die Beklagte vom Käufer eingezogen, der von der Abtretung nichts gewußt habe, so konnte sich dieses Verhalten als Betrug zu dem Nachteil der Klägerin darstellen, die damit ihre Forderung verlor (§ 407 BGB)« Derjenige, der bei einer solchen unberechtigten Einziehung mitwirkt, kann sich der Beihilfe oder der sittenwidrigen Schädigung des Gläubigers schuldig machen«, Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben aber, daß die Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt hat, so daß eine Haftung nach §§ 823 Abs« II, 826 BGB für einen der Klägerin als etwaiger Gläubigerin der Kaufpreisforderung entstandenen Schaden ausscheidet« Es bedarf daher keiner Erörterung, ob aus der Unabtretbarkeit der Forderung aus dem Akkreditiv zu folgern ist, daß auch die Kaufpreisforderung nicht abgetreten werden kann (vgl« ZoB«, Capelle, Akkreditivgeschäft S« 80) und ob hier, wenn sie abtretbar ist, eine Umdeutung der Abtretung des Akkreditivs in eine solche des Kaufpreises angenommen werden könnte« Der Beklagten kann jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie habe die mangelnde Berechtigung den Kaufpreis für sich einzuziehen, erkannt und trotzdem den Einziehungsauftrag ausgeführt« Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß bei der Einziehung der Forderung kein Anhalt für eine Zahlungsunfähigkeit Brf^pBl bestanden und die Beklagte vollwertige Forderungen bei der Verrechnung des Betrages mit seinem Debetsäldo äufgegeben hat« Die Beklagte habe keinen Anlaß gehabt, an die. Damit ist auch das Bewußtsein und die Billigung einer etwa möglichen Schädigung der Klägerin seitens der Beklagten ohne Rechtsirrtum verneint worden,, III* Die Revision rügt noch, das Berufungsgericht habe eine Prüfung der Ansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu Unrecht unterlassene Die Beklagte habe geglaubt, ein Geschäft BrflU in dessen Auftrag zu besorgen, in Wahrheit aber eine Forderung der Klägerin ohne deren Auftrag eingezogen» Der Irrtum über die Person des Geschäftsherrn sei belanglos (§ 686 BGB)o Die Rüge ist nicht begründet» Eine Geschäftsführung ohne Auftrag für die Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte, wenn sie die Kaufpreisforderung einzog, die sie für eine solche BrflHÜ hielt, ausschließlich in Erfüllung des ihr von BrflB erteilten Auftrages und bewußt für diesen gehandelt hat» Ansprüche aus § 687 Abs» 2 BGB, den die Revision noch anführt, sind aus.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 286 ZPO § 826 BGB § 97 ZPO
KaufpreisforderungForderungAkkreditivZahlung®AbtretungAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

II ZR 134/58
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Verkündet
 am 9« April 1959
Pfauz«, Justizangestellter als Brkundsbeamter der Geschäftsstelle
2492 005
Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 der V^HHH)	eingetragene	Genossenschaft mit
 beschränkter Haftpflicht ?	(Krs„
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Bankdirektor Wilhelm SchnJB,	FsflMpHBBNtraße, und
 Fritz Scha^Hlb?	H^BRrbraBe?
Klägerin und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br«
gegen
;raße Al?
