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BGH · II-ZR-133/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II-ZR-133/60

Bei der frage, oh das Bewußtsein eines Motorradfahrers mit einem Blutalkoholgehalt von 1,03 $o gestört gewesen ist, kann es als wesentliches Beweisanzeichen gewertet werden, wie der Fahrer gefahren und wie es su dem Unfall gekommen Br fuhr mit einer /Geschwindigkeit von etwa 60 km/st und hielt vor der Kreuzung nicht an, obwohl vor der Einmündung seiner Straße in die Bündesstraße 308 ein Haltegebotsschild angebracht war; auch verringerte er seine Geschwindigkeit nicht. trunken und sein'Bewußtsein sei aus diesem Grunde gestört gewesen; auf diese Bewußtseinsstorung sei der Unfall zurückzuführen. Diese scheinlichkeit sei aber nicht so groß, daß sie an Sicherh Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutref| Eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 3 Hr. 5 der Versicj rungsbedingungen kann, wie der erkennende Senat (BGHZ 18,1 311) im Anschluß an die Rechtsprechung -des Reichsgerichts! In diesem Sinne genügt zur Annahme der Bef' seinsstörung, die nicht etwa der Bewußtlosigkeit gleichzi setzen ist, eine Störung der Sinnestätigkeit mit wesentljjf Beeinträchtigung der Aufnahme- und Gegenwirkungsfähigkei“ wie sie bei einem gewissen Grad von Trunkenheit erfahrun^ gemäß eintritt. Dieser Pall ist, wie der Bundesgerichtshof (BGHStr 13, 278) entschieden hat, bei einem Kradfahrer stets gegeben, wenn sein Blutalkoholgehalt 1,3 $o. gehalt betrug -jedoch nur 1,03 1°o>- Aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration konnte daher, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, für sich allein nicht gefolgert werden, sei zur: Zeit des Unfalls un- 2. Das Berufungsgericht .hat.-zweiter ausgeführt, der Beklagte habe keine Tatsachen dartun können, die für sich allein oder im Zusammenhang mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration zu dem Schluß zwängen, daß Bewußtsein gestört gewesen sei, als er den tödlichen Unfall erlitten habe. Ein Gegenbeweis, der Kraftfahrer sei.im einzelnen Pall auf Grund besonderer Umstände gleichwohl in der Lage gewesen, sich im Verkehr richtig zu verhalten, ist nicht zulässig. Ist der Grenzwert nicht erreicht, so kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an, ob der Kraftfahrer noch sieb fahren kann. Bei 1 $o ist sie bereits so stark beeinträchtigt, daß die meisten Menschen ein Kraftfahrzeug nicht mehr verkehrssicher steuern können*(BGHZ 18, 311, 314) . Der festgestellte Blutalkoholgehalt sprach also bereits mit einer gewissen Wahrscheii lichkeit dafür, daß sich zur Zeit des Unfalls nicht mehr sicher mit seinem Motorrad im Verkehr bewegen konnte. ,Bei der Frage, ob ein verunglückter Fahrer, der Alkohol getrunken hat, fahruntüchtig gewesen ist, ist es ein wesentliches Beweisanzeichen (BGHStr 13, 83, 89), wl._ er gefahren und wie es zu dem Unfall gekommen ist. rufungsgericht hat hierbei zugunsten'der Klägerin gewür-l digt, daß ihr Mann vor dem Unfall einen fahrenden und | später einen am Straßenrand haltenden Fersonenkraft- | wagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st über-I holt habe, ohne daß. Die Tatsache,.daß ein Kraftfahrer vor dem Unfall | eine längere Strecke fehlerfrei zurückgelegt hat, schlifft jedoch, die Annahme einer allcoholhedingten Bewußtseinsstörung nicht aus. Das Berufungsgericht meint, Fahrweise lasse nur eine auch sonst oft zu beobachtende Rücksichtslosigkeit oder Gedankenlosigkeit erkennen, beweise aber auch im Zusammenhang mit dem festgestellten Blutalkoholgehalt keine Bewußtseinsstörung. Hierbei berücksichtigt das Berufungsgericht jedoch