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BGH

Gericht: BGH

. das Präulein Brigitte Klägerinnen und Re visions beklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Januar 1958.unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Haidinger, Br. Fischer, Br« Kuhn, Br» Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt s . zahlte $ hierzu hatten ihm die Klägerinnen eine Bankvollmacht erteilt« Der Beklagte hat dem Sonderkonto auf Grund dieser Vollmacht insgesamt 27«440 DM für sich persönlich entnommen« Die Klägerinnen verlangen diese Beträge zurück, ziehen von dieser Summe jedoch 8*123 DM ab« Sie sind der Ansicht, diesen Betrag könne der Beklagte als Vergütung für seine Tätigkeit beanspruchen« Sie, die\Klägerinnen, und der Beklagte, hätten' miteinander vereinbart, daß der Beklagte für seine Tätigkeit 2 # vom. Er habe, so behauptet er, mit j deh Klägerinnen vereinbart, daß ihm eine Vergütung von 2 i» vom Hofwert, der 1 = 000,000 DM betrage, zustehen sollte* und daß ihm weiter seine Auslagen, die sich auf 7.118 DM \ beliefen, ersetzt werden sollten* Jedenfalls aber, meint „ der Beklagte, könne er eine angemessene Vergütung für \ seine Tätigkeit verlangen. vereinbart, der Beklagte solle für seine Tätigkeit insge- g samt 2 io vom Pachtwert und 1 $ vom Inventarwert erhalten« | Die Revision greift diese Pest Stellungen in mehrfacher Hin-j Das Berufungsgeiicht habe nicht \ gewürdigt, daß die Parteien zunächst, ohne die Höhe der j Vergütung zu bestimmen, darüber einig gewesen seien, daß ^ der Beklagte für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten spill sie hätten sich damit zunächst darüber geeinigt, daß der ^ fungBgericht sei zwar zu dem Ergebnis gelangt, daß die Parteien eine Vereinbarung getroffen hätten, wie die Klägerinnen sie behauptet hätten» Biese Feststellung stehe aber im Widerspruch zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei beweisfällig geblieben« Bieser Angriff der Revision kann keinen -Erfolg haben« Einmal setzt sich die Revision mit der Behauptung, zwischen den Parteien sei ursprünglich keine bestimmte Vergütung vereinbart worden und damit eine -Vereinbarung über eine angemessene Vergütung des Beklagten zustande gekommen, mit dem Vorbringen des Beklagten in den Tatsacheninstanzen in Widerspruch« In den Tatsacheninstanzen hatte der Beklagte behauptet, er habe von Anfang an mit den Klägerinnen eine Vereinbarung über die ihm zustehende Vergütung getroffen (vgl» GA 63) > Bie Parteien streiten nicht darüber, ob zwischen ihnen eine Vereinbarung über die Vergütung-des Beklagten zustande gekommen ist, sondern welchen Inhalt diese Vereinbarung hat (2 # vom Pachtwert und 1 % vom Inventarwert oder 2 vom Hofwert und Ersatz der Auslagen;» Ber Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen eine angemessene Vergütung nur hilfsweise, für den Pall in Anspruch genommen, daß die von den Parteien getroffene Abrede über die Höhe der Vergütung nicht wirksam wäre, weil die Klägerinnen von dem Pachtwert ausgegangen wären, er aber den Hofwert gemeint hätte» Ber Revisionsangriff könnte aber auch dann nicht zu dem Ziele führen, wenn die Klägerinnen beweisen müßten, daß die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung den von ihnen behaupteten Inhalt gehabt habe; denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß eine'derartige Vereinbarung zustande gekommen ist» Es hat (Berufungsurteil S» 15) ausgeführt, . Biese Feststellung steht, auch nicht mit den Ausführungen des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S«9) in Widerspruch« der Beklagte habe auch im zweiten Hechtszuge nicht den Nachweis für die von