Tatbestands march schriftlichen Vertrag vom 27* März 1951 verkaufte der Beklagte sein Metzgereigeschäft in WfKKKBt Schflfe-Str« ■« zu dem eine Dreizimmerwohnung im ersten Stock desselben Hauses gehörte« mit näher bezeichnetem Inventar und einem Lieferwagen an den Kläger zu dem Preise von 14«000 DM« Das Geschäft wurde am*1« April 1951 übergeben« Der Kläger bezahlte 7«000 DM in bar« Für den Rest wurden dem Beklagten Hypotheken in Höhe von 4«000 und 3«000 DM auf Grundstücken der Geschwister des Klägers bestellt« Bei den Kaufverhandlungen ließ sich der Kläger durch den Metzgermeister GrfHBP, bei dem er damals als Gehilfe beschäftigt war» beraten« Das Landgericht hat durch Teilurteil die Nichtigkeit des Kaufvertrages auf Grund der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung festgestellt und dem Zahlungsanspruch statt-gegeben« Die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe der Hypothekenbriefe blieb dem Schlußurteil Vorbehalten* Es schließt sich dem Gutachten des Obermeisters der Metzger-Innung Karl G^Hfc an, der in dem schriftlichen Gutachten der Metzger-Innung vom 29* Mai 1952 den Wert des* strittigen Geschäfts auf einen Gesamtbetrag von 6,389 EM geschätzt, bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 11« September 1952 den Kaufpreis von 14*000 EM zwar als reichlich hoch,unter Berücksichtigung der Verhältnisse beim Kauf jedoch nicht als unangemessen bezeichnet hat« 1 Aussage des Sachverständigen, der seiner Begutachtung eint Jahresumsatz von 35*000 EM zugrunde gelegt hat, sind zu d< damaligen Zeit Geschäfte, wie sie der Beklagte verkauft zu diesem Preis verkauft worden» Eer Kläger hat dieses Gut achten aus mehreren Gründen angegriffen und neben weitere!^ Beweisanträgen die Einholung eines Obergutachtens beantri Eas Berufungsgericht hält ein Obergutachten auch deshalb ^ für entbehrlich, weil sich aus dem Sachvortrag des Klägers^ nicht das geringste dafür ergebe, daß der Beklagte eine Straße nicht gekannt hätte» Diese Einwände können aus folgenden Gründen nicht durchgreifen: Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Kläger für den beabsichtigten Geschäftsabschluß zu wenig Erfahrung besessen hat» Es hat damit bei dem Kläger eine Unerfahrenheit im Sinne des § 138 Abs 2 BGB unterstellt. genden Fall durch die Hinzuziehung des Beraters ausgeglichen habe« Dies ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden« Die besondere Unkenntnis des Einzelfalles, auch wehn sie zu einem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutritt , macht einen Vertrag nicht unsittlich« Deshalb kann es nicht darauf ankommen, daß, wie die Revision geltend macht, weder der Kläger noch Gr^BBfe die örtlichen Verhältnisse in der SchflBHBBM Straße kannten« Dafür, daß G4[ seine Erfahrungen nicht in vollem Umfange dem Kläger zur Verfügung gestellt habe, liegen keine Anhaltspunkte vor, *Das Berufungsgericht brauchte daher nicht zu erwägen, daß Gr^Htmöglicherweise gegenüber seinem Berufskollegen nicht als objektiver Berater des Klägers aufgetreten sei« War die Unerfahrenheit des Klägers nicht ursächlich für den Kaufabschluß, so kann schon deshalb eine Ausnutzung der Unerfahrenheit des Klägers nicht vorliegen, so daß es keiner Stellungnahme zu der Frage bedarf, ob im Falle einer Ausnutzung der Unerfahrenheit das Bewußtsein des Beklagten hie von bei dem vorliegenden Sachverhalt zu verneinen wäre* Es^ bedarf daher auch keines Eingehens auf die weiteren Ausft% rungen der Revision, die sich dagegen richten, daß das Be-., rufungsgericht das Vorliegen eines auffälligen Kißverhält-^. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte d Zeugen Gr^BI^ auf dessen Frage im Keller den von ihm lieh selbst erzielten Wochenumsatz angegeben hat, und zwai einen Wochenumsatz von zwei Schweinen, zwei Kälbern, 1/2 Die Revision beanstandet diese Feststellung insoweit, als das Berufungsgericht die Menge Leberkäse nicht auf einen täglichen Umsatz bezogen hat« Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die Aussage des Zeugen Gr^Hito vom 11« September 1952, in der eine Unterscheidung zwischen wöchentlichem und täglichem Umsatz im Gegensatz zu seiner Aussage vom 27. März 1952 nicht enthalten ist, insoweit ungenau protokolliert und das Berufungsgericht hierdurch veranlaßt worden ist, die Angaben des Zeugen Über den Umsatz von Leberkäse auf einen Wochenumsatz zu beziehen, und ob sich das Berufungsgericht damit sogar in Widerspruch zu der Einlassung des Beklagten gesetzt hat« Denn dieser Funkt ist nicht entscheidungserheblich wie im folgenden ausgeführt werden wird» wenn man die von dem Beklagten angegebenen Verbrauchsmengen pro Woche zugrunde legt und dabei nur 1/4 Rind wöchentlich in Ansatz bringt« Diese Umsatzzahl würde sich um etwa 9.760 DM erhöhen, wenn man berücksichtige, daß in der Hälfte des Jahres l/2 Rind wöchentlich umgesetzt worden sei. Seine Umsatzangabe gegenüber dem Zeugen Gr^HK überstieg daher in jedem Palle den tatsächlichen vom Landgericht