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BGH · II ZR 135/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 135/62

Dio Beklagte hat den Kläger, dom sie bis zu dem 31» Dezember 1956 den Endbotrag der Gruppe I (1500 DM monatlich) gezahlt hat, in die Gruppe P und deren Endbetrag (1800 DM) umgootuft. Demgemäß verlangte er mit der Klage die Zahlung des ünterschiedeo von monatlich 450 DM und zwar für die Zeit von lo Januar 1957 bis zu dem 31« Mai 1959» zusammen 13 050 m. Die Beklagte verfolgte mit ihrer Berufung und ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers die gänzliche Abweisung der Klage. Dq3 Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 30 950 DM verurteilt und den Zinoanspruch dem Grunde nach für gorechtfortigt orklärt. Das Berufungsgericht setzt sich zunächst mit dom Standpunkt dor Beklagten auseinander, sie dürfe den Kläger nach ihrem freien Ermessen umstufen, und führt hierzu aus: Der Kläger habe sich den Setzungen des Verbandes in oinzolnon Punkten nunterv7orfenu. und Gruppenondbeträgon die Beklagte nicht berechtigen können, den Kläger nach ihrem freien Ermessen umzustufen« Dio Parteien hätten don oingetrotonon Pall bei ihren Vereinbarungen nicht bedacht« Weil die Satzung des E^HP Verbandes nur teilweise zu dem Inhalt des Vortrages gemacht worden sei, könne sie nicht automatisch oingroifen. Dem kann nicht gefolgt worden, auch wenn mit der Revision davon auszugehon wäre, daß es den Mitgliedern des Verbandes obliegt, über die Gruppcnzugehörigkoit eines Angestellten und die Zahl seiner Dionstjahre zu entscheiden, daß der Verband lediglich innerhalb diosos Rahmens die Höhe des Ruhegeldes festzusetzen hätte und daß das Schreiben der Beklagten vom 27* November 1953 durch Schweigen des Klägers Bestandteil des Parteivertrages geworden ist. November 1952 dem Verband "als leitender Angestellter dor Gruppe I mit den in der Eisen- und Stahl-Industrie üblichen Veroorgungsansprüchon” gemeldet werden sollte, nicht, daß dio Beklagte den Kläger bei einer Änderung der Gruppen-cintcilung nach ihrem freien Ermessen in eine andere Gruppe umotufon durfte. Zur Begründung diooor Auffassung hebt das Berufungagoricht zutroffond darauf ab, daß die dem Verband gemeldeten Angooteilten keinen Anspruch auf Pension oder anderweitige Unterstützung habon, während dio Beklagte dem Kläger vorbildlich eine Ponsion zugestanden hat und der Anspruch hiorauf aus Gründen der Wert Sicherung an die Veränderlichkeit der Pensionssätzo dos E^|^^ Verbandes an-golehnt wurde. Im Fallo des Klägers bliob auch für eine sich im Rahmen von Grup-ponzugehörigkoit und Bionstaltor haltende Pensionsfest-sotzung durch don Verband koin Raum, da er einen ganz bestimmten Betrags nämlich 1500 LM, zugesagt erhalten hatte und dios der damals höchstmögliche Pensionssatz war. 18 sagt, dor Kläger habe nicht bewiesen, daß vereinbart worden sei, ihm solle die höchste im E^J|^ Verband gezahlte Pension gozahlt werden. Es kann auch nicht gesagt word on, der Kläger hahe im Termin vom 15» Januar 1962 seihst bestätigt, daß die Beklagto zu soinor Umstufung borochtigt gewesen sei. Er hat dort erklärt, daß das im Vertrag vom 8» November 1952 Voroinbartc gölten sollte, und es ist nichts dafür hervor-getroten, daß er damit seinen Vortrag fallen gelassen hätte, er habe nach den getroffenen Vereinbarungen oder nach ihrem Sinn