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BGH · II ZR 133/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 133/77

Auch die Feststellungsklage der Klägerin zu 2 wird als unzulässig abgewiesen und insoweit das Versäumnisurteil vom 3. Staatseigentum stehende Internationaal fa KASIM N.V., Da ist Gesellschafterin der Klägerin zu 3 bis zur Freigabe der Geschäftsanteile gemäß Art. 10 des deutsch-niederländischen Finanzvertrags vom 8. Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Feststellungsantrag der Klägerin zu 3 wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. die Klägerin zu 3: 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie die Hälfte der eigenen außergerichtlichen Kosten; die Klägerin zu 3: 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten; 458) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die gesetzgebenden Körperschaften Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags über die Regelung finanzieller Fragen und über die Leistungen zugunsten niederländischer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Finanzvertrag - Bundesgesetzbl. 663) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit der Bundestag Artikel 1 des Zusatzabkommens zugestimmt hat." April 1955 erfolgte Bestellung des Beklagten zu dem alleinigen Liquidator der Klägerin zu 3 nichtig war; diesen Antrag hat das Berufungsgericht als unzulässig abgewiesen, soweit ihn die Klägerin zu 1 verfolgt hat; im übrigen hat es ihm stattgegeben; (IAK), deren Alleinaktionär der niederländische Staat ist, Gesellschafter der Klägerin zu 3 ist; diesen Antrag hat das Berufungsgericht gegenüber der Klägerin zu 1 als unzulässig und gegenüber den Klägerinnen zu 2 und 3 als unbegründet abgewiesen; 3. gegebenenfalls: Hilfsantrag des Beklagten zur Widerklage auf Feststellung, daß die zu 2 bezeichnete IAK Gesellschafterin der Klägerin zu 3 bis zur Freigabe der Geschäftsanteile gemäß Artikel 10 des deutsch-niederländischen Finanzvertrages vom 8. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte die von der Klägerin zu 1 im eigenen Namen erhobene Feststellungsklage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abweisen müssen. Soweit die Klage darauf gestützt ist, daß die Konfiskation der IAK-Aktien durch den niederländischen Staat hinsichtlich des Vermögens der IAK in Deutschland und insbesondere der Beteiligung dieser Gesellschaft an der Klägerin zu 3 keine Wirkung gehabt habe, ist sie nach Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom 10. Soweit die Klägerin zu 1 die Bestellung des Beklagten zu dem Liquidator der Klägerin zu 3 aus anderen Gründen für nichtig hält, fehlt ihr nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts für den Feststellungsantrag das rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsverhältnis, auf das sich der Antrag bezieht -die Bestellung des Beklagten zu dem Liquidator der Klägerin zu 3 ist durch den Zwischenvergleich vom 16. Die Entscheidung über die namens der "Spalt-IAK", der Klägerin zu 2, erhobene Feststellungsklage hängt in erster Linie davon ab, ob eine solche Spaltgesellschaft als Rechtsperson existiert und deshalb nach § 50 ZPO Prozeßpartei sein kann. Februar 1975 näher ausgeführt hat, hat die Konfiskation der IAK-Aktien durch den niederländischen Staat die Geschäftsanteile der IAK an dei in Deutschland ansässigen Klägerin zu 3 zunächst nicht erfaßt. Infolge des Territorialitätsprinzips hat sich vielmehr das Vermögen der IAK mit der Folge gespalten, daß der in Deutschland gelegene Teil, die Beteiligung ah der Klägerin zu 3, auf eine in Deutschland entstandene sog. Die Klägerin zu 2 ist jedoch im Verlauf dieses Prozesses als rechtsund parteifähige Gesellschaft dadurch erloschen, daß sie die Geschäftsanteile an der Klägerin zu 3 und damit ihr gesamtes Vermögen verloren hat. Diese Regelung schließt den Verzicht der Bundesrepublik Deutschland auf sämtliche durch sie nicht gedeckten Einwendungen gegen die Konfiskation deutscher Mitgliedschaftsrechte an niederländischen Gesellschaften auch insoweit ein, als durch diese Maßnahmen das in Deutschland gelegene Gesellschaftsvermögen mit erfaßt werden sollte und § 