festgestellten Jahresumsatz um mehr als den doppelten Betrag des festgesteilten Umsatzes0 Infolgedessen kommt es nicht auch noch auf die Pest Stellung an, welche Angabe über den Umsatz von Leberkäse gemacht worden ist« Auch das Oberlandesgericht nimmt an, daß der Beklagte dem Zeugen Gr^HBl unrichtige Angaben über den von ihm erzielten Umsatz gemacht hat« Es bezeichnet diese Umsatzangabe als übertrieben, folgert jedoch aus mehreren Umständen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er durch die Umsatzangabe gegenüber GrflH^ veranlaßt worden sei, das Geschäft zu kaufen« Dieser Beurteilung des Sachverhalts kann aus Hechtsgründen nicht beigetreten werden« Das Berufungsgericht sieht nicht nur die Umsatzangabe über den von dem Beklagten selbst erzielten Wochenumsatz als bewiesen an, die im Keller gemacht worden sei, sondern . hält auch die Bekundung des Schwiegersohnes des Beklagten, des Zeugen Ni^BHfe für glaubhaft, daß der Beklagte in der Küche eine Präge des GrflH^ nach dem Umsatz damit beantwortet habe, wenn sich der Kläger ein bißchen umtue, könne er wöchentlich zwei Schweine, ein Kalb, 1/2 oder 1/4 Kind und zwei Hainen Leberkäse verkaufen» Der Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, damit auf eine weitere Präge des GrflBBl nach dem Umsatz eine ausweichende Antwort gegeben«. einander in Einklang bringen» Aue der Äußerung des Beklagten in Gegenwart des HidBft und aus der dem Kläger selbst erteilten Antwort sei unschwer zu entnehmen gewesen, daß der vom Beklagten angegebene angeblich selbst erzielte Umsatz übertrieben gewesen sei* Es fehle daher an einer eindeutigen Stellungnahme des Beklagten zu der Frage Uber den eigenen Umsatz, wenn es dem Kläger und GrflHBfc auf den vom Beklagten erzielten Umsatz wirklich angekommen wäre, so hätten sie sich nicht mit den widerspruchsvollen Angaben des Beklagten begnügt« Baß der bisher tatsächlich erzielte Umsatz für den Kläger und GrflBfc trotz verschiedener Fragen nicht von entscheidender Bedeutung gewesen sei, ergebe sich aber auch aus weiteren Umständen: GrflBB habe nicht nach dem Geldumsatz gefragt* Bie Umsatzangabe des Beklagten' habe keine genaue, sondern nur eine annähernde Berechnung' des Jahresumsatzes ermöglicht. Ber wenig erfahrene Kläger habe sich auf Grund dieser Angabe den Geldumsatz von GrflP-erst ausrechnen lassen* Gr^BBH habe bei den Kaufver handlungen zu dem Ausdruck gebracht, daß ihm persönlich bei einem Geschäft die Lage wichtiger sei als der Umsatz. Nach der Barstellung des Zeugen NiflHHB, die glaubhaft sei, habe Gr0H^ auf die Angaben des Beklagten über den erzielten Umsatz sogar erwidert, er kaufe die Lage des Geschäfts und nicht den Umsatz* Schließlich hebt das Berufungsgericht auch hervor, daß der Kläger und Gr4HH^ nicht . Die Umsatzangabe des Beklagten über den von ihm angeblich selb« erzielten Umsatz, die das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen GrBHK als bewiesen ansieht, war klar und eindeutig. Sie enthielt bestimmte Mengen und bezog sich nach Frage und Antv/ort auf den durchschnittlich erzielten Umsatz« Sie war nicht nur übertrieben, sondern grob unricht: Rechtlich kommt es daher darauf an, ob diese Angabe, die einen zu errechnenden und nach der Ansicht des Berufungsgerid von GrBHB dem Kläger vorgerechneten Geldumsatz ergab, ft den Entschluß des Klägers mitbestimmend gewesen ist, .das schäft für eiffeh Preis von 14«000 DU zu kaufen«, Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt, ob das Berufungsgericht die vorgetragenen besonderen Umstände, aus denen der Kläger die Erheblichkeit der Umsatzangabe für den Kaufabschluß .her-leiten will, rechtsirrtumsfrei und erschöpfend berücksich-,-tigt hat. Der Wert eines Geschäfts wird aber erfahrungsgemäß wesentlich auch durch den bisher darin erzielten Umsatz bestimmt« Wenn nun der Beklagte bei den Kaufverhandlungen dem Zeugen GrBHHB auf dessen Frage bestimmte Angaben über seinen Umsatz in dem Geschäft gemacht hat und GrBHHB» wie unstreitig ist» den Kläger bei dem Kauf beraten*hat» so könnten nur ganz besondere Umstände die Folgerung ausschließen» daß die Umsatzangabe des Beklagten bei der Bewertung des Geschäfts keine Rolle gespielt hat« Wenn GrBHH^dem Beklagten bei dem von dem Zeu-gen NiBBHB bekundeten Gespräch erwidert hat» er kaufe die Lage und nicht den Umsatz» so kann zwar hieraus entnommen werden» daß der Zeuge besonderes Gewicht auf die Lage des Geschäfts gelegt hat, nicht aber, daß schon deshalb jede Unrichtigkeit in der Umsatzangabe für die Beratung des Klägers und dessen Entschluß, dag,Jjfeschäft zu kaufen, imbeachtlich gewesen sei« Bei dem vorliegenden Bachverhalt stellt sich die Frage nach der Ursächlichkeit dahin, ob die Bewertung des Geschäfts durch GrflBB die gleiche gewesen wäre» wenn er ge-wußt hätte, daß der wirkliche Umsatz des Beklagten nur etwa ^ 1/3 des dem Zeugen gegenüber behaupteten Umsatzes betragen * V klagten sich hat vorrechnen lassen* Hierdurch wird noch V besonders bestätigt , daß die