die im Verband jowoils gezahlte Höchstponsion erhalten sollen. Das Berufungsgericht meint, hätten die Vertragsschließenden den oingotretenon Fall badacht, so wäre vereinbart worden, daß dio Pension dos Klägers nach der Gruppe R berechnet worden soll. Es fohlt jeder Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung dor Aussage gerade den von der Revision auf gegriffenen Umstand übersehen habe. genommen worden, den Kläger hinsichtlich der Pension wie ein oigonos Vorstandsmitglied der Beklagten zu behandeln» Bio Revision meint, das zu ‘berücksichtigen sei unmöglich, woil nicht die Boklagto, sondern dio Röhren- 19), die Beklagte habe os als möglich bezeichnet, daß bei den Vertragsvorhandlungen davon gesprochen worden sei, der Klägor solle eine Rente erhalten, die dor Pension der Vorstandsmitglieder der Röhren- Es kann nicht angonommon word on, daß Br. K( boi soinor Aussage und das Borufungsgoricht an der von dor Revision beanstandeten Stolle etwas andoros gemeint hätten, Bie Tatsache, daß sich die Vertreter der Röhronwerke genau ausgerechnet haben, wie viel auf die Rente ontfallc, wenn von dem Kaufpreis, den sie anlegen wollten, Barzahlungon über insgesamt 360 000 BM abgingen, ist mit dor Annahme vereinbar, dem Kläger sei dieselbe Pension zugostanden worden, die die Vorstandsmitglieder dor Röhronwerke erhielten. 4« Bie Revision hat auch nicht Recht, wenn sie dem Be_ rufungs ge rieht vorwirft, os habe boi seiner ergänzenden Vcrtragsauslegung die Umstände nicht berücksichtigt, die zu dem Vortrag geführt haben» Bas Berufungsgericht setzt Im übrigen stützt das Berufungsgericht den Vorwurf der Nachlässigkeit nicht bloß auf Verschulden der Prozeßbovoll-mächtigton, sondern auch darauf, daß die Beklagte eine eigene Rcchtsabt eilung hat« Das Berufungsgericht hat sich hauptsächlich deshalb für die Gruppo R entschieden, v/eil praktisch alle Vorstandsmitglieder in die Gruppo R eingestuft worden seien und die gemachten Ausnahmen auf den Kläger nicht zuträfen. V. Das Berufungsgericht hat noch ausgoführt, daß es, selbst wenn die Beklagte den Kläger in eine andere Gruppe habe umstufen dürfen, nicht darauf ankomme, ob die vorge-nommono Umstufung grob unbillig sei, sondorn darauf, ob sie der Billigkeit entspreche, und das sei zu vorneinen.

GruppeVerbandBerufungsgerichtSatzungKlägerdosRevision

Volltext der Entscheidung

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II ZR 135/62
Verkündet am
14o Rozcmbcr 1964
Schorm, Ju3tizangcstclltor,
 ala Urkundaboamtor
 dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der	Aktiengesellschaft	in
 vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Rr. mont. Br. in* e.h. Hermann Th.	Hermann	Sflfe	Assessor	Ernst	V14
M _ und
 Rr,
ing,
 rer. pol Ernst V/ ^
Hans Karl V
Peter
 Beklagten und Rcvioionsklägorin - Prozoßbovollmächtigtor:	Rechtsanwalt	Br.h.c.
gegen
 den Fabrikbesitzer August Hoinrich
 Klägers und - Rev^sionsbeplagten j-j JuvV* io	v}
- Proseßbovollmüchtigtor:	Rochtsanv/alt	Rr.
hat dor II. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 14» Bezembor 1964 unter Mitwirkung des Sonatspräsidonton Rr. Fischer und dor Bundosrichtor Rr. Kuhn, Rr« Nörr, Liesocke und Rr« Schulze
 für Rocht orkannt:
Rio Revision gegen das am 20. Juni 1962 verkündete Urteil dos 9» Zivilsenats des Oberlandosgeriohts Rüoooldorf wird auf Kosten dor Beklagten zurück-gewieson.
