Weiter hatte er einen Betrag von 50,000 DM einzubiringen, der ihm als Darlehen vom Ausglei cbsübnds des Landesausgleichsamtes bewilligt und für dessen Sicherung auf dem Hausgrundstück Ges Beklagten eine Grundschuld eingetragen worden war. Kunmehr verlangt der Kläger mit seiner Klage nur noch die Feststellung; daß der Beklagte* den er für das 'Scheitern der Gesellschaft verantwortlich macht, verpflichtet sei; ihm - dem Kläger - alle aus dem vertragswidrigen Yerhalten entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger vorgetragen; die von dem Beklagten eingebrachten Kaschinen hätten nicht den im Gesellschaftsvertrag genannten Wert von 65-000 DM; sondern nach, einem ihm jetzt vorliegenden Gutachten nur einen Wert von etwa 51-000 DM gehabt„ Ferner hätten diese Gegenstände entgegen einer vom Beklagten abgegebenen Versicherung auchjnicht in dem uneingeschränkten Eigentum das Beklagten gestandene Vielmehr hätten gerade die für den Betrieb wichtigen Maschinen zu dem Teil anderen Eigentümern gehört und zu dem Teil seien sie gepfändet gev/e-sen und hätten demnächst versteigert werden sollen. Io Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß falsche Angäben des Beklagten üb er die Höhe seiner 3chuIden be i Vertragsabschluß nicht erwiesen seien, daß dem Kläger die unrichtigen Angaben über den Y/ert der eingebracht en Maschinen aus eigener Sachkunde bekannt gewesen seierg und daß schließlich der Beklagte Schulden für seinen Sohn lediglich vor Abschluß des Vertrages übernommen habe und daß hierin eine Verletzung seiner Vertragspflichten nicht erblickt werden könne, ferner rechtfertigten die Vorwürfe des Klägers wegen der angeblich falschen Angaben des Beklagten üb er die Höhe seiner Schulden und über den Wert der Maschinen die Feststellungsklage schon deshalb nicht, weil mit dieser Klage die Feststellung begehrt werde, daß der Beklagte dem Kläger für das Sriüllungsinteresse einzustehen habe, während diese, Vorwürfe im Hechtssinn ein Verschulden des Beklagten beim Vertragsabschluß zu dem Gegenstand haben und dem Kläger nur den Anspruch auf Erstattung eines anderen Schadens..,.nämlich seines Vertrauens-interesseszu geben vermöchten» stand haben, Bes weiteren isfit es zutreffend, daß ein solches Verschulden dem Kläger lediglich einen Anspruch auf Ersatz seines VertrauensSchadens zu geben vermag« Denn diese angeblich falschen Angaben stellen koine Verletzung der vom Beklagten übernommenen Vertragspflichten dar, sondern sie liegen zeitlich vor Abschluß des Vertrages und be- deuten eine Verletzung der Pflichten., die jedem nach Treu und Glauben obliegen, sobald er sich in ernsthafte Vertrags-Verhandlungen mit einem anderen einläßt„ Per Schaden, der durch ein solches schuldhaftes Verhalten dem anderen erwächst , kann nur danach bestimmt werdenwie dieser andere ohne das schuldhafte Verhalten seines Vertragspartners gestanden haben würde= für den vorliegenden Fall bedeutet das. Daher kann der Kläger mit einem Schadenersatzanspruch wegen dieser Vorfälle auch nur so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen hätte- Er kann also insoweit nur seinen Vertrauensschaden ersetzt verlangen. wird,, und hilfsweise (für den Fall, daß diese nicht begründet ist) die andere ira Wege der Klage verfolgt wird, ha der vom Kläger gestellte Xlagantrag eine solche (iui. des Beklagten über die Höhe seiner Schulden und über den Wert der von Kon einsubringenden iiaschinen in diesem Zusammenhang von vornherein ausscheiöen müssen, weil sie lediglich als Grundlage für einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauens schad ensnicht für den hier allein in Streit befindlichen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens dienen können- Es erübrigt sich daher auch, auf die Rügen der Revision einzugehen,, mit deren sie die tatsäcbliohen Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesen Vorwürfen des Klägers angreift; 2o) Was den Vorwurf des Klägers anlangt, der Beklagte habe in einem umfang Schulden seines Sohnes übernommen, die su einer KreditSchädigung der