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BGH · II ZR 134/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 134/09

Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Prozessführung völlig mutwillig oder aussichtslos ist (BGH, Beschluss vom 4. Der Senat hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5.

Zitierte Normen: § 247 AktG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 134/09
vom 22. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, seine Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist unabhängig davon,
 ob er rechtzeitig gestellt ist (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG), zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aussichtslos war. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Prozessführung völlig mutwillig oder aussichtslos ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1581).
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2011 zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund bestand.
Bergmann	Strohn	Reichart
 Drescher
Born
 Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2008 -60 78/04 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.04.2009 - 5 U 100/08 -