Vion Rechts wegen
 Tatbootand:
Durch Vortrag vom 8« November 1952 übertrug der Kläger seine Geschäftsanteile an der	Bisen-	und
 Stahlwerke GmbH (DES), den ihm gehörenden Werksgrund-booitz und bestimmte Maschinen an dio Sfl^l Röhrcn-werko (RRV/), die Rechtsvorgängerin der Beklagten* Ais Entgelt hierfür versprachen die ERT7 einen Betrag von 360 000 DM und die Erteilung einer Pcnoionszusage dergestalt, daß der Kläger
“dem EBflB Verband als leitender Angestellter der Gruppe I gemeldet wird mit den in der Eisen- und Stahl-Industrie üblichen Versorgungcanoprüchen für ihn selbst und für seine Hinterbliebenen«««« 11 „
Röhremverke schrieben dem Kläger unter dem 27o November 1953t
"Wir verpflichten uns, Ihnon ab 1«, März 1954 eine Pension auf dor Grundlage der Satzungen des BBHP Verbandes«,«« zu zahlen« Sie gelten als
 ab 1« Januar 1930 in Gruppe I angemeldot« Im Palle Ihres Ablebona wird die Versorgung Ihrer Hinterbliebenen entsprechend don Satzungen dos EgBB Verbandes geregelt«««« u«
Dor EBB Verband stellt die Richtlinien auf, nach denen seine Mitglieder den zu dem Verband angemeldeten Angestellten und nach deren Todo ihren Hinterbliebenen Ruhegold, Hinterbliobenenbezüge und sonstige Unterstützungen zahlen. Die Pestectzung der im Einzelfall zu zahlenden Beträge obliegt dem Verband« Die Vcrbandsmitgliedor sind verpflichtet, die vom Verband festgesetzten Beträge zu zahlen, der ongcmcldete Angestellte hat aber keinen Rechtse
- 3 ~
anopruch auf Unterstützung (so § 14 dor Satzungen vom 20.2.51 und dor vom 14.10.53J dio entsprechende Bestimmung - § 16 - in den Satzungen vom 5«. 9» 56 und vom 14.11 «>57 lautot: "Dio Mitglieder sind dem Verband gegenüber verpflichtet, entsprechend der Festsetzung der Leistungen durch den Verband zu Vorfahren. Angostollto.... erwerben weder gegen den Verband noch gegen dessen Mitglieder ein eigenes Rocht auf Leistungen").
In den Satzungen von 1951 und 1953 waren die "Angestellten" in 7 Gruppen oingoteilt. In die Gruppe I gehörten "Generaldirektoren und Vorstandsmitglieder großer V/erkc" und in die Gruppe II "Vorstandsmitglieder, auch stellvertretende". Die späteren Satzungen ermächtigten don Verband ovor st and, die Gruppeno int oilung und die Endbeträge der Gruppen durch Beschluß festzusotzen. Lurch Boechluß vom 5» September 1956 bildete der Vorbandsvorstand für die Festsetzung der Ruhegelder 17 Gruppen und setzte dafür Endboträge foot. Labei erhielten dio Gruppen
0,	P, Q, R dio Sammelbezeichnung: "Geschäftsführer, Vor-
standsmitglieder und Angestellte in entsprechender Stellung". Dio Endboträge betrugen für die Gruppe 0	1600 DM,
für dio Gruppe P 1800 DM, für die Gruppe Q 2000 DM und für dio Gruppe R 2250 DM monatlich.
Nach dem Beschluß des Verbandsvorstandes vom 5. September 1956 sollten laufende Leistungen mit Wirkung vom 1. Januar 1957 auf die abgeändorton S at zungs be Stimmungen, die neuen Gruppen und die neuen Gruppenend bet rage umgestell worden. Zugloich empfahl dieser Beschluß, bei der Umstellung als Anhalt für die Gruppenzugohörigkeit die Dienst-bezügo heranzuziohen, die sich für die betreffende Dienststellung am 1. Januar 1957 ergäben.
Dio Beklagte hat den Kläger, dom sie bis zu dem 31» Dezember 1956 den Endbotrag der Gruppe I (1500 DM monatlich) gezahlt hat, in die Gruppe P und deren Endbetrag (1800 DM) umgootuft.
Der Kläger meint, ihm gebühre Euhegold nach dom Endbetrog der Gruppe B.
Demgemäß verlangte er mit der Klage die Zahlung des ünterschiedeo von monatlich 450 DM und zwar für die Zeit von lo Januar 1957 bis zu dem 31« Mai 1959» zusammen 13 050 m.