10 FinV nichts Abweichendes bestimmt. Die von der Klägerin zu 3 erhobene Feststellungsklage ist ebenfalls unzulässig, soweit sie darauf ge- Juni 1963 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Zusatzabkommens zu dem deutsch-niederländischen Finanzvertrag. Gleichwohl ist der Rechtsstreit in diesem Punkt noch nicht entscheidungsreif.Der Antrag, die Nichtigkeit der Berufung des Beklagten zu dem Liquidator festzustellen, ist nämlich auch damit begründet, zur Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 3 vom 22. a) Da sich dieses Vorbringen nicht gegen die Konfiskation der IAK-Aktien und die damit verbundene Entziehung einer mittelbaren Beteiligung an der Klägerin zu 3 richtet, stehen der Klage weder Artikel 10 und 16 FinV noch Artikel 1 des Zusatzabkommens in Verbindung mit den deutschen Zustimmungsgesetzen entgegen. April 1955 hätte auch die - ebenfalls nicht von einer Enteignung betroffene - NVG nach § 51 Abs. 1 GmbHG eingeladen werden müssen, sofern sie damals noch an der Klägerin zu 3 betei- Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats die starre aktienrechtliche Dreijahresfrist nicht ohne weiteres in das GmbH-Recht zu übernehmen; es genügt, daß der Kläger mit aller ihm zu demutbaren Sorgfalt vorgeht und die Klage deshalb in angemessener Frist erhebt (BGHZ 11, 231, 239 ff; Urt. d. Der Antrag des Beklagten festzustellen, daß die IAK mit dem niederländischen Staat als Aktionär Gesellschafterin der Klägerin zu 3 sei oder bis zur Freigabe der Geschäftsanteile sei, ist im Verhältnis zur Klägerin zu 1 nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts unzulässig. Als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 (früher § 280) ZPO läßt sich der Antrag gegenüber der Klägerin zu 1 ebenfalls nicht halten, weil eine solche Klage voraussetzt, daß die beantragte Feststellung für die Entscheidung über den Hauptanspruch vorgreiflieh ist (Urt. d. Eine Sachentscheidung über den Feststellungsantrag der Klägerin zu 1, die davon abhängig sein könnte, ob das mit der Widerklage geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, kommt aber nicht in Betracht (vgl. 2. Gegenüber der Klägerin zu 2 ist die Widerklage nicht, wie das Berufungsgericht entschieden hat, unbegrün det, sondern ebenfalls unzulässig, da sie sich gegen eine nicht bestehende Partei richtet; insoweit ist das Beru- Sachlich ist die Widerklage begründet, weil, wie zu II 2 ausgeführt wurde, Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 1 FinV Einwendungen gegen die Enteignung deutscher Mitgliedschaftsrechte an niederländischen Gesellschaften auch hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens im Bundesgebiet ausschließt. Dies bedeutet, daß die Klägerin zu 3 die vom niederländischen Staat beherrschte IAK als ihre Gesellschafterin anerkennen muß, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Geschäftsanteile an die Klägerin zu 1 zurückgegeben worden sind oder noch zurückgegeben werden. Soweit der Rechtsstreit abgeschlossen ist, hat der Senat über die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz nach den §§ 92, 97» 100 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 51 GmbHG § 242 AktG § 256 ZPO
unzulässigIAKWiderklageKlägerinRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 133/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkfindet am
19. Januar 1978 Kaufmann
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwalt Dr. Walter K MI
>latz
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
1.
Ulrike von
WCIV
I-C4HB, BM-BOX 0^,
England,
2. Internationaal	i.	L.,	D^H|
vertreten durch den Liquidator, die Klägerin zu 1,
3.
Gesellschaft 20	W	mbH i. L.,
vertreten durch den Liquidator, die Klägerin zu 1,
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
v.
3
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und
 Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Beklagten wird das an Verkündungs Statt am 23. Februar 1962 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als den Feststellungsanträgen der Klägerinnen zu 2 und 3 stattgegeben und die Widerklage gegenüber den Klägerinnen zu 2 und 3 als unbegründet abgewiesen worden ist.
