HG-B § 120 5 ZPO § 602 Sin persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft kann auch dann im Wechselprozeß verklagt werden, wenn er den Wechsel nicht unterschrieben Hat, dieser vielmehr von einem anderen vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter im Namen der offenen Handelsgesellschaft unterschrieben worden ist«. Auch v/enn die Wirkungen der Annahme er klär ung sich nach deutschem Recht richten, weil der Zahlungsort in Deutschland gelegen ist, ist für die Frage, ob der Grundwechsel gültig ist, ausschließlich ausländisches Recht maßgebend, wenn der Wechsel im-Ausland ausgestellt worden ist® ZPO § 549 Die Revision kann auch dann nicht auf die Verletzung eines ausländischen Wechselgesetzes gestützt werden, wenn dieses auf Grund des Abkommens zur Vereinheitlichung des Wechselrechts (RGBl 1933 II 974) den gleichen Inhalt wie das deutsche Wechselgesetz hat® Maatschappij N.Vo, Klägerin und Revisionsbeklagte9 — Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br»Haidinger? Nach § 602 ZPO können "Ansprüche .aus Wechseln" im Wechselprozeß geltend gemacht werden* Es handelt sich auch dann um Ansprüche aus Wechseln, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter auf Grund des § 128 HGB kraft Gesetzes für die Wechselverbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaf in Anspruch genommen'wird; hierbei ist unerheblichj ob der in Anspruch genommene persönlich haftende Gesellschafter den Wechsel (mit-.) 2«, Eie Revision meint, jedenfalls hätte die Klägerin die Tatsache, daß die Beklagten zu 2 bis 4 persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1 seienj durch Urkunden belegen müssen« In der Rarallelsache II ZR 43/59 sei ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden* Es könne dahingestellt bleiben, ob dies für den Parällelprozeß ausreiche * Im vorliegenden Verfahren sei der Auszug nicht vorgelegt und den Beklagten auch nicht zugestellt .worden* Bamit sei gegen die zwingende Vorschrift des § 593 Abs* 2 ZPO ver- 1348)» Ein Kläger braucht sie daher nicht durch Urkunden zu belegen» Im vorliegenden Rechtsstreit stand die Eigenschaft der Beklagten zu 2 bis 4 als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu l'seit dem ersten Termin fest» Die Klägerin brauchte daher keine Urkunden hierüber vorzulegen oder den Beklagten zuzustellen» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der-Zusatz auf den Wechseln "für gelieferte Ware laut Rechnung Hr» 149” schränke nicht die Wechselerklärung als solche ein» Die Bezugnahme auf die Rechnung Nr» 149 stelle vielmehr eindeutig nur einen Hinweis dar, aus welchem Anlaß die abstrakte und unbedingte Wechselerklärung abgegeben worden sei» Die Revision greift diese Ausführungen an» Sie ist der Ansicht, die Wechsel seien gemäß den Art» .1, 2 WG nichtig» Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben, da sich die Frage, ob die Wechsel gültig sind, nach niederländischem Recht richtet und eine Revision nicht darauf gestützt werden kann,, daß eine ausländische Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden sei«, Die Wirkungen der Annahme er klär ung richten sich allerdings nach Art. 93 Abs. 1 WG nach dem Recht des Zahlungsorts, also nach deutschem Recht, da München Zahlungsort ist. Eine Haftung der Beklagten aus dem Akzept könnte nur deshalb nicht wirksam zustandegekommen sein, weil das Akzept auf einem möglicherweise nichtigen Grundwechsel steht. Die Frage, ob der Grundwechsel gültig oder ungültig ist, richtet sich aber jedenfalls aus- 2o Auf eine Verletzung des niederländischen Rechts kann die Revision nicht gestützt werden (§ 549 ZPO)» Zwar gilt in den Niederlanden und in Deutschland das gleiche Wechselrecht» Beide Länder haben das Genfer Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz ratifiziert (Reichsgesetztl„ 1935 Teil II So 974) und das einheitliche Wechselgesetz als Landesrecht eingeführt (Reichsgesetzbio 1953 I 399); die in der Anlage II des Abkommens aufgeführten Vorbehalte berühren die Formerfordernisse des Wechsels nicht«. Das Reichsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine Revision könne auch dann nicht auf die Verletzung eines ausländischen Gesetzes gestützt werden, wenn das ausländische Gesetz mit einem inländischen Gesetz über— einstimme (RGZ 159? 