ihm behauptete Vereinbarung führen können» Mit dieser Ausführung stellt das Berufungsgericht , entgegen der Auffassung der Revision, nicht fest, das Beweisergebnis sei ungewiß, und die Ungewißheit müsse den Beklagten als beweispflichtige Partei treffen» Bas Berufungsgericht bringt hiermit vielmehr lediglich zu dem Ausdruck, daß der Beklagte, den Beweis nicht.geführt habe? * 2» Bie. Revision rügt weiter, das Berufungsgericht « habe nicht alle wesentlichen Umstände gewürdigt und habe ^ damit den § 286 ZPO verletzt; es habe nicht berücksichtigt,-.daß nach der Aussage der Frau Helene A^HBfc (Klägerin zu 2)1 der Beklagte davon gesprochen habe, er habe 2 # vom Wert zu bekommen» m Aussage der Klägerin zu 2) Glauben geschenkt, und die Kia-gerin zu 2) hat bekundet (GA 20 R, 115 R), sie habe unter £ dem Wert den Pachtwert verstanden» Bas Berufungsgericht § (Berufungsurteil So13) bat weiter ausgeführt, »da.es sich um die Verpachtung und nicht um den Verkauf des landwirtschaftlichen Gutes gehandelt habe, habe es auch nahegele-* gen, die Gebühr des Beklagten, der den Pachtvertrag vermittelt habe, nach dem Pachtwert und nicht nach dem T/ert des Hofes zu berechnen* Schließlich hat das Berufungsgericht (Berufungsurteil S«13 ff) ,es entscheidend darauf abgestellt, daß der Beklagte dem Zeugen H0| Anfang 1955 gesagt habe,- er habe von den Klägerinnen 2 # vom Pachtwert und 1*£ vom Schätzungswert des Inventars zu verlangen« 3* Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der.Beklagte vom Pächter Z^fc Fflfe 1 *f> vom Hofwert bekommen habe«, Es wäre geradezu widersinnig, meint die Revision, wenn der Pächter nach dem Hof wert und die Klägerinnen als Verpächterinnen nach dem Pachtwert zahlen müßten, obwohl in § 24- des Pachtvertrages bestimmt sei, daß die Parteien des Pachtvertrages alle mit dem Pachtvertrag und seiner Durchführung verbundenen Unkosten je zur Hälfte tragen müßten« Auch dieser Revisionsangriff ist nicht gerechtfertigt« Der Beklagte hat sich, wie das Berufungsgericht (Berufungsurteil S«ll) zutreffend ausgeführt hat, auch sonst nicht an § 24 des Pachtvertrages gehalten\ er verlangt von den Klägerinnen andere, Beträge (2 # vom Hof wert, keinen Prozentsatz vom Schätzungswert, dafür aber Ersatz seiner Auslagen) als von dem Pächter (l # vom Hof wert und 1 i» vom Inventarschätzungswert)* ‘ . den Tatsacheninstanzen übereinstimmend vorgetragen, der Beklagte solle für die Tätigkeit, die er nach Abschluß des Pachtvertrages geleistet habe, koine besondere Vergütung erhalten (vgl, GA 26, 32 R, 63, 64, 113 R)* Die Parteien streiten nicht darüber, job der Beklagte für diese Tätigkeiten eine besondere Vergütung beanspruchen könne; ihr Streit geht vielmehr ausschließlich darum, ob die Vereinbarung über die gesamte Tätigkeit des Beklagten zu dem Inhalt gehabt habe, daß der Beklagte 2 # vom Pachtwert und 1 # vom Inventarwert oder 2 # vom Hofwejrt und Ersatz seiner Auslagen erhalten sollte« Das Berufungsge- auf.Ersatz seiner Auslagen verneint, weil die Parteien hierüber nichts vereinbart hätten und ein Mäkler ohne eine derartige Vereinbarung nicht verlangen könne, daß ihm seine Aufwendungen ersetzt würden (§ 652 Abs«2 BGB)«. Verwertung der Ernte und der Begleichung der Verbindlichkeiteno Nur soweit der zwischen den Parteien zustande kommende Vertrag eine reine Mäkl^h;ätigkeit zu dem Inhalt habe, könne der Beklagte keinen Ersatz seiner Aufwendungen beanspruchen« Von den Auslagen, die insgesamt 7.118 DM betrügen, entfalle ein Betrag von 764 DM auf die reine Mäklertätigkeit des Beklagten; insoweit ist die Revision zurückgenommen worden. Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu dem Ergebnis gelangt-, daß diese Erklärungen auf den Abschluß eines Mäklervertrages* gerichtet gewesen seien« Das Berufungsgericht weist einmal darauf hin, daß der Beklagte kurz vor Abschluß des Pachtvertrages der Klägerin zu 2) gegenüber erklärt habe, seine Gebühren seien niedriger als die eines berufsmässigen Maklers; der Beklagte müsse sich daher hinsichtlich seiner Ansprüche'gegenüber den Klägerinnen wie ein Makler behandeln lassen. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag sei daher, in seiner Gesamtheit .als Mäklervertrag anzusehen, sodaß dem Beklagten auch insoweit kein Anspruch auf

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 652 BGB
KlägerinnenBerufungsgerichtParteiPachtvertragesVergütungTätigkeitVereinbarungRevision

Volltext der Entscheidung

TX IWjSQ
Verkündet
 am 13« Januar 1958
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
00?
Im Namen des Volkes * In dem. Rechtsstreit
 des HoG» Straße
-- Pr .'zeßhevollmächtigter*
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof» Br.
gegen
 geh» C______
Straße
 verw
die Witwe Eva B in sgHHI bei Oj
> die Frau Helene A fHHPHI"* ebenda,
. das Präulein Brigitte
 Klägerinnen und Re visions beklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Januar 1958.unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Haidinger, Br. Fischer, Br« Kuhn,
 Br» Haager und Br. Reinicke
 für Recht erkannt s	.	'
Bie Revision des Beklagten gegen .das Urteil des 2. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 15« Bezember. 1955 wird auf Kosten des *
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Beklagten zurückgewiesen»
' \ \
Von Rechts wegen.
Tatbestand
; Die Klägerinnen sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerinnen des in	liegenden und im Grundbuch
 von	»2^| eingetragenen landwirtschaft-
lichen Guteso Die Klägerinnen haben die Hofstelle dieses
»
Gutes und rund 100 ha Land,d$s-sie früher durch den Verwalter Stiegler hatten bewirtschaften lassen, am 12». Oktober 1954 für die Zeit vom 15. Oktober 1954 bis zu dem 14» Juni 1964 an den Landwirt Zum Felde verpachtet« Der jährliche Pachtzins beträgt 320 DM für den Hektar« Der Pächter hat das lebende und tote Inventar zu einem Preis von 16?«954 Dil übernommen«
Der Beklagte hat den Pachtvertrag vermittelt« Im Zusammenhang mit dem Abschluß des Pachtvertrages hat qr auch die Verhandlungen geführt, durch die der Verwalter S^^MI abgefunden wurde« Er hat weiter das Inventar geschätzt und nach Abschluß des Pachtvertrages die den Klägerinnen verbleibende Rüben- und Kartoffelernte verwertet« Schließlich hat er die Hofschuldeh aus einem für die Klägerinnen bei der Zweigstelle der Braunschweigisehen Staatsbank in
 eingerichteten Sonderkonto beglichen, auf das der Pächter	Preis	für das Inventar ein-
zahlte $ hierzu hatten ihm die Klägerinnen eine Bankvollmacht erteilt« Der Beklagte hat dem Sonderkonto auf Grund dieser Vollmacht insgesamt 27«440 DM für sich persönlich entnommen« Die Klägerinnen verlangen diese Beträge zurück, ziehen von dieser Summe jedoch 8*123 DM ab« Sie sind der Ansicht, diesen Betrag könne der Beklagte als Vergütung für seine Tätigkeit beanspruchen« Sie, die\Klägerinnen, und der Beklagte, hätten' miteinander vereinbart, daß der Beklagte für seine Tätigkeit 2 # vom. Pachtwert (Pachtzins sen für die 10 Jahre Pachtzeit) und 1 $6 vom Wert des Inventars erhalten solle« Die Klägerinnen verlangen demgemäß vom Beklagten (27*440 - 8123 ~) 19.317 DM'nebst Zinsen«
