Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 26, März 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Beklagten verweigern den Ver sicherungsschutz insbesondere mit der Begründung, daß es sich bei dem Speditionsvertrag um ein verbotenes, jedenfalls aber um ein im Speditionsgewerbe nicht allgemein übliches und deshalb nach § 5 Ziff 2 SVS von der Versicherung nicht gedecktes Geschäft gehandelt habe. Es meint, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach § 5 Ziff 2 SVS schon deshalb von der Versicherung ausgeschlossen seien, weil sie aus Abreden herrührten, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üb^ lieh seien. Da das Landgericht also damit die Legalität des Geschäftes untere entgegen der Auffassung der Revision von vornherein keine Hede davon sein, daß es sich insoweit mit dem ebenfalls von der Legalität ausgehenden kämmergerichtlichen Urteil des Vorprozesses in Wider^ ‘ Spruch gesetzt habe, Eie Auffassung des Landgerichts, daß die Entschädi^-gungsansprüche der Klägerin nach § 5 Ziff 2 SVS von der Versicherung ausgeschlossen seien, ist zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis zutreffend, Nach dieser Bestimmung sind von der Speditionsversicherung diejenigen-Ansprüche ausgeschlossen, ’’welche aus im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen Versicherten und Spediteur herrühren (z.B, Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw)”o Wie der Wortlaut dieser Bestimmung klar ergibt, kommt es hiez*bei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, ob der eingetretene Schaden mit den getroffenen Abreden in einem ursächlichen Zusammenhang steht; ’Vielmehr muß ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den vom Versicherten geltend gemachten Schadensersätzen--Sprüchen und den genannten Abreden vorliegen* derart, daß die Ansprüche ihre rechtliche Grundlage in jenen Abreden haben» Es ist also zu prüfen , welche Abreden die rechtliche Grundlage für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bilden und ob es sich bei diesen Abreden um solche handelt, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind. Ob die Abreden nur einzelne Verpflichtungen des Spediteurs im Nahmen eines im übrigen üblichen Speditionsvertrages zu dem Gegenstand haben oder ob sie die Art der Aus- führung der Spedition selbst betreffen and diese als ganze als im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblioh erscheinen lassen, ist nach Wortlaut und Sinn des § 5 Ziff 2 SVS unerheblich. Nach dem im Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteil des.Kammergerichts vom 17» Dezember 1952 sind die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Speditionsfirma darin begründet, daß diese ihre vertraglich übernommene Verpflichtung, das Speditionsgut auf Grund ihrer persönlichen Beziehungen zu Angehörigen der amerikanischen Militärbehörden selbst unmittelbar - also ohne Einschaltung von Hilfspersonen - den offiziellen Stellen 1 der BTO zur Beförderung in amerikanischen Militärzügen auszUhändigen, verletzt hat. Wie unter den Parteien auch nicht streitig ist, rühren also die der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzansprüche aus diesen besonderen Abreden über die Art der Ausführung der Spedition her. Die Revision meint allerdings, daß der dahingehende, schon im Vorprozeß vorgebrachte Einwand der Beklagten damals in dem rechtskräftigen Urteil vom 17* Dezember 1952 keine Berücksichtigung gefunden habe und daß deswegen die Beklagte auch jetzt mit ihm nicht mehr gehört werden könne. Sie übersieht dabei aber, "daß dieser Einwand in jenem Urteil des Vorprozesses gar nicht zu dem Gegenstand, geschweige denn zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden ist,, Pür die von der Revision geltend gemachte Interventionswirkung der Streitverkündung (§§ 74, 68 ZPO) ist also schon aus diesem Grunde auch insoweit gar kein Raum (BGHZ 5, 12 /T5/j 8, 72 /BZ/), Haben hiernach die von der Klägerin geltend' gemachten Ansprüche ihre rechtliche Grundlage in Abreden, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind, so greift § 5 Ziff 2 SVS ein, wonach solche Ansprüche dann von der Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Die Anwendbarkeit dieser Klausel wird* entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa dadurch gehindert, daß der Schaden durch eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Spediteurs ausgelost