1110)0 An dieser Rechtsprechung ist festzu-halten» Das ausländische Recht ist ein einheitliches Ganzes und darf nicht durch Herausnehmen einzelner Vorschriften in seinem Zusammenhang zerrissen werden» Bei der Auslegung des Wechselgesetzes ist zwar zu berücksichtigen, daß das Genfer Abkommen bezweckte? 152 )e Bei der Anwendung des ausländischen Gesetzes muß aber die Rechtsprechung dieses Landes berücksichtigt werden; unter dem Recht eines Landes ist nicht nur die positive Rechtsvorschrift als solche? das Berufungsgericht habe Bestimmungen des niederländischen Rechts unrichtig ausgelegt® Grundsätzlich kann die Revision insoweit auch keine Verfahrensrüge erheben® Von diesem Grundsatz können nur dann Ausnahmen gemacht werden? Die Revision macht in dieser Hinsicht geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Rechnung- auf die in den Wechseln hingewiesen worden sei, eine Hummer getragen habe; hieraus ergebe sich, daß das konkrete Grundgeschäft den Inhalt der Wechselverpflichtung bestimmt habe oder jedenfalls möglicherweise bestimmt habeG Das Berufungsgericht hat jedoch nicht übersehen, daß die Rechnung mit einer Hummer versehen war«, Es hat sich ausdrücklich und eingehend mit der Präge befaßt, welche Bedeutung dem in den Wechseln enthaltenen Hinweis auf die "Rechnung Nr«, 149” zukomme® Das Berufungsgericht hat allerdings den Hinweis auf diese Rechnung anders gewürdigt als es die Revision tut® Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen § 286 ZPO, 4o Schließlich kann die Revision auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung des deutschen internationalen Privatrechts gestützt werden«, Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Frage, ob der Wechsel gültig ist, nicht nach deutschem, sondern nach niederländischem Recht beurteilt® Hierbei ist unerheblich, daß es die Anwendbarkeit dieses Rechts insoweit auf Art® 93 Abs®2 WG und nicht auf Art® 92 WG gestützt hat® Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend ausgeführt, daß sich die Rechtsstellung der Klägerin nach dem Recht der Hie-derlande bestimme® Das Berufungsgericht hat alsdann, ebenfalls zutreffend, dargelegt, daß in den Niederlanden das gleiche Wechselrecht gelte wie in Deutschland, da die Vorbehalte, von denen die Niederlanden Gebrauch gemacht hätten, die Pormerfordernisse der Wechsel nicht berühre® Hierbei ist unschädlich, daß das Berufungsgericht die dem Art® 1 WG gleichlautende niederländische Bestimmung nicht aufgeführt, sondern auf Artc 1 WG Bezug genommen hatB Diese Bezugnahme ist nur äußerlicher Art; sie ändert nichts an der Tatsache, daß das Berufungsgericht niederländisches Recht ange'wendet hat (RG VII 323/19?
Nachschlagewerk% 3a AmtIi che Sammlung s ne in 2107 005 HG-B § 120 5 ZPO § 602 Sin persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft kann auch dann im Wechselprozeß verklagt werden, wenn er den Wechsel nicht unterschrieben Hat, dieser vielmehr von einem anderen vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter im Namen der offenen Handelsgesellschaft unterschrieben worden ist«. Auch v/enn die Wirkungen der Annahme er klär ung sich nach deutschem Recht richten, weil der Zahlungsort in Deutschland gelegen ist, ist für die Frage, ob der Grundwechsel gültig ist, ausschließlich ausländisches Recht maßgebend, wenn der Wechsel im-Ausland ausgestellt worden ist® ZPO § 549 Die Revision kann auch dann nicht auf die Verletzung eines ausländischen Wechselgesetzes gestützt werden, wenn dieses auf Grund des Abkommens zur Vereinheitlichung des Wechselrechts (RGBl 1933 II 974) den gleichen Inhalt wie das deutsche Wechselgesetz hat® o Vo 4o Februar I960 BGH ürt II ZE 133/59 OLG München LG München I II ZR 153/59 Verkündet am 4« Februar I960 _ -Justisangestellter als Urkunds b eamter der Geschäftsstelle lo der Fi rma & Co? oHG? 20 Handel F 3o Samuel J 4o Arno R | zu 2) und 4) . Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit E ? Strickwarenfabrik9 Ho F| 9 stein Beklagten zu 1)9 Anschrift wie diese? Beklagte und Revisionskläger? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen die Nederlandf sehe Gi Amsterdam C? Maatschappij N.Vo, Klägerin und Revisionsbeklagte9 — Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br»Haidinger? Dr» Fischer? Dr* Nörr? Liesecke und Dr* Reinicke für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26«, März 1959 wird auf Kosten der Beklagten surückge-wiesen» Von Rechts wegen Tatbestand $ Die Klägerin ist Inhaberin von drei Wechseln? die am 19= April 1957 ausgestellt und am 19„ August * 19* September und 19° Oktober -958 fällig geworden sind0 Der erste Weohsel lautet wie folgt % den 19o April 1957 Hfl* 2 292,03 Am 19o August 1958 zahlen Sie gegen diesen sola Wechsel an die Order Amsterdamsche Bank HIV«, Amsterdam die Summe-von Zwei Tausend zwei Hundert zweiundneunzig 3/100 Gulden für ge-lieferte Ware laut Rechnung Nr«, 14! Firma Strickwarenfabrik Fl & Co BU/gsteln (§ in Zahlbar bei Bayerische Hypotheken-und Wechsel Bank München Breimachinemaatschappij HIV, Die beiden anderen Wechsel haben? bis auf das Fälligkeits~ datum? den gleichen Wortlaut« Die Beklagte zu 1? eine offene Handelsgesellschaft? hat die auf sie gezogenen Weohsel angenommen« Die Beklagten zu 2 bis 4 sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1« Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wechselprozeß in Anspruch« Sie hat beantragt? die Beklagten gesemtschuld- ■ nerisoh zu verurteilen? an sie 6«876?09 holländische Gulden nebst Zinsen und Wechselunkosten zu zahlen« Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben« Das Berufungsgericht hat die Berufung zurück-gewiesen« Mit der Revision begehren die Beklagten Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungs gründ e % Io Io Eie Revision erhebt zunächst verfahrensrechtliche Bedenken«, Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne im Wechselprozeß nur gegen die Gesellschafter vorgehen, die die Wechsel im Namen der Gesellschaft unterzeichnet hätten, Eas Berufungsgericht habe jedoch nicht festgesteiit, welche Gesellschafter die Unterschrift auf den Wechseln geleistet hätteno Eie Bedenken der Revision sind nicht begründet«, Nach § 602 ZPO können "Ansprüche .aus Wechseln" im Wechselprozeß geltend gemacht werden* Es handelt sich auch dann um Ansprüche aus Wechseln, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter auf Grund des § 128 HGB kraft Gesetzes für die Wechselverbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaf in Anspruch genommen'wird; hierbei ist unerheblichj ob der in Anspruch genommene persönlich haftende Gesellschafter den Wechsel (mit-.) unterzeichnet hat (RG Gruch 34? 1215; Baumbach-Lauterbach ZPO 25o Aufl* § 602 Annu 2 B; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18« Aufl«, § 602 Anm* II 2; Wieczorek ZPO § 602 Anm» B II a 2)e 2«, Eie Revision meint, jedenfalls hätte die Klägerin die Tatsache, daß die Beklagten zu 2 bis 4 persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1 seienj durch Urkunden belegen müssen« In der Rarallelsache II ZR 43/59 sei ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden* Es könne dahingestellt bleiben, ob dies für den Parällelprozeß ausreiche * Im vorliegenden Verfahren sei der Auszug nicht vorgelegt und den Beklagten auch nicht zugestellt .worden* Bamit sei gegen die zwingende Vorschrift des § 593 Abs* 2 ZPO ver- .stoßen» Es hätte daher kein Urteil im Wechselprozeß ergehen dürfen» Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden» Unstreitige Tatsachen bedürfen auch im Urkundenprozeß keines Beweises (RG JW 1934? 