Gesellschaft geführt hätten, so könnte darin eine positive Vertragsverletzung des Beklagten ejrbliekt werden, wenn er diese Schulden in einer solchen Höhe nach Vertragsabschluß und während des Bestehens der Gesellschaft übernommen hätte-Das ist aber nach den tatsächlichen und auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht der Fall- Bei dieser Sachlage kann es daher offenbieiben, ob die von dem Beklagten übernommenen Schulden seines Sohnes erheblich höher gewesen sind,. II* In seinen weiteren Ausführungen befaßt sich das Berufungsgericht mit der Behauptung des Klägers> der Beklagte habe entgegen der von ihm übernommenen Verpflichtung Maschinen in die Gesellschaft eingebracht, die nicht in seinem Eigentum, oder nicht in seinem unbeschrärikten Eigentum gestanden hätten, und er habe durch die sich daraus. ergebenden Komplikationen in schuldhafter weise das vorzeitige Ende der Gesellschaft herbeigeführt * Dabei stellt das Berufungsgericht fest, daß eine Anzahl der vorn Beklagten eingebrächten Maschinen dem Beklagten nicht gehört habeund eine weitere Anzahl von seinen Gläubigern gepfändet war, obwohl dqr Beklagte beim Vertragsabschluß versichert hatte, daß die von ihm einzubringenden Maschinen in seinem unbeschränkten Eigentum ständen. Auf diesen .Sachverhalt könne sich der Kläger jedoch zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs nicht berufen, weil dem Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts das fremde Eigentum und die Pfändungen beim Vertragsabschluß bekannt gewesen seien., sondern auch noch weitere Maschinen dem Beklagten nicht gehört hätten oder gepfändet gewesen seien, so kann diese '.Rüge der Revision auf sich beruheno Denn für die Beurteilung des Klagebegehrens kommt es nicht darauf an; in welchem Umfang der Beklagte die von ihm übernommene Verpflichtung zur Einbringung der Maschinen nicht ordnungsgemäß erfüllt hat« ans Eigentumsverliäl iuiisse ( und Pfändungen) an den Maschinen bekannt gejv/esen, ist berechtigt« Rur diese Feststellung gibt das Berufungsgericht keine ausreichende ’ Begründung« Darüber9 weshalb dem Kläger das fremde Eigentum an einigen dieser Maschinen bekannt gewesen sein sollte, sagt das Berufungsgericht überhaupt nichts« Biber auch die Ausführungen, mit denen es die Kenntnis des Klägers von den ausgebrachten Pfändungen begründet, stellen sich ihrem sachlichen Inhalt nach nicht als eine ausreichende rechtliche Begründung, sondern lediglich als eine reine Vermutung dar« Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage der Zeugin Sauer offensichtlich die Beweislast verkannt hat, die insoweit den Beklagten trifft« Ferner hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang, was die Revision ebenfalls mit Recht rügt, nicht berücksichtigt; daß der Beklagte beim Botar über die 3o) Das Berufungsgericht meint des '//eiteren, daß der Schadenersatzanspruch des Klägers auch deshalb entfalle; weil ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Einbringen der Maschinen und dem vom Kläger behaupteten Schaden durch Sperrung des Kredits nicht bestehe,. a) Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Bevz ei saufnähme fest, daß dem Sachbearbeiter des Wirtschaftsfonds für Flüchtlinge vor Bewilligung des Aufbaulcredits bekannt gewesen seidaß die Maschinen -des Beklagten von seinen. Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese Ausführungen,, Der Kläger hatte von Anfang an vorgetragen, daß die Unstimmigkeiten’ zwischen’ihm und dem Beklagten darauf zurückzuführen gewesen seien, daß er um die Jahreswende 1952/53 erfahren habe., daß ein feil der vom Beklagten eingebracht en Maschinen entgegen der von diesem abgegebenen Versicherung nicht in seinem ]Eigentum oder nicht in seinem't unbeschränkten Eigentum gestanden haoeEr lia.be daraufhin von dem Beklagten mit seinem Schreiben vorn 4. b) Das Berufungsgericht meint, daß aber auch noch aus einem weiteren Grund der Kausal zu saramenhang zu verneinen sei Der Klager habe nämlich selbst zugegeben, daß er nach Kenntnis von den Pfändungen zu seiner Hausbank