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er ist der Auffassung»- die von ihm abgehobenen Beträge stünden ihm für die Tätigkeit, die er für die Klägerin geleistet habe, in vollem Umfange zu. Er habe, so behauptet er, mit j deh Klägerinnen vereinbart, daß ihm eine Vergütung von 2 i» vom Hofwert, der 1 = 000,000 DM betrage, zustehen sollte* und daß ihm weiter seine Auslagen, die sich auf 7.118 DM \ beliefen, ersetzt werden sollten* Jedenfalls aber, meint „ der Beklagte, könne er eine angemessene Vergütung für \ seine Tätigkeit verlangen.	>
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Beru-j fungsgericht die Berufung* surückgewiesen. Mit der Revision,' die er in Höhe eines Betrages von 764 DM zurückgenommen : hat, verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter» Die Klä~ -geritifteh bitten um Zurückv/eisung der Revision» ’	i
Entgeheidungsgründei %
Das Berufungsgericht hat über die frage, welche Ver« 'i einbarungen die Parteien über die Vergütung des Beklagten ** getroffen haben, Beweis erhoben; auf Grund der Beweisauf- \
nähme ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Parteien hätten i
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vereinbart, der Beklagte solle für seine Tätigkeit insge- g samt 2 io vom Pachtwert und 1 $ vom Inventarwert erhalten« | Die Revision greift diese Pest Stellungen in mehrfacher Hin-j
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sicht an*	*
1» Die Revision rügt einmal, das Berufungsgericht hab€j die Beweislast verkannt. Das Berufungsgeiicht habe nicht \ gewürdigt, daß die Parteien zunächst, ohne die Höhe der j Vergütung zu bestimmen, darüber einig gewesen seien, daß ^ der Beklagte für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten spill sie hätten sich damit zunächst darüber geeinigt, daß der ^
Beklagte angemessen entlohnt werden solle» Die Klägerinnen hätten daher beweisen müssen, daß nachträglich eine andere
 Abrede über die Vergütung zustande gekommen sei» Bas Beru-
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fungBgericht sei zwar zu dem Ergebnis gelangt, daß die Parteien eine Vereinbarung getroffen hätten, wie die Klägerinnen sie behauptet hätten» Biese Feststellung stehe aber im Widerspruch zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei beweisfällig geblieben«
Bieser Angriff der Revision kann keinen -Erfolg haben« Einmal setzt sich die Revision mit der Behauptung, zwischen den Parteien sei ursprünglich keine bestimmte Vergütung vereinbart worden und damit eine -Vereinbarung über eine angemessene Vergütung des Beklagten zustande gekommen, mit dem Vorbringen des Beklagten in den Tatsacheninstanzen in Widerspruch« In den Tatsacheninstanzen hatte der Beklagte behauptet, er habe von Anfang an mit den Klägerinnen eine Vereinbarung über die ihm zustehende Vergütung getroffen (vgl» GA 63) > Bie Parteien streiten nicht darüber, ob zwischen ihnen eine Vereinbarung über die Vergütung-des Beklagten zustande gekommen ist, sondern welchen Inhalt diese Vereinbarung hat (2 # vom Pachtwert und 1 % vom Inventarwert oder 2 vom Hofwert und Ersatz der Auslagen;» Ber Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen eine angemessene Vergütung nur hilfsweise, für den Pall in Anspruch genommen, daß die von den Parteien getroffene Abrede über die Höhe der Vergütung nicht wirksam wäre, weil die Klägerinnen von dem Pachtwert ausgegangen wären, er aber den Hofwert gemeint hätte»
Ber Revisionsangriff könnte aber auch dann nicht zu dem Ziele führen, wenn die Klägerinnen beweisen müßten, daß die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung den von ihnen behaupteten Inhalt gehabt habe; denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß eine'derartige Vereinbarung zustande gekommen ist» Es hat (Berufungsurteil S» 15) ausgeführt, .