nicht, daß gerade Rücksichtslosigkeit und Gedankenlosigkeit die typischen Folgen des Alkoholgenusses sind, der folgende Gefahren herbeiführt: Er hat weder das HaltegebotsZeichen noch die Vorfahrt des von rechts kommenden Kraftfahrers beachtet und ist am hellen Tage und auf trockener Straße mitten auf der Kreuzung mit diesem zusammengestoßen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es auch nicht unerheblich, daß E^HB^t den Fahrweg kannte. brachte Haltegebotszeichen kannte, ist vielmehr ein Ind£ dafür, daß er nicht fahrtüchtig war, als er das Zeichen ff nicht beachtete und mit seiner alten Geschwindigkeit 'weiterfuhr« Das Berufungsgericht überspannt hie Anforderungen,* die ah den Nachweis einer Bewußtseinsstörung kraft Alkoholgenusses zu stellen sind, wenn es diesen Bachweis trotz der angeführten Beweisanzeichen auf Grund|| der allgemeinen Erwägung^-., als nicht erbracht ansieht, a Haltegebotszeichen und Vorfahrtsrechte würden auch sonst| häufig nicht beachtet. men, daß sein Motorrad auf Grund ;des genossenen Alkohols nicht mehr sicher fahren konnte und sich damit ; Zustand einer Bewußtseinsstörung im Sinne des;§ 3 Br. 5 i der Versicherungsbedingungen befand. Bas Berufungsge -rieht hat aber nicht beachtet,' daß diese Ausführungen der Sachverständigen die Präge betreffen, wie sich eine Blul -alkoholkonzentration: von diesem Wert, für sich allein genommen, auswirke5 diese Barlegungen abstrahieren also von dem Unfallgeschehen. "Im Hinblick auf das Bnfallgeschehen kani^s kaum einem Zweifel unterliegen, daß bei in erster Xinieder Alkoholgenuß und-diexestgesteilte Blutalkoholkonzentration die Ursache dafür gewesen ist, daß ar; der Unfallstelle unter Außerachtlassung auch der einfachsten ira Kraftverkehr üblichen Torsichtsmaßnahmen gefahren ist. Ein derartiges Verhalten ist aber auch im Sinne einer Be-wußtseinsstörung aufzufassen, da die adäquate Einschaltung aller Sihnesfunktionen zurBegegnung einer besonderen Situation bei ihm zweifellos auf Grund der Alkoholbeeinflussung versagte.;" Biese' Handlungsweise spricht mit größter, , Wahrscheinlichkeit, soweit medizinische Überlegungen in Betracht kommen, dafür, : daß, der von : vor dem Unfall genossene Alkohol die Ursache seines Fehlverbaltens in der Gefahrensituation gewesen ist. Mit der Verkehrslage, wie sie zur Zeit des Unfalls bestand, wird ein nüchterner Kraftfahrer ohne Schwierigkeiten fertig. Nach alledem hat der Beklagte den Nachweis erbracht, daß sich zur Zeit des Unfalls in einem Zustand der Bewußtseinsstörung befunden hat und der Unfall, auf diese Bewußtseinsstörung zurückzuführen ist.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
sinnenUnfallBerufungsgerichtBewußtseinsstörungKreuzungBrBlutalkoholkonzentrationKraftfahrer

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
AVB f. Unfallvers. (AUB) § 3 Br. 5
Bei der frage, oh das Bewußtsein eines Motorradfahrers mit einem Blutalkoholgehalt von 1,03 $o gestört gewesen ist, kann es als wesentliches Beweisanzeichen gewertet werden, wie der Fahrer gefahren und wie es su dem Unfall gekommen
iSt.	;	■
BGH, Urt. v. 5. April,1962	~	II	ZR	133/60
Q>BG München LG Kempten
 Verkündet
am 5. April 1962
Scharm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m I am e n des V o Ikes
 des Si Of_ ebenda,
 In dem Hechtsstreit Unfall-Versicherungsvereins a. G.
vertreten durch den:Vorstand Josef Sch
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Frau Therese Gern. Bl
I
■Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 5. April 1962 unter Mitwirkung der ; Bundesrichter Br.. Fischer, Br. Rbrr, Br. Haager, .Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt: . .