gegangen sei und dort die Sperrung des Kredits veranlaßt habe o Mit diesem Verhalten habe er gegen seine Gesellschafterpflicht en verstoßen und die Erreichung des Gesellschafts zwecks vereitelte Aus diesem Grunde könne er sich nicht auf eine Verletzung der Vertragspflicht en seitens des Beklagten berufen. Diese Ausführungen sind,1 wie der Revision zusugeben ist, nicht haltbar, Kenn der Kläger, nachdem er Kenntnis von den Gläubigerrecht en an d^n eingebrachten Maschinen erhalten hatte, der Ansicht war, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Beklagten angesichts seines groben Vertrauensbruchs nicht mehr möglich sei, und wenn er sodann mit seinem Kündigungsschreiben vom 2, März 1953 die sich 4c) In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht darn daß der Kläger auch nicht nachgewiesen habe,, daß ihm durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden entstanden s ei□ Daher entfalle auch aus diesem Grunde der 'vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzansprüche Auch diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an. führt werden könne, so verkennt das Berufungsgericht die hier entscheidenden Umständes Wenn es richtig ist, daß der Kläger erst um die Jahreswende 1952/53 davon Kenntnis erhielt, daß der Beklagte seine Finiagepflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hatte, und wenn er nunmehr mit Rücksicht auf die bestehenden 3 i c he rung s r e c h t e dritter Personen an den einge'braciiten Maschinen die Produktion der Gesellschaft als gefährdet ansehen mußte, und wenn es richtig ist, daß sich hieraus die, tiefgreif enden Zerwürfnisse der Parteien entwickelten, dann mußte sich das auf den Geschäftsgang der Gesellschaft und auf die Dispositionen des Klägers schon in den Monaten Januar und Februar 1955 nachteilig auswirkenc Es ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht möglich, in dieser Hinsicht den Nachweis eines durch den Beklagten verursachten Schadens deshalb zu verneinen, weil die Ausführung der recht umfassenden Aufträge in den Monaten Januar und Fe-bruar nicht in Angriff genommen worden ist. Aus den vorstehenden Gründen kann daher nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts seiner Auffassung nicht gefolgt werden, daß dem Kläger bei Ab-sch1uß des Gesei1schaftovertrages die Rechte Dritter an den eingebrachten'Maschinen bereits bekannt waren und'daß ein Kausal Zusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Beklagten und dem späteren Mißerfolg der Gesellschaft nicht erwiesen sei, und daß endlich der Kläger auch nicht einen-ihm erwachsenen Schaden nachgewiesen hat, IIIr Las Berufungsgericht ist des weiteren der Ansicht, daß der Kläger selbst dann* wenn Ihm ein S chad euersat zan-spruch gegen den Beklagten aus den von ihm bezeichneten Gründen zustehen würde, diegari Anspruch nicht vor Durchführung der /unjeinauGerseizung geltend' machen kannte, Auch diese Rechtsauffassung ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, bei den hier gegebenen Verhältnissen unrichtig. Denn auch Schadenersatzansprüche, die in einer Zweimanngesellschaft einem Gesellschafter wegen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Gesellschafters 'zustehen, sind in dem Rahmen der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, Las bedeutet; wie der Senat bereits wiederholt dargelegt hats daß ein solcher Anspruch nach Auflösung derj Gesellschaft nicht unabhängig von der Auseinandersetzung der Gesellschaft im Wege der Leistungskiage selbständig geltend gemacht werden kann (vgl dazu BGH LindMöhr Er 2 zu § 730 BGS) . Wenn das Berufungsgericht dem Schadenersatzanspruch des Klägers schließlich entgegenhält» daß er nur dann begründet sein konnte» sofern er höher als der Ausgleichsanspruch des Beklagten vre gen der Zwangsversteigerung seines Grundstücks ist» so kann auch dem nicht gefolgt werden« Auch in dieser Hinsicht verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung eines selbständigen ?eststeilungsprozesses zur Vorbereitung der noch nicht durchgeführt en Auseinandersetzung, Zweck