gewinn ringere oder überhaupt keine Liquidation^teuer zur Entstehung gelange; denn die stillen Reserven würden vor allem durch den Wert der Konzessionen gebildet, und die Konzessionen seien zeitlich begrenzt« Die Kläger sind der Auffassung, die sofortige Liquidation der GmbH durch die Beklagte sei Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen; seien die Parteien nicht von der sofortigen Liquidation ausgegangen, so hätten sie, die Kläger, den Kaufpreis nicht ermäßigt und wäre der Kaufvertrag zu dem nicht ermäßigten Kaufpreis abgeschlossen worden« Da die Beklagte bisher nicht liquidiert habe, sei die Geschäftsgrundlage weggefallen« Der Vertrag müsse daher an die wirkliche Sachlage angepaßt werden« Dies habe zur Folge, . Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die sofortige oder unverzügliche Liquidation der GmbH sei auch nicht Grundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages gewesen«, Dem Kläger stehe daher kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls^ der^peschaf^s^rundlage zu« Die Bevision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an« lo Die Bevision rügt zunächst, das Berufungsgericht, habe den Begriff der Geschäftsgrundlage verkannt« Es sei im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidend, ob die Liquidation der GmbH von beiden Parteien des Vertrages derart in ihre Vorstellung aufgenommen worden sei, daß sich ihr Geschäftswille darauf aufgebaut habe; es genüge vielmehr, daß das nur bei dem Kläger der Pall gewesen sei und daß die Beklagte dies erkannt habe«» Das Berufungsgericht befasse sich aber allein mit der Präge, ob die sofortige Liquidation auch für die Beklagte Gesdhäftegrundlage gewesen sei« grundlage eines Vertrages seien Vorstellungen über das Vor-bandensein und Vorhandenbleiben (oder künftiges Eintreten) * gewisser grundlegender Umstände, die zwar nicht Vertrags- £ inhalt geworden, andererseits auch nicht bloß Beweggrund geblieben seien, sondern entweder von beiden Vertragspartnern oder doch von dem einen unter Erkennung und Nichtbeanstandung durch den anderen zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden seien„ Das Berufungsgericht hat diesen Rechtssatz auch bei seinen späteren Ausführungen nicht außer acht gelassene In dem Satz des Berufungsurteilss “Eine ganz andere Frage ist es, ob die sofortige oder unverzügliche liquidation erkennbar für die Beklagte zur Geschäftsgrundlage geworden, ist” beziehen sich, wie der Zusammenhang ergibt, die Worte “für die Beklagte“ nicht auf die Geschäftsgrundlage, sondern auf das Wort “erkennbar“* 2«, Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgex^icht die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme verwertet* hato Bas Landgericht sei davon ausgegangen, daß ein Anspruch des Klägers nur bestehe, wenn die Beklagte dem Kläger wider besseres Wissen vorgespiegelt habe, sie wolle die GmbH liquidieren* Ba es aber nicht darauf ankomme, ob die Beklagte wider besseres Wissen gehandelt habe, sondern entscheidend sei, welche Vorstellungen der Kläger gehabt und ob die Beklagte diese Vorstellungen des Klägers erkannt habe, hätte eine neue Beweisaufnahme über dieses Beweisthema durchgeführt werden müssen,. über zwei Fragen Beweis erhoben, einmal über die Frage, was die Beamten erklärt hätten und weiter über die Frage, ob das, was die Beamten erklärt hätten, bewußt wahrheitswidrig gewesen sein Da, v/ie zwischen den Parteien unstreitig ist, der Kläger seine Vorstellungen über die Liquidation der GmbH ausschließlich auf Grund der Erklärungen der Beklagten bei den Verhandlungen über den Abschluß des Vertrages gewonnen hat, war das Berufungsgericht nicht gehindert, die Beweisaufnahme über die Frage zu verwerten, was die Beamten, der Beklagten zur Frage der Liquidation erklärt oder sonst zu erkennen gegeben hätten«, 3a Bie Revision ist weiter der Ansicht, das Beruf ungs*« gericht hätte auch dann gegen § 286 ZPO verstossen, wenn es die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hätte verwerten dürfen« Bie Revision beanstandet einmal, daß das Berufungsgericht den Beweisantritt des Klägers übergangen habe, die Beklagte habe in den