Die Beklagte hält sich für leistungsfrei„ Sie ist zunächst der Ansicht, daß der Kläger den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht innerhalb der ihm gesetzten Klagefrist gerichtlich geltend gemacht habe» Sachlich wendet die Beklagte ein, der Kläger habe eine Gefahrerhöhung verge-nommeno Denn er sei, wie auch bei anderen vor und nach Eintritt des Versicherungsfallcs unternommenen Wahrten, trotz seiner Kurzsichtigkeit ohne Brille gefahren, und habe dadurch den Unfall verursachte Schließlich habe der Kläger noch seine Aufklärungspflicht verletzt» Denn sein Schadenbericht ent« halte unrichtige und unvollständige Angaben» Kenntnis erhalten,, Erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Klagefrist für den Kläger zu laufen,, Daran ändert sißh, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nichts dadurch, daß die Schwester des Klägers ohne dessen Kenntnis schon vorher einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihres Bruders beauftragt und dieser sich damit später, nach Kenntnis des Ablehnungsschreiberis3 einverstanden.erklärt hatte,, Hierbei kann dahinstehenj ob überhaupt ein genehmigungsfähiges Geschäft Vorgelegen hat, was das Berufungsgericht für die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts als ein einseitiges Rechtsgeschäft verneint hat* Denn auch eine rechtswirksame Genehmigung hätte jedenfalls keinen rückwirkenden Einfluß auf den Beginn der Klagefrist* Die Uichtanwendbarkeit des § 184 Abs» 1 BGB fist für die Verjährung allgemein anerkannt (BGB-RGRK 11 o’ 4uflo § 184 Anm0 8 m*w*N*)* Für die Klagefrist des § *2 Abs» 3 WG kann nichts anderes gelten* III* Zu der streitigen Gefahrerhöhung des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführts Der kurzsichtige Kläger habe bei der Unfallfahrt keine Brille getragen* Bei früheren Bahrten habe er die Brille in der Hegel getragen* Hur hin und wieder sei es vorgekoramen, daß der Kläger die Brille nicht sofort zu Beginn, sondern erst während der Bahrt aufgesetzt habe* In diesem Verhalten sei jedoch nur eine Gefahrenstoige-rung für die von vornherein absehbare Dauer der jeweiligen Fahrt, hingegen keine Gefahrerhöhung zu sehen* Denn durch ein gelegentliches Fahren ohne Brille werde noch kein Zustand geschaffen, der seiner Hatur nach geeignet sei, von so langer Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 7* 311; 23, 142) zwischen einer Gefahrensteigerung und einer Gefahrerhöhung unterschiedene Auch die Annahme* daß gelegentliches Fahren ohne Brille eine vorübergehende Gefahrensteigerung darstelle * aber seiner Hatur nach noch nicht die Voraussetzungen einer Ge fahr erhöhung erfülle * hält allen Angriffen», der Revision stand o Eine Gefahr erhöhung im Sinne der §§ 23 * 25 VVG wäre snzünehraen* wenn der Kläger wegen mangelnder Sehschärfe zu dem Fahren immer eine Brille tragen müßte* dessen ungeachtet aber s t ä h d i g ohne Brille gefahren wäre«. nicht angegeben, daß er ohne Brille gefahren sei und darauf der Unfall zurückzuführen sei» Habe er dadurch auch seine Aufklärungspflicht verletzt, so könne ihm insoweit allenfalls grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wordene Für ein vorsätzliches Verschweigen der Unfallursache fehle jeder Anhaito Denn der Kläger sei sich erst nach Abgabe seines Schadenberichtes des Grades seiner Kurzsichtigkeit und deren Auswirkung auf den Unfall bewußt geworden Die Revision hält diese Würdigung für fehlerhaft, weil der Kläger schon vor dem Unfall von einem Augenarzt behandelt ♦ Die unterbliebene Angabe der Unfallursache hat, vd.e das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum näher dargelegt hat, weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt o Durch diese Cbliegenheitsvorletzung dos Klägers ist die Beklagte daher nicht leistungsfrei geworden (§§ 7 V 2 AKB* 6 III 2 WGro Vor einem etwaigen Verschulden des Klägers ist nämlich zunächst die Unrichtigkeit der Antwort zu prüfen, die entgegen der Auffassung der Revision noch nicht damit feststeht, daß der Kläger vor dem Unfall Alkohol, gleichviel welcher Menge, genossen hat« Denn in dem hier