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 5800 DM otatt und wies sie im übrigen ab» Es nahm an, daß dem Kläger der Endbetrag der Gruppe Q zustehe«
Beide Parteien legton hiergegen Berufung ein«
Ab I* Januar 1961 wurden die Gruppenondbeträge erneut erhöht und zwar für dio Gruppe 0 auf 1900 DM, für die Gruppe P auf 2150 DM, für die Gruppe Q auf 2400 DM und für die Gruppe R auf 2700 DM« Seitdem zahlt die Beklagte dem Kläger monatlich 2150 DM«
Der Kläger meint dagegen, ihm ständen seit dem 1» Januar
1961	monatlich 2700 DM zu« Mit seinem zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Antrag verlangt er für dio Zeit vom lo Januar 1957 his zu dem 31 o Dezember I960 monatlich 450 D?.I und für dio Zeit vom 1* Januar 1961 bis zu dem 31« Mai
1962	monatlich 650 DM, zusammen 30 950 DM«
Außerdom vorlangt er von der Summe der jeweiligen Difforonz Zahlung von 10 # Zinsen unter dom Gesichtspunkt dos Schadensersatzes wogen Verzuges.
Die Beklagte verfolgte mit ihrer Berufung und ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers die gänzliche Abweisung der Klage.
Dq3 Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 30 950 DM verurteilt und den Zinoanspruch dem Grunde nach für gorechtfortigt orklärt.
Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Abweisung dor Klage woitcr. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entgehe i dung saründo;
X. Das Berufungsgericht setzt sich zunächst mit dom Standpunkt dor Beklagten auseinander, sie dürfe den Kläger nach ihrem freien Ermessen umstufen, und führt hierzu aus: Der Kläger habe sich den Setzungen des	Verbandes
 in oinzolnon Punkten nunterv7orfenu. Das sei deshalb geschehen, weil die Parteien mit der Rentenveroinbarung u„a. auch eine \7ertSicherung beabsichtigt hätten. Darum seien die Pensionssätze dos E^H^^ Verbandes maßgebend. Wenn sieh diese Sätze auch stärker als andere Vergleichsmaßstäbo geändert hätten, so seien doch die Parteien bis zur Grenze der Unzu demutbarkeit an die -getroffenen Vereinbarungen gebunden. Die Satzungen des	Verbandes coicn nur in-
soweit Bestandteil des Vertrages der Parteien geworden, als sie auf die Rechtsbeziehungen der Parteien paßten. Das sei insbesondere bei den Bestimmungen nicht der Pall, die
 
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sich mit dor Festsetzung dor Leistungen im Einzclfall befaßten«. Darum habe auch die geänderte Satzung des E^HHP Verbandes und die Neufestsetzung von Gruppeno int eilung^r. und Gruppenondbeträgon die Beklagte nicht berechtigen können, den Kläger nach ihrem freien Ermessen umzustufen« Dio Parteien hätten don oingetrotonon Pall bei ihren Vereinbarungen nicht bedacht« Weil die Satzung des E^HP Verbandes nur teilweise zu dem Inhalt des Vortrages gemacht worden sei, könne sie nicht automatisch oingroifen. Der geschlossene Vertrag enthalte vielmehr eine Lücke, die im Y/ego der ergänzenden Vortragsauslogung geschlossen worden müsse.
Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht«
1« Sie meint, die Satzung dos	Verbandes	sei
 auch insowoit Bestandteil dos Vertrages der Parteien geworden, als sie ein Verbandsmitgliod berechtige, eine Umstufung nach eigenem froiom Ermessen vorzunohmen.
Dem kann nicht gefolgt worden, auch wenn mit der Revision davon auszugehon wäre, daß es den Mitgliedern des Verbandes obliegt, über die Gruppcnzugehörigkoit eines Angestellten und die Zahl seiner Dionstjahre zu entscheiden, daß der Verband lediglich innerhalb diosos Rahmens die Höhe des Ruhegeldes festzusetzen hätte und daß das Schreiben der Beklagten vom 27* November 1953 durch Schweigen des Klägers Bestandteil des Parteivertrages geworden ist. Denn aus alledem folgt? auch in Verbindung damit, daß der Kläger nach dem Vortrag vom 8. November 1952 dem Verband "als leitender Angestellter dor Gruppe I mit den in der Eisen- und Stahl-Industrie üblichen Veroorgungsansprüchon” gemeldet werden sollte, nicht, daß
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dio Beklagte den Kläger bei einer Änderung der Gruppen-cintcilung nach ihrem freien Ermessen in eine andere Gruppe umotufon durfte. Zur Begründung diooor Auffassung hebt das Berufungagoricht zutroffond darauf ab, daß die dem Verband gemeldeten Angooteilten keinen Anspruch auf Pension oder anderweitige Unterstützung habon, während dio Beklagte dem Kläger vorbildlich eine Ponsion zugestanden hat und der Anspruch hiorauf aus Gründen der Wert Sicherung an die Veränderlichkeit der Pensionssätzo dos E^|^^ Verbandes an-golehnt wurde.