Bilanzen der GmbH eine Rückstellung für die Liquidationssteuer in Höhe von 300 000 DM gemacht* Diesem Beweisantritt brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht stattzugeben, da sich aus der Rückstellung dieses Betrages nicht zwingend die Schlußfolgerung ergab, daß die sofortige Liquidation Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen war* Berechtigt ist aber die Rüge der Revision, das Beru • fungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen habe, der zuständige Abteilungsleiter der Beklagten, der Zeuge Ministerialrat Dr0 und die ihm nachgeordneten Beamten hätten unzweifelhaft und wiederholt erklärt, daß die Meinung des Zeugen überhaupt keine Rolle spiele, die betrieblichen Notwendigkeiten der Post zwängen die Beklagte vielmehr uhwiderruflich, sofort nachdem die Tinte beim Notar trocken sei, zu liquidieren! die Äußerung getan hat, die betrieblichen Notwendigkeiten zwängen die Beklagte, die GmbH zu liquidieren9 sobald die Tinte beim Notar trocken sei, und es hat hierbei auf die Schriftsätze des Klägers hingewiesen, in denen dieser die oben wiedergegebene Behauptung aufgestellt hat* Gleichwohl , hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, es sei bei den Verhandlungen niemals davon die Rede gewesen, daß sofort liquidiert werden solle» Wenn Br« Lo(gp die unterstellte Äusserung während der Verhandlungen gemacht habe, hat das Berufungsgericht ausgeführt, so bleibe doch noch immer seine Aussage bestehen, daß die offen vor den Vertragspartnern erörterte Frage darum gegangen sei, ob liquidiert werden solle oder nicht, daß aber nicht davon die Rede gewesen sei, daß' sofort liquidiert werden solleo Die Äußerung des Zeugen Dro Lowag wäre, falls sie gefallen sei, mit dieser Einschränkung zu verstehen,, Diese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten einen Widerspruch} Jedenfalls hätte das Berufungsgericht seine Ansicht näher ‘begründen müssen« Die etwaige Äußerung des Zeugen Dr« die betrieblichen Notwendige keiten zwängen die Post zu liquidieren, sobald die Tinte beim Notar trocken sei, zwängen die Post also zur sofortigen liquidation, steht im Gegensatz zu der Äußerung des Zeugen, es sei niemals (vor den Vertragspartnern) die Rede davon gewesen, es solle sofort liquidiert werden* Bas Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Beklagte treffe auch keine Schadensersatzpflicht aus culpa in contrahendo«, Hach Ansicht des Klägers hätten die Beamten fahrlässig gehandelt, wenn sie bei den VertragsVerhandlungen als feststehende Tatsache die unverzüglich vorzunehmende Liquidation herausgestellt und ihn dadurch veranlaßt hätten, den Kaufpreis um 300 000 BM zu vermindern, obschon sie hätten erkennen müssen, daß in ihren eigenen Reihen über die zu erfolgende Liquidation keine einheitliche Meinung bestanden habe* Biese Ansicht des Klägers stehe, hat das Berufungsgericht ausgeführt, in Widerspruch zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme» Bie Beklagte habe die unverzügliche Liquidation nicht als feststehende Tatsache herausgestellt; das sei von keinem Beamten als Zeugen bestätigt worden, und die entgegenstehenden Bekundungen von Br* hätten keine Überzeugungs- . Die Revision greift diese Ausführungen mit der Rüge an, das Berufungsgericht hätte den von dem Kläger angetretenen, oben bereits wiedergegebenen Beweis erheben müssen, der zuständige Abteilungleiter der Beklagten, Dr» Lo^^9 und die ihm nachgeordneten Beamten seines Ministeriums hätten den Klägern unzweifelhaft und wiederholt erklärt, daß die Meinung des Zeugen N^MHP überhaupt keine Rolle spiele, die betrieblichen Notwendigkeiten zwängen die Post vielmehr unwiderruflich, sofort nachdem die Tinte beim Notar trocken sei, zu liquidieren»