verwendeten Vordruck für den Schadenbericht wird nicht, wie sonst meist, nach Art, Menge und Zeit des vor dem Unfall genossenen Alkohols, sondern nach dem Alkohol e i n f 1 u ß gefragt, unter dem der Fahrer gestanden hat« Damit wird nicht die Angabe von Tatsachen, 3onden die Abgabe eines Urteils verlangt« Die Antwort ist deshalb nur dann falsch, wenn sie nicht der Überzeugung desjenigen entspricht, der den Schadenbericht erstattet (vgl« ähnliche Fälle in BGH VersR 1963, 251J 1964, 475, 477)» Ber Beweis dafür ist, da es sich um den Vorwurf einer objektiven Verletzung der Auf kl ärungspf licht durch unrichtige Angaben handel’ vom Versicherer zu führen« Inwieweit dieser sich dabei auf einen Anzeichenbeweis äußerer Umstände stützen kann, hängt Unter diesen Gesichtspunkten bildet ein Blutalkoholwert von 0,66 foo noch kein hinreichendes Indiz dafür, daß der Häger von der Unrichtigkeit seiner Angabe überzeugt gewesen sein muß, wenn er die Frage nach dem Alkoholeinfluß mit nein beantwortet hat» Insoweit sind hier schon die objektiven Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht erwiesen» Die Beklagte ist deshalb zur Leistung verpflichtet geblieben»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES n o ? II ZR 133/63 URTEIL Verkündet am 6o Mai 1965 Schcrm, - .; ’ ' ■> Justizangcotollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtastreit der hi vertroten durch den Vorstands Dr^ Hermann S1 Peter K—I Heribert und Dr0 Herbert MflBHBHBplatzA Beklagten und Revisionsklägerinn - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr» gegen den Arbeiter Fritz Ri Hro^K 'Krs o Kl Kläger und Hevisionsbeklagton3 - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr<, h6c< u Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf i» die mündliche Verhandlung vom 6» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» bischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn9 Liesecke, Dre Bukow und ^1 eck für Repht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -'5* Zivilsenat in Freiburg - vom 18o April 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieson0 Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verursachte am Sonntag* dem 2» August 1959«» um 0o30 Uhr9 einen VerkehrsUnfall mit dem Motorrad seines Bruders9 das er mit dessen Einwilligung benützte» Auf der von Stein am Rhein nach öhningen führenden Landstraße fuhr er einen in Fahrtrichtung gehenden Fußgänger von hinten an» Dieser und der Kläger erlitten erhebliche Verletzungen« Der Kläger erhielt wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafeo Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der das be-4m nutzte Motorrad haftpflichtversichert war, ihm Versieherungs schütz zu gewähren» Er begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustollen und ihn von den Ersatzansprüchen frei-zustellen, die die Krankenkasse des verletzten Fußgängers . in Hohe von 5*345? 04 DM erhoben hat«. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei„ Sie ist zunächst der Ansicht, daß der Kläger den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht innerhalb der ihm gesetzten Klagefrist gerichtlich geltend gemacht habe» Sachlich wendet die Beklagte ein, der Kläger habe eine Gefahrerhöhung verge-nommeno Denn er sei, wie auch bei anderen vor und nach Eintritt des Versicherungsfallcs unternommenen Wahrten, trotz seiner Kurzsichtigkeit ohne Brille gefahren, und habe dadurch den Unfall verursachte Schließlich habe der Kläger noch seine Aufklärungspflicht verletzt» Denn sein Schadenbericht ent« halte unrichtige und unvollständige Angaben» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes* gericht hat ihr stattgegeben» Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Kläger bittet üm Zurückweisung des Rechtsmittels» * ' ^ntQoheldungsgründe s Io Der Kläger ist als berechtigter Fahrer durch die Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert, die sein Bruder mit der Beklagten für das benutzte Motorrad abgeschlossen hat» Seinen Anspruch auf Versicherungsschutz1 kann der Kläger selbständig geltend machen (§ 7 0 Abs» 2 AVB