Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Inhaber der Klägerin bereits am 5 p Dezember I960 von Bauer erfahren, daß dessen Ehefrau am Tage zuvor einen Unfall gehabt habe, bei dem ihr ein Moped H drauf gebrummt^ sei« Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Klägerin ihre Obliegenheit, den Veroicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, verletzt hat 0 es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht« Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungs-falls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (§7 V Satz 2 AKB) 0 3ci, schon das Ereignis anzeigen zu müssen, dao Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte« Die Beteiligten hätten angenommen, daß eine Schadenanzeige erst zu erstatten sei, wenn der Geschädigte Ersatzansprüche geltend mache« Pie Obliegenheitsverletzung beruhe allenfalls auf grober Fahrlässigkeit o Auch in diesem Falle sei die Beklagte zur Leistung verpflichtet geblieben, weil sie der Behauptung der Klägerin nicht widersprochen habe, daß die Verletzung der Anzcigepflicht weder Einfluß auf die Feststellung des Versiehe rungsfall3 noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt habe« daß zur vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht das allgemeine Bewußtsein genüge, den Versicherer bei der Aufklärung des Tatbestandes nach besten Kräften unterstützen zu müssen» Dieses Bewußtsein könne heute bei jedem versicherten Kraftfahrer vorausgesetzt werden« Infolgedessen sei nicht einmal der Gegenbeweis für das mangelride Bewußtsein der Verhaltens-norm zuzulassen« Die Annahme eines Rechtsirrtums über die Anzeigepflicht sei danach ausgeschlossene Die Revision beruft sich damit auf Grundsätze, welche die Rechtsprechung zur Verletzung der Aufklärungspflicht bei Fahrerflucht aufgestellt hat (vgl« BGH DM Nr* 7 zu § 6 VVG = VersR 1958, 589; VersR 1965, 1115; 1965? 949 und weitere Nachweise bei Stiefel/Wussow, AKB 6« Aufl« § 7 Anm« 21) « Diese Regeln können aber nicht, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, auf die Anzeigepflicht übertragen werden« Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß die Anzeigepflicht nur einen Unterfall der Aufklärungspflicht darstelle• Hiergegen spricht schon, daß die Anzeigepflicht nicht im Anschluß an die Aufklärungsund Schadenminderungspflicht des § 7 I Nr» 2 AKB geregelt ist, sondern ihr in Satz 1 vorausgeht o § 7 I Nr« 2 Satz 1 und 2 AKB behandeln unterschiedliche Vorgänge, mit denen sich auch das Gesetz an drei verschiedenen Stellen, in den §§ 53? Feststellungen ist auch der Versicherer angewiesen, um dem Versicherungsnehmer den ihm geschuldeten Versicherungsschutz: gewähren zu können» Bleibt der an einem Unfall beteiligte Kraftfahrer an der Unfallotolle, wie es § 142 StGB im öffentlichen Interesse gebietet, so genügt er damit auch seiner versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht, Umgekehrt verletzt ein versicherter Kraftfahrer, der sich einer Unfallflucht schuldig macht, damit in der Regel zugleich seine Aufklärunge-pflichto § 7 I Rr» 2 Satz 2 AKB verlangt deshalb vom Versicherungsnehmer nichts wesentlich anderes, als er ohnehin zu tun hat o Da dies -jedem Kraftfahrer durch die seit geraumer Zeit geltende Vorschrift des § 142 StGB hinlänglich bekannt ist, hat man das allgemeine Bewußtsein, zur Aufklärung des Tatbestandes an der Unf allst eile beitragen zu müssen, auch für die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht als ausreichend angeseheno Das strafrechtliche Verbot, die Unfallstelle zu verlassen, hat die damit weitgehend übereinstimmende AufklU-ruxigsObliegenheit jedem Kraftfahrer so bewußt werden lassen, daß für einen Beweis des fehlenden Bewußtseins der versicherungsrechtlichen Verhaltensnorm kein Raum mehr ist (BGH VersR 1966, 177, 179). Das Berufungsgericht hält einen vorsatsausschließenden Rechtsirrtum der Klägerin über die Voraussetzungen der Anzeige- ’ Pflicht für erwiesen, weil sie die Anzeige sofort erstattet habe, als der verletzte Mopedfahrer Ersatz verlangt habe«, Zu der verspäteten