Umsatzangabe für den Kauf ab-Schluß von Bedeutung gewesen ist« Demgegenüber hätten von dem Berufungsgericht Tatsachen gewürdigt werden müssen, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, daß auch eine , . so grobe Abweichung des tatsächlichen von dem erfragten Umsatz keine mitbestimmende Ursache für den Entschluß des Klägers gewesen sei, das Geschäft für 14»000 DM zu kaufen. Die von bekundete Erklärung des Beklagten, bei der dieser einen beträchtlich niedrigeren, durch den Kläger bei entsprechenden Bemühungen erzielbaren Umsatz genannt hat, nimmt der vom Berufungsgericht festgestellten TMsatzangabe des Beklagten über den selbst erzielten Umsatz nicht die Bedeutung einer bestimmten Umsatzangabe„ Die ausweichende Antwort des Beklagten gegenüber dem Kläger, der in der Berufungsbeantwortung S 6 und 7 vorgetragen hatte, daß er die Geschäftsbücher habe sehen wollen und daß der Beklagte auf die Frage nach dem Umsatz zu dem Ausdruck gebracto habe, das sei nicht so wichtig, man könne ohnedies nicht alles hineinschreiben, was man verkaufe, so daß dieser Fragt keine Bedeutung zukomme, steht mit dem Inhalt der Geschäftsbücher im Zusammenhang« Sie kann nicht dahin gewürdigt werden, daß hieraus für den Kläger unschwer zu entnehmen gewesen sei, daß der vom Beklagten angegebene angeblich se erzielte Umsatz übertrieben gewesen sei und daß es deshalb an einer eindeutigen Stellungnahme des Beklagten zu der Fri über den eigenen Umsatz fehle« Wenn der Kläger nicht auf läge der Geschäftsbücher bestanden hat, so findet dieses % halten in der ausweichenden Antwort des Beklagten eine ver-£ stündliche Erklärung, ohne daß hieraus gefolgert werden kaJ^ivi daß die Umsatzangabe des Beklagten für den Entschluß des Klägers ohne Bedeutung gewesen sei« Wenn Gr4HBfc und dem Kläger eine überschlägliche Ermittlung des Geldumsatzes
ILÄ124/51 2536 065 Verkündet am 6a Juni 1955 Hoffmeister, Justizangestellter. als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Metzgers Alois H UP in *UU> Sol 4PPPP Str» H; Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen den Metzgermeister Otto D in tr. m, Beklagten und Revisionsbeklag ten, -Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1955 unter Mitwirkung des* Senatspräsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Br» Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer und Artl für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das an Verkündungsstatt am 24. Februar 1954 zugestellte Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München aufgehoben» Bie Berufung des Beklagten gegen das Peilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. Bezember 1952 wird insoweit zurückgewiesen, als festgestellt wird, daß der Kaufvertrag vom 27» März 1951 nichtig sei. Im übrigen, nämlich wegen des Zahlungsanspruchs, wird die Sache zur'.anderweiten Verhandlung und ÄitScheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseh, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird. Von Rechts wegen 3? -2~ Tatbestands march schriftlichen Vertrag vom 27* März 1951 verkaufte der Beklagte sein Metzgereigeschäft in WfKKKBt Schflfe-Str« ■« zu dem eine Dreizimmerwohnung im ersten Stock desselben Hauses gehörte« mit näher bezeichnetem Inventar und einem Lieferwagen an den Kläger zu dem Preise von 14«000 DM« Das Geschäft wurde am*1« April 1951 übergeben« Der Kläger bezahlte 7«000 DM in bar« Für den Rest wurden dem Beklagten Hypotheken in Höhe von 4«000 und 3«000 DM auf Grundstücken der Geschwister des Klägers bestellt« Bei den Kaufverhandlungen ließ sich der Kläger durch den Metzgermeister GrfHBP, bei dem er damals als Gehilfe beschäftigt war» beraten« ** * Der Kläger hat den Kaufvertrag mit Schreiben seines Anwalts vom 19» Juli 1951 angefochten und mit der im September 1951 eingereichten Klage geltend gemacht» der Kaufvertrag sei wegen Wuchers und zufolge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig« Der Beklagte habe bei den Verkaufsverhandlungen angegeben, er benötige in dem Geschäft täglich zwei große Rainen Leberkäse und verkaufe in der Woche zwei Schweine, zwei Kälber, ein halbes Rind, manchmal auch 1/4 Rind» sowie viel Pfefferwurst« Diese Angabe sei bewußt falsch gewesen« Bei den behaupteten Umsätzen würde der Geldumsatz jährlich 120«000 DM betragen haben, der wirkliche Jahresumsatz habe jedoch nur 35«000 DM betragen« Der Wert des Geschäfts betrage allenfalls 4«000 DM« Der Beklagte habe den Kläger auch in anderer Beziehung getäuscht, er habe erklärt, er bezahle 165 DM Miete, während er in Wirklich-keit nur 120 DM bezahlt und mit dem Hausbesitzer vorher verr einbart hätte, einen neuen Übernehmer in der Miete um 45 Dl(^ monatlich zu steigern« Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß der Kauf- ;] * i ! i 1. i 1 * r -5 vertrag nichtig ist, und den Belclagten zu verurteilen, 7,000 DM nebst 6 # Zinsen ab 1, April 1951 zu zahlen, und zwar 1.000 DM an den Kläger und 6, 000 DH an die Zessin onarin Anna Bergmann, und