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br,
 hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Haidinger? Br» Fischer? Br« Nörr,
 Br0 Haager und Biesecke
 für Recht erkannt*
Bie Revision gegen das Urteil des 4p Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 7« Mai 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«,
Von Rechts wegen
- 2 ~
Tatbestands
 Die Firma	Karosseriewerk	in	verkaufte
 im Jahre 1952 an die Firma. P^P-Ga®^ Hugo	ln
 WipBBBP (Sch^H) eine Omnibuskarosserie zu dem Preise von 11 000 DMo Für den Kaufpreis sollte von der Käuferin ein Dokumentenakkreditiv gestellt werden«, Gemäß dem vom Schweizer Bankverein Sto Gfppp übermittelten Aufträge der Käuferin eröffnete die Beklagte am 7* November 1952 ein unwiderrufliches Akkreditiv für den Kaufpreis? das bis zu dem 31o Dezember 1952 gültig sein und gegen Übergabe der Fakturenkopie und einer Bestätigung.der Übernahme der Karosserie durch die Käuferin auszahlbar sein sollteo Das Akkreditiv wurde nach der Vereinbarung zwischen der Verkäuferin und der Käuferin zugunsten des Generalvertreters für Kraftfahrzeuge Hermann Bi^BBlin St^HMP eröffnet und diesem bestätigte
 BrpOphat nach Darstellung der Klägerin am 23« Dezember 1952 "das Akkreditiv mit allen Hechten unwiderruflich" an die Firma DflHP abgetreten«, Diese hat das Akkreditiv am 24o Dezember 1952 an die Klägerin als Sicherheit für einen Kredit weiter abgetretene Die Klägerin hat diese Erklärung der Firma Bflpp mit Schreiben vom 24« Dezember 1952 der Beklagten übersandt«, Diese erwiderte am 5« Januar 1953? daß das Akkreditiv am 31 * Dezember 1952 abgelaufen sei? ohne in Anspruch genommen worden zu sein? und daß von einer Verlängerung nichts bekannt sei«.. Die. Käuferin erhielt von der Abtretung keine Kenntnis«
Durch ein der Beklagten am 7« Januar 1953 zugegangenes
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Schreiben wurde das Akkreditiv bis zu dem 31« Januar 1953 verlängerte Die Beklagte teilte dies 3:cppPl am ”0 Januar 1953 mit und wies ihn gleichzeitig darauf hin* daß eine Abtretung des Akkreditivs nicht möglich seio
 Am 4o Februar 1953 übersandte BrPPO der Beklagten die Unterlagen über die Auslieferung der Karosserie und bat um weitere Veranlassung. Die Beklagte nahm die Dokumente "auf Inkassobasis11 entgegen und legte sie dem Schweizer Bankverein Sto Gpp^vor<> Dieser zahlte, im Aufträge der Käuferin zunächst 10 000 DM und sodann 670 DM* Die Beklagte brachte am 160 Februar 1953 den Betrag von 9 963*40 DM und am 25° Februar 1953 den Betrag von 666,50 DM dem Konto des BrPH^ bei ihr gut«, BrPPPl befand sich damals mit ca.
22 000 DM im Debet»
Nach einem Telefonanruf am 10» Februar 1953 fragte die Klägerin am 19» Februar 1953 bei der Beklagten schriftlich an* wann mit dem Eingang des Oeldes aus Wippppp? mit dessen Überweisung an die Klägerin die Beklagte nach ihrer Kenntnis beauftragt sei, gerechnet v/erden könne» Die Beklagte erwiderte am 23° Februar 1953 nach einem weiteren Telefonanruf der Klägerin wegen des Oeldes, daß sie von Brpp^ keinen Auftrag erhalten habe, den Betrag an die Klägerin zu überweisen» Sie habe, nachdem das Akkreditiv verfallen gewesen sei, die Dokumente zu dem Inkasso hereingenommen und vom Schweizer Bankverein Zahlung erhalten; die Klägerin möge sich an Brppp v/enderu Die Klägerin erhob gegen diesen Klage auf Zahlung von 10 000 DM» BrtPPP bestritt4, daß der Klägerin die Forderung aus dem Akkreditiv abgetreten worden sei» Das Verfahren wurde durch den am 11» Oktober 1954 er-öffneten Konkurs BrpPPP unterbrochen und nicht wieder auf-
genommen. Der Konkursverwalter hat etwaige Ansprüche BrflHPP gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten«
Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Zahlung eines Teilbetrages von 6 100 DM ihres auf 11 000 DM bezifferten Anspruchs verlangt« Sie hat behauptet , daß ihr von BpH nicht nur die Forderung aus dem Akkreditivs sondern auch, die Kaufpreisford er uiig abgetreten worden sei« BrfMP sei niemals Gläubiger dieser Forderung gewesen« Er habe von BfMP den Auftrag erhalten, zu veranlassen, daß der Kaufpreis an die ..Klägerin ausgezahlt werde« Die Beklagte habe aus den Mitteilungen der Klägerin entnehmen können, daß auch die Kaufpreisforderung an sie abgetreten worden sei« Sie habe den eingezogenen Betrag an die Klägerin abfUhren müssen und hafte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung« Die Beklagte verstoße auch gegen die guten Sitten, wenn sie sich auf die Gutschrift zugunsten des Kontos Brpp|p berufe« Es sei ihr nur darauf angekommen, den Debetsaldo BrpBHP zu senken, statt zu klären, ■ ob BiPBB in der Angelegenheit überhaupt Rechte zustanden« Durch ihre Untätigkeit habe sie es Br^^pbewußt ermöglicht, zu dem Nachteil der Klägerin den Kaufpreis ohne Berechtigung für sich einzuziehen«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hat geltend gemacht, daß der Anspruch aus dem Akkreditiv nach den in ihm in Bezug genommenen Richtlinien über- Dokumentenakkreditive nicht habe abgetreten werden können und daß die Kauf-Preisforderung an die Klägerin nicht abgetreten worden sei« Gläubiger der Kaufpreisforderung sei BxpHPl gewesen« Eine Abtretung dieser Forderung an die Klägerin sei ihr nicht mitgeteilt worden« Sie habe den Kaufpreis für BrflHHP ein-
 
gezogen und sei diesem zur Herausgabe verpflichtet gewesen* Hie Klägerin habe die Verfügung	durch	die Klage
 gegen ihn genehmigt und könne sich nur an ihn halten«» Eine Schädigung der Klägerin habe ihr ferngelegen« Außerdem sei ein Anspruch aus unerlaubter Handlung seit Februar 1956 verjährte
 Has Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter? während die Beklagte beantragt? die Revision zurückzuweisen«
Entscheidung^ grUndeg
I« Has Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 816 Abs« 2 BGB« Es führt aus? in dem Falle? daß die Kaufpreisforderung nicht BrflHP? sondern der Klägerin zugestanden habe? sei die Zahlung der Käuferin bereits durch die Klage der Klägerin gegen	von	ihr
 genehmigt worden? so daß BrfplP? nicht die Beklagte? zur Herausgabe des Geleisteten an die Klägerin verpflichtet sei« Hie Beklagte sei nur als Vertreterin Br^H^ aufge-treten« Sie sei nicht bereichert? weil sie verpflichtet gewesen sei, die von der Käuferin überwiesenen Beträge an BrpHP als ihren Auftraggeber abzuführen« Biese Verpflichtung habe sie durch Verrechnung mit ihren vollwertigen Forderungen gegen	erfüllt«
Hie Revision stellt diese Ausführungen zur Nachprüfung« Sie erscheinen im Ergebnis als zutreffend« Has Beru-
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fungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte als Vertreterin	nach	Ablauf	der	Akkreditivfrist	die	Kaufpreisforderung vom Schweizer Bankverein St.	als	Ver-
treter des Käufers unter Vorlage der Dokumente eingezogen hato Dies entspricht auch der Auffassung der Parteien in den Vorinstanzen (Bl. 30, 79 R GA). Die Zahlung an den Vertreter gilt rechtlich als Zahlung an den Vertretenen» Bereichert ist, wenn ein unmittelbarer Stellvertreter die Leistung empfangen hat, der Vertretene (RGZ 79? 285; 81, 261, 264)o Der etwaige Anspruch aus § 816 Abs» 2 BGB könnte sich nur gegen Br^Bfe richten und die Klägerin hat ihn auch zunächst in Anspruch genommen» Wird andererseits davon ausgegangen, daß die Beklagte die Zahlungen der Schweizer Bank noch auf Grund des Akkreditivs erhalten hat, worauf die Passung des Buchungsbelegs und der Mitteilung an Br^Hfcl hindeuten könnte, so kämen nach den Peststellungen des Berufungsgerichts Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte keinesfalls mehr bereichert ist, nachdem sie die eingezogenen Beträge Br^BBl gutgebracht und eine Verrechnung mit vollwertigen Forderungen der Beklagten gegen	stattgefunden
 hat»
II» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint, weil wesentliche Teile des Vortrages der Klägerin übergangen worden seien (§ 286 ZPO)* Die Beklagte habe nach den vorgelegten Urkunden die Zahlungen vom Schweizer Bankverein auf Grund des Akkreditivs erhalten und habe gewußt, daß das Akkreditiv an die Klägerin abgetreten gewesen.sei» Die Klägerin habe auch ihren Anspruch auf‘Zahlung der eingegangenen Beträge mehrfach deutlich erhoben» Die Beklagte verstoße
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gegen die guten Sitten? wenn sie gleichwohl die ihr mitge-teilte Abtretung des Akkreditivs nicht beachten wolle? sich auf die mangelnde Abtretbarkeit des Akkreditivs und das angebliche Fehlen der Abtretung der Kaufpreisforderung berufe® Die Rüge ist nicht begründet®
Einem Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte stünde zwar nicht^entgegen? daß die Klägerin gegen BrBHRl Klage erhoben hat? weil er das Akkreditiv oder die Kaufpreisforderung zu Unrecht eingezogen und den Betrag nicht abgeführt hat® Diese Klage stellt sich gegebenenfalls als die Genehmigung einer unberechtigten Verfügung BrBHHB dar? die damit wirksam wurde® Ansprüche gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung? die darauf beruhen sollen, daß sie die Verfügung BrBHHK? von dem die Klägerin keine Zahlung erlangen konnte? unter sittenwidriger Schädigung der Klägerin ermöglicht habe und sich die ihr zugeflossenen Vorteile aus dieser Verfügung unter Verstoß gegen die guten Sitten zu erhalten suche? werden von einer Genehmigung der Verfügung nicht betroffen® Die Beklagte hat die Klägerin auf Ansprüche gegen BrflHHk verwiesen und die Klägerin hat daraufhin durch die Klage gegen Br^H) versucht? die Entstehung eines Schadens aus dieser Verfügung zu verhindern® .Das ist nicht möglich gewesen® Die Klägerin ist nicht gehindert? nunmehr geltend zu machen? sie sei durch die Beklagte sittenwidrig geschädigt® Die Genehmigung der Verfügung BxBMHfejrürde einer unerlaubten Handlung der Beklagten nicht die Rechtswidrig-keit nehmen® Hach dem Vorbringen der Klägerin kann“eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte auch durch eine wirksam gewordene Verfügung BrBHHK herbei geführt worden sein®
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Die Revision macht in erster Linie geltend? das Berufungsgericht habe nicht Beachtet? daß die Beklagte vom Schweizer Bankverein den zur Deckung ihrer Akreditivver-pflichtung Bestimmten Betrag trotz ABlaufs der Geltungsdauer des Akkreditivs noch erhalten haBe<> Die Beklagte wolle aber das Akkreditiv nicht an die Klägerin auszahlen* sondern den Betrag mit ihren Forderungen gegen Br^Ü^ verrechnen* obwohl ihr die Abtretung des Akkreditivs an die Klägerin mitgeteilt worden sei und sie daraufhin nichts von der Unzulässigkeit der Abtretung habe verlauten lassen* vielmehr sich so verb alten habe* als sei die Abtretung an sich zulässig und nur wegen Ablaufs der Akkreditivfrist nicht mehr beachtlich,. Auch wenn unterstellt wird? die Beklagte habe Zahlung des zur Deckung ihrer Akkreditivverpflichtung bestimmten Guthabens durch die Auftraggeberin des von ihr eröffneten Akkreditivs?, nicht aber Zahlung des Kaufpreises vom Käufer nach Ablauf der Geltungsdauer über dessen Bank erhalten? kann nicht angenommen werden? daß die Beklagte die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise schädigte? wenn sie den Betrag mit Br^HPl verrechnete? ohne die Abtretung des Akkreditivs an die Klägerin zu beachten,, BrflHHl war Gläubiger der Akkreditivforderung geblieben? weil die Abtretung nach Art* 49 der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkre-ditive unwirksam war„ Ein Recht aus dem Akkreditiv konnte die Klägerin nicht erworben haben,, Die Beklagte mußte Ansprüche	befürchten?	.wenn sie die eindeutige Rechts-
lage außer Betracht ließ und den bei ihr eingegangenen Betrag dar Klägerin abführte» Ein Auftrag Br^HBHl hierzu fehlte nach den Feststellungen des. Berufungsgerichts0 BrflHP hat bestritten? daß der Klägerin irgendwelche Ansprüche auf den Betrag zustanden® Die Revision meint nun?