Schadenanzeige sei die Klägerin auch durch keinen anderen Grund als durch ihre Unkenntnis der versicherungsrechtlichen Bestimmungen veranlaßt wordene Denn auch bei Nichtinanspruchnahme des Versicherers habe die Klägerin keinen Anspruch auf Prämienrückvergütung gehabt« Schließlich fehle 5o Entgegen der Auffassung der Revision konnte dahingestellt bleiben, ob der Rechtsirrtum der Klägerin auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit beruhte» Denn die Klägerin hatte in beiden Rechtszügen wiederholt, u0a» in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung, vorgetragen, daß die verspätete Erstattung der Schadenanzeige sich für die Beklagte nicht nachteilig ausgewirkt habe, die Beklagte döher nach den §§ 153 Abo» 1 Satz 2, 6 Abs» 3 Satz 2 VVG und § 7 V Satz 2 AKB zur Leistung verpflichtet geblieben seio Die Klägerin hatte damit der ihr obliegenden Behauptungslast für die negative Tatsache genügt, daß die Obliegenheitsverletzung der Beklagten keine Mehrkosten verursacht habe» Es wäre nunmehr Sache der Beklagten gewesen, sich zu diesem Tatsachenvortrag zu erklären (§ 158 Abs» 2 ZPO) o Las ist aber nicht geschehen, vric das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat» Hiernach ist die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin nicht entgegengetreten, sondern hat nur vorgetragen, daß die Unterlassung rechtzeitiger Anzeige auf Vorsatz beruhe und die Frage der groben Fahrlässigkeit unter diesen Umständen nicht untersucht zu werden brauche» 7 V Satz 2 AKB zur Leistung verpflichtet blieb, weil die Ob-liegenheitsverletzung nach dem unbestritten gebliebenen Tatsachenvortrag der Klägerin keine nachteiligen Folgen für den Versicherer gehabt hatte (vglo BGH IM Nr« 9 zu § 6 WG « VeroR *1960, 1035; BGH2 41, 327, 337 = VersR 1964, 709, 712). treter anzusehen ist, kann dahinstehen, weil es darauf nicht ankommto Denn die angefochtene Entscheidung stützt sich allein auf die irrige Annahme der Klägerin und ihrer Angestellten, daß eine Schadenanzeige erst bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu erstatten sei. Damit können auch die Vorstellungen der Revision von der Repräsen-tanteneigenschaft Pppp auf sich beruhen, ganz abgesehen davon, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, das keine Anhaltspunkte für ein Repräsentantenverhältnis gesehen hat, keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii_ZRJ2i6£ URTEIL
Verkündet am
30* März 1967 Kaufmann,
Just oAngestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der N ■HHBHHHP Allgemeine VerSicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Kdgar SchfliK, Pr* jur0 KariBe^HH®, JDTo jur« Ewald Kurt Sch:
Carlheinz KlBTGe®*str0 ■ JB,
Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
den Rechtsanwalt Br0
latz als Konkursverwalter Uber das Vermögen der
Firma Auto
Inhaber
Ernst
Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
o
Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Bischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, lieseeke, Pr» Bukow und Bleck
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6» März 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Gemeinschuldnerin und frühere Klägerin - im folgenden weiter als Klägerin bezeichnet - betrieb eine Kraftfahrzeughandlung und -reparaturwerkstatt» Auf Grund einer mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk war ein firmeneigener Personenkraftwagen gegen Haftpflicht versichert» Dieses Fahrzeug stellte die Klägerin den Eheleuten Bfli zur Verfügung, die ihren Wagen der Klägerin zur Reparatur gegeben hatten» Am 2» Dezember I960 streifte Brau BflHP mit dem von ihr gesteuerten Wagen der Klägerin ein entgegenkommendes Moped, dessen Fahrer stürzte und dabei einen mehrfachen, komplizierten Beinbruch erlitte
Die darüber erstattete Schadenanzeige, die ein Angestellter der Klägerin am 19° Mai 1961 unterschrieben hatte, ging der Beklagten am 25« Mai 1961 zu. Am 13o Juli 1961 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie die erhobenen Ersatzansprüche zu dem Teil als unbegründet zurückgewiesen habe und die