1347 ff? 1348)» Ein Kläger braucht sie daher nicht durch Urkunden zu belegen» Im vorliegenden Rechtsstreit stand die Eigenschaft der Beklagten zu 2 bis 4 als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu l'seit dem ersten Termin fest» Die Klägerin brauchte daher keine Urkunden hierüber vorzulegen oder den Beklagten zuzustellen» II» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der-Zusatz auf den Wechseln "für gelieferte Ware laut Rechnung Hr» 149” schränke nicht die Wechselerklärung als solche ein» Die Bezugnahme auf die Rechnung Nr» 149 stelle vielmehr eindeutig nur einen Hinweis dar, aus welchem Anlaß die abstrakte und unbedingte Wechselerklärung abgegeben worden sei» Die Revision greift diese Ausführungen an» Sie ist der Ansicht, die Wechsel seien gemäß den Art» .1, 2 WG nichtig» Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben, da sich die Frage, ob die Wechsel gültig sind, nach niederländischem Recht richtet und eine Revision nicht darauf gestützt werden kann,, daß eine ausländische Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden sei«, I«, Nach Art«, 92 VfG bestimmt sich die Form einer Wechselerklärung nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist0 ”Zu der Form der Wechselerklärimg des Ausstellers gehört der gesamte Inhalt des sog. Grundwechsels, also dessen Erfordernisse nach Arto 1, 2 EWG" (Staub-Stranz WG Art .. 92 Anm. 5; BGHZ 21, 155 ff? 158; Baumbach-Hefermehl WG 6. Aufi. Art»92 Anm«, i; Quassowski-Albrecht WG Art. 92 Anm» 2; vgl. auch Frankenstein, Internationales Privatrecht II. Band S» 422 ff und -Raiser, Die Wirkungen der Wechselerkiärungen im internationalen Privatrecht S. 62 ff)e Arto 92 Abs« 1 WG entspricht insoweit dem Artikel 85 WO, wonach die wesentlichen Erfordernisse des im Ausland ausgestellten Wechsels nach den Gesetzen des Ortes beurteilt wurden, an welchem die Erklärung erfolgt ist» La die Wechsel in den Niederlanden ausgestellt sind, ist niederländisches Recht anzuwenden0 Es ist insoweit auch ausschließlich niederländisches Recht maßgebend. Die Wirkungen der Annahme er klär ung richten sich allerdings nach Art. 93 Abs. 1 WG nach dem Recht des Zahlungsorts, also nach deutschem Recht, da München Zahlungsort ist. Es wird auch die Auffassung vertreten, zu den Wirkungen der Annahmeerklärung gehöre nicht nur Inhalt und umfang, sondern auch die Entstehung der Haftung (vgle die Denkschrift zu dem Einheitlichen Wechselgesets, Verhand- • 1ungen des Reichstags, V. Wahlperiode 1930 Band 453 Nr.1442 .So 114 ff, 139)o Es kann, jedoch offen bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Eine Haftung der Beklagten aus dem Akzept könnte nur deshalb nicht wirksam zustandegekommen sein, weil das Akzept auf einem möglicherweise nichtigen Grundwechsel steht. Die Frage, ob der Grundwechsel gültig oder ungültig ist, richtet sich aber jedenfalls aus- - 6 schließlich nach dem Recht des Landes, in dem der Wechsel ausgestellt ist (Staub-Stranz aaO Art«, 93 Arm. 2, Anm» 15) 0 2o Auf eine Verletzung des niederländischen Rechts kann die Revision nicht gestützt werden (§ 549 ZPO)» Zwar gilt in den Niederlanden und in Deutschland das gleiche Wechselrecht» Beide Länder haben das Genfer Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz ratifiziert (Reichsgesetztl„ 1935 Teil II So 974) und das einheitliche Wechselgesetz als Landesrecht eingeführt (Reichsgesetzbio 1953 I 399); die in der Anlage II des Abkommens aufgeführten Vorbehalte berühren die Formerfordernisse des Wechsels nicht«. Das Reichsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine Revision könne auch dann nicht auf die Verletzung eines ausländischen Gesetzes gestützt werden, wenn das ausländische Gesetz mit einem inländischen Gesetz über— einstimme (RGZ 159? 53 ff? 50, 51); es hat demgemäß entschieden, daß die Revision nicht auf die Verletzung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und der 7/echsel-o.rdnung gestützt werden könne, wenn diese Gesetze als Teil der österreichischen Rechtsordnung angewendet worden seien» Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und ausgeführt, die Verletzung des Wechselgesetzes begründe nicht die Revision, wenn das in Österreich einge-führte deutsche Wechseigesetz auf Grund des österreichischen Rechtsüberleitungsgesetzes vom 1» Mai 1945 einen Teil der österreichischen Rechtsordnung dargestellt habe (BGH WM 1959? 