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die Sittenwidrigkeit dee Verhaltens der Beklagten ergebe sich daraus? daß sie die Klägerin nach Mitteilung der Abtretung nicht auf deren Unzulässigkeit hingewiesen habe»
Auch beim Eingang der Nachricht von der Verlängerung habe sie einen solchen Hinweis nicht nachgeholt« Damit habe sie erkennbar gemacht? sie wolle sich auf die Nichtabtretbarkeit nicht berufen« Sie dürfe es daher auch jetzt nicht zu dem Schaden der Klägerin tun» Dem ist nicht zu folgen«
Die Geltendmachung einer Rechtslage kann eine sittenwidrige Schädigung sein? wenn sie sich mit Rücksicht auf ein früheres Verhalten als ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt« Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen zutreffend verneint« Beim Empfang der Mitteilung über die Abtretung war für die Beklagte nicht vorauszusehen? ob es verlängert oder die Deckung sogar noch nach Ablauf der Frist gezahlt werden würde« Das Akkreditiv war in diesem Zeitpunkt gegenstandslos« Ein Anlaß? auf die Unzulässigkeit der Abtretung hinzuweisen? bestand nicht« Auch die Unterlassung des nachträglichen Hinweises auf die Unabtretbarkeit beim Eingang der Verlängerung, die in Wahrheit das Akkreditiv neu in Kraft setzte? nimmt der Beklagten nicht die Möglichkeit? sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen« Mit ihrem Schweigen gegenüber der Klägerin legte sie kein Verhalten an den Tag? das nach Treu und Glauben nur so gedeutet werden konnte? sie wolle die fehlende Abtretbarkeit nicht geltend. machen«, Es war Sache der Klägerin? einer Bank? die mit der Abtretung eine Sicherheit für ein Darlehen zu erwerben .gedachte? die Voraussetzungen für einen wirksamen Übergang der Akkreditivforderung zu prüfen? was ihr angesichts der im Akkreditiv in Bezug genommenen
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Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive keine Schwierigkeiten bereiten konnte«
Wird angenommen? Br^H^ habe jedenfalls die Kaufpreisforderung wirksam an die Klägerin abgetreten und sie durch die Beklagte vom Käufer eingezogen, der von der Abtretung nichts gewußt habe, so konnte sich dieses Verhalten als Betrug zu dem Nachteil der Klägerin darstellen, die damit ihre Forderung verlor (§ 407 BGB)« Derjenige, der bei einer solchen unberechtigten Einziehung mitwirkt, kann sich der Beihilfe oder der sittenwidrigen Schädigung des Gläubigers schuldig machen«, Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben aber, daß die Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt hat, so daß eine Haftung nach §§ 823 Abs« II, 826 BGB für einen der Klägerin als etwaiger Gläubigerin der Kaufpreisforderung entstandenen Schaden ausscheidet« Es bedarf daher keiner Erörterung, ob aus der Unabtretbarkeit der Forderung aus dem Akkreditiv zu folgern ist, daß auch die Kaufpreisforderung nicht abgetreten werden kann (vgl«
 ZoB«, Capelle, Akkreditivgeschäft S« 80) und ob hier, wenn sie abtretbar ist, eine Umdeutung der Abtretung des Akkreditivs in eine solche des Kaufpreises angenommen werden könnte« Der Beklagten kann jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie habe die mangelnde Berechtigung	den	Kaufpreis	für
 sich einzuziehen, erkannt und trotzdem den Einziehungsauftrag ausgeführt« Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß bei der Einziehung der Forderung kein Anhalt für eine Zahlungsunfähigkeit Brf^pBl bestanden und die Beklagte vollwertige Forderungen bei der Verrechnung des Betrages mit seinem Debetsäldo äufgegeben hat« Die Beklagte habe keinen Anlaß gehabt, an die. Möglichkeit eines Betruges durch	eine Schädigung der Klägerin zu denken«
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Damit ist auch das Bewußtsein und die Billigung einer etwa möglichen Schädigung der Klägerin seitens der Beklagten ohne Rechtsirrtum verneint worden,,
III* Die Revision rügt noch, das Berufungsgericht habe eine Prüfung der Ansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu Unrecht unterlassene Die Beklagte habe geglaubt, ein Geschäft BrflU in dessen Auftrag zu besorgen, in Wahrheit aber eine Forderung der Klägerin ohne deren Auftrag eingezogen» Der Irrtum über die Person des Geschäftsherrn sei belanglos (§ 686 BGB)o Die Rüge ist nicht begründet» Eine Geschäftsführung ohne Auftrag für die Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte, wenn sie die Kaufpreisforderung einzog, die sie für eine solche BrflHÜ hielt, ausschließlich in Erfüllung des ihr von BrflB erteilten Auftrages und bewußt für diesen gehandelt hat» Ansprüche aus § 687 Abs» 2 BGB, den die Revision noch anführt, sind aus. demselben Grunde nicht gegeben»
Die Revision war hiernach als unbegründet zurückzuwei
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sen, Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.
DroHaidinger Dr.B’ischer Dr*Hc>fr DroHaager Liesecke