2.	Aus diesem Grunde ist auch der Vorwurf der Revision unberechtigt, das Berufungsgericht habe für seine Auffassung keine rechtliche Begründung gegeben.
Hinzu kommt, daß die Satzungsbestimmungen dos E^||^K Verbandes noch in manchor anderen Hinsicht nicht auf den dom Kläger vertraglich zugestandonen Anspruch passon. So ist vorgesehen, daß oin Angestellter nicht mehr angemeldet werden darf, wenn er das 55» Lebensjahr vollendet hat. Lies traf auf den Kläger zu, da er am 14. März 1894 geboren ist und dor Inhaber einos Unternehmens bei der Anmeldung von Gruppenzugehörigkoit und 'anrochnungsfähigor Bienst zeit einem entsprechenden Angestellton gloichsteht. Im Fallo des Klägers bliob auch für eine sich im Rahmen von Grup-ponzugehörigkoit und Bionstaltor haltende Pensionsfest-sotzung durch don Verband koin Raum, da er einen ganz bestimmten Betrags nämlich 1500 LM, zugesagt erhalten hatte und dios der damals höchstmögliche Pensionssatz war.
3.	Zu Unrecht beruft sich die Rovision auch darauf, daß das Berufungsurteil auf S. 18 sagt, dor Kläger habe nicht bewiesen, daß vereinbart worden sei, ihm solle die höchste im E^J|^ Verband gezahlte Pension gozahlt werden. Bonn damit ist orsichtlioh eine ausdrückliche Vereinbarung gemeint.
 
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4.	Es kann auch nicht gesagt word on, der Kläger hahe im Termin vom 15» Januar 1962 seihst bestätigt, daß die Beklagto zu soinor Umstufung borochtigt gewesen sei. Er hat dort erklärt, daß das im Vertrag vom 8» November 1952 Voroinbartc gölten sollte, und es ist nichts dafür hervor-getroten, daß er damit seinen Vortrag fallen gelassen hätte, er habe nach den getroffenen Vereinbarungen oder nach ihrem Sinn die im	Verband	jowoils	gezahlte	Höchstponsion
 erhalten sollen.
Da eine Vortragslücke vorliogt, durfte sie im V/ege der Vertragsergänzung geschlossen werden.
II. Das Berufungsgericht meint, hätten die Vertragsschließenden den oingotretenon Fall badacht, so wäre vereinbart worden, daß dio Pension dos Klägers nach der Gruppe R berechnet worden soll.
1. Soweit sich das Berufungsgericht hierbei auf die Aussage dos Dr.	stützt,	macht	die	Revision	gel-
tend, es habo übersehen, daß dieser Zeuge nur bei Vorverhandlungen und nicht beim Vortr agfJQchluß zugegen gewesen sei.
Das hat Dr.	jedoch	bekundet, und das Beru=-
fungogoricht sagt (BU S. 18/19), "aus den gesamten Umständen1' orgäbon sich koine Bodenken gegen die Aussage. Es fohlt jeder Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung dor Aussage	gerade	den	von der Revision
 auf gegriffenen Umstand übersehen habe.