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai I960 aufgehoben.
'Bas den Parteien am 14. und 15. Mai 1959 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Kempten wird auf die Berufung des Beklagten abgeändert. Bie Klage wird abgewiesenV
Sie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 gatbestand:
August	der	bei	dem	Beklagten gegen Unfall
 versichert war, fuhr am 26. Juli 1958 kurz nach 16 Uhr mit seinem Motorrad auf der Bundesstraße 32 in die Kreuzung dieser Straße mit der Bundesstraße 308. Br fuhr mit einer /Geschwindigkeit von etwa 60 km/st und hielt vor der Kreuzung nicht an, obwohl vor der Einmündung seiner Straße in die Bündesstraße 308 ein Haltegebotsschild angebracht war; auch verringerte er seine Geschwindigkeit nicht.	stieß	in	der	Kreuzung	mit	einem Motorrad-
fahrer zusammen, der auf der Bundesstraße 308 von rechts kam. Durch den Zusammenstoß wurde	getötet. Die
 Klägerin, die Witwe	nimmt	als Bezugsberechtig-
te aus dem Versicherungsvertrag den Beklagten auf Zahlung der Versicherungssumme in Anspruch. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.500 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er trägt vor,	sei	zur	Zeit des Unfalls be- .
trunken und sein'Bewußtsein sei aus diesem Grunde gestört gewesen; auf diese Bewußtseinsstorung sei der Unfall zurückzuführen. Der Beklagte beruft sich auf § 3 Ir. 5 der Versicherungsbedingungen, der wie folgt lautet:
"§ 3 Ausschlüsse.
. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
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5. Unfälle infolge Schlag-, Krampf-, Ohnmachtsund Schwindelanfällen, von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen, es sei denn, daß diese Anfälle oder Störungen durch einen Versiche-r rungsunfall hervorgerufen waren;
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufungzurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Blutalkoholkonzentration	habe 1,03 $o (Widmark)
oder 1,09 °/»Q (Alkohüldehydrase) betragen. Dies habe zur Folge, daß	Aufnahme-	und Reaktionsfähigkeit be-
einträchtigt, worden sei. Sine Bewußtseinsstörung im Sinne der Tersicherungsbedingungen sei jedoch nur dann gegeben, wenn diese Fähigkeiten wesentlich beeinträchtigt worden seien. Es spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür,' diese IToraussetzung bei Emminger Vorgelegen habe. Diese scheinlichkeit sei aber nicht so groß, daß sie an Sicherh
 Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutref| Eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 3 Hr. 5 der Versicj rungsbedingungen kann, wie der erkennende Senat (BGHZ 18,1 311) im Anschluß an die Rechtsprechung -des Reichsgerichts! (EGZ 164, 49) entschieden hat> auch durch Trunkenheit her| vorgerufen werden. Hur für solche Fälle, die jedermann be normaler körperlicher und geistiger Verfassung zustoßen können, will der Versicherer Deckung gewähren, nicht abeif für Befahren, die durch eine krankhafte Beeinträchtigung f der Abwehrfunktionen beim Versicherungsnehmer selbst herh| geführt werden. In diesem Sinne genügt zur Annahme der Bef' seinsstörung, die nicht etwa der Bewußtlosigkeit gleichzi setzen ist, eine Störung der Sinnestätigkeit mit wesentljjf Beeinträchtigung der Aufnahme- und Gegenwirkungsfähigkei“ wie sie bei einem gewissen Grad von Trunkenheit erfahrun^ gemäß eintritt. In einem solchen Zustand ist der Versieh^ te nicht mehr fähig, eine drohende Gefahr zu erkennen und sich so besonnen und richtig zu verhalten, wie er es zu | tun pflegt, wenn er Herr seiner ungetrübten Sinne ist, Dä Bevmßtsein eines Kradfahrere ist demgemäß gestört, wenn I der Alkoholeinfluß seine Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit
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so stark beeinträchtigt, daß er sich mit seinem Pahrzeug nicht mehr sicher im Verkehr bewegen kann. Dieser Pall ist, wie der Bundesgerichtshof (BGHStr 13, 278) entschieden hat, bei einem Kradfahrer stets gegeben, wenn sein Blutalkoholgehalt 1,3 $o. beträgt V
gehalt betrug -jedoch nur 1,03 1°o>- Aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration konnte daher, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, für sich allein nicht gefolgert werden,	sei	zur: Zeit des Unfalls un-
bedingt fahruntüchtig gewesen und habe sich demgemäß in einem Zustand der Bewußtseinsstörung befunden.