und Gegenstand eines solchen Peststellungs-prosssses ist es lediglich» eine Klärung darüber herbeisu-führen» ob der vom Kläger in Anspruch genommene Schadener- satzanspruch als ein besonderer Rechnungsposten zugunsten des Klägers bei der Auseinandersetzung berücksichtigt werden kann oder nicht» Eine weitere Bedeutung hat er nicht, namentlich ist es nicht seine Aufgabe,, schon die endgültige Auseinandersetzung hierbeizuführen» Es kann, daher für die Entscheidung einer dahingehenden Feststellungsklage nicht darauf ankoipmen* ob dem Kläger bei Berücksichtigung seines geltend gemachten Schadenersatzanspruchs im Endergebnis nach Durchführung der Auseinandersetzung noch eine Forderung gegen den anderen Gesellschafter zusteht oder nichto Daher ist es für den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Bedeutung* ob der Ausgleichsanspruch des Beklagten* der diesem wegen der Zwangsversteigerung seines Grundstücks gegen den Kläger zusteht * höher als der hier in Streit befindliche Schadenersatzanspruch des Klägers ist. Es muß daher auf die Revision des Klägers aufgehobenjwerden, Eine abschließende Entscheidung zur Sache ist noch nicht möglich; da zu den tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs neue Feststellungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsausführungen erforderlich sind.
II ZR 133/56 Verkündet am 13-' Juni 1957 Hirtli, Justizarigesteliter als Urkundsie amter der G e schäfts stelle I m fj a n des Vo 1 1<: e s I I In dem Rechtsstreit des Maschinen!)aumeisters Walter I u| iberg Klägers und Revisionsklägers> -Prozeßbcvollmächt igt er* Rechtsanwalt gegen d enWe rkmeist er Joharm lUBberg 0, -Pro ze ßb evo 1 1. macht! gt e i * Beklagten und Revisionsbeklagten hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3-.> Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir» Center und der Bundesrichter Ir» Bischer,. Ir« Hörig, ir.„ Haager und Liesecke für Recht erkannt,-; Auf die Revision des K gers wird das Urteil des 5-> Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21„ Oktober 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und. Entscheidung,, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüclcverw 1 es©n5 Von Rechts wegen -2- Tatbest and Die Parteien errichteten durch notariellen Vertrag am 12g/15- Oktober 1952 eine offene Handelsgesellschaft, Gegenstand der Gesellschaft war die Herstellung von Werkzeugen und Werkzeugmaschinen? die Reparatur von Maschinen \ und der Handel mit Werkzeugen und Maschinen aller Art, Hach dem Gesellschaftsvertrag war jeder Gesellschafter gehalten eine .Hinlage von 65-000 DM zu entrichten. Der Beklagte sollte seine Einlage dadurch erbringen, daß er die in der Anlage zu dem Gesellschaftsvertrag aufgeführten Maschinen und Werkzeuge in einem geschätzten Wert von 65=000 DM in die Gesellschaft einbrachte. Demgegenüber hatte der Kläger ~ er hatte bisher einen jetzt enteigneten Fabrikationsbetrieb gleicher Art in Gera geführt - seine gesamten geschäftlichen und beruflichen Kenntnisse, Beziehungen und Verbindungen einzubringen, wobei der Wert dieser Einlage mit 15v000.DM bewertet wurde. Weiter hatte er einen Betrag von 50,000 DM einzubiringen, der ihm als Darlehen vom Ausglei cbsübnds des Landesausgleichsamtes bewilligt und für dessen Sicherung auf dem Hausgrundstück Ges Beklagten eine Grundschuld eingetragen worden war. Die Gesellschaft arbeitete einige Monate, Im März 1953 wurde die weitere Auszahlung des Darlehens zurückgestellt, nachdem bis dahin ein Betrag von insgesamt 25,000 DM ausgezahlt worden war. In der Folgezeit kam dann der Betrieb zu dem Erliegen;, nachdem der Kläger bereits am 2, März 1953 das Gesellschaftsverhältnis aus 'wichtigem Grund gekündigt hatte. Das Grundstück des Beklagten ist inzwischen mit den Maschinen zwangsversteigert v/orden. Der Er-steher hat den ausgezahlten Dariehensbetrag an den Lasten-ausgleichsfonds zurückgezahltx ein darüber hinausgehender Barerlös ist nicht erzielt worden. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Aufhebung des Gesells cliaf tsverhültnisses aus wichtigem Grunde begehrtj und zwar mit der Begründung; daß der Beklagte seine Gesell schaf t spill eilten grob verletzt habe. Diesen Klagantrag hat er in der Folgezeit fallen gelassen, weil • die Parteien sich in einem gerichtlichen Teilvergleich dahin einigten, daß die offene Handelsgesellschaft mit sofortiger Wirkung aufgelöst und in liquidation getreten sei. Kunmehr verlangt der Kläger mit seiner Klage nur noch die Feststellung; daß der Beklagte* den er für das 'Scheitern der Gesellschaft verantwortlich macht, verpflichtet sei; ihm - dem Kläger - alle aus dem vertragswidrigen Yerhalten entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger vorgetragen; die von dem Beklagten eingebrachten Kaschinen hätten nicht den im Gesellschaftsvertrag genannten Wert von 65-000 DM; sondern nach, einem ihm jetzt vorliegenden Gutachten nur einen Wert von etwa 51-000 DM gehabt„ Ferner hätten diese Gegenstände entgegen einer vom Beklagten abgegebenen Versicherung auchjnicht in dem uneingeschränkten Eigentum das Beklagten gestandene Vielmehr hätten gerade die für den Betrieb wichtigen Maschinen zu dem Teil anderen Eigentümern gehört und zu dem Teil seien sie gepfändet gev/e-sen und hätten demnächst versteigert werden sollen. Ferner habe der Beklagte seinen Schuldenstand mit 6.000 DM angegeben, während er in Wirklichkeit 45-000 DM Schulden gehabt habe.-. Zudem habe er Schulden seines Sohnes in Höhe von 2.0000 DM übernommen; hierfür Wechsel ausgestellt und schon den ersten dieser Wechsel zu .Protest gehen lassen. Das habe zur Folge gehabt, daß er - der Kläger - bei Jeeiner Bank einen Wechsel mehr habe unterbringen können* Auf Grund dieser Vorkommnisse sei. die wei tere Aus- ‘ Zahlung des Lastenausgleichsdarlehens im. März 1953 gesperrt worden. Dies habe zurj Folge gehabt; daß die Gesell- Schaft nicht mehr weiter habe arbeiten könnenFerner seren die Arbeiten, im Betrieb auch deshalb zu dem Erliegen gekommen.; weil die notwendigen Maschinen aus dem Betrieb fortgeholt worden seien. Durch die Stillegung des Betriebes seien der Gesellschaft und damit auch ihm wertvolle Aufträge verloren gegangen. Auf diese Weise habe er einen erheblichen* noch nicht bezifferbaren Schaden erlitten* Der Beklagte hat) die Behauptungen des Klägers bestritten* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben5 das Oberlandesgericht hingegen hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.,. wahrend der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts. mit denen es die Zulässigkeit der Peststellungsklage dartut * sind im Ergebnis zutreffendAus den unter III, dargelegten Gründen ist der Kläger jvor Durchführung der Auseinandersetzung nicht in der Lage* einen Leistungsanspruch gegen den Beklagten geltend, zu machen« Dagegen hat er gerade zur Vorbereitung der Auseinandersetzung.. wie unter III„ ebenfalls darzulegen sein wird, ein schutzwertes rechtliches Interesse daran, daß'die rechtlichen Grundlagen des von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruchs gerichtlich geklärt werden. Io Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß falsche Angäben des Beklagten üb er die Höhe seiner 3chuIden be i Vertragsabschluß nicht erwiesen seien, daß dem Kläger die unrichtigen Angaben über den Y/ert der eingebracht en Maschinen aus eigener Sachkunde bekannt gewesen seierg und daß schließlich der Beklagte Schulden für seinen Sohn lediglich vor Abschluß des Vertrages übernommen habe und daß hierin eine Verletzung seiner Vertragspflichten nicht erblickt werden könne, ferner rechtfertigten die Vorwürfe des Klägers wegen der angeblich falschen Angaben des Beklagten üb er die Höhe seiner Schulden und über den Wert der Maschinen die Feststellungsklage schon deshalb nicht, weil mit dieser Klage die Feststellung begehrt werde, daß der Beklagte dem Kläger für das Sriüllungsinteresse einzustehen habe, während diese, Vorwürfe im Hechtssinn ein Verschulden des Beklagten beim Vertragsabschluß zu dem Gegenstand haben und dem Kläger nur den Anspruch auf Erstattung eines anderen Schadens..,.nämlich seines Vertrauens-interesseszu geben vermöchten» Biese Ausführungen greift die Revision sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht an« 1«) Die Revision ist zunächst der. Meinung., daß der gestellte Fe st st ellungsantrag sowohl den Erfüllungsschaden wie auch den Vertrauensschaden des Klägers umfasse.