II ZB 134/57 |PW W »« UNklMrM» MPIIMMk «M WM 2508 022 Verkündet am 20o November 1958 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Kaufmanns Alex 3? HaflBBP I49str.flps> Klägers und Revisionsklägers, •*' Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt 2 O 0 3 0 gegen , vertreten durch den P] ______ Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20o November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Nastelski und der Bundesrichter Br* Haidinger, Bro Kuhn, Br* Nörr und Br«, Reinicke für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers zu 1) wird das Urteil des 1« Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31 o Mai 195? aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvarwieseno Von Rechts wegen 1 Tatbestands mm"+******«■»«*»«*»«p* *-*«■» «Mi Die Kläger waren die*alleinigen Gesellschafter der Pj((^Verkehrsgeeellschaft mbH in StflP? die ein Verkehrs-unternehmen mit I»inienomnibussen betreibt« Sie veräußerten im Jahre 1951 ihre Anteile für je 496 475?37 DM an die Beklagte o Die Kläger sind der Ansicht, beide Parteien seien davon ausgegangen, daß die Beklagte die GmbH sofort nach dem Erwerb der Geschäftsanteile liquidiere und das Unternehmen in ihren Betrieb eingliedereo Die Parteien seien darüber einig gewesen, daß bei einer Liquidierung eine Steuer von 500 000 DM entstehe, die darauf beruhe, daß die stillen Reserven der GmbH bei der Liquidation aktiviert werden müßten« Die Kläger behaupten, sie hätten mit Rücksicht auf diese Steuer, die die Beklagte hätte tragen müssen, den Kaufpreis für die Geschäftsanteile um 300 000 DM ermäßigt« Hierbei sei entscheidend gewesen, daß die Liquidation sofort durchgeführt werde, da bei einer späteren Liquidation eine erheblich ge-? gewinn ringere oder überhaupt keine Liquidation^teuer zur Entstehung gelange; denn die stillen Reserven würden vor allem durch den Wert der Konzessionen gebildet, und die Konzessionen seien zeitlich begrenzt« Die Kläger sind der Auffassung, die sofortige Liquidation der GmbH durch die Beklagte sei Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen; seien die Parteien nicht von der sofortigen Liquidation ausgegangen, so hätten sie, die Kläger, den Kaufpreis nicht ermäßigt und wäre der Kaufvertrag zu dem nicht ermäßigten Kaufpreis abgeschlossen worden« Da die Beklagte bisher nicht liquidiert habe, sei die Geschäftsgrundlage weggefallen« Der Vertrag müsse daher an die wirkliche Sachlage angepaßt werden« Dies habe zur Folge, . daß die Beklagte an sie, die Kläger, 300 000 DM zahlen müsse« Die Kläger sind der Meinung, dieser Betrag stehe ihnen auch als Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte bei Vertragsabschluß schuldhaft gehandelt und die von ihr übernommenen Vertragsverpflichtungen schuldhaft verletzt habe« Die ~ 3 - Kläger stützen ihren Anspruch, soweit er 138 000 DM beträgt, hilfsweise darauf, daß in dem Veräußerungsvertrag, verein* * hart worden sei, die Beklagte habe den Lastenausgleich in dieser Höhe zu zahlen? nach Abschluß des Vertrages sei aber eine gesetzliche Regelung ergangen, auf Grund deren die Beklagte von der Zahlung dieses Lastenausgleichs befreit worden sei« Die Kläger sind schließlich der Auffassung, ihnen stehe ein weiterer Betrag von 100 000 DM zu, weil die Beklag te zu Unrecht den Hamen fortgeführt habe* Die Kläger haben demgemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 400 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen* Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten« Sie haben vorgetragen, weder die Liquidation noch die alsbaldige Liquidation sei Grundlage des Vertrages gewesen; die Präge, ob und wann liquidiert werden sei .vielmehr eine Angelegenheit, die ausschließlich .sie angehe* Sie wolle die GmbH auch heute noch liquidieren; sie verhandle hierüber zur Zeit mit dem Rechnungshof* Das Landgericht hat, durch Teilurteil die Klage in Höhe von 100* 000 DM (wegen der unberechtigten Hamensführung) ab-' gewiesen? das Teilurteil ist rechtskräftig geworden* Das Landgericht hat alsdann durch Schlußurteil die Klage in Höhe der restlichen 300 000 DM abgewiesen*.Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt« Der Kläger zu 2) hat die Berufung zurückgenommen * Der Kläger zu 1) hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150 000 DM nebst Sinsen zu zahlen* Das Berufungsgericht hat die Berufung zu-rückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger zu 1) den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« > ** * » I git sehe i es. i o Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der zwischen den * Parteien geschlossene Vertrag enthalte keine Verpflichtung der Beklagten, die GmbH zu liquidieren«. Die Beklagte habe daher dadurch, daß sie bisher nicht liquidiert habe, keine vertragliche Verpflichtung verletzt«> Dem Kläger zu 1) (im folgenden der Kläger genannt) stehe somit kein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung zu«, Diese Ausführungen sind zutreffend; sie werden auch von der Bevision nicht angegriffen« / II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die sofortige oder unverzügliche Liquidation der GmbH sei auch nicht Grundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages gewesen«, Dem Kläger stehe daher kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls^ der^peschaf^s^rundlage zu« Die Bevision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an« lo Die Bevision rügt zunächst, das Berufungsgericht, habe den Begriff der Geschäftsgrundlage verkannt« Es sei im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidend, ob die Liquidation der GmbH von beiden Parteien des Vertrages derart in ihre Vorstellung aufgenommen worden sei, daß sich ihr Geschäftswille darauf aufgebaut habe; es genüge vielmehr, daß das nur bei dem Kläger der Pall gewesen sei und daß die Beklagte dies erkannt habe«» Das Berufungsgericht befasse sich aber allein mit der Präge, ob die sofortige Liquidation auch für die Beklagte Gesdhäftegrundlage gewesen sei« Dieser Angriff der Bevision konnte keinen Erfolg haben« Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dargelegt, Geschäfts- "-7K grundlage eines Vertrages seien Vorstellungen über das Vor-bandensein und Vorhandenbleiben (oder künftiges Eintreten) * gewisser grundlegender Umstände, die zwar nicht Vertrags- £ inhalt geworden, andererseits auch nicht bloß Beweggrund geblieben seien, sondern entweder von beiden Vertragspartnern oder doch von dem einen unter Erkennung und Nichtbeanstandung durch den anderen zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden seien„ Das Berufungsgericht hat diesen Rechtssatz auch bei seinen späteren Ausführungen nicht außer acht gelassene In dem Satz des Berufungsurteilss “Eine ganz andere Frage ist es, ob die sofortige oder unverzügliche liquidation erkennbar für die Beklagte zur Geschäftsgrundlage geworden, ist” beziehen sich, wie der Zusammenhang ergibt, die Worte “für die Beklagte“ nicht auf die Geschäftsgrundlage, sondern auf das Wort “erkennbar“* 2«, Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgex^icht die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme verwertet* hato Bas Landgericht sei davon ausgegangen, daß ein Anspruch des Klägers nur bestehe, wenn die Beklagte dem Kläger wider besseres Wissen vorgespiegelt habe, sie wolle die GmbH liquidieren* Ba es aber nicht darauf ankomme, ob die Beklagte wider besseres Wissen gehandelt habe, sondern entscheidend sei, welche Vorstellungen der Kläger gehabt und ob die Beklagte diese Vorstellungen des Klägers erkannt habe, hätte eine neue Beweisaufnahme über dieses Beweisthema durchgeführt werden müssen,. Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt * Nach dem Beweisbeschluß des Landgerichts sollte Beweis darüber erhoben werden, “ob die Beamten der Beklagten bei den Verhandlungen über den Verkauf der P^(J-VerkehrsgeSeilschaft mbH (PVG) den Klägern oder ihren Beauftragten vorsätzlich erklärt oder sonstwie zu erkennen gegeben hätten, die Beklagte . wolle die PVG liquidieren, weil die PVG als GmbH nicht in den Verwaltungsaufbau der Bundespost passe, obwohl die Beamten in diesem Zeitpunkt bereits gewußt hätten, daß in Wahrheit nicht liquidiert werden sollte"o Bas Landgericht hat also . 