an den Kläger die beiden Hypothek kenbriefe herauszugeben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Br hat erwidert, er habe keinen von ihm selbst erziel-, ten Umsatz angegeben. Hierüber habe er sich nicht zu äußern brauchen, weil dieser aus den Unterlagen eines vereidigten Buchprüfers eindeutig feststellbar gewesen sei. Der Kläger habe sie gekannt, aus ihnen allerdings keine Rückschlüsse gezogen, weil er beabsichtigt habe, durch Baum- und Maschinenverbesserung und eigenen Fleiß den Umsatz wesentlich zu steigern. Er, der Beklagte, habe nur von einem noch zu steigernden Umsatz auf der Grundlage der Fleischverarbeitunj und des Wurst Verkaufs, wie ihn der Kläger behauptet habe, gesprochen und auf die Frage nur erwähnt, der Kläger könne, wenn er sich umtue, in der Woche zwei Schweine, zwei Kälbert 1/2 Rind und manchmal auch 1/4 Rind verkaufen. Der Kläger hätte sich auf Grund der Geschäftsbücher über den wirklichen Umsatz unterrichten können. Es sei ihm aber nicht hierauf, sondern auf die läge des Geschäfts angekommen. Er habe erklärt, er kaufe das Geschäft wie es stehe und liege. Der Kläger habe durch geschäftliche Nachlässigkeit einen Umsat^ rückgang herbeigeführt. Der TTurstverkauf sei wegen Verar- ^ ^ beitung ungeeigneter Zutaten größtenteils zu dem Erliegen ge-;; kommen. Der Hauseigentümer habe ihm,dem Beklagten, als sei? nem Schwager allein aus verwandtschaftlichen Gründen eine ; hi Vorzugsmiete in Höhe von 120 DM eingeräumt cf Der Kläger hat das Geschäft am 23* November 1951 still? gelegt und dies damit begründet, daß er in dem Geschäft nicht einmal den notwendigen Lebensunterhalt habe verdiene», können. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Nichtigkeit des Kaufvertrages auf Grund der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung festgestellt und dem Zahlungsanspruch statt-gegeben« Die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe der Hypothekenbriefe blieb dem Schlußurteil Vorbehalten* Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und ferner ausgefiihrt, der durch den Metzgermeister Gr^HH^ beratene Kläger hätte schon aus dem Kaufpreis von 14»000 DM schließen müssen, daß das Geschäft einen Umsatz von 120*000 DM nicht habe, weil bei einem solchen Umsatz ein Kaufpreis von 20*0Q0 DM angemessen gewesen wäre* Das Geschäft sei in der 'Zeit, in der der Kläger es geführt habe, durch dessen Verschulden entwertet worden* Der Kläger habe das Geschäft heruntergewirtschaftet, der Kundenstamm habe sich verlaufen* Bür den Ball der Nichtigkeit des .Kaufvertrages würden Schadensersatzansprüche in Höhe von 13»000 DM zur Aufrechnung gestellte Der Kläger hat erwidert, auch er habe den Beklagten nach dem Umsatz gefragt* Der Beklagte habe zu dem Ausdruck gebracht, das sei nicht so wichtig, man könne ohnedies nicht alles hineinschreiben, was man verkaufe, so daß also dieser Brage > keine Bedeutung zukomme* Er, der Kläger, habe die Geschäfte* : bücher sehen wollen und der Beklagte habe dies mit den vor- "V stehenden Erklärungen abgelehnt* Den vom Beklagten angegeben nen Verbrauch habe Gr^|^ bei seiner Beratung mit dem Kläger zugrunde gelegt und dabei einen Jahresumsatz von Uber 1 100*000 HI errechnet« Der in dem Gutachten der Metzger-Inning vom 29« Mäi 1952 angenommene Wert von 2*889 DM für das In-ventar sei zu hoch angesetzt, da dieses verschiedene Mängel Hs aufweise, die der Beklagte verschwiegen habe« Der Beklagte habe auch verschwiegen, daß eine Stromumstellung bevorsi?ehe^;; wodurch die Motore unverwendbar geworden seien» Die Kühlan-.s'' -5- lage sei bei dem Kauf mit 1,500 EM bewertet worden, aber nur 500 EM wert* Eas Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen, soweit das Landgericht Uber sie entschieden hat» Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Beklagti beantragt, die Revision zurUckzuweisen» Ent s che i dungsgrUndes Eas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß weder die gesetzlichen Voraussetzungen des § 138 Abs 2 BOB nachge-v/iesen seien noch eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung begründet sei« Es schließt sich dem Gutachten des Obermeisters der Metzger-Innung Karl G^Hfc an, der in dem schriftlichen Gutachten der Metzger-Innung vom 29* Mai 1952 den Wert des* strittigen Geschäfts auf einen Gesamtbetrag von 6,389 EM geschätzt, bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 11« September 1952 den Kaufpreis von 14*000 EM zwar als reichlich hoch,unter Berücksichtigung der Verhältnisse beim Kauf jedoch nicht als unangemessen bezeichnet hat« 1 Aussage des Sachverständigen, der seiner Begutachtung eint Jahresumsatz von 35*000 EM zugrunde gelegt hat, sind zu d< damaligen Zeit Geschäfte, wie sie der Beklagte verkauft zu diesem Preis verkauft worden» Eer Kläger hat dieses Gut achten aus mehreren Gründen angegriffen und neben weitere!