worden ist und möglicherweise, trotz- der unüblichen Speditionsabreden vermieden worden wäre, wenn sich der Spediteur vertragsmäßig verhalten hättei § 5 SVS setzt in allen dort geregelten Fällen voraus, daß der Scha- den durch eine schuldhafte Verletzung der vom Spediteur übernommenen Pflichten verursacht worden ist $ denn sonst haften die Versicherer nach § 2 SVS ohnehin nicht , so daß es für die. Auch die Bedeutung des § 5 Ziff 2 SVS liegt gerade darin, daß er die vom Spediteur zu verantwortenden Schäden, für die sonst die Versicherer nach § 2 SVS eintreten müßten, dann von der Versicherung ausnimmt, wenn die dadurch ausgelösten Schadensersatzansprüche ihre rechtliche Grundlage in Abreden haben, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß solche Abreden die gesteigerte Gefahr einer Inanspruchnahme wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Spediteurs in sich bergen und daß ein solches erhöhtes Risiko zu den geringen Prämiensätzen der Speditionsversicherung nicht • durch sie gedeckt werden kann«. nach das Gut unter Ausnutzung persönlicher Beziehungen des Spediteurs auf Zügen einer Besatzungsmacht verladen werden sollte, in ganz erheblich erhöhtem Maße die Gefahr der Entstehung von Haftpflichtschäden wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Spediteurs gegeben is-t> Es entspricht also ganz dem Sinn und -Zweck der Ausschlußklausel des § 5 Ziff 2 SVS, in solchen Fällen dann den Versicherungsschutz zu versagenc :
Für das NacfesefaiägeÄfeÄ ;“ 'V*' 'r:'"""’”' ; i\i:'‘"'} Hicht für die Amtliche Sammlung* ^ 24Q9 Gesetz SVS (Speditionsversicherungsschein) § 5 Ziff 2 Hechtssatzs 1 Die Aasschlußklausel des § 5 Ziff 2 SVS . ; -A ;1 greift dann ein, wenn die vom Versicherten ; ^ geltend gemachten Schadenersatzansprüche , ; ihre rechtliche Grundlage in Abreden zwi- . sehen dem Versicherten und dem Spediteur .X'J& -haben, die im.Speditionsgewerbe nicht allge-\,^-£i 2 c hie Anwendbarkeit der .Ausschlußklausel wird;|^Ä .nicht dadurch gehindert,' daß-ider*Schadeh-\1"..^®| durch eine schuldhafte • VertragspfIichtv;er^i*;fcJfe'i letzung des Spediteurs ausgelöst wördenvis^r"*^"1' v " .S*V* S Aktenzeichens.II ZR 134/54 Urt„ . d. BGH. v: '30.' Oktober 1954 ' v - • '• .. < <\ • . ' ^ - -:V , IG Berlin- Charl ö11 enbühg^l ■■ - - ' "Vi II ZE 134/53 K--“•*••■**«m».A ;•.: .<m»r ■ ■... Verkündet am 30. Oktober 1954 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Eechtsstreit Gl der Firma Met Nü^ppp, StPH^srtraß e führer Heinrich B^^Pl und Heinrich DflP GmbH, ■h vertreten durch ihren; Geschäfts- Klägerin und Eevisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigteri Keehtsanwalt Br« gegen 1 . VpBHP Feuer-Versicherungs-Aktiengesellschaft, 2. AgflUpp, Sees Fluß- und Landtransport-Versicherungsgesellschaft, Kpp, 3. Veröicherungs-Aktiengesellschaft, H| 4c AlflHP, Versicherungs-Aktiengesellschaft, Bl AsPHHHV Geflplfe Bppp, 6, DePBPB Versicherungs-Aktiengesellschaft, Bei und Schadensversicherungs AG., GttV-BI Versicherungs-Aktiengesellschaft Versicherungsgesellschaft Hl Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Versicherungs-Aktiengesellschaft, Bl Versicherungs-Aktiengesellschaft, Bl vertreten durcl^^B Firma Oskar Schi ScflBHPstraße flB, KG, Bl Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br« r S! ; ' ’ y I /I /! ;l i t > jj ' ’§ ■* i i '' H ‘ I V g ' vi V'ä : i . t ■ t *2 ~ 2 - hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche.Verhandlung vom 30. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Br» Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl. . für Recht erkannt* Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 26, März 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin wollte im Jahre 1951 eine Sendung von 22,759,kg Kupfer- und Messingsehrott von ihrer B< ' Zweigniederlassung in ihr westdeutsches Werk in. B( bei befördern lassen» Die Bf ma KflHHHl & Maflpbot ihr im November 1951 an, die Ware für 4-. 