II.	Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. September 1959 weiterhin wie folgt abgeändert:
Auch die Feststellungsklage der Klägerin zu 2 wird als unzulässig abgewiesen und insoweit das Versäumnisurteil vom 3. März 1958 aufgehoben.
III.	Auf die Widerklage wird gegenüber der Klägerin
 zu 3 festgestellt: Die im niederländischen_______
Staatseigentum stehende Internationaal fa KASIM N. V., Da	ist	Gesellschafterin
 der Klägerin zu 3 bis zur Freigabe der Geschäftsanteile gemäß Art. 10 des deutsch-niederländischen Finanzvertrags vom 8. April I960.
Gegenüber der Klägerin zu 2 wird die Widerklage als unzulässig abgewiesen.
IV.	Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Feststellungsantrag der Klägerin zu 3 wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
V.	Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
3
 
VI.	Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen:
Die Klägerin zu 1: 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten (einschließlich der auf die Klägerin zu 2 entfallenden Kosten);
die Klägerin zu 3: 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie die Hälfte der eigenen außergerichtlichen Kosten;
der Beklagte: 1/3 der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 (einschließlich der auf die Klägerin zu 2 entfallenden Kosten).
Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen:
Die Klägerin zu 1: 1/6 der Gerichtskosten und 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten;
die Klägerin zu 3: 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten;
der Beklagte: die Hälfte der Gerichtskosten,
3/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und 2/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.
Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Zum Sachverhalt wird auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 13. Februar 1975 - II ZR 22/71 (WM 1975, 670) Bezug genommen. Auf die Vorlage hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 8. Juni 1977 - 1 BvL 4/75 (WM 1977, 990) wie folgt entschieden:
W1. Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. April I960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) vom 10. Juni 1963 (Bundes-gesetzbl. II S. 458) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die gesetzgebenden Körperschaften Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags über die Regelung finanzieller Fragen und über die Leistungen zugunsten niederländischer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Finanzvertrag - Bundesgesetzbl. 1963 II S. 629) zugestimmt haben;
2.	Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1963 zu dem Zusatzabkommen vom 14. Mai 1962 zu dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande am 8. April i960 Unterzeichneten Finanzvertrag (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 663) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit der Bundestag Artikel 1 des Zusatzabkommens zugestimmt hat."
Beide Parteien verfolgen weiterhin ihre Anträge zur Klage und Widerklage.
Entscheidungsgründe:
I* Der Senat hat noch über folgende Anträge zu entscheiden:
1.	Antrag der Klägerinnen festzustellen, daß die durch Beschluß vom 22. April 1955 erfolgte Bestellung des Beklagten zu dem alleinigen Liquidator der Klägerin zu 3 nichtig war; diesen Antrag hat das Berufungsgericht als unzulässig abgewiesen, soweit ihn die Klägerin zu 1 verfolgt hat; im übrigen hat es ihm stattgegeben;
2.
Widerklageantrag des Beklagten auf Feststellung, daß die Internationaal	KBMH*	N.	V.
(IAK), deren Alleinaktionär der niederländische Staat ist, Gesellschafter der Klägerin zu 3 ist; diesen Antrag hat das Berufungsgericht gegenüber der Klägerin zu 1 als unzulässig und gegenüber den Klägerinnen zu 2 und 3 als unbegründet abgewiesen;
3.	gegebenenfalls: Hilfsantrag des Beklagten zur Widerklage auf Feststellung, daß die zu 2 bezeichnete IAK Gesellschafterin der Klägerin zu 3 bis zur Freigabe der Geschäftsanteile gemäß Artikel 10 des deutsch-niederländischen Finanzvertrages vom 8. April I960 ist.
II. Zur Klage:
1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte die von der Klägerin zu 1 im eigenen Namen erhobene Feststellungsklage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abweisen müssen. Diese Rüge ist unbegründet.
Soweit die Klage darauf gestützt ist, daß die Konfiskation der IAK-Aktien durch den niederländischen Staat
 
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hinsichtlich des Vermögens der IAK in Deutschland und insbesondere der Beteiligung dieser Gesellschaft an der Klägerin zu 3 keine Wirkung gehabt habe, ist sie nach Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1963 zu dem Zusatzabkommen vom 14. Mai 1962 zu dem deutschniederländischen Finanzvertrag (FinV) in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Zusatzabkommens vor deutschen Gerichten nicht zugelassen. Diese Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht bindend entschieden hat.