2. Das Berufungsgericht .hat.-zweiter ausgeführt, der Beklagte habe keine Tatsachen dartun können, die für sich allein oder im Zusammenhang mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration zu dem Schluß zwängen, daß Bewußtsein gestört gewesen sei, als er den tödlichen Unfall erlitten habe. Diese Ausführungen halten, wie die Revision mit Recht gerügt hat, einer rechtlichen lachprü-fung nicht stand.
Beträgt der Blutalkoholgehalt eines Kradfahrers 1,3 c/°o, so ist er schlechthin fahruntüchtig. Ein Gegenbeweis, der Kraftfahrer sei.im einzelnen Pall auf Grund besonderer Umstände gleichwohl in der Lage gewesen, sich im Verkehr richtig zu verhalten, ist nicht zulässig. Der Grenzwert ist deshalb aus Sicherheitsgründen hoch bemessen. Er trägt besonders der (geringen) Schwankungsbreite der Widmark'sehen Reaktion sowie etwaigen Ungenauigkeiten der erforderlichen Rückrechnung bei später durchgeführter Blutentnahme Rech- , nung;Und berücksichtigt die individuellen Unterschiede der Menschen bei der Alkoholverträglichkeit und bei der Aufnahme- und Abbaugesehwindigke.it des Alkohols. Der Wert von 1,3 stellt also eine Höchstgrenze dar, bei deren Erreichen oder Überschreiten auch der geschickteste, leistungsfähigste und alkoholverträgliohste, selbst an ständigen
 Alkoholgenuß gewöhnte Kraftfahrer eine so hohe Einbuße seiner gesamten Leistungsfähigkeit erleidet, daß er mit Sieherheit.fahruntüchtig ist (BGHStr 13, 278, 284). Ist der Grenzwert nicht erreicht, so kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an, ob der Kraftfahrer noch sieb fahren kann.	;
Hierbei ist einmal von Bedeutung, inwieweit die festgestellte Blutalkoholkonzentration sich dem Grenzwert nähert. E^BBH^ Blutalkoholgehalt betrug 1,03 5°o, überschritt also den Wert von 1 $o. Schon bei 0,5 ”6o ist die psycho-physische Leistungsfähigkeit eines Kradfahrer meßbar gestört. Bei 1 $o ist sie bereits so stark beeinträchtigt, daß die meisten Menschen ein Kraftfahrzeug nicht mehr verkehrssicher steuern können*(BGHZ 18, 311, 314) . Hinzu kommt, daß der Blutalkohol	sowohl
 nach der Widmark*sehen- als auch der Dehydrase-Methode. bestimmt worden ist, wodurch die Fehlerbreite herabgesetj wird (BGHStr 13, 83, 86). Der festgestellte Blutalkoholgehalt sprach also bereits mit einer gewissen Wahrscheii lichkeit dafür, daß	sich zur Zeit des Unfalls
 nicht mehr sicher mit seinem Motorrad im Verkehr bewegen konnte.