^ Beweisanträgen die Einholung eines Obergutachtens beantri Eas Berufungsgericht hält ein Obergutachten auch deshalb ^ für entbehrlich, weil sich aus dem Sachvortrag des Klägers^ nicht das geringste dafür ergebe, daß der Beklagte eine .. H» • :»>*' *•')*. • t'' -6~ erfahrenheit des Klägers ausgebeutet habe» Da sich der Kläger, so meint das Berufungsgericht, beim Kauf auf die Erfahrung seines Beraters GrBHfc stützte, könne der Beklagte nicht seine Unerfahrenheit ausgebeutet haben» Die vom Gesetz verlangte Ausbeutung setze zudem eine bewußte Ausnutzung der Unerfahrenheit des Geschäftspartners voraus« Hierfür liege nichts vor» Die Bevision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe verkannt, daß eine eventuelle Erfahrung des Zeugen GrBHB auf dem Gebiete des Metzgergewerbes die Unerfahrenheit des Klägers im Sinne des § 1J8 BGB nicht ausgeschlossen habe; das* Berufungsgericht hätte in den Kreis seiner Erwägungen einbeziehen müssen, daß Gr4BB gegenüber dem Beklagten als seinem Kollegen nicht als objektiver Berater des Klägers hätte auftreten können und daß G; auch selbst die Örtlichen Verhältnisse in der Sc! Straße nicht gekannt hätte» Diese Einwände können aus folgenden Gründen nicht durchgreifen: Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Kläger für den beabsichtigten Geschäftsabschluß zu wenig Erfahrung besessen hat» Es hat damit bei dem Kläger eine Unerfahrenheit im Sinne des § 138 Abs 2 BGB unterstellt. Diese Unerfahrenheit kann sich zwar auf einen bestimmten Kreis von Geschäften beschränken, muß aber doch nach dem Sinne des Gesetzes eine dem Menschen anhaftende Eigenschaft sein. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß die Unerfahrenheit des Beklagten durch die Hinzuziehung des- Metzgermeisters GrBHP beseitigt worden y; sei, sondern gesagt, daß der Beklagte die Unerfahrenheilt . des Klägers nicht ausgebeutet haben könne, weil sich der Klär^ ger beim Kaufabschluß auf die Erfahrungen seines Beraters stützte. Damit hat das Berufungsgericht verneint, daß die unterst eilte Unerfahrenheit des Klägers für den Geschäftsabschluß ursächlich gewesen sein könne, weil der Kläger seine eigene Unerfahrenheit und ihre Folgen für den vorlle- V .'jt 'V' *1 -7- genden Fall durch die Hinzuziehung des Beraters ausgeglichen habe« Dies ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden« Die besondere Unkenntnis des Einzelfalles, auch wehn sie zu einem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutritt , macht einen Vertrag nicht unsittlich« Deshalb kann es nicht darauf ankommen, daß, wie die Revision geltend macht, weder der Kläger noch Gr^BBfe die örtlichen Verhältnisse in der SchflBHBBM Straße kannten« Dafür, daß G4[ seine Erfahrungen nicht in vollem Umfange dem Kläger zur Verfügung gestellt habe, liegen keine Anhaltspunkte vor, *Das Berufungsgericht brauchte daher nicht zu erwägen, daß Gr^Htmöglicherweise gegenüber seinem Berufskollegen nicht als objektiver Berater des Klägers aufgetreten sei« War die Unerfahrenheit des Klägers nicht ursächlich für den Kaufabschluß, so kann schon deshalb eine Ausnutzung der Unerfahrenheit des Klägers nicht vorliegen, so daß es keiner Stellungnahme zu der Frage bedarf, ob im Falle einer Ausnutzung der Unerfahrenheit das Bewußtsein des Beklagten hie von bei dem vorliegenden Sachverhalt zu verneinen wäre* Es^ bedarf daher auch keines Eingehens auf die weiteren Ausft% rungen der Revision, die sich dagegen richten, daß das Be-., rufungsgericht das Vorliegen eines auffälligen Kißverhält-^. nieses zwischen Kaufpreis und Gegenleistung verneint hat. Dagegen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts soweit zu beanstanden, als es für unbewiesen ansieht, daß ^ die Umsatzangabe des Beklagten für den Entschluß des Kläge| * das Geschäft zu kaufen, mitbestimmend gewesen sei, und au^j diesem Grunde die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arg- «; listiger Täuschung nicht durchgreifen läßt. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte d Zeugen Gr^BI^ auf dessen Frage im Keller den von ihm lieh selbst erzielten Wochenumsatz angegeben hat, und zwai einen Wochenumsatz von zwei Schweinen, zwei Kälbern, 1/2 manchmal auch nur l/4 Rind, zwei Rainen Leberkäse und viel Ffefferwurst. Die Revision beanstandet diese Feststellung insoweit, als das Berufungsgericht die Menge Leberkäse nicht auf einen täglichen Umsatz bezogen hat« Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die Aussage des Zeugen Gr^Hito vom 11« September 1952, in der eine Unterscheidung zwischen wöchentlichem und täglichem Umsatz im Gegensatz zu seiner Aussage vom 27. März 1952 nicht enthalten ist, insoweit ungenau protokolliert und das Berufungsgericht hierdurch veranlaßt worden ist, die Angaben des Zeugen Über den Umsatz von Leberkäse auf einen Wochenumsatz zu beziehen, und ob sich das Berufungsgericht damit sogar in Widerspruch zu der Einlassung des Beklagten gesetzt hat« Denn dieser Funkt ist nicht entscheidungserheblich wie im folgenden ausgeführt werden wird» Nach dem Gutachten des Sachverständigen G^Hft würde sich schon der Fleischumsatz jährlich