700 DM in RT0~Zügey der amerikanischen Militär- regierung zu verladen,.Einer der Mitinhaber der Speditionsfirma begründete die Möglichkeit einer derartigen Beförderung damit* daß er im Jahre 1946 einer Amerikanerin das Leben gerettet und daher gute Beziehungen zu amerikanischen Offizieren habe» Die Frachtsumme von 4„700 DM soll te bei dem vom Spediteur als Vertrauensmann der amerikanischen Militärregierung bezeichneten Rechtsanwalt und Notar in BtfBP hinterlegt werden. Regreßan- sprüche gegen die amerikanischen Militärbehörden und. deren Beamte und Angestellte sollten nicht erhoben werden kennen. Die Klägerin nahm das Angebot an und hinterlegte die 4.700 DM bei bei dem sie. später auch abge- hoben wurden.Die Speditionsfirma, die bei den Beklagten eine Speditionsversicherung nach dem Speditionsversicherungsschein (SVS) genommen hatte, meldete die Spedition ' bei den Beklagten zu einem Betrage von 100.000 DM zur Speditionsversicherung an. Sie verlud die Ware dann aber nicht in einem amerikanischen Militärzug, sondern überließ sie Mittelsmännern, aus deren Händen sie bis auf etwa 800 kg verschwand. Die Klägerin verklagte nunmehr die Firma KflHHHB & Ma(Bi sowie deren (Jesellschafter auf Schadensersatz in Höhe von 34.130,50 DE. In dem Rechtsstreit verkündete sie den jetzigen Beklagten den Streit, worauf diese ihr beitraten. Das Kammergericht gab jener Klage duröh Urteil vom 17V Dezember 1952 rechtskräftig statt mit der Begründung, daß die Firma & MaflP ' ■i i durch die Überlassung der Ware an die Mittelsmänner grob fahrlässig gegen ihre vertragliche Verpflichtung, die Ware selbst - ohne Einschaltung von Mittelsmännern _ an die offiziellen RTO-Dienststellen auszuhändigen, verstoßen habe. , v Nunmehr nimmt die Klägerin die Beklagten aus der von der Firma KflIHIHfe & MafHPfür sie genommenen Speditionsversicherung entsprechend der Beteiligung der einzelnen, Beklagten an dieser Versicherung in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 10.500 DM upd die Beklagten zu 2) bis 13) zur Zahlung eines Teilbetrages von 1.000 DM als ’Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) zu verurteilen. Die Beklagten verweigern den Ver sicherungsschutz insbesondere mit der Begründung, daß es sich bei dem Speditionsvertrag um ein verbotenes, jedenfalls aber um ein im Speditionsgewerbe nicht allgemein übliches und deshalb nach § 5 Ziff 2 SVS von der Versicherung nicht gedecktes Geschäft gehandelt habe. Nach den §§ 79? 61 VVG- hafteten sie auch deshalb nicht, weil die Klägerin als Versicherte selbst grob fahrlässig zur Herbeifüh rüng des Versicherungsfalles beigetragen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt,. Die Beklagten haben gemäß§ 566 a Abs 2 ZPO der Übergehung der Berufungsinstanz zugestimmt« Die Klägerin verfolgt mit der. Revision ihre Klagansprüche weiter, Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe g Das Landgericht hat es dahingestellt gelassen, ob das in Rede stehende Speditionsgeschäft illegal, also, ver- boten war. Es meint, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach § 5 Ziff 2 SVS schon deshalb von der Versicherung ausgeschlossen seien, weil sie aus Abreden herrührten, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üb^ lieh seien. Da das Landgericht also damit die Legalität des Geschäftes untere entgegen der Auffassung der Revision von vornherein keine Hede davon sein, daß es sich insoweit mit dem ebenfalls von der Legalität ausgehenden kämmergerichtlichen Urteil des Vorprozesses in Wider^ ‘ Spruch gesetzt habe, Eie Auffassung des Landgerichts, daß die Entschädi^-gungsansprüche der Klägerin nach § 5 Ziff 2 SVS von der Versicherung ausgeschlossen seien, ist zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis zutreffend, Nach dieser Bestimmung sind von der Speditionsversicherung diejenigen-Ansprüche ausgeschlossen, ’’welche aus im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen Versicherten und Spediteur herrühren (z.B, Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw)”o Wie der Wortlaut dieser Bestimmung klar ergibt, kommt es hiez*bei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, ob der eingetretene Schaden mit den getroffenen Abreden in einem ursächlichen Zusammenhang steht; ’Vielmehr muß ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den vom Versicherten geltend gemachten Schadensersätzen--Sprüchen und den genannten Abreden vorliegen* derart, daß die Ansprüche ihre rechtliche Grundlage in jenen Abreden haben» Es ist also zu prüfen , welche Abreden die rechtliche Grundlage für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bilden und ob es sich bei diesen Abreden um solche handelt, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind. Ob die Abreden nur einzelne Verpflichtungen des Spediteurs im Nahmen eines im übrigen üblichen Speditionsvertrages zu dem Gegenstand haben oder ob sie die Art der Aus- führung