f» Kraftfabrvcrs. - AKB - in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung)» IIo Infolge eines zweiten schweren Unfalls am 20o*£eptember i960 hat der Kläger, ’wie das Berufungsgericht festgestollt hat, von dem falsch adressierten Einschreiben, mit dem die, Beklagte den Versicherungsschutz am 5« Oktober I960 gemäß §12 Abso 3 VVG abgelehnt hat, erst im Juni öl Kenntnis «r - 4 Kenntnis erhalten,, Erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Klagefrist für den Kläger zu laufen,, Daran ändert sißh, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nichts dadurch, daß die Schwester des Klägers ohne dessen Kenntnis schon vorher einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihres Bruders beauftragt und dieser sich damit später, nach Kenntnis des Ablehnungsschreiberis3 einverstanden.erklärt hatte,, Hierbei kann dahinstehenj ob überhaupt ein genehmigungsfähiges Geschäft Vorgelegen hat, was das Berufungsgericht für die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts als ein einseitiges Rechtsgeschäft verneint hat* Denn auch eine rechtswirksame Genehmigung hätte jedenfalls keinen rückwirkenden Einfluß auf den Beginn der Klagefrist* Die Uichtanwendbarkeit des § 184 Abs» 1 BGB fist für die Verjährung allgemein anerkannt (BGB-RGRK 11 o’ 4uflo § 184 Anm0 8 m*w*N*)* Für die Klagefrist des § *2 Abs» 3 WG kann nichts anderes gelten* Zu Hecht hat das Berufungsgericht daher die Klagefrist durch die am T» Juni 1961 zugestellte Klage als gewahrt angesehene III* Zu der streitigen Gefahrerhöhung des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführts Der kurzsichtige Kläger habe bei der Unfallfahrt keine Brille getragen* Bei früheren Bahrten habe er die Brille in der Hegel getragen* Hur hin und wieder sei es vorgekoramen, daß der Kläger die Brille nicht sofort zu Beginn, sondern erst während der Bahrt aufgesetzt habe* In diesem Verhalten sei jedoch nur eine Gefahrenstoige-rung für die von vornherein absehbare Dauer der jeweiligen Fahrt, hingegen keine Gefahrerhöhung zu sehen* Denn durch ein gelegentliches Fahren ohne Brille werde noch kein Zustand geschaffen, der seiner Hatur nach geeignet sei, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Ver-Sicherungsfalles generell fördern könne«, Das.> Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 7* 311; 23, 142) zwischen einer Gefahrensteigerung und einer Gefahrerhöhung unterschiedene Auch die Annahme* daß gelegentliches Fahren ohne Brille eine vorübergehende Gefahrensteigerung darstelle * aber seiner Hatur nach noch nicht die Voraussetzungen einer Ge fahr erhöhung erfülle * hält allen Angriffen», der Revision stand o Eine Gefahr erhöhung im Sinne der §§ 23 * 25 VVG wäre snzünehraen* wenn der Kläger wegen mangelnder Sehschärfe zu dem Fahren immer eine Brille tragen müßte* dessen ungeachtet aber s t ä h d i g ohne Brille gefahren wäre«. Die erste Voraussetzung ist hier gegeben« Bie zweite Voraussetzung hat die dafür bew.eispflichtige Beklagte behauptet* aber nicht •bewiesen«. Denn hierfür kommt es allein auf das Verhalten des Klägers v o r Eintritt des Versicherungsfalles an«, Ob dieser später ohne Brille gefahren ist und dadurch einen weiteren Unfall verursacht bat* ist für die hier streitige Gefahr erhöhung ohne Bedeutung«, IVo Weiter hat die Beklagte sich für ihre Leistungsfreiheit darauf berufen* daß der Kläger seine Aufklärungspflicht in zweifacher Hinsicht verletzt habe«. Auch mit diesem Einv/and ist die Beklagte nicht durchgedrungen«. Io Zu dem Vorwurf unvollständiger Angaben des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt: In seinem Schadenberiehj; vom 19» Dezember 1959 habe der Kläger die Frage* wie sich der Unfall ereignet habe* nicht beantwortete Er habo daher oC/l _ 6 - nicht angegeben, daß er ohne Brille gefahren sei und darauf der Unfall zurückzuführen sei» Habe er dadurch auch seine Aufklärungspflicht verletzt, so könne ihm insoweit allenfalls grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wordene Für ein vorsätzliches Verschweigen der Unfallursache fehle jeder Anhaito Denn der Kläger sei sich erst nach