-, Biese Meinung ist jedoch unrichtig. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustImmen= daß die Vorwürfe wegen der falschen Angaben über die Schuldenhölle und über den Wert der einzubringenden Maschinen den Vorwurf eines Verschuldens beim Vertragsabschluß zu dem Gegen- : stand haben, Bes weiteren isfit es zutreffend, daß ein solches Verschulden dem Kläger lediglich einen Anspruch auf Ersatz seines VertrauensSchadens zu geben vermag« Denn diese angeblich falschen Angaben stellen koine Verletzung der vom Beklagten übernommenen Vertragspflichten dar, sondern sie liegen zeitlich vor Abschluß des Vertrages und be- A / , ) —o— deuten eine Verletzung der Pflichten., die jedem nach Treu und Glauben obliegen, sobald er sich in ernsthafte Vertrags-Verhandlungen mit einem anderen einläßt„ Per Schaden, der durch ein solches schuldhaftes Verhalten dem anderen erwächst , kann nur danach bestimmt werdenwie dieser andere ohne das schuldhafte Verhalten seines Vertragspartners gestanden haben würde= für den vorliegenden Fall bedeutet das. daß der Kläger für den Pall, daß der Beklagte die ihm zur Last gelegten unrichtigen Angaben nicht gemacht haben würde, den Gesellschaftsvertrag mit ihm rieht abgeschlossen haben würde. Daher kann der Kläger mit einem Schadenersatzanspruch wegen dieser Vorfälle auch nur so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen hätte- Er kann also insoweit nur seinen Vertrauensschaden ersetzt verlangen. Entgegen der LIeinung der Revision ist es haus Rechtsgründen nicht möglich, daß eine Vertragspartei von seinem .anderen Vertragspartner neben seinem Vertrauensschaden wegen Verschuldens beim Vertragsabschluß zugleich auch seinen Erfüllungsschaden wegen Verletzung der Vertragspflichten fordert. Denn ein solches Verlangen stellt einen Widerspruch in sich selbst dar, weil die eine Schadensforderung darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre rund die andere darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre» In einem solchen Pall kann der Schadenersatzberechtigte nur den Ersatz des einen oder <3.es anderen Schadens verlängerte Die beiden Sohadenersatzforderungen stehen nicht (kumulativ) neb ©nein and er sondern sie schließen sich gegenseitig aus.-. Das bedeutet' prozessual, daß aiese beiden Forderungen in einem Prozeß nur alternativ geltend genannt werden können, und zwar in der weise, daß in erster Linie -7~ die eine dieser beiden Forderungen klageweise geltend gemacht. wird,, und hilfsweise (für den Fall, daß diese nicht begründet ist) die andere ira Wege der Klage verfolgt wird, ha der vom Kläger gestellte Xlagantrag eine solche (iui. Eventualverhältnis stehende) Klagenhäufung nicht enthält? kann nur eine der beiden hier in Betracht kommenden ocha-denersat zforderungen den Gegenstand der Klage bilden.: Hierbei kommt mit Rücksicht darauf, wie der Kläger den ihm entstandenen Schaden dargelegt und begründet hat, nur der Srfüllungsschaden in Betrachte Daraus folgt., daß die angeblich unrichtigen Angabe}! des Beklagten über die Höhe seiner Schulden und über den Wert der von Kon einsubringenden iiaschinen in diesem Zusammenhang von vornherein ausscheiöen müssen, weil sie lediglich als Grundlage für einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauens schad ensnicht für den hier allein in Streit befindlichen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens dienen können- Es erübrigt sich daher auch, auf die Rügen der Revision einzugehen,, mit deren sie die tatsäcbliohen Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesen Vorwürfen des Klägers angreift; 2o) Was den Vorwurf des Klägers anlangt, der Beklagte habe in einem umfang Schulden seines Sohnes übernommen, die su einer KreditSchädigung