Interessen der Klägerin weiterhin wahrnehmen werde* Am 110 Oktober 1961 versagte die Beklagte der Klägerin den Versicherungsschutz, weil sie den Versicherungsfall erst nach fünf Monaten angezeigt habe*
Me Klägerin begehrt, die Deekungspflicht der Beklagten festzustellen, weil sie die Schadenanzeige nicht vorsätzlich zu spät erstattet habe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die im zweiten Rechtszuge erhobene Widerklage der Beklagten auf Erstattung ihrer Schadensaufwendungen in Höhe von 10*175?13 DM abgewiesen*
Nach Einlegung der Revision ist über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet worden* Beide Parteien haben den unterbrochenen Rechtsstreit auf genommene Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage und die Feststellung der zur Konkurstabelle angemeldeten und vom Konkursverwalter bestrittenen Widerklageforderung* Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels *
Io Nach § 153 Abs» 1 Satz 1 WO hat der Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten* Eine entsprechende Obliegenheit sieht auch der Versicherungsvertrag der Parteien vor* Nach § 7 I Nr„ 2 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) , die dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegen, ist jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen* Versicherungs— fall ist bei der Haftpflichtversicherung nach § 7 I Nr* 1 AKB
das Ereignis, das Haftpflichtanoprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte«
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Inhaber der Klägerin bereits am 5 p Dezember I960 von Bauer erfahren, daß dessen Ehefrau am Tage zuvor einen Unfall gehabt habe, bei dem ihr ein Moped H drauf gebrummt^ sei« Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Klägerin ihre Obliegenheit, den Veroicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, verletzt hat 0
IIo Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer nach § 7 V Satz 1 AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei«? es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht« Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungs-falls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (§7 V Satz 2 AKB) 0
Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für eine fortböstehende Leistungopflicht der Beklagten für gegeben«
Es hat dazu ausgeführt: Der Klägerin sei zu glauben, daß ihrem Inhaber und ihren Angestellten, dem Kraftfahrzeugraeister und dem kaufmännischen Angestellten nicht bekannt gewesen
3ci, schon das Ereignis anzeigen zu müssen, dao Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte« Die Beteiligten hätten angenommen, daß eine Schadenanzeige erst zu erstatten sei, wenn der Geschädigte Ersatzansprüche geltend mache«
Die Klägerin habe sich danach über die Voraussetzungen der Anzeigepflicht geirrt« Ihr Rechtsirrtum schließe ein vorsätzliches Handeln aus, weil dazu das Bewußtsein der Verhal-tensnorm gehöre« Dieses Bewußtsein habe aber dem Inhaber der Klägerin gefehlt« Das treffe auch für die Angestellten der
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Klägerin zu, die überdies nicht ihre Repräsentanten gewesen seien«
Pie Obliegenheitsverletzung beruhe allenfalls auf grober Fahrlässigkeit o Auch in diesem Falle sei die Beklagte zur Leistung verpflichtet geblieben, weil sie der Behauptung der Klägerin nicht widersprochen habe, daß die Verletzung der Anzcigepflicht weder Einfluß auf die Feststellung des Versiehe rungsfall3 noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt habe«
Pie tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und ihre rechtliche 'Würdigung sind nicht zu beanstanden« Pie dagegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg
haben«
Io Pie Revision halt es für verfehlt, der Klägerin zu glauben, daß ihr Inhaber und ihre Angestellten nach den erhaltenen Informationen die Folgen dos Unfalls nicht gekannt oder nicht damit gerechnet hätten, daß der Mopedfahrer Ersatzansprüche stellen werde« Pieses Vorbringen der Klägerin ist zwar Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen, ist aber nicht zur tragenden Entscheidungsgrundlage des Berufungsurteils geworden«