auf 80.000 bis 85.000 DM stellen,. wenn man die von dem Beklagten angegebenen Verbrauchsmengen pro Woche zugrunde legt und dabei nur 1/4 Rind wöchentlich in Ansatz bringt« Diese Umsatzzahl würde sich um etwa 9.760 DM erhöhen, wenn man berücksichtige, daß in der Hälfte des Jahres l/2 Rind wöchentlich umgesetzt worden sei. . Der Sachverständige hat ferner bekundet / daß nach .. seiner Erfahrung bei Geschäften dieser Lage der Wurstumsatz 40 # des Gesamtumsatzes betrage, so daß auf der Grundlage der behaupteten Zusicherung einem Fleischumsatz von 80.000 DM ein Wurstumsatz von 40.000 DM zugerechnet werden könne. Ein . täglicher Umsatz von zwei Rainen Leberkäse würde nach der Be/, rechnung des Sachverständigen bei 300 Tagen einen Jahresum-satz von 13*104 DM ergeben. Der Beklagte hat nach der Aus-, kunft des Finanzamtes und der darauf gestützten Feststellung im Urteil des Landgerichts in dem der Geschäftsveräußerung vorausgehenden Jahr nur einen Umsatz von 35.014 DM gehabt» Seine Umsatzangabe gegenüber dem Zeugen Gr^HK überstieg daher in jedem Palle den tatsächlichen vom Landgericht festgestellten Jahresumsatz um mehr als den doppelten Betrag des festgesteilten Umsatzes0 Infolgedessen kommt es nicht auch noch auf die Pest Stellung an, welche Angabe über den Umsatz von Leberkäse gemacht worden ist« Auch das Oberlandesgericht nimmt an, daß der Beklagte dem Zeugen Gr^HBl unrichtige Angaben über den von ihm erzielten Umsatz gemacht hat« Es bezeichnet diese Umsatzangabe als übertrieben, folgert jedoch aus mehreren Umständen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er durch die Umsatzangabe gegenüber GrflH^ veranlaßt worden sei, das Geschäft zu kaufen« Dieser Beurteilung des Sachverhalts kann aus Hechtsgründen nicht beigetreten werden« Das Berufungsgericht sieht nicht nur die Umsatzangabe über den von dem Beklagten selbst erzielten Wochenumsatz als bewiesen an, die im Keller gemacht worden sei, sondern . hält auch die Bekundung des Schwiegersohnes des Beklagten, des Zeugen Ni^BHfe für glaubhaft, daß der Beklagte in der Küche eine Präge des GrflH^ nach dem Umsatz damit beantwortet habe, wenn sich der Kläger ein bißchen umtue, könne er wöchentlich zwei Schweine, ein Kalb, 1/2 oder 1/4 Kind und zwei Hainen Leberkäse verkaufen» Der Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, damit auf eine weitere Präge des GrflBBl nach dem Umsatz eine ausweichende Antwort gegeben«. Er habe auch dem Kläger nach dessen eigenen Vor- . bringen in der Berufungsbeantwortung auf dessen Präge nach dem Umsatz eine ausweichende Antwort erteilt« Diese aus- ' *> weichenden Antworten hätten den Kläger und Gr4flW, wenn . sie auf die Umsatzangabe wirklich Wert gelegt hätten, stutz machen müssen« Die Antworten, die der Beklagte dem GrflBl auf dessen beide Prägen gegeben habe, ließen sich nicht mit* -10- einander in Einklang bringen» Aue der Äußerung des Beklagten in Gegenwart des HidBft und aus der dem Kläger selbst erteilten Antwort sei unschwer zu entnehmen gewesen, daß der vom Beklagten angegebene angeblich selbst erzielte Umsatz übertrieben gewesen sei* Es fehle daher an einer eindeutigen Stellungnahme des Beklagten zu der Frage Uber den eigenen Umsatz, wenn es dem Kläger und GrflHBfc auf den vom Beklagten erzielten Umsatz wirklich angekommen wäre, so hätten sie sich nicht mit den widerspruchsvollen Angaben des Beklagten begnügt« Baß der bisher tatsächlich erzielte Umsatz für den Kläger und GrflBfc trotz verschiedener Fragen nicht von entscheidender Bedeutung gewesen sei, ergebe sich aber auch aus weiteren Umständen: GrflBB habe nicht nach dem Geldumsatz gefragt* Bie Umsatzangabe des Beklagten' habe keine genaue, sondern nur eine annähernde Berechnung' des Jahresumsatzes ermöglicht. Ber wenig erfahrene Kläger habe sich auf Grund dieser Angabe den Geldumsatz von GrflP-erst ausrechnen lassen* Gr^BBH habe bei den Kaufver handlungen zu dem Ausdruck gebracht, daß ihm persönlich bei einem Geschäft die Lage wichtiger sei als der Umsatz. Nach der Barstellung des Zeugen NiflHHB, die glaubhaft sei, habe Gr0H^ auf die Angaben des Beklagten über den erzielten Umsatz sogar erwidert, er kaufe die Lage des Geschäfts und nicht den Umsatz* Schließlich hebt das Berufungsgericht auch hervor, daß der Kläger und Gr4HH^ nicht . auf einer Einsichtnahme in die Bücher bestanden haben und daß der schriftliche Kaufvertrag keine Umsatzzusicherung . enthält und folgert aus dem eigenen Verhalten des Klägers i j: und des GrflHB* bei den Kauf Verhandlungen, daß sie dem vom:>& }• * — i Beklagten bisher erzielten Umsatz keinen entscheidenden , Wert beigemessen hätten» Bie ausdrückliche Erwähnung der «eingehenden Besichtigung” im Kaufvertrag und die oben er-wähnten Umstände, insbesondere die eigenen Äußerungen des GrflUfewiesen, so meint das Berufungsgericht, im Gegenteilig -11- darauf hin, daß nur die eigenen Feststellungen des Klägers und des GrBHH über die Lage und die Ausstattung des (Hs Schafts für den Kaufabschluß