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BGH · IX ZR 133/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 133/61

Auf dem Konto gingen im April und Mai 1954 die Kredite für den Bau in Höhe von 115-406 DM ein. Der Debetsaldo per 30o Juni 1955 betrug 13*680 DM» Durch Spesen, Zinsen und Provision erhöhte er sich auf den Klagbetrug* Der Kreöi wurde auf dem Konto in Anspruch genommen, weil die Zahlung der Abschlußraten der Kredite aus öffentlichen Mitteln sich verzögerte und Baurechnungen zu bezahlen waren* Die Beklagte hat später zu Händen ihres Generalbevollmächtigten die Abschlußzahlungen erhalten» Der Generalbevollmächtigte hat sie aber nicht zur Abdeckung des Debets auf dem Konto verwendet* Zwischen dem Generalbevollmächtigten und der Beklagten sind Meinungsverschiedenheiten u. Die Beklagte fragte an, ob die zu ihren Lasten lautenden Salden dinglich gesichert seien, welche Transaktionen ihnen zugrunde lägen und zu welchem Zinssatz sie diese Lastsalden verzinsen müsse« Die Klägerin erwiderte, die Konten weisen zur Finanzierung der Bauvorhaben der Beklagten im asozialen Wohnungsbauprogramm mit öffentlichen Mitteln eingerichtet worden* Die Behörden verlangten, daß die Öffentlichen Mittel in einer gesonderten Behandlung erfaßt würden* Sie rechne die Konten mit banküblichen Zinsen ab* Auf Wunsch der Beklagten übersandte sie am 3» Dezember 1955 Kontoauszüge* Am 18* Februar 1957 teilte der neue Generalbevollmächtigte der Beklagten der Klägerin mit, die Konten könnten nicht anerkannt werden, weil sie auf den Namen des Rechtsanwalts Dr, lauteten* Br sei zur Glattstellung verpflichtet* Ein Konto auf den Namen der Beklagten habe aus devisenrechtiichen Gründen gar nicht geführt werden können* Die Klägerin hat geltend gemacht, daß das Konto ein solches der Beklagten sei. Es habe zwar auf den Hamen des Hechtsanwalt Dr» X-WKKtDgelautet, aber es sei schon vor der Kreditgewährung auf die Beklagte umgeschrieben worden. Sie behauptet, es habe sich bei dem Bausonderkonto um ein echtes Anderkonto des Generalbevollmächtigten Dr. als Rechtsanwalt gehandelt« Das Konto sei auf sie auch nicht umgeachrieben worden. Das Berufungsgericht führt aus, bei Begründung des Kontos sei die Beklagte durch ihren damaligen Generalbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. wirksam gemäß Jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als es debitorisch geworden sei, nämlich frühestens Ende 1S54, sei das Konto auf den Hamen der Beklagten umgeschrieben gewesen. es damaligen Geschäftc-sei dahin gegangen, das Konto seit Mitte des Jahres 1954 allein für die Beklagte und nicht für ihren Generalbevollmächtigten zu führen,, I)ie Beklagte habe sich auch im späteren Briefwechsel als Inhaberin des Kontos betrachtet» Bas Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß auf Grund der Beweisaufnahme eine Mitte des Jahres 1954 getroffene Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt KflHI^als damaligem Generalbevollmächtigten der Beklagten und den Geschäftsführer der Klägerin festgestellt, das Bausonderkonto solle ein solches der Beklagten sein. Ob das Konto vorher ein Anderkonto des Rechtsanwalts den Geschäftsbedingungen der Banken für Anderkonten der Rechtsanwälte gewesen ist, bedarf keiner Erörterung. Mitte 1954 war dieses Konto nicht debitorisch, so daß der Gesichtspunkt einer Schuldübernahrae durch die Beklagte ausscheidet. Die Beklagte ist hiernach Gläubigerin der Forderung aus dem Guthaben und Schuldnerin der über das Konto gewährten Kredite geworden. Die Devisenbestimmungen standen, wie auch die Revision zugibt, der Begründung des Kontos für die Beklagte nicht entgegen.