Penn die Klägerin hatte die verspätete Schadenanzeige außerdem damit entschuldigt, daß ihr Inhaber und ihre Angestellten nicht gewußt hätten, daß schon das Schadenereignio anzuzeigen sei, sondern angenommen hätten, mit der Schadenanzeige warten zu können, bis der Geschädigte Ersatzansprüche geltend mache«
Pas hat das Berufungsgericht als wesentlich angesehen und darauf allein die angefochtene Entscheidung gestützt« Pumit erledigen sich ohne sachliche Prüfung alle Rügen der Revision, die andere Fragen zu dem Gegenstand haben«
2« Weiter wendet sich die Revision gegen einen vorsatzausschließenden Irrtum der Klägerin über die rechtlichen Voraussetzungen der Anzeigepflichto Pie Revision ist der Ansicht,
daß zur vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht das allgemeine Bewußtsein genüge, den Versicherer bei der Aufklärung des Tatbestandes nach besten Kräften unterstützen zu müssen» Dieses Bewußtsein könne heute bei jedem versicherten Kraftfahrer vorausgesetzt werden« Infolgedessen sei nicht einmal der Gegenbeweis für das mangelride Bewußtsein der Verhaltens-norm zuzulassen« Die Annahme eines Rechtsirrtums über die Anzeigepflicht sei danach ausgeschlossene
Die Revision beruft sich damit auf Grundsätze, welche die Rechtsprechung zur Verletzung der Aufklärungspflicht bei Fahrerflucht aufgestellt hat (vgl« BGH DM Nr* 7 zu § 6 VVG = VersR 1958, 589; VersR 1965, 1115; 1965? 949 und weitere Nachweise bei Stiefel/Wussow, AKB 6« Aufl« § 7 Anm« 21) « Diese Regeln können aber nicht, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, auf die Anzeigepflicht übertragen werden« Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß die Anzeigepflicht nur einen Unterfall der Aufklärungspflicht darstelle• Hiergegen spricht schon, daß die Anzeigepflicht nicht im Anschluß an die Aufklärungsund Schadenminderungspflicht des § 7 I Nr» 2 AKB geregelt ist, sondern ihr in Satz 1 vorausgeht o § 7 I Nr« 2 Satz 1 und 2 AKB behandeln unterschiedliche Vorgänge, mit denen sich auch das Gesetz an drei verschiedenen Stellen, in den §§ 53? 34 und 62 VVG, befaßt0
Der heute jedem versicherten Kraftfahrer bekannte Grundsatz, zur Aufklärung eines Unfalls beitragen zu müssen, ist nicht zufällig für die Fälle der Unfallflucht entwickelt worden und hat dort sein eigentliches Anwendungsgebiet« Für diesen Bereich gilt der § 142 StGB« Die Strafbestimmung verpflichtet jeden Kraftfahrer, nach einem Unfall an Ort und Stelle zu bleiben, damit im unmittelbaren Anschluß an den Unfall die Feststellungen getroffen werden können, die zur späteren Klärung der bürgerlich-rechtlichen Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlich sind (BGH VersR 1965, 128/29 m0WoIfo)o Auf diese
Feststellungen ist auch der Versicherer angewiesen, um dem Versicherungsnehmer den ihm geschuldeten Versicherungsschutz: gewähren zu können» Bleibt der an einem Unfall beteiligte Kraftfahrer an der Unfallotolle, wie es § 142 StGB im öffentlichen Interesse gebietet, so genügt er damit auch seiner versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht, Umgekehrt verletzt ein versicherter Kraftfahrer, der sich einer Unfallflucht schuldig macht, damit in der Regel zugleich seine Aufklärunge-pflichto § 7 I Rr» 2 Satz 2 AKB verlangt deshalb vom Versicherungsnehmer nichts wesentlich anderes, als er ohnehin zu tun hat o Da dies -jedem Kraftfahrer durch die seit geraumer Zeit geltende Vorschrift des § 142 StGB hinlänglich bekannt ist, hat man das allgemeine Bewußtsein, zur Aufklärung des Tatbestandes an der Unf allst eile beitragen zu müssen, auch für die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht als ausreichend angeseheno Das strafrechtliche Verbot, die Unfallstelle zu verlassen, hat die damit weitgehend übereinstimmende AufklU-ruxigsObliegenheit jedem Kraftfahrer so bewußt werden lassen, daß für einen Beweis des fehlenden Bewußtseins der versicherungsrechtlichen Verhaltensnorm kein Raum mehr ist (BGH VersR 1966, 177, 179).