maßgebend gewesen seien« Es sei hiernach unbewiesen, daß die Umsatzangabe des Beklagtes für den Entschluß des Klägers, das Geschäft zu kaufen, bestimmend oder mitbestimmend gewesen sei» Dem Berufungsgericht kann zunächst nicht darin beigetreten werden, daß es an einer eindeutigen Stellungnahme de Beklagten zu der Frage über den eigenen Umsatz fehle. Die Umsatzangabe des Beklagten über den von ihm angeblich selb« erzielten Umsatz, die das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen GrBHK als bewiesen ansieht, war klar und eindeutig. Sie enthielt bestimmte Mengen und bezog sich nach Frage und Antv/ort auf den durchschnittlich erzielten Umsatz« Sie war nicht nur übertrieben, sondern grob unricht: Rechtlich kommt es daher darauf an, ob diese Angabe, die einen zu errechnenden und nach der Ansicht des Berufungsgerid von GrBHB dem Kläger vorgerechneten Geldumsatz ergab, ft den Entschluß des Klägers mitbestimmend gewesen ist, .das schäft für eiffeh Preis von 14«000 DU zu kaufen«, Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt, ob das Berufungsgericht die vorgetragenen besonderen Umstände, aus denen der Kläger die Erheblichkeit der Umsatzangabe für den Kaufabschluß .her-leiten will, rechtsirrtumsfrei und erschöpfend berücksich-,-tigt hat. In dieser Hinsicht ist das Berufungsurteil rechte lieh deshalb zu beanstanden, weil es auf Grund der von ihn hervorgehobenen Umstände an den Kläger unzu demutbare Beweis forderungen für die Feststellung der Ursächlichkeit der Um? satzangabe des Beklagten stellt« ^ Hach der allgemeinen Lebenserfahrung spielt beim Kauf eines Geschäfts der bisher erzielte Umsatz eine Rolle, weist#•/:" auch nicht immer eine ausschlaggebende« Es kann Ausnahme- A MU fälle geben» in denen es Überhaupt nicht darauf ankommt• Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch hier nicht vor« Der Kläger war bei als Gehilfe beschäftigt und wollte sich durch den Geschäftskauf selbständig machen. Er mag» wie unterstellt v/erden kann» dabei auch Kaum- und Maschinenverbesserungen beabsichtigt haben«. Der Wert eines Geschäfts wird aber erfahrungsgemäß wesentlich auch durch den bisher darin erzielten Umsatz bestimmt« Wenn nun der Beklagte bei den Kaufverhandlungen dem Zeugen GrBHHB auf dessen Frage bestimmte Angaben über seinen Umsatz in dem Geschäft gemacht hat und GrBHHB» wie unstreitig ist» den Kläger bei dem Kauf beraten*hat» so könnten nur ganz besondere Umstände die Folgerung ausschließen» daß die Umsatzangabe des Beklagten bei der Bewertung des Geschäfts keine Rolle gespielt hat« Wenn GrBHH^dem Beklagten bei dem von dem Zeu-gen NiBBHB bekundeten Gespräch erwidert hat» er kaufe die Lage und nicht den Umsatz» so kann zwar hieraus entnommen werden» daß der Zeuge besonderes Gewicht auf die Lage des Geschäfts gelegt hat, nicht aber, daß schon deshalb jede Unrichtigkeit in der Umsatzangabe für die Beratung des Klägers und dessen Entschluß, dag,Jjfeschäft zu kaufen, imbeachtlich gewesen sei« Bei dem vorliegenden Bachverhalt stellt sich die Frage nach der Ursächlichkeit dahin, ob die Bewertung des Geschäfts durch GrflBB die gleiche gewesen wäre» wenn er ge-wußt hätte, daß der wirkliche Umsatz des Beklagten nur etwa ^ 1/3 des dem Zeugen gegenüber behaupteten Umsatzes betragen * V *v» habe. Da die erfragte Umsatzangabe eine so grobe Abweichung :: von dem festgestellten Umsatz darstellt und der Kaufpreis, - »‘if - , * ***** im Hinblick'auf diesen Umsatz ein sehr hoher war, so kann jedenfalls aus den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Um- ständen nicht gefolgert werden, daß die Umsatzangabe des Be- . V klagten für den Entschluß des Klägers nicht mitbestimmend ^ gewesen sei, zu demal der Kläger, wie auch das Berufungsgericht ^ antflitimt, den Geldumsatz auf Grund der Umsatzangabe des Be- x 1 v klagten sich hat vorrechnen lassen* Hierdurch wird noch V besonders bestätigt , daß die Umsatzangabe für den Kauf ab-Schluß von Bedeutung gewesen ist« Demgegenüber hätten von dem Berufungsgericht Tatsachen gewürdigt werden müssen, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, daß auch eine , . so grobe Abweichung des tatsächlichen von dem erfragten Umsatz keine mitbestimmende Ursache für den Entschluß des Klägers gewesen sei, das Geschäft für 14»000 DM zu kaufen. Das ist jedoch nicht der Fall« Die von bekundete Erklärung des Beklagten, bei der dieser einen beträchtlich niedrigeren, durch den Kläger bei entsprechenden Bemühungen erzielbaren Umsatz genannt hat, nimmt der vom Berufungsgericht festgestellten TMsatzangabe des Beklagten über den selbst erzielten Umsatz nicht die Bedeutung einer bestimmten Umsatzangabe„ Die ausweichende Antwort des Beklagten gegenüber dem Kläger, der in der Berufungsbeantwortung S 6 und 7 vorgetragen hatte, daß er die Geschäftsbücher habe sehen wollen und daß der Beklagte auf die Frage nach dem Umsatz zu dem Ausdruck gebracto habe, das sei nicht so wichtig, man könne ohnedies nicht alles hineinschreiben, was