,Bei der Frage, ob ein verunglückter Fahrer, der Alkohol getrunken hat, fahruntüchtig gewesen ist, ist es ein wesentliches Beweisanzeichen (BGHStr 13, 83, 89), wl._ er gefahren und wie es zu dem Unfall gekommen ist. Bas lie.^ rufungsgericht hat hierbei zugunsten'der Klägerin gewür-l digt, daß ihr Mann vor dem Unfall einen fahrenden und | später einen am Straßenrand haltenden Fersonenkraft- | wagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st über-I holt habe, ohne daß. seine-Fahrweise auffällig erschiene:! sei. Die Tatsache,.daß ein Kraftfahrer vor dem Unfall | eine längere Strecke fehlerfrei zurückgelegt hat, schlifft
 jedoch, die Annahme einer allcoholhedingten Bewußtseinsstörung nicht aus. Diese wirkt sich vielmehr oft erst in dem Augenblick der Gefahr erkennbar aus (BGHZ 18, 311, 316). Auch kann bei äußerlich sicherer Fahrweise eine Fahruntüchtigkeit infolge einer Enthemmung vorliegen (Ponsold aaO S. 256).
Das Berufungsgericht meint,	Fahrweise
 lasse nur eine auch sonst oft zu beobachtende Rücksichtslosigkeit oder Gedankenlosigkeit erkennen, beweise aber auch im Zusammenhang mit dem festgestellten Blutalkoholgehalt keine Bewußtseinsstörung. Hierbei berücksichtigt das Berufungsgericht jedoch nicht, daß gerade Rücksichtslosigkeit und Gedankenlosigkeit die typischen Folgen des Alkoholgenusses sind, der folgende Gefahren herbeiführt:
Die Aufmerksamkeit des Fahrers wird herabgesetzt, seine Kritikfähigkeit beeinträchtigt. Der Fahrer hat ein Gefühl erhöhter Leistungsfähigkeit; er überschätzt seine Fähig- -keiten und unterschätzt die Gefahren, die ihm drohen. Er traut sich zu viel zu. Vorsicht und Verantwortungsgefühl schwinden. Der Fahrer wird enthemmt und gerät in eine gehobene Stimmung (Alkohol-luphErie). Er fährt unaufmerksam, leichtsinnig und rücksichtslos. In dieser Weise ist
 gefahren. Er hat vor der Kreuzung mit der erheblich breiteren Bundesstraße 308 nicht gehalten, ist vielmehr mit unverminderter Gewindigkeit in sie hineingefahren. Er hat weder das HaltegebotsZeichen noch die Vorfahrt des von rechts kommenden Kraftfahrers beachtet und ist am hellen Tage und auf trockener Straße mitten auf der Kreuzung mit diesem zusammengestoßen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es auch nicht unerheblich, daß E^HB^t den Fahrweg kannte. Es besteht nicht, v/ie das Berufungsgericht meint, ein Erfährungs-sats, daß ein Kraftfahrer gegenüber bekannten und täglich zu Überwindenden Gefahrstellen abstumpft. Die Tatsache, daßEBBB die Kreuzung und das vor ihr ange-
brachte Haltegebotszeichen kannte, ist vielmehr ein Ind£ dafür, daß er nicht fahrtüchtig war, als er das Zeichen ff nicht beachtete und mit seiner alten Geschwindigkeit 'weiterfuhr« Das Berufungsgericht überspannt hie Anforderungen,* die ah den Nachweis einer Bewußtseinsstörung kraft Alkoholgenusses zu stellen sind, wenn es diesen Bachweis trotz der angeführten Beweisanzeichen auf Grund|| der allgemeinen Erwägung^-., als nicht erbracht ansieht, a Haltegebotszeichen und Vorfahrtsrechte würden auch sonst| häufig nicht beachtet. lach der"allgemeinen Bebenser- I fahrung ist vielmehr mit einem jeden vernünftigen Zwei- f fei aus schließenden Grad von Wahrscheinlichkeit anzuneh~-i
men, daß	sein	Motorrad	auf	Grund ;des genossenen
 Alkohols nicht mehr sicher fahren konnte und sich damit ; Zustand einer Bewußtseinsstörung im Sinne des;§ 3 Br. 5 i der Versicherungsbedingungen befand. Dieser Grad von Wah scheinllchkeit reicht zu dem Bachweis aus (BGHZ 18,< 311, 31