RechtsanwaltKontoNameBerufungsgerichtBrKlägerinGeneralbevollmächtigtenRevision

Volltext der Entscheidung

it 134 065 '
IX ZR 133/61
Verkündet
 am 4- Februar 1963
Heil, Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der	Bjjpirersicherungs-Aktiengesellschaft
 in 2®BHRvertreten durch den Generalbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Otfried	in	Kl
-ProzeÖbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Kommanditgesellschaft	F^PKG.	in
 GflHHHHl Straße vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Josef	in	K^fe
-Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt Dr«,
Nebenintervenient der Klägerin:
Re
m
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kor Lies ecke, Br. Reinicke und Br. Bukov; für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. Kai 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-2-
/
it-/ •
I
Tatbestand:
Dis Beklagte ist ein »Schweizer Versicherungnunter-nehmen, das im Inland Geschäfte betreibt und Grundstücke besitzt» Ihr Generalbevollmächtigter für das Inland war vom 12« März 1947 bis Mitte Juni 1955 Rechtsanwalt I)r0K( Die Beklagte betrieb im Jahre 1954 u, a, den Wiederaufbau ihres im Kriege zerstörten Hauses K0, H^^^Hstr« Rechtsanwalt Br»	wickelte	den	Geldverkehr	bezüg-
lich des Bauvorhabens über ein Konto bei der Klägerin, einer Privatbank in	ab«	Die	Parteien	streiten,	ob
 Inhaber dieses Kontos die Beklagte oder Rechtsanwalt Dp« KfHHI ist« Die Klägerin nimmt die Beklagte für ein auf diesem Konto entstandenes Debet von 19»089? 07 DU in Anspruch« Rechtsanwalt Br. &ÜHV isi der Klägerin als Nebenintervenient beigetreten.
hat der Klägerin am
 Rechtsanwalt Dr« K|
7» April 1954 geschrieben:
"Ich bitte weitere "Anderkonten" auf meinen Namen zu errichten und zwar:
a)	Bausonderkonto Nr, 1 für den Wiederaufbau KRRR RBHBl Str»
b)	Bausonderkonto Nr, 2 •.,”
Auf dem Konto gingen im April und Mai 1954 die Kredite für den Bau in Höhe von 115-406 DM ein. Von dem Konto wurden Rechnungen für den Bau bezahlt. Die Kontokarten und die Tagesauszüge lauteten auf: "Br, Bausonderkonto,	Ende	1954	war das
 Konto etwa ausgeglichen« Infolge einer Überweisung von 10.000 DM "per Anderkonto" vom 50, Dezember 1954 bestand per 31» Dezember 1954 ein Haben-Baldo von 10,200 DM, Im Februar 1955 wurde das Konto debitorisch. Der Debetsaldo
 per 30o Juni 1955 betrug 13*680 DM» Durch Spesen, Zinsen und Provision erhöhte er sich auf den Klagbetrug* Der Kreöi wurde auf dem Konto in Anspruch genommen, weil die Zahlung der Abschlußraten der Kredite aus öffentlichen Mitteln sich verzögerte und Baurechnungen zu bezahlen waren* Die Beklagte hat später zu Händen ihres Generalbevollmächtigten die Abschlußzahlungen erhalten» Der Generalbevollmächtigte hat sie aber nicht zur Abdeckung des Debets auf dem Konto verwendet* Zwischen dem Generalbevollmächtigten und der Beklagten sind Meinungsverschiedenheiten u. a» über sein Honorar entstanden* Am 1* Juli 1955 teilte die Beklag te der Klägerin mit, daß Rechtsanwalt Dr*	nicht	ne
 als ihr Hausverwalter tätig sei» - Im Schreiben der Beklag*1 heißt es: "Seine Verfügungsgewalt über die bei Ihnen gefüdJ ten Konten ist erloschen *„* Wir bitten Sie gleichzeitig? uns zur Information den heutigen Stand der bei Ihnen geführten Konten zu melden o**" Die Klägerin teilte mit, wel ches Dabet die bei ihr geführten Konten ('’Bausonderkonten" aufwiesen. Die Beklagte fragte an, ob die zu ihren Lasten lautenden Salden dinglich gesichert seien, welche Transaktionen ihnen zugrunde lägen und zu welchem Zinssatz sie diese Lastsalden verzinsen müsse« Die Klägerin erwiderte, die Konten weisen zur Finanzierung der Bauvorhaben der Beklagten im asozialen Wohnungsbauprogramm mit öffentlichen Mitteln eingerichtet worden* Die Behörden verlangten, daß die Öffentlichen Mittel in einer gesonderten Behandlung erfaßt würden* Sie rechne die Konten mit banküblichen Zinsen ab* Auf Wunsch der Beklagten übersandte sie am 3» Dezember 1955 Kontoauszüge* Am 18* Februar 1957 teilte der neue Generalbevollmächtigte der Beklagten der Klägerin mit, die Konten könnten nicht anerkannt werden, weil sie auf den Namen des Rechtsanwalts Dr,	lauteten*	Br
 sei zur Glattstellung verpflichtet* Ein Konto auf den Namen der Beklagten habe aus devisenrechtiichen Gründen gar nicht geführt werden können*
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß das Konto ein solches der Beklagten sei. Es habe zwar auf den Hamen des Hechtsanwalt Dr» X-WKKtDgelautet, aber es sei schon vor der Kreditgewährung auf die Beklagte umgeschrieben worden. Dies habe einem Verlangen der Devioenbehörden entsprochen.