man verkaufe, so daß dieser Fragt keine Bedeutung zukomme, steht mit dem Inhalt der Geschäftsbücher im Zusammenhang« Sie kann nicht dahin gewürdigt werden, daß hieraus für den Kläger unschwer zu entnehmen gewesen sei, daß der vom Beklagten angegebene angeblich se erzielte Umsatz übertrieben gewesen sei und daß es deshalb an einer eindeutigen Stellungnahme des Beklagten zu der Fri über den eigenen Umsatz fehle« Wenn der Kläger nicht auf läge der Geschäftsbücher bestanden hat, so findet dieses % halten in der ausweichenden Antwort des Beklagten eine ver-£ stündliche Erklärung, ohne daß hieraus gefolgert werden kaJ^ivi daß die Umsatzangabe des Beklagten für den Entschluß des Klägers ohne Bedeutung gewesen sei« Wenn Gr4HBfc und dem Kläger eine überschlägliche Ermittlung des Geldumsatzes 0? -14- Grund der Umsatzangabe des Beklagten genügte, so kann hieraus zwar gefolgert werden, daß eine geringfügige Unrichtigkeit in den Angaben des Beklagten für die Bewilligung des Kaufpreises nicht mitursächlich gewesen wäre, nicht aber, daß auch jede grobe Abweichung von der Wahrheit für den Entschluß des Klägers ohne Bedeutung gewesen sei« Die von dem Berufungsgericht gewürdigten Umstände können somit nicht die Annahme ausschließen, daß die unrichtigen Angaben des Beklagten über den von ihm erzielten Umsatz für die Bewilligung eines Kaufpreises von 14»00Ö 2)11 mitbestimmend gewesen seien» Von dem Kläger kann bei einem solchen Sachverhalt ein weiterer Beweis für die Ursächlichkeit der Umsatzangabe billigerweise nicht gefordert werden« Da als Berater des Klägers zu den Kaufverhand- ■ lungen zugezogen war und dies dem Beklagten bekannt war, « <»# a Jj war sich der Beklagte auch dessen bewußt, daß seine Umsatz- 1 angabe für den Kläger bestimmt war. Der Beklagte hat keine * -j konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schließen j ließe, daß sein wirklicher Umsatz der Umsatzangabe auch nur . annähernd entsprochen habe« Bern Landgericht muß daher dahin ? beigetreten werden, daß der Beklagte den Kläger über den .1 • 4 von ihm erzielten Umsatz arglistig getäuscht hat und daß die hierauf gestutzte Anfechtung des Vertrages begründet ist. l\ Das Landgericht hat daher mit Recht festgestellt, daß . ^ der Kaufvertrag nichtig sei« Infolge der Richtigkeit des Kauf-Vertrages hat der Beklagte dem Kläger die bewirkten Leistun- lj gen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung ; * zurückzugewähren» Da der Beklagte den Anfechtungsgrund kann-^J ! te und daher nach § 142 Abs 2 BGB so behandelt wird, als o¥ i; ; er die Richtigkeit gekannt hätte, greift die verschärfte : V.' ' Haftung gemäß §§ 819 Abs 1, 818 Abs 4 BGB Platz» Kit dem >> Landgericht ist daher grundsätzlich auch der Anspruch auf..^ Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis nacja^ -15- Maßgabe der gestellten Anträge anzuerkennen« Der Beklagte hat jedoch im zweiten Hechtszug gegenüber dem Zahlungsanspruch mit einem diesen angeblich übersteigenden Schadens-* ersatzanspruch aufgerechnet, der ihm dadurch entstanden sei daß der Kläger das Geschäft entwertet habe« Hs bestehen zwar Bedenken, ob der Beklagte mit seinem Vorbringen den behaupteten Schadensersatzanspruch hinreichend schlüssig dargetan hat« Denn dem Kläger kann nicht angelastet werden, daß er das Geschäft am 23» November 1951 geschlossen hat* Er hat die Anfechtung des Vertrages im Juli 1951 erklärt und unbestritten die Rücknahme des Geschäfts verlangt«. Der Beklagte hat nun zwar geltend gemacht, daß der Kläger das Geschäft vernachlässigt habe und daß ihm hierdurch Scha den entstanden sei, er hat aber auch den Vorwurf erhoben, daß der Kläger untüchtig und unfähig gewesen sei« Es hätte daher einer Darlegung von Einzelheiten bedurft, aus denen sich ergeben konnte, daß der Kläger durch schulcüiafte^ Handeln das Geschäft entwertet habe« Da das Berufungsgericht zu der Aufrechnungsforderung jedoch überhaupt nicht Stelluaq genommen hat und dieser von seinem Standpunkt auch nicht nachzugehen brauchte, erschien es erforderlich, die abschließende Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung dem Berufungsgericht zu überlassen und damit den Beklagten noch Gelegenheit zu geben, die Begründung des Schadensersatzanspruchs auf Grund eines Hinweises aus § 13j} ZPO, den das Berufungsgericht noch für erforderlich halten mag, zu ergänzen« Das Berufungsurteil war daher aufzuheben« Die Beruf des Beklagten gegen das landgerichtliche Teilurteil war nf insoweit zurückzuweisen, als dieses feststellt, daß der K vertrag auf Grund der Anfechtung wegen arglistiger Täusch nichtig sei« Wegen des Zahlungsanspruchs war die Sache g£ § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung zu prüfen haben wird. -16- Dem Berufungsgericht war die Entscheidung über die Kosten der Bevision auch Insoweit zu übertragen, als der erkennende Senat über den BestStellungsantrag abschließend entschieden hat. Dr* Canter Br. Selowsky Br, Haidinger Br* Bischer Artl . ' 1 . • J ' X'.i «k