Auch der vom Berufungsgericht bestallte Sachverslf dige-Br. ; Baves hat eine Bewußtseinsstörung	bejf«J}C,
Bas Berufungsgericht meint zwar, der Gutachter habe' in d*«-. mündlichen Verhandlung abschließend lediglich ausgesagt ,■ eine Blutalkoholkonzentration voh 1 %o ’'''kphne'1 eine Störung des Bewußtseins äuslöseh un^ mache eine toxische Be — einflussung der Psyche ’Wahrscheinlich''. Bas Berufungsge -rieht hat aber nicht beachtet,' daß diese Ausführungen der Sachverständigen die Präge betreffen, wie sich eine Blul -alkoholkonzentration: von diesem Wert, für sich allein genommen, auswirke5 diese Barlegungen abstrahieren also von dem Unfallgeschehen. Der Sachverständige kommt spätem bei Berücksichtigung des Unfalls, so*wie er geschehen i£^ zu dem Ergebnis, da;ß: bei Emminger eine Bewußtseinsstöru:^ Vorgelegen habe« ln dem schriftlichen -Gutachten heißt e|yy

-8'
*
I
"Im Hinblick auf das Bnfallgeschehen kani^s kaum einem Zweifel unterliegen, daß bei	in
 erster Xinieder Alkoholgenuß und-diexestgesteilte Blutalkoholkonzentration die Ursache dafür gewesen ist, daß	ar;	der	Unfallstelle	unter
 Außerachtlassung auch der einfachsten ira Kraftverkehr üblichen Torsichtsmaßnahmen gefahren ist. Ein derartiges Verhalten ist aber auch im Sinne einer Be-wußtseinsstörung aufzufassen, da die adäquate Einschaltung aller Sihnesfunktionen zurBegegnung einer besonderen Situation bei ihm zweifellos auf Grund der Alkoholbeeinflussung versagte.;"
An dieser Auffassung hat den Sachverständige in der mündlichen. Verhandlung festgehalten,■in der er folgen-:
■des’bekundet'hat:
"Medizinisch betrachtet war diese Handlungsweise unter Berücksichtigung der nachgewies-enen Blutalkoholkonzentration als Ausdruck einer bei
 vorhandenen Euphorie anzusehen, d. h. einer Überschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit, einer Unterschätzung der Gefahrensituati|»n,l ; die zu einer Außerachtlassung der gebotenen Vorsicht ■ führte. Biese' Handlungsweise spricht mit größter, , Wahrscheinlichkeit, soweit medizinische Überlegungen in Betracht kommen, dafür, : daß, der von : vor dem Unfall genossene Alkohol die Ursache seines Fehlverbaltens in der Gefahrensituation gewesen ist. Dieses Fehlverhalten beruhte aber offenbar auf einer Störung des Gesamtkomplexes des Bewußtseins, wie .sie erfahrungsgemäß durch-Alkohol bei einer BAK um ■
1 $0 ausgelöst werden konnte." ’	■■■',
5. Der Unfall ist nach den Hegeln über den Anscheins-bev/eis auf die Bewußtseinsstörung Emmingers zurückzuführen. Mit der Verkehrslage, wie sie zur Zeit des Unfalls bestand, wird ein nüchterner Kraftfahrer ohne Schwierigkeiten fertig. Er hätte lediglich das Haltegebotszeichen befolgen und die Vorfahrt des von rechts kommenden-Kradfahrers beachten müssen. Dann hätte sich der Unfall nicht ereignet. Umstände, die die ernstliche Möglichkeit eines abweichen-, den Geschehensablaufs ergeben könnten, sind nicht ersichtlich.-
4. Nach alledem hat der Beklagte den Nachweis erbracht, daß	sich zur Zeit des Unfalls in einem
 Zustand der Bewußtseinsstörung befunden hat und der Unfall, auf diese Bewußtseinsstörung zurückzuführen ist. Damit hat der Beklagte bewiesen, daß die Voraussetzungen der Ausschlußklausel gegeben sind und er die eingeklagte Versicherungssumme nicht zu zahlen braucht. Die Klage war daher, unter Aufhebung des Berufungsurteils
 und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
. § 91 ZPO.	v	■'	:
Br. Fischer
 Dr. Nörr
 Bundesrichter Liesecke ist durch Urlaub am Unterschreiben gehindert.
Df, Fischer
 Dr. Haager Dr. Reinicke