Die Beklagte hat um Klagabv/eisung gebeten. Sie behauptet, es habe sich bei dem Bausonderkonto um ein echtes Anderkonto des Generalbevollmächtigten Dr. als Rechtsanwalt gehandelt« Das Konto sei auf sie auch nicht umgeachrieben worden. Der Kontokorrentkredit sei Rechtsanwalt Dr. KHMBP persönlich gewährt worden.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt-,
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu-rückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgrühde:
I. Das Berufungsgericht führt aus, bei Begründung des Kontos sei die Beklagte durch ihren damaligen Generalbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr.	wirksam	gemäß
§ 164 BG3 vertreten gewesen. Dieser habe Mitte des Jahres 1954 die zunächst auf seinen Namen eingerichteten Anderkonten im Hinblick auf die damaligen Devisenbestimmungen auf die Beklagte umschreiben lassen. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als es debitorisch geworden sei, nämlich frühestens Ende 1S54, sei das Konto auf den Hamen der Beklagten umgeschrieben gewesen. Es käme nicht darauf an, welcher Name auf dem Kontoblatt und auf den Kontoauszügen gestanden habe, sondern darauf, wer tatsächlich Inhaber des Kontos gewesen sei. Der übereinstimmende V/ille
 Führers der Klägeri
 des Rechtsanwalts K
es damaligen Geschäftc-sei dahin gegangen, das
 Konto seit Mitte des Jahres 1954 allein für die Beklagte und nicht für ihren Generalbevollmächtigten zu führen,, I)ie Beklagte habe sich auch im späteren Briefwechsel als Inhaberin des Kontos betrachtet»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend gewürdigt und rechtlich nicht geprüft. Eine Umschreibung des Kontos habe nicht stattgefunden. Die Kontokarten hätten weiter auf den Namen des Rechtsanwalts	gelautet.	Sine Schuldüb er nähme durch
 die Beklagte sei nicht genügend festgestellt• hie Rüge ist nicht begründet.
Bas Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß auf Grund der Beweisaufnahme eine Mitte des Jahres 1954 getroffene Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt KflHI^als damaligem Generalbevollmächtigten der Beklagten und den Geschäftsführer der Klägerin	festgestellt,	das
 Bausonderkonto	solle	ein solches der
 Beklagten sein. Ob das Konto vorher ein Anderkonto des Rechtsanwalts	den	Geschäftsbedingungen	der
 Banken für Anderkonten der Rechtsanwälte gewesen ist, bedarf keiner Erörterung. Rechtsanwalt	konnte	jeden-
falls im eigenen Namen sowie im Namen der Beklagten rnit der Klägerin vereinbaren, dieses Konto solle nunmehr als solches der Beklagten geführt werden. Mitte 1954 war dieses Konto nicht debitorisch, so daß der Gesichtspunkt einer Schuldübernahrae durch die Beklagte ausscheidet. In übrigen konnte auch eine solche namens der Beklagten von Generalbevollmächtigten vereinbart werden. Eine Umschreibung der Kontokarten ist allerdings nicht vorgenommon worden. Auch die Kontoauszüge lauteten weiter auf den Namen des Rechtsanwalts	^Die	Bezeichnung des Kon*c'
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Inhaber« brauchte aber in den Unterlagen der Bank nicht geändert zu werden, um die Vereinbarung, die Beklagte solle Berechtigte und Verpflichtete aus dem Konto sein, wirksam zu machen» Nach den vom Berufungsgericht festgeutellten und hierfür ausreichenden Erklärungen der Beteiligten sollte die Be2<lagte Kontoinhaberin sein« Auf die Kontobezeichnung kam es nicht entscheidend an (BGHZ 21, 148, 150). Auch ein schriftlicher Auftrag zur Änderung der Person des Kontoinhabers war nicht erforderlich. Die Revision, die bemängelt, daß nicht der gesamte Schriftwechsel bezüglich des Kontos vorgelegt worden sei, vermag nicht anzugeben, v/as zu ihren Gunsten aus diesem folgen sollte.
II. Die Beklagte ist hiernach Gläubigerin der Forderung aus dem Guthaben und Schuldnerin der über das Konto gewährten Kredite geworden. Die Devisenbestimmungen standen, wie auch die Revision zugibt, der Begründung des Kontos für die Beklagte nicht entgegen. Auch die Kreditgewährung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, in jedem Falle inzwischen wirksam geworden, selbst wenn ihr zunächst die etwa nötige Devisengenehmigung gefehlt haben sollte.
Ob auch aus dem nach dem 1. Juli 1955 geführten Schriftwechsel der Parteien zu entnehmen war, die Beklagte habe sich als Kontoinhaberin betrachtet, kann auf sich beruhen.
Die Revision war hiernach als unbegr zuweiaen* Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen»
Dr* Fischer
 Dr» ftörr
 Andet zurüc erfolglose
 Liesecke
Dr» Reinicke
 Dr <= Bukov/