der Spedition selbst betreffen and diese als ganze als im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblioh erscheinen lassen, ist nach Wortlaut und Sinn des § 5 Ziff 2 SVS unerheblich. Nach dem im Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteil des.Kammergerichts vom 17» Dezember 1952 sind die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Speditionsfirma darin begründet, daß diese ihre vertraglich übernommene Verpflichtung, das Speditionsgut auf Grund ihrer persönlichen Beziehungen zu Angehörigen der amerikanischen Militärbehörden selbst unmittelbar - also ohne Einschaltung von Hilfspersonen - den offiziellen Stellen 1 der BTO zur Beförderung in amerikanischen Militärzügen auszUhändigen, verletzt hat. Wie unter den Parteien auch nicht streitig ist, rühren also die der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzansprüche aus diesen besonderen Abreden über die Art der Ausführung der Spedition her. Daß Abreden dieses Inhalts im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind, hat das Landgericht rechtlich bedenken-frei festgestellt. Die Revision meint allerdings, daß der dahingehende, schon im Vorprozeß vorgebrachte Einwand der Beklagten damals in dem rechtskräftigen Urteil vom 17* Dezember 1952 keine Berücksichtigung gefunden habe und daß deswegen die Beklagte auch jetzt mit ihm nicht mehr gehört werden könne. Sie übersieht dabei aber, "daß dieser Einwand in jenem Urteil des Vorprozesses gar nicht zu dem Gegenstand, geschweige denn zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden ist,, Pür die von der Revision geltend gemachte Interventionswirkung der Streitverkündung (§§ 74, 68 ZPO) ist also schon aus diesem Grunde auch insoweit gar kein Raum (BGHZ 5, 12 /T5/j 8, 72 /BZ/), Haben hiernach die von der Klägerin geltend' gemachten Ansprüche ihre rechtliche Grundlage in Abreden, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind, so greift § 5 Ziff 2 SVS ein, wonach solche Ansprüche dann von der Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Die Anwendbarkeit dieser Klausel wird* entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa dadurch gehindert, daß der Schaden durch eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Spediteurs ausgelost worden ist und möglicherweise, trotz- der unüblichen Speditionsabreden vermieden worden wäre, wenn sich der Spediteur vertragsmäßig verhalten hättei § 5 SVS setzt in allen dort geregelten Fällen voraus, daß der Scha- ! den durch eine schuldhafte Verletzung der vom Spediteur übernommenen Pflichten verursacht worden ist $ denn sonst haften die Versicherer nach § 2 SVS ohnehin nicht , so daß es für die. Fälle, in denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, der Ausschlußregelung des § 5 gar nicht bedurft • hätte (SVS-Schiedsgericht VW 1950, 304; VersR 51, 177; Roesch NJW 52, 962; Krlen VRS 1951, 31:6) . Auch die Bedeutung des § 5 Ziff 2 SVS liegt gerade darin, daß er die vom Spediteur zu verantwortenden Schäden, für die sonst die Versicherer nach § 2 SVS eintreten müßten, dann von der Versicherung ausnimmt, wenn die dadurch ausgelösten Schadensersatzansprüche ihre rechtliche Grundlage in Abreden haben, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß solche Abreden die gesteigerte Gefahr einer Inanspruchnahme wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Spediteurs in sich bergen und daß ein solches erhöhtes Risiko zu den geringen Prämiensätzen der Speditionsversicherung nicht • durch sie gedeckt werden kann«. Gerade die Berücksichtigung dieses Sinnes■und Zweckes der Ausschlußklausel laßt ihre Anwendung auch auf Fälle -der vorliegenden Art als gerechtfertigt erscheinen.. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß bei Speditionsabreden, wie den hier getroffenen, wo- nach das Gut unter Ausnutzung persönlicher Beziehungen des Spediteurs auf Zügen einer Besatzungsmacht verladen werden sollte, in ganz erheblich erhöhtem Maße die Gefahr der Entstehung von Haftpflichtschäden wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Spediteurs gegeben is-t> Es entspricht also ganz dem Sinn und -Zweck der Ausschlußklausel des § 5 Ziff 2 SVS, in solchen Fällen dann den Versicherungsschutz zu versagenc : Da hiernach das Landgericht die Klage mit Recht ab- . gewiesen hat, war die Revision mit der. Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dre Delbrück Dr« Haidinger Dr. Fischer Dr, Kuhn Art!