Soweit die Klägerin zu 1 die Bestellung des Beklagten zu dem Liquidator der Klägerin zu 3 aus anderen Gründen für nichtig hält, fehlt ihr nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts für den Feststellungsantrag das rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Das Rechtsverhältnis, auf das sich der Antrag bezieht -die Bestellung des Beklagten zu dem Liquidator der Klägerin zu 3 ist durch den Zwischenvergleich vom 16. Dezember 1958 vorerst beendet worden. Zwar kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein, wenn es bis in die Gegenwart nachwirkt. Solche Nachwirkungen kommen aber allenfalls im Verhältnis zur Klägerin zu 3 als der Gesellschaft in Frage, zu deren Abwickler der Beklagte bestellt worden ist. Durch die von ihr erhobene Feststellungsklage ist zugleich einem etwaigen wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin zu 1 auch persönlich an der gewünschten Feststellung haben könnte, vollauf genügt. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich.
 
Die Revision ist daher in diesem Punkt zurückzuweisen.
2.	Die Entscheidung über die namens der "Spalt-IAK", der Klägerin zu 2, erhobene Feststellungsklage hängt in erster Linie davon ab, ob eine solche Spaltgesellschaft als Rechtsperson existiert und deshalb nach § 50 ZPO Prozeßpartei sein kann. Mit den Vorinstanzen kann davon ausgegangen werden, daß dies im Zeitpunkt der Klageerhebung der Fall gewesen ist. Denn wie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 13. Februar 1975 näher ausgeführt hat, hat die Konfiskation der IAK-Aktien durch den niederländischen Staat die Geschäftsanteile der IAK an dei in Deutschland ansässigen Klägerin zu 3 zunächst nicht erfaßt. Infolge des Territorialitätsprinzips hat sich vielmehr das Vermögen der IAK mit der Folge gespalten, daß der in Deutschland gelegene Teil, die Beteiligung ah der Klägerin zu 3, auf eine in Deutschland entstandene sog. Spaltgesellschaft (die Klägerin zu 2) übergegangen ist. An diesem Rechtszustand hat sich weder durch Artikel Abs. 1 (a), Artikel 2 Abs. 1 (a) AHKG 63 noch durch Teil \ Artikel 3 Abs. 1 des Überleitungsvertrags vom 26. Mai 195£ in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 24. März 1955 etwas geändert.
Die Klägerin zu 2 ist jedoch im Verlauf dieses Prozesses als rechtsund parteifähige Gesellschaft dadurch erloschen, daß sie die Geschäftsanteile an der Klägerin zu 3 und damit ihr gesamtes Vermögen verloren hat. Wie nämlich der Senat ebenfalls in seinem Beschluß vom 13. Februar 1975 sowie schon in seinem früheren Vorlagebeschluß vom 2. Dezember 1965 (II ZR 81/62,
 WM 1966, 111) dargelegt hat, ist Artikel 16 in Verbindung
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mit Artikel 10 Abs. 1 FinV als abschließende Regelung aller durch die niederländische Feindvermögensgesetzgebung aufgeworfenen Fragen zu verstehen. Diese Regelung schließt den Verzicht der Bundesrepublik Deutschland auf sämtliche durch sie nicht gedeckten Einwendungen gegen die Konfiskation deutscher Mitgliedschaftsrechte an niederländischen Gesellschaften auch insoweit ein, als durch diese Maßnahmen das in Deutschland gelegene Gesellschaftsvermögen mit erfaßt werden sollte und § 10 FinV nichts Abweichendes bestimmt. Das bedeutet, daß die deutschen Rechtsträger mit dem innerstaatlichen Inkrafttreten des Finanzverträges ihre etwa noch bestehen gebliebenen Rechte an jenem Vermögen mindestens für die Vergangenheit eingebüßt haben. Auch diese Regelung ist nach der bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1977 mit dem Grundgesetz vereinbar.