der Gesellschaft geführt hätten, so könnte darin eine positive Vertragsverletzung des Beklagten ejrbliekt werden, wenn er diese Schulden in einer solchen Höhe nach Vertragsabschluß und während des Bestehens der Gesellschaft übernommen hätte-Das ist aber nach den tatsächlichen und auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht der Fall- Bei dieser Sachlage kann es daher offenbieiben, ob die von dem Beklagten übernommenen Schulden seines Sohnes erheblich höher gewesen sind,. • als von dem Berufungsgericht angenommen worden ist. Auf die dahingehende Rüge der Revision kann es nicht ankommen; da bei den hier gegebenen Verhältnissen die Übernahme von Schulden seitens des Beklagten keinesfalls nur Begruncxung des hier in Streit befindlichen Schadenersatzanspruchs he range zogen werden kann,- ; II* In seinen weiteren Ausführungen befaßt sich das Berufungsgericht mit der Behauptung des Klägers> der Beklagte habe entgegen der von ihm übernommenen Verpflichtung Maschinen in die Gesellschaft eingebracht, die nicht in seinem Eigentum, oder nicht in seinem unbeschrärikten Eigentum gestanden hätten, und er habe durch die sich daraus. ergebenden Komplikationen in schuldhafter weise das vorzeitige Ende der Gesellschaft herbeigeführt * Dabei stellt das Berufungsgericht fest, daß eine Anzahl der vorn Beklagten eingebrächten Maschinen dem Beklagten nicht gehört habeund eine weitere Anzahl von seinen Gläubigern gepfändet war, obwohl dqr Beklagte beim Vertragsabschluß versichert hatte, daß die von ihm einzubringenden Maschinen in seinem unbeschränkten Eigentum ständen. Dieses Verhalten - so legt das Berufungsgericht weiter dar - könnte ■eine positive Vertragsverletzung des Beklagten darstellen. Auf diesen .Sachverhalt könne sich der Kläger jedoch zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs nicht berufen, weil dem Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts das fremde Eigentum und die Pfändungen beim Vertragsabschluß bekannt gewesen seien., Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision* I*) Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist insoweit suzustimmen, als das Berufungsgericht die Möglichkeit bejaht, daß dieses Verhalten des Beklagten einen Anspruch des Klägers v/egenj posj. uxver '/erbragsverletzung begründen Konnte, Dem.', das /emarten des Beklagten beschränkt sien nicht nur daraux, daß er vor '/ertraasabscbluß unrichtige Angaben über sein unbeschränktes Eigentum an den ein- -9- gebrächten Maschinen gemacht hat? vielmehr hat der beklagte damit zugleich auch die Verpflichtung übernommenf Maschinen in die Gesellschaft einzubringen.; die in seinem unbeschränkten Eigentum stehen« Diese Verpflichtung hat er nicht ordnungsgemäß erfüllt und damit insoweit eine positive VertragsVerletzung begangen* 2«) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt9 daß nicht nur die vom Berufungsgericht im einzelnen bezeichne ten Maschinen... sondern auch noch weitere Maschinen dem Beklagten nicht gehört hätten oder gepfändet gewesen seien, so kann diese '.Rüge der Revision auf sich beruheno Denn für die Beurteilung des Klagebegehrens kommt es nicht darauf an; in welchem Umfang der Beklagte die von ihm übernommene Verpflichtung zur Einbringung der Maschinen nicht ordnungsgemäß erfüllt hat« Die weitere Rüge der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Kläger seien beim Ver-■cragsabsckj.Ui.j ans Eigentumsverliäl iuiisse ( und Pfändungen) an den Maschinen bekannt gejv/esen, ist berechtigt« Rur diese Feststellung gibt das Berufungsgericht keine ausreichende ’ Begründung« Darüber9 weshalb dem Kläger das fremde Eigentum an einigen dieser Maschinen bekannt gewesen sein sollte, sagt das Berufungsgericht überhaupt nichts« Biber auch die Ausführungen, mit denen es die Kenntnis des Klägers von den ausgebrachten Pfändungen begründet, stellen sich ihrem sachlichen Inhalt nach nicht als eine ausreichende rechtliche Begründung, sondern lediglich als eine reine Vermutung dar« Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage der Zeugin