Anders verhält es sich mit der Obliegenheit des Versicherungsnehmers, das Schadenereignis anzuzeigen, das Anoprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte 0 Die Beach tung dieser Obliegenheit setzt die Kenntnis des § 155 Abs» 1 Satz 1 WG oder des § 7 1 Nr» 2 AKB voraus» Es gibt hier keine dem § 142 StGB vergleichbare Bestimmung, die dem Versicherungsnehmer allgemein ein der Anzeigepflicht genügendes Verhalten auferlegto Bin Versicherungsnehmer wird gleichwohl in der Regel die Voraussetzungen der Anzeigepflicht kennen, da es sich um eine nicht unbedeutende Obliegenheit handelte Die Unkenntnis dieser Verhaltensnorm ist jedenfalls für einen Kraftfahrzeughändler ungewöhnlich und kaum entschuldbar; sie ist aber nicht ausgeschlossen und das allein ist entscheidend0
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Dabei ist hier zugunsten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, daß er das Bestehen einer Anzeigepflicht, aber nicht deren Bristbeginn kennt, v/eil er annimmt, daß die Schadenanzeige erst bei einer Inanspruchnahme durch den Geschädigten zu erstatten seio Das istf insbesondere bei einen älteren Versicherungsnehmer, bis zu einem gewissen Grade ver-ständlicho Denn die vorgestellte Regelung galt in der Haftpflichtversicherung allgemein bis zur Änderung des § 153 WG durch Arto III Nr* 6 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7o November 1939 (RGBl I 2223)o Nach der ursprünglichen Passung des § 153 Abßp 1 Satz 1 VVG begann die Prist zur Anzeige des Versichc-rungsfalls mit dem Zeitpunkt, in welchem der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machte»
Auch den Versicherungsfall hat man früher nicht wie heute in dem Schadenereignis, sondern erst in der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers gesehen«. Daran hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts bis zuletzt, auch noch nach der vorerwähnten Änderung des § 153 WG festgehalten {vgl« RGZ 162, 238, 241; Prölss, WG 15o Auflo § 153 Anm«, 2)„ In der Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden aus der wirtschaftlichen Prüfungs-, Treuhand- und Beratungstätigkeit setzt die Anzeigepflicht auch heute noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer voraus (§ 4 AVB)«,
Das Berufungsgericht hält einen vorsatsausschließenden Rechtsirrtum der Klägerin über die Voraussetzungen der Anzeige- ’ Pflicht für erwiesen, weil sie die Anzeige sofort erstattet habe, als der verletzte Mopedfahrer Ersatz verlangt habe«, Zu der verspäteten Schadenanzeige sei die Klägerin auch durch keinen anderen Grund als durch ihre Unkenntnis der versicherungsrechtlichen Bestimmungen veranlaßt wordene Denn auch bei Nichtinanspruchnahme des Versicherers habe die Klägerin keinen Anspruch auf Prämienrückvergütung gehabt« Schließlich fehle
jeder Anhalt dafür , daß die Klägerin aus einem früheren Ver-sieherungsfall die einschlägigen Bestimmungen gekannt hahc oder darüber von einem Vertreter der Beklagten oder anderen Personen belehrt worden sei«.