Für die Zukunft hat allerdings Artikel 10 Abs. 1 FinV unter bestimmten Voraussetzungen die Freigabe im Bundesgebiet befindlichen Gesellschaftsvermögens in Aussicht gestellt. Begünstigt sind hierdurch aber nur die vormaligen deutschen Aktionäre und deren Rechtsnachfolger, nicht eine MSpaltgesellschaftw, deren Anerkennung mit dem der Regelung zugrundeliegenden Standpunkt der niederländischen Regierung unvereinbar gewesen wäre.
Damit hat die Klägerin zu 2 wegen Vermögenslosigkeit aufgehört zu bestehen. Infolgedessen ist die in ihrem Namen erhobene Klage entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen als unzulässig abzuweisen.
3.	Die von der Klägerin zu 3 erhobene Feststellungsklage ist ebenfalls unzulässig, soweit sie darauf ge-
 
stützt wird, daß die Konfiskation der IAK-Aktien sich nicht auf die Geschäftsanteile an der Klägerin zu 3 ausgewirkt habe. Das ergibt sich wiederum aus dem Gesetz vom 10. Juni 1963 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Zusatzabkommens zu dem deutsch-niederländischen Finanzvertrag.
Gleichwohl ist der Rechtsstreit in diesem Punkt noch nicht entscheidungsreif. Der Antrag, die Nichtigkeit der Berufung des Beklagten zu dem Liquidator festzustellen, ist nämlich auch damit begründet, zur Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 3 vom 22. April 1955 sei die Deutsche ?
mt)H (NVG) als weitere Gesellschafterin weder eingeladen gewesen noch erschienen.
a)	Da sich dieses Vorbringen nicht gegen die Konfiskation der IAK-Aktien und die damit verbundene Entziehung einer mittelbaren Beteiligung an der Klägerin zu 3 richtet, stehen der Klage weder Artikel 10 und 16 FinV noch Artikel 1 des Zusatzabkommens in Verbindung mit den deutschen Zustimmungsgesetzen entgegen. Die Beschlagnahme der IAK-Aktien sollte und konnte der IAK und dem nunmehr hinter ihr stehenden niederländischen Staat hinsichtlich ihrer Beteiligung an der Klägerin zu 3 keine weitergehende Rechtsstellung verschaffen, als sie vorher innegehabt hatte: Die Rechte als Gesellschafterin einer nach deutschem Recht gegründeten und bestehenden GmbH, die selbst nicht von Enteignungsmaßnahmen betroffen ist.
b)	Zur Gesellschafterversammlung vom 22. April 1955 hätte auch die - ebenfalls nicht von einer Enteignung betroffene - NVG nach § 51 Abs. 1 GmbHG eingeladen werden müssen, sofern sie damals noch an der Klägerin zu 3 betei-
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ligt war. Unter dieser Voraussetzung wäre daher der ohne sie gefaßte Beschluß vom 22. April 1955, den Beklagten zu dem Liquidator zu bestellen, nichtig (BGHZ 36, 207, 211). Hierauf kann sich nicht nur die NVG, sondern auch die Klägerin zu 3 berufen.
c)	Nach § 242 Abs. 2 AktG 1965 = § 196 Abs. 2 AktG 1937 kann die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlus- . ses wegen eines Einberufungsmangels, wie er hier in Frage steht, nach Ablauf von drei Jahren seit der Eintragung in das Handelsregister nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Frist hat die Klägerin zu 3 mit ihrer am 6. Februar 1958 erhobenen Feststellungsklage gewahrt. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats die starre aktienrechtliche Dreijahresfrist nicht ohne weiteres in das GmbH-Recht zu übernehmen; es genügt, daß der Kläger mit aller ihm zu demutbaren Sorgfalt vorgeht und die Klage deshalb in angemessener Frist erhebt (BGHZ 11, 231, 239 ff; Urt. d. Sen. v. 14. 12. 61 - II ZR 97/59, NJW 1962, 538 zu III, insoweit in BGHZ 36, 207 nicht abgedr.). Das ist indessen nicht so zu verstehen, daß für die GmbH auch eine kürzere Frist als drei Jahre in Betracht käme. Die Begrenzung der Zeit, innerhalb deren die Nichtigkeit eines im Handelsregister eingetragenen Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht werden kann, soll der Rechtssicherheit dienen. Dieser Gesichtspunkt erfordert es nicht, den Zeitraum bei einer GmbH etwa noch kürzer als bei der Aktiengesellschaft anzusetzen (Baumbach/Hueck, GmbHG, 13. Aufl. Anh. § 47 Anm. 2 C).
