* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 134/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 134/10

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Der Senat hat auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht ist in nicht zu beanstandender Würdigung der unstreitigen Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, dass die 1945 gegründete Klägerin 1955 wirksam in einen organisationseigenen Betrieb (OEB) umgewandelt worden und damit zu dem Zeitpunkt des Beitritts untergegangen ist. rung in den dem Magistrat von Groß-Berlin unterstehenden Betrieben der volkseigenen Wirtschaft vom 4. 447), auf die der Magistrat von Groß-Berlin die Löschungsanordnung im Handelsregister B und die Anordnung der Eintragung im Handelsregister C gestützt hat.

Zitierte Normen: § 552a ZPO Art. 103 GG
12RechtssacheGroß-BerlinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 134/10
vom 12. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2007 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die
 Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2	1. Entgegen der nicht begründeten Ansicht des Berufungsgerichts kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Senat hat auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
3	2.	Die Rechtssache ist richtig entschieden. Das Berufungsgericht ist in
 nicht zu beanstandender Würdigung der unstreitigen Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, dass die 1945 gegründete Klägerin 1955 wirksam in einen organisationseigenen Betrieb (OEB) umgewandelt worden und damit zu dem Zeitpunkt des Beitritts untergegangen ist. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Dass die Umwandlung einer GmbH in einen OEB nach dem Recht möglich war, das im Zeitpunkt der Umwandlung in Ost-Berlin, dem Ort des Sitzes der Klägerin, gegolten hat, folgt aus § 2 der Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsfüh-
rung in den dem Magistrat von Groß-Berlin unterstehenden Betrieben der volkseigenen Wirtschaft vom 4. September 1952 (VOBI. für Groß-Berlin Teil I Nr. 46 S. 446) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der hierzu erlassenen Dritten Durchführungsbestimmung vom selben Tag (aaO S. 447), auf die der Magistrat von Groß-Berlin die Löschungsanordnung im Handelsregister B und die Anordnung der Eintragung im Handelsregister C gestützt hat.
Bergmann	Caliebe	Reichart
 Born
Sunder
 Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme am 5. September 2011 erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2005 - 2-6 O 337/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2007 - 3 U 247/05 -