Die Würdigung des Berufungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenkeno Das Berufungsgericht hat zutreffend berücksichtigt, daß an einen Negativbev/elo, den die Klägerin für ihren auf Unkenntnis beruhenden Irrtum zu führen hatte, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden können„
5o Entgegen der Auffassung der Revision konnte dahingestellt bleiben, ob der Rechtsirrtum der Klägerin auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit beruhte» Denn die Klägerin hatte in beiden Rechtszügen wiederholt, u0a» in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung, vorgetragen, daß die verspätete Erstattung der Schadenanzeige sich für die Beklagte nicht nachteilig ausgewirkt habe, die Beklagte döher nach den §§ 153 Abo» 1 Satz 2, 6 Abs» 3 Satz 2 VVG und § 7 V Satz 2 AKB zur Leistung verpflichtet geblieben seio Die Klägerin hatte damit der ihr obliegenden Behauptungslast für die negative Tatsache genügt, daß die Obliegenheitsverletzung der Beklagten keine Mehrkosten verursacht habe» Es wäre nunmehr Sache der Beklagten gewesen, sich zu diesem Tatsachenvortrag zu erklären (§ 158 Abs» 2 ZPO) o Las ist aber nicht geschehen, vric das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat» Hiernach ist die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin nicht entgegengetreten, sondern hat nur vorgetragen, daß die Unterlassung rechtzeitiger Anzeige auf Vorsatz beruhe und die Frage der groben Fahrlässigkeit unter diesen Umständen nicht untersucht zu werden brauche»
Lie dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision müssen schon daran scheitern, daß die Beklagte die in den Tatsachen—
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instanzen unterlassene Erklärung zu dem Tatsachenvortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz nicht mehr naehholen kann<> Weiter verkennt die Revision, daß eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin nur wegen der daraus folgenden Leistungofreiheit der Beklagten von Bedeutung war» Hierauf kam es aber nicht mehr an, wenn der Versicherer nach den §§ 6 Abs«, 3 Satz 2 VVG,
7 V Satz 2 AKB zur Leistung verpflichtet blieb, weil die Ob-liegenheitsverletzung nach dem unbestritten gebliebenen Tatsachenvortrag der Klägerin keine nachteiligen Folgen für den Versicherer gehabt hatte (vglo BGH IM Nr« 9 zu § 6 WG « VeroR *1960, 1035; BGH2 41, 327, 337 = VersR 1964, 709, 712).
4o Die Revision versucht, die Leistungofreiheit der Beklagten schließlich noch damit zu rechtfertigen, daß für die verspätete Schadenanzeige der von der Klägerin beschäftigte Angestellte verantwortlich zu machen sei. Die Klägerin
müsse für das Verhalten einstehen, weil dieser ihr Reprä-
sentant, zu demindest ihr Wissensvertreter gewesen sei. Hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben. Ob als Wiosensver-
treter anzusehen ist, kann dahinstehen, weil es darauf nicht ankommto Denn die angefochtene Entscheidung stützt sich allein auf die irrige Annahme der Klägerin und ihrer Angestellten, daß eine Schadenanzeige erst bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu erstatten sei. Damit können auch die Vorstellungen der Revision von der Repräsen-tanteneigenschaft Pppp auf sich beruhen, ganz abgesehen davon, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, das keine Anhaltspunkte für ein Repräsentantenverhältnis gesehen hat, keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.
IIIo Hach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen„
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fal-
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len nach § 97 AhSo 1 ZPO der Beklagten zur Laste Br»Fischer Br»Kuhn Lieoecke Br»Bukovr Fleck