1110)0 An dieser Rechtsprechung ist festzu-halten» Das ausländische Recht ist ein einheitliches Ganzes und darf nicht durch Herausnehmen einzelner Vorschriften in seinem Zusammenhang zerrissen werden» Bei der Auslegung des Wechselgesetzes ist zwar zu berücksichtigen, daß das Genfer Abkommen bezweckte? einen einheitlichen Rechtszustand für die Vertragsstaaten zu schaffen® Das Gesetz wird daher? soweit dies möglich ist? aus sich heraus ausgelegt werden müsseiio Diese Auslegung ist aber nur in beschränk», tem Umfange möglich«. Das Wechselfecht ist keine in sich abgeschlossene? vom übrigen Recht ablösbare Materie® Es bildet vielmehr einen Teil-des allgemeinen Privatrechts; das Wechselgesetz stellt innerhalb des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einen Ausschnitt dar? der nur im Zusammenhang mit diesem Recht erfaßt werden kann (Staub-Strsnz aaO? Allgem® Einleitung Anm® 9)o Auch die allgemeinen Auslegungsgrundsätze sind in den einzelnen VertragsStaaten ver schieden® Die Präge? ob ein Gesetz streng oder weniger stre auszulegen sei? hat in den Vertragsstaaten z.B« bei der Aus legung des Art® 31 Abs® 4 WG zu verschiedenen Ergebnissen geführt (vgl® hierüber BGHZ 22? 149 ff? 152 )e Bei der Anwendung des ausländischen Gesetzes muß aber die Rechtsprechung dieses Landes berücksichtigt werden; unter dem Recht eines Landes ist nicht nur die positive Rechtsvorschrift als solche? sondern das Recht zu verstehen? wie es durch die Rechtsprechung und Rechtslehre gestaltet ist (Quassowsk Albrecht aaO Art® 92)® 5o Aus der Anwendbarkeit des niederländischen Rechts folgt? daß die Beklagten die Revision nicht darauf stützen können? das Berufungsgericht habe Bestimmungen des niederländischen Rechts unrichtig ausgelegt® Grundsätzlich kann die Revision insoweit auch keine Verfahrensrüge erheben® Von diesem Grundsatz können nur dann Ausnahmen gemacht werden? wenn vom Standpunkt der Auslegung aus? die das Berufungsgericht selbst dem ausländischen Recht’ gegeben hat? d Berufungsurteil verfahrensrechtlich zu beanstanden ist? Wen:i also insbesondere ein Vorbringen einer Partei übersehen worden ist (BC-HZ 3, 346, 347; BGH WM 1959. 1110}. Die Revision macht in dieser Hinsicht geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Rechnung- auf die in den Wechseln hingewiesen worden sei, eine Hummer getragen habe; hieraus ergebe sich, daß das konkrete Grundgeschäft den Inhalt der Wechselverpflichtung bestimmt habe oder jedenfalls möglicherweise bestimmt habeG Das Berufungsgericht hat jedoch nicht übersehen, daß die Rechnung mit einer Hummer versehen war«, Es hat sich ausdrücklich und eingehend mit der Präge befaßt, welche Bedeutung dem in den Wechseln enthaltenen Hinweis auf die "Rechnung Nr«, 149” zukomme® Das Berufungsgericht hat allerdings den Hinweis auf diese Rechnung anders gewürdigt als es die Revision tut® Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen § 286 ZPO, 4o Schließlich kann die Revision auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung des deutschen internationalen Privatrechts gestützt werden«, Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Frage, ob der Wechsel gültig ist, nicht nach deutschem, sondern nach niederländischem Recht beurteilt® Hierbei ist unerheblich, daß es die Anwendbarkeit dieses Rechts insoweit auf Art® 93 Abs®2 WG und nicht auf Art® 92 WG gestützt hat® Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend ausgeführt, daß sich die Rechtsstellung der Klägerin nach dem Recht der Hie-derlande bestimme® Das Berufungsgericht hat alsdann, ebenfalls zutreffend, dargelegt, daß in den Niederlanden das gleiche Wechselrecht gelte wie in Deutschland, da die Vorbehalte, von denen die Niederlanden Gebrauch gemacht hätten, die Pormerfordernisse der Wechsel nicht berühre® Hierbei ist unschädlich, daß das Berufungsgericht die dem Art® 1 WG 9 •'* gleichlautende niederländische Bestimmung nicht aufgeführt, sondern auf Artc 1 WG Bezug genommen hatB Diese Bezugnahme ist nur äußerlicher Art; sie ändert nichts an der Tatsache, daß das Berufungsgericht niederländisches Recht ange'wendet hat (RG VII 323/19? Urt0 v0 2* Januar 1920? Nachschlagewerk des Reichsgerichts § 549 ZPO Nr«, 149; Wieczorek ZPO § 549 Anm«, G I a 3)o - Nach alledem war die Revision zurückzuweisen«, Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO» Dr0Haidinger Dr0Fischer. Dr0Nörr Liesecke Dr.Reinick