Abgabe seines Schadenberichtes des Grades seiner Kurzsichtigkeit und deren Auswirkung auf den Unfall bewußt geworden Die Revision hält diese Würdigung für fehlerhaft, weil der Kläger schon vor dem Unfall von einem Augenarzt behandelt ♦ worden sei» Dieser habe die schlechte Sehschärfe des Klägers festgestellt und ihm eine Fernbrille verschrieben,, - Das Berufungsgericht hat diese unstreitigen Tatsachen nicht übersehen, ihnen aber für das Verschulden des Klägers keine Bedeutung beigemessen, weil es ohne Verfahrensverstoß zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger erst nach seiner Schadenanzeige über das Ausmaß seiner Kurzsichtigkeit und über die Hotwendigkeit aufgeklärt worden sei, beim Motorradfahren ausnahmslos eine Brille tragen zu müsseno Solange sich der Kläger darüber aber nicht klar gewesen ist, kann er, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, die Unfallursache nicht vorsätzlich verschwiegen haben* Die unterbliebene Angabe der Unfallursache hat, vd.e das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum näher dargelegt hat, weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt o Durch diese Cbliegenheitsvorletzung dos Klägers ist die Beklagte daher nicht leistungsfrei geworden (§§ 7 V 2 AKB* 6 III 2 WGro 20 Die Beklagte sei schließlich, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, auch nicht dadurch leistungsfrei geworden;, daß der Kläger die im Schadenbericht gestellte Frage, • ob er unter Alkoholeinfluß gestanden habe, mit nein beantwortet habe« Es stehe zwar ein Blutalkoholgehalt des Klägers von 0,66 $0 zur Zeit des Unfalls fest« Gegen eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht spreche aber, daß der Kläger die nächste Frage, ob eine Blutprobe entnommen worden sei, wahrheitsgemäß bejaht habe«, Deshalb habe er damit rechnen müssen, daß die Beklagte sich nach dem Ergebnis der Blutprobe erkundigen und dabei den wahren Sachverhaifc erfahren werde« Ob die letzte Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, j kann ebenso wie der hiergegen gerichtete Angriff der Hevision I dahinstehen« j Vor einem etwaigen Verschulden des Klägers ist nämlich zunächst die Unrichtigkeit der Antwort zu prüfen, die entgegen der Auffassung der Revision noch nicht damit feststeht, daß der Kläger vor dem Unfall Alkohol, gleichviel welcher Menge, genossen hat« Denn in dem hier verwendeten Vordruck für den Schadenbericht wird nicht, wie sonst meist, nach Art, Menge und Zeit des vor dem Unfall genossenen Alkohols, sondern nach dem Alkohol e i n f 1 u ß gefragt, unter dem der Fahrer gestanden hat« Damit wird nicht die Angabe von Tatsachen, 3onden die Abgabe eines Urteils verlangt« Die Antwort ist deshalb nur dann falsch, wenn sie nicht der Überzeugung desjenigen entspricht, der den Schadenbericht erstattet (vgl« ähnliche Fälle in BGH VersR 1963, 251J 1964, 475, 477)» Ber Beweis dafür ist, da es sich um den Vorwurf einer objektiven Verletzung der Auf kl ärungspf licht durch unrichtige Angaben handel’ vom Versicherer zu führen« Inwieweit dieser sich dabei auf einen Anzeichenbeweis äußerer Umstände stützen kann, hängt davon ab, wann ein verständiger Versicherungsnehmer oder Mitversicherter annehmen muß, unter Alkoholeinfluß gestanden zu haben» Diese Beurteilung wird dadurch erschwert, > daß die gestellte Frage dahin verstanden werden kann, Alkoholeinfluß sei nur zu bejahen., wenn der genossene Alkohol das Verhalten des Fahrers beeinflußt3 dessen Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen oder beeinträchtigt hat* Unter diesen Gesichtspunkten bildet ein Blutalkoholwert von 0,66 foo noch kein hinreichendes Indiz dafür, daß der Häger von der Unrichtigkeit seiner Angabe überzeugt gewesen sein muß, wenn er die Frage nach dem Alkoholeinfluß mit nein beantwortet hat» Insoweit sind hier schon die objektiven Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht erwiesen» Die Beklagte ist deshalb zur Leistung verpflichtet geblieben» Vo Kach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs» t ZPO zurückzuweisen» Dr» Fischer Br» Kuhn Liesecke Br0 Bukow Fleck S %