'A * '* /< / ’$ 4 ' * " ♦* •+>JK' iyj*' über zwei Fragen Beweis erhoben, einmal über die Frage, was die Beamten erklärt hätten und weiter über die Frage, ob das, was die Beamten erklärt hätten, bewußt wahrheitswidrig gewesen sein Da, v/ie zwischen den Parteien unstreitig ist, der Kläger seine Vorstellungen über die Liquidation der GmbH ausschließlich auf Grund der Erklärungen der Beklagten bei den Verhandlungen über den Abschluß des Vertrages gewonnen hat, war das Berufungsgericht nicht gehindert, die Beweisaufnahme über die Frage zu verwerten, was die Beamten, der Beklagten zur Frage der Liquidation erklärt oder sonst zu erkennen gegeben hätten«, Der Wortlaut des landgerichtlichen Beweisbeschlusses erstreckt sich allerdings nur auf die Frage, ob die Beklagte erklärt habe, sie wolle liquidieren, nicht aber darauf, ob die Beklagte erklärt habe, sie wolle sofort liquidieren« Es kann aber dahingestellt bleiben, ob der Beweisbeschluß des Landgerichts so auszulegen ist, daß er auch die Frage erfaßt, ob die Beklagte erklärt habe, sie wolle sofort liquidieren«, Jedenfalls ist über diese Frage im Beweistermin vor dem Landgericht Beweis erhoben worden«, Die Zeugen haben hierüber . Aussagen gemacht, und das Landgericht hat die Erklärungen der Beklagten über den Zeitpunkt der Liquidation auch in seinen Entscheidungsgründen verwertet« Die Vernehmung der Zeugen über ihre Erklärungen zur sofortigen Liquidation konnte auch ohne förmlichen Beweisbeschluß erfolgen (§ 358 ZPO;« Bas Berufungsgericht war also rechtlich nicht gehindert, die Aussa- • gen der Zeugen über dieses Beweisthema zu verwerten0 3a Bie Revision ist weiter der Ansicht, das Beruf ungs*« gericht hätte auch dann gegen § 286 ZPO verstossen, wenn es die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hätte verwerten dürfen« Bie Revision beanstandet einmal, daß das Berufungsgericht den Beweisantritt des Klägers übergangen habe, die Beklagte habe in den Bilanzen der GmbH eine Rückstellung für die Liquidationssteuer in Höhe von 300 000 DM gemacht* Diesem Beweisantritt brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht stattzugeben, da sich aus der Rückstellung dieses Betrages nicht zwingend die Schlußfolgerung ergab, daß die sofortige Liquidation Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen war* f.. Ebenso ist die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß ausschließlich der Beuge Dr« bei allen .Vertragsverhandlungen zugegen gewesen sei und die übrigen Zeugen nur Teile der Verhandlungen miterlebt hatten* Die Zeugen haben jeweils ausgesagt, an welchen Teilen der Verhandlungen sie zugegen gewesen seien* Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, daß das Berufungsgericht dies übersehen haben sollte und davon ausgegangen wäre, die Beamten der Beklagten seien jeweils bei allen Verhandlungen zugegen gewesen* Berechtigt ist aber die Rüge der Revision, das Beru • fungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen habe, der zuständige Abteilungsleiter der Beklagten, der Zeuge Ministerialrat Dr0 und die ihm nachgeordneten Beamten hätten unzweifelhaft und wiederholt erklärt, daß die Meinung des Zeugen überhaupt keine Rolle spiele, die betrieblichen Notwendigkeiten der Post zwängen die Beklagte vielmehr uhwiderruflich, sofort nachdem die Tinte beim Notar trocken sei, zu liquidieren! Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, die sofortige Liquidation sei nicht ßeschäftsgrundlage des Vertrages geworden, darauf gestützt, daß Dr* der an maßgeblicher Steile der Be- klagten für derartige Organisationsfragen tätig gewesen sei, mit aller Entschiedenheit bekundet habe, daß niemals davon die Rede gewesen sei, es solle sofort liquidiert werden, daß die Präge vielmehr darum gegangen sei, ob liquidiert werden solle oder nicht* Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Zeuge 8 * * die Äußerung getan hat, die betrieblichen Notwendigkeiten zwängen die Beklagte, die GmbH zu liquidieren9 sobald die Tinte beim Notar trocken sei, und es hat hierbei auf die Schriftsätze des Klägers hingewiesen, in denen dieser die oben wiedergegebene Behauptung aufgestellt hat* Gleichwohl , hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, es sei bei den Verhandlungen niemals davon die Rede gewesen, daß sofort liquidiert werden solle» Wenn Br« Lo(gp die unterstellte Äusserung während der Verhandlungen gemacht habe, hat das Berufungsgericht ausgeführt, so bleibe doch noch immer seine Aussage bestehen, daß die offen vor den Vertragspartnern erörterte Frage darum gegangen sei, ob liquidiert werden solle oder nicht, daß aber nicht davon die Rede gewesen sei, daß' sofort