2. Das Berufungsgericht verwertet, daß Dr. ausgosagt hat, bei don Vorverhandlungen sei in Aussicht
 
genommen worden, den Kläger hinsichtlich der Pension wie ein oigonos Vorstandsmitglied der Beklagten zu behandeln» Bio Revision meint, das zu ‘berücksichtigen sei unmöglich, woil nicht die Boklagto, sondern dio	Röhren-
werk o an dom Vortragsschluß beteiligt gewesen seien*
Bas Borufungsgoricht spricht jedoch in diesem Zusammenhang davon (BU S. 19), die Beklagte habe os als möglich bezeichnet, daß bei den Vertragsvorhandlungen davon gesprochen worden sei, der Klägor solle eine Rente erhalten, die dor Pension der Vorstandsmitglieder der	Röhren-
werko ontsprocho. Beide Partoion haben in ihren Schriftsätzen zudom wiodorholt von der Beklagten gesprochen, wenn nicht die Boklagto, sondorn die RflIHHfc Röhronwerke gemeint war on. Es kann nicht angonommon word on, daß Br. K( boi soinor Aussage und das Borufungsgoricht an der von dor Revision beanstandeten Stolle etwas andoros gemeint hätten,
3» Bas Berufungourteil enthält auch nicht den von der Rovision gosehenon Widerspruch»
Bie Tatsache, daß sich die Vertreter der Röhronwerke genau ausgerechnet haben, wie viel auf die Rente ontfallc, wenn von dem Kaufpreis, den sie anlegen wollten, Barzahlungon über insgesamt 360 000 BM abgingen, ist mit dor Annahme vereinbar, dem Kläger sei dieselbe Pension zugostanden worden, die die Vorstandsmitglieder dor	Röhronwerke	erhielten.
4« Bie Revision hat auch nicht Recht, wenn sie dem Be_ rufungs ge rieht vorwirft, os habe boi seiner ergänzenden Vcrtragsauslegung die Umstände nicht berücksichtigt, die zu dem Vortrag geführt haben» Bas Berufungsgericht setzt
 
sich mit diesen Umständen violmohr auseinander (BU S« 23)«
Bor Satz ’’unerheblich sind auch die Umstünde, die zu dem Vor-tragsschluß geführt haben”, ist eine Zusammenfassung der Y/er-tung dieser Umstände.
IIIo Eine Rochtovorlotzung liogt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht die Bewoinanträge Br«	und
 ahgolchnt hat«
Boido Bov/oisanträgo hat die Beklagto erst in der letzten nündlichon Verhandlung (2. Mai 1962) gestellt. Bas Berufungsgericht hat sio als vorspätot psurückgewiosen, weil sonst die Erledigung 'Idos Rechtsstreits” vorzögert v/erdon würde und die Beklagte die Bcwoisnittol aus grober Nachlässigkeit nicht früher gebracht habe«
l« Bie Annahme der Verzögerung ist ontgegon der Ansicht doi» Rovision nicht deshalb rechtlich verfehlt, weil das Berufungsgericht übor die Zinsen bloß durch Grundurtoil entschieden hat. Bonn gemeint ist mit der Verzögerung ”des Rochts stroits” die Entscheidung zur Hauptsache, und das ist richtig«
2« Ben Vorwurf der groben Nachlässigkeit sucht die Revision damit zu entkräften, daß Rechtsanwalt	An-
fang 1962 operiort worden sei«
war abor nicht der einzige zweitinstanzliche Prozeßbovollmächtigto dor Beklagten, diese wurde violmohr noch durch Rochtoanwalt Br«	vertreten«
Im übrigen stützt das Berufungsgericht den Vorwurf der Nachlässigkeit nicht bloß auf Verschulden der Prozeßbovoll-mächtigton, sondern auch darauf, daß die Beklagte eine eigene Rcchtsabt eilung hat«
IV.	Da dor Kläger nach der getroffenen Vereinbarung wie ein leitender Angootclltor zu behandoln war, kam nur entweder die Gruppe Q odor die Gruppe R in Betracht. Das Berufungsgericht hat sich hauptsächlich deshalb für die Gruppo R entschieden, v/eil praktisch alle Vorstandsmitglieder in die Gruppo R eingestuft worden seien und die gemachten Ausnahmen auf den Kläger nicht zuträfen.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
V.	Das Berufungsgericht hat noch ausgoführt, daß es, selbst wenn die Beklagte den Kläger in eine andere Gruppe habe umstufen dürfen, nicht darauf ankomme, ob die vorge-nommono Umstufung grob unbillig sei, sondorn darauf, ob sie der Billigkeit entspreche, und das sei zu vorneinen.
Soweit sich die Revision gegen diese s usführungen richtet, wendet sie sich gegen eine Hilfstiv/wä^uiig, auf die es nicht ankommt, da boroits dio Haupterv/ägung das Berufungs-urteil trägt.
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Nach alledem ist dio Revision unbegründet. Sie war daher zurückzuv/oison. Die KostenontScheidung beruht auf § 97 ZPO»
3)r0 Rischer
 Dr« Kuhn	Dr«,	NÖrr
 Liosecke
Dr» Schulze