es komme zu dem Ergebnis, daß zwischen den Parteien sfehon kurz vor Abschluß des Pachtvertrages die Vereinbarung ge- i
troffen worden sei, der Beklagte habe als ihm zustehende
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Vergütung 2 # vom Pachtwert und 1 $ vom Inventarschätzungs^ wert zu verlangen»	*i
Biese Feststellung steht, auch nicht mit den Ausführungen des Berufungsgerichts (Berufungsurteil S«9) in Widerspruch« der Beklagte habe auch im zweiten Hechtszuge nicht den Nachweis für die von ihm behauptete Vereinbarung führen können» Mit dieser Ausführung stellt das Berufungsgericht , entgegen der Auffassung der Revision, nicht fest, das Beweisergebnis sei ungewiß, und die Ungewißheit müsse den Beklagten als beweispflichtige Partei treffen» Bas Berufungsgericht bringt hiermit vielmehr lediglich zu dem Ausdruck, daß der Beklagte, den Beweis nicht.geführt habe? auf die Frage, ob das 3eweisergebnis ungewiß sei .oder ob die Behauptungen des Beklagten widerlegt seien, geht es an dieser Stelle nicht ein»
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* 2» Bie. Revision rügt weiter, das Berufungsgericht « habe nicht alle wesentlichen Umstände gewürdigt und habe ^ damit den § 286 ZPO verletzt; es habe nicht berücksichtigt,-.daß nach der Aussage der Frau Helene A^HBfc (Klägerin zu 2)1 der Beklagte davon gesprochen habe, er habe 2 # vom Wert zu bekommen»	m
Bie Rüge der Revision ist .unbegründet» Bas Berufungs- ^
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gericht (Berufungsurteil S»12) hat ausdrücklich dargelegt, ^ Frau Helene A(HHi habe sowohl bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht als auch bei ihrer Vernehmung vor dem Beru-^ fungsgericht bekundet, der.Beklagte habe ihr gesagt, er	|
verlange 2 # vom Wert» Bas Berufungsgericht hat aber der ^
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Aussage der Klägerin zu 2) Glauben geschenkt, und die Kia-gerin zu 2) hat bekundet (GA 20 R, 115 R), sie habe unter £ dem Wert den Pachtwert verstanden» Bas Berufungsgericht §
(Berufungsurteil So13) bat weiter ausgeführt, »da.es sich um die Verpachtung und nicht um den Verkauf des landwirtschaftlichen Gutes gehandelt habe, habe es auch nahegele-* gen, die Gebühr des Beklagten, der den Pachtvertrag vermittelt habe, nach dem Pachtwert und nicht nach dem T/ert des Hofes zu berechnen* Schließlich hat das Berufungsgericht (Berufungsurteil S«13 ff) ,es entscheidend darauf abgestellt, daß der Beklagte dem Zeugen H0| Anfang 1955 gesagt habe,- er habe von den Klägerinnen 2 # vom Pachtwert und 1*£ vom Schätzungswert des Inventars zu verlangen«
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3* Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der.Beklagte vom Pächter Z^fc Fflfe 1 *f> vom Hofwert bekommen habe«, Es wäre geradezu widersinnig, meint die Revision, wenn der Pächter nach dem Hof wert und die Klägerinnen als Verpächterinnen nach dem Pachtwert zahlen müßten, obwohl in § 24- des Pachtvertrages bestimmt sei, daß die Parteien des Pachtvertrages alle mit dem Pachtvertrag und seiner Durchführung verbundenen Unkosten je zur Hälfte tragen müßten«
Auch dieser Revisionsangriff ist nicht gerechtfertigt« Der Beklagte hat sich, wie das Berufungsgericht (Berufungsurteil S«ll) zutreffend ausgeführt hat, auch sonst nicht an § 24 des Pachtvertrages gehalten\ er verlangt von den Klägerinnen andere, Beträge (2 # vom Hof wert, keinen Prozentsatz vom Schätzungswert, dafür aber Ersatz seiner Auslagen) als von dem Pächter (l # vom Hof wert und 1 i» vom Inventarschätzungswert)* ‘	.	.
4* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe auch übersehen, daß der Beklagte nach der zwischen den . Parteien getroffenen Vereinbarung über.die Vergütung seiner Tätigkeit weitere Verpflichtungen, insbesondere die Verwertung der Rüben- und Kartoffelernte und.«die Begleichung der Hof schulden, übernommen habe«. Über die Vergütung
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* dieser Tätigkeiten sei keine Vereinbarung zustande gfekom-
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men0 Dem Beklagten müsse daher jedenfalls für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung zustehen„
»Auch diesen Ausführungen der Revision ist nicht [zuzustimmen o Die Parteien haben in. den Tatsacheninstanzen übereinstimmend vorgetragen, der Beklagte solle für die Tätigkeit, die er nach Abschluß des Pachtvertrages geleistet habe, koine besondere Vergütung erhalten (vgl, GA 26, 32 R, 63, 64, 113 R)* Die Parteien streiten nicht darüber, job der Beklagte für diese Tätigkeiten eine besondere Vergütung beanspruchen könne; ihr Streit geht vielmehr ausschließlich darum, ob die Vereinbarung über die gesamte Tätigkeit des Beklagten zu dem Inhalt gehabt habe, daß der Beklagte 2 # vom Pachtwert und 1 # vom Inventarwert oder 2 # vom Hofwejrt und Ersatz seiner Auslagen erhalten sollte« Das Berufungsge-
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rieht ist in eingehender und sorgfältiger Beweiswürdijgung ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, die von den Parteien getroffene Vereinbarung habe, den von den Klägerinnen behaupteten Inhalt gehabt,. Es hat hier u.a« den Aussagen des Zeugen HffMI Glauben geschenkt, und dieser Z^uge hat bekundet, der Beklagte habe ihm Anfang des Jahres!1955 gesagt, er bekomme für seine Tätigkeit insgesamt 2 # vom Pachtwert und 1 # vom Inventarwert« Zu dieser Zeit hatte der Beklagte aber die über die Vermittlung des Pachtvertrages hinausgehenden Arbeiten (Verwertung der Ernte, Beglei-chung der Hof schulden) bereits geleistet*
IJÜ _ 3rsat ü cr_ Aus lagen^
Das Berufungsgericht hat einen'Anspruch des Beklagten
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auf.Ersatz seiner Auslagen verneint, weil die Parteien hierüber nichts vereinbart hätten und ein Mäkler ohne eine derartige Vereinbarung nicht verlangen könne, daß ihm seine Aufwendungen ersetzt würden (§ 652 Abs«2 BGB)«.