d)	Ob die NVG am 22. April 1955 noch Gesellschafterin der Klägerin zu 3 war, ist streitig. Da es hierzu tatsächlicher Feststellungen bedarf, ist die Sache insoweit zur
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Klärung zwischen der Klägerin zu 3 und dem Beklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III. Zur Widerklage:
1.	Der Antrag des Beklagten festzustellen, daß die IAK mit dem niederländischen Staat als Aktionär Gesellschafterin der Klägerin zu 3 sei oder bis zur Freigabe der Geschäftsanteile sei, ist im Verhältnis zur Klägerin zu 1 nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts unzulässig. Für eine gewöhnliche Feststellungsklage fehlt es aus denselben Gründen, wie sie für den Feststellungsantrag der Klägerin zu 1 gelten, an einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 (früher § 280) ZPO läßt sich der Antrag gegenüber der Klägerin zu 1 ebenfalls nicht halten, weil eine solche Klage voraussetzt, daß die beantragte Feststellung für die Entscheidung über den Hauptanspruch vorgreiflieh ist (Urt. d. Sen. v. 8. 7. 53 - II ZR 178/52, LM ZPO § 280 Nr. 2). Eine Sachentscheidung über den Feststellungsantrag der Klägerin zu 1, die davon abhängig sein könnte, ob das mit der Widerklage geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, kommt aber nicht in Betracht (vgl. oben zu II 1).
Die Revision bleibt daher insoweit erfolglos.
2.	Gegenüber der Klägerin zu 2 ist die Widerklage nicht, wie das Berufungsgericht entschieden hat, unbegrün det, sondern ebenfalls unzulässig, da sie sich gegen eine nicht bestehende Partei richtet; insoweit ist das Beru-
 
fungsurteil zu ändern. Im übrigen ist die Revision auch in diesem Punkt zurückzuweisen.
3.	Dagegen hat die Revision wiederum Erfolg, soweit sich die Widerklage gegen die Klägerin zu 3 richtet. Dieser gegenüber ist der Feststellungsantrag - jedenfalls als selbständige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO -zulässig, weil er zur Klärung und Abwicklung der beiderseitigen Rechtsbeziehungen beiträgt. Die Sachdienlichkeit des Antrags (§ 529 Abs. 4a. F., jetzt § 530 Abs. 1 ZPO) war offensichtlich gegeben, da er den Streitstoff nicht wesentlich verändert und seine endgültige Bereinigung fördert (vgl. Urt. d. Sen. v. 30. 10. 57 - II ZR 195/56,
LM ZPO § 264 Nr. 11; v. 30. 9. 65 - II ZR 223/63, WM 1965, 1191). Sachlich ist die Widerklage begründet, weil, wie zu II 2 ausgeführt wurde, Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 1 FinV Einwendungen gegen die Enteignung deutscher Mitgliedschaftsrechte an niederländischen Gesellschaften auch hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens im Bundesgebiet ausschließt. Dies bedeutet, daß die Klägerin zu 3 die vom niederländischen Staat beherrschte IAK als ihre Gesellschafterin anerkennen muß, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Geschäftsanteile an die Klägerin zu 1 zurückgegeben worden sind oder noch zurückgegeben werden.
Insoweit ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und dem Hilfsantrag der Widerklage stattzugeben.
IV. Soweit der Rechtsstreit abgeschlossen ist, hat der Senat über die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz nach den §§ 92, 97» 100 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
 
Da die Klägerin zu 2 als "Spaltgesellschaft" nicht existiert und ihr deshalb keine Kosten auferlegt werden können, trägt die auf sie entfallenden Kosten die Klägerin zu 1, die als ihr Liquidator aufgetreten ist und dadurch das Verfahren insoweit veranlaßt hat (Urt. d. Sen. v.
 8. 4. 76 - II ZR 212/74, WM 1976, 686).
Stimpel	Dr.	Schulze	Fleck
 Dr. Kellermann	Dr.	Skibbe