liquidiert werden solleo Die Äußerung des Zeugen Dro Lowag wäre, falls sie gefallen sei, mit dieser Einschränkung zu verstehen,, Diese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten einen Widerspruch} Jedenfalls hätte das Berufungsgericht seine Ansicht näher ‘begründen müssen« Die etwaige Äußerung des Zeugen Dr« die betrieblichen Notwendige keiten zwängen die Post zu liquidieren, sobald die Tinte beim Notar trocken sei, zwängen die Post also zur sofortigen liquidation, steht im Gegensatz zu der Äußerung des Zeugen, es sei niemals (vor den Vertragspartnern) die Rede davon gewesen, es solle sofort liquidiert werden* Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei bei den Vertragsverhandlungen nicht von einer sofortigen liquidation die Rede gewesen (und aus diesem Grunde sei die sofortige Liquidation nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden), ist damit nicht fehlerfrei zustandegekpmmen« Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die sofortige Liquidation möglicherweise auch dann, wenn wirklich bei den VertragsVerhandlungen von einer sofortigen Liquidation die Rede gewesen sein sollte, aus anderen Gründen nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden ist. Dem Revisions- gericht ist daher verwehrt, zu diesen Prägen Stellung zu nehmen» 4o Soweit die Revision den Wegfall der Geschäftsgrund-lage auf den Wegfall der von der Beklagten übernommenen Lastenausgleichsabgaben in Höhe von 138 000 DM stützt, konnten ihre Angriffe keinen Erfolg haben* Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen als verspätet zurückgewiesen, und die Revision hat insoweit keine Verfahrensrüge erhobene HI* > Bas Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Beklagte treffe auch keine Schadensersatzpflicht aus culpa in contrahendo«, Hach Ansicht des Klägers hätten die Beamten fahrlässig gehandelt, wenn sie bei den VertragsVerhandlungen als feststehende Tatsache die unverzüglich vorzunehmende Liquidation herausgestellt und ihn dadurch veranlaßt hätten, den Kaufpreis um 300 000 BM zu vermindern, obschon sie hätten erkennen müssen, daß in ihren eigenen Reihen über die zu erfolgende Liquidation keine einheitliche Meinung bestanden habe* Biese Ansicht des Klägers stehe, hat das Berufungsgericht ausgeführt, in Widerspruch zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme» Bie Beklagte habe die unverzügliche Liquidation nicht als feststehende Tatsache herausgestellt; das sei von keinem Beamten als Zeugen bestätigt worden, und die entgegenstehenden Bekundungen von Br* hätten keine Überzeugungs- kraft o Bie Beklagte habe überdies auch nicht fahrlässig gehandelt o Ob liquidiert werden solle oder nicht, sei ohne Geheim-** haltungsversuche * vor den Klägern besprochen worden«, Biesen sei bekannt, daß keine einheitliche Ansicht bei den Beamten bestanden habe« Es sei nicht ersichtlich, woraus bei dieser Sachlage eine Verpflichtung der Beamten hergeleitet werden könne«, den durch einen Fachmann beratenen Klägern zu sagen, die Frage, ob liquidiert werden solle, sei so ungeklärt, daß es sich nicht rechtfertige, aus diesem Gesichtspunkt Abstriche von der Kaufpreisforderung zu machen» . Die Revision greift diese Ausführungen mit der Rüge an, das Berufungsgericht hätte den von dem Kläger angetretenen, oben bereits wiedergegebenen Beweis erheben müssen, der zuständige Abteilungleiter der Beklagten, Dr» Lo^^9 und die ihm nachgeordneten Beamten seines Ministeriums hätten den Klägern unzweifelhaft und wiederholt erklärt, daß die Meinung des Zeugen N^MHP überhaupt keine Rolle spiele, die betrieblichen Notwendigkeiten zwängen die Post vielmehr unwiderruflich, sofort nachdem die Tinte beim Notar trocken sei, zu liquidieren» Die Rüge der Revision ist berechtigt» Den Ausführungen des Berufungsgerichts wird die Grundlage entzogen, wenn Dr» und die ihm nachgeordneten Beamten die vom Kläger unter Beweis gestellten Äußerungen getan haben» Das Berufungsurteil mußte somit aufgehoben werden» Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif war, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen 0 Br*Nastelski Br0Haidinger BroKuhn BroNörr Br<>Reinicke