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Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe mit den Klägerinnen keinen reinen Maklervertrag, sondern einen gemischten Vertrag geschlossen, der weitgehend Geschäftsbesorgungen zu dem Gegenstand habe? dies gelte vor allem von der Abfindung des Verwalters Sppppp, <*er BerSunS und der. Verwertung der Ernte und der Begleichung der Verbindlichkeiteno Nur soweit der zwischen den Parteien zustande kommende Vertrag eine reine Mäkl^h;ätigkeit zu dem Inhalt habe, könne der Beklagte keinen Ersatz seiner Aufwendungen beanspruchen« Von den Auslagen, die insgesamt 7.118 DM betrügen, entfalle ein Betrag von 764 DM auf die reine Mäklertätigkeit des Beklagten; insoweit ist die Revision zurückgenommen worden. Wegen des Restbetrages müßten die Klägerinnen die Aufwendungen des Beklagten ersetzen«
Dieser Revisionsangriff ist nicht gerechtfertigt«
Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu dem Ergebnis gelangt-, daß diese Erklärungen auf den Abschluß eines Mäklervertrages* gerichtet gewesen seien« Das Berufungsgericht weist einmal darauf hin, daß der Beklagte kurz vor Abschluß des Pachtvertrages der Klägerin zu 2) gegenüber erklärt habe, seine Gebühren seien niedriger als die eines berufsmässigen Maklers; der Beklagte müsse sich daher hinsichtlich seiner Ansprüche'gegenüber den Klägerinnen wie ein Makler behandeln lassen. Das Berufungsgericht stellt es weiter entscheidend darauf ab, daß das Hauptziel der. Klägerinnen, wie dem Beklagten bekannt gewesen sei, der Abschluß des Pachtvertrages einschließlich der Übernahme des Inventars gewesen sei; bei den übrigen Tätigkeiten des Beklagten habe es sich nach dem Vertragswillen der Parteien um Vor- oder Neben-
*	n	/	*	*
arbeiten gehandelt; für die auch eine besondere Gebühr nicht vorgesehen sei. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag sei daher, in seiner Gesamtheit .als Mäklervertrag anzusehen, sodaß dem Beklagten auch insoweit kein Anspruch auf

Ersatz seiner Aufwendungen zustehe * als die Tätigkeit	9
nicht die Vermittlung des Pachtvertrages zu dem Gegenstand 1
habe« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen kei-
nen Rechtsirrtum erkennen« Die Haupttatigkeit des Beklag- i
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ten bestand; wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt .*j
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hat, in der* Vermittlung des Pachtvertrages« Für diese Tä- | tigkeit erhielt'der Beklagte ■ eine Provision« Der Beklagte wurde also in der Hauptsache wie ein Mäkler entlohnt» ”Der \ Makler erhält” aber ”im Zweifel seine Auslagen in Gestalt ] der Provision, aber auch nur in Gestalt der Provision, er- *\ setzt” (Heiehel, Die Mäkler pro vision, München, 1915 S*286). j
%	‘i
Reichel aaO, 8.267 ff, auf-dessen Ausführungen die
 Revision Bezug nimmt, führt nicht etwa aus, ein Mäkler
 körne für alle Tätigkeiten, die außerhalb der eigentlichen
 Mäklertätigkeit lägen, einen Anspruch auf Auslagenersatz
 geltend	machen.	In	der	von	der	.Revision	herangezogenen	]
Stelle heißt	es	lediglich,	ein	Makler,	der	Aufwendungen	*
*
für eine Maßnahme mache, dio dio ihm nach dem Vertrage	>
obliegende Tätigkeit überschreite, könne Ersatz seiner -Aufwendungen verlangen, wenn der Auftraggeber ihn hierzu } besonders ermächtigt habe, oder wenn sich die Aufwendungen des Maklers als die folge einer nützlichen negotiorum gestio/ dar3tclle. An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegen*- .i
den fall schon deshalb, weil der Beklagte keine Aufwendun- J
«■
gen für eine Maßnahme gemacht hat, die den Rahmen der ihm j nach dem 'einheitlichen Mäkler-) Vertrage obliegenden Tä- A tigkeit überschritten hätte.	I
Da somit die Rügen der Revision unbegründet sind und j das Berufungsurteil. auch sonst keinen Rechtsirrtum erken-nen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO |
I
;y
zurückauweisen3
Dr»Fischer	Dr»Haager	Dr»Reinieke
 Dr ..Haidinger
 zugleich für den erkrankten Bundesrichter Di% Kuhn