Sauer offensichtlich die Beweislast verkannt hat, die insoweit den Beklagten trifft« Ferner hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang, was die Revision ebenfalls mit Recht rügt, nicht berücksichtigt; daß der Beklagte beim Botar über die -10- Eigentumsverljä 1 tnisse eine, f a 1 sehe Ver si cherung ab gegeben hat und daß hierzu für ihn ein sinnvoller Anlaß nicht bestanden hätte, wenn dem Kläger die wahre Sachlage ohnehin bekannt gewesen wäre. 3o) Das Berufungsgericht meint des '//eiteren, daß der Schadenersatzanspruch des Klägers auch deshalb entfalle; weil ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Einbringen der Maschinen und dem vom Kläger behaupteten Schaden durch Sperrung des Kredits nicht bestehe,. Biese Ansicht begründet das Berufungsgericht mit zwei Erwägungen; die neb eneinähder von selbständiger Bedeutung sind und daher auch einer gesonderten Beurteilung bedürfen., a) Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Bevz ei saufnähme fest, daß dem Sachbearbeiter des Wirtschaftsfonds für Flüchtlinge vor Bewilligung des Aufbaulcredits bekannt gewesen seidaß die Maschinen -des Beklagten von seinen. Gläubigern zu dem Keil gepfändet wareru Daraus folgert das Berufungsgericht; daß die spätere Sperrung des Kredits nicht darauf zurück zuführen sei, daß der Beklagte seiner Verpflichtung zur Einbringung der Maschinen in die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß nachgekonrmen sei,, Es entnimmt vielmehr der Aussage des Zeugen Sch^ph daß die % Ursache für die Sperrung des Kredits offenbar die Unstimmigkeiten der beiden Gesellschafter gewesen sei. Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese Ausführungen,, Der Kläger hatte von Anfang an vorgetragen, daß die Unstimmigkeiten’ zwischen’ihm und dem Beklagten darauf zurückzuführen gewesen seien, daß er um die Jahreswende 1952/53 erfahren habe., daß ein feil der vom Beklagten eingebracht en Maschinen entgegen der von diesem abgegebenen Versicherung nicht in seinem ]Eigentum oder nicht in seinem't unbeschränkten Eigentum gestanden haoeEr lia.be daraufhin von dem Beklagten mit seinem Schreiben vorn 4. Januar 1953 nähere Aufklärung gefordert und schließlich wegen dieser Vorfälle mit Schreiben vom 2. März 1953 das Gesellschafts-Verhältnis gekündigtc Bei Berücksichtigung dieses Vortrages-' hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, ! daß die Sperrung des weiteren Aufbaukredits durch den Wirtschaft sf ends zwar nicht unmittelbar., aber doch mittelbar darauf zurückzuiühren ist, daß der Beklagte seine Einbringungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt hatte. Bei dieser Sachlage ist es daher unhaltbar daß das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Beklagten., der Sperrung des weiteren Kredits und dem dadurch vorzeitig herbeigeführten Ende der Gesellschaft verneint hat, I b) Das Berufungsgericht meint, daß aber auch noch aus einem weiteren Grund der Kausal zu saramenhang zu verneinen sei Der Klager habe nämlich selbst zugegeben, daß er nach Kenntnis von den Pfändungen zu seiner Hausbank gegangen sei und dort die Sperrung des Kredits veranlaßt habe o Mit diesem Verhalten habe er gegen seine Gesellschafterpflicht en verstoßen und die Erreichung des Gesellschafts zwecks vereitelte Aus diesem Grunde könne er sich nicht auf eine Verletzung der Vertragspflicht en seitens des Beklagten berufen. Diese Ausführungen sind,1 wie der Revision zusugeben ist, nicht haltbar, Kenn der Kläger, nachdem er Kenntnis von den Gläubigerrecht en an d^n eingebrachten Maschinen erhalten hatte, der Ansicht war, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Beklagten angesichts seines groben Vertrauensbruchs nicht mehr möglich sei, und wenn er sodann mit seinem Kündigungsschreiben vom 2, März 1953 die sich -12- daraus für ihn ergehenden Polgerungen zog, so liegt in diesem Verhalten des Klägers keine Verletzung der ihm obliegenden Gesellschafterpf licht en,. Diese Beurteilung bedeutet des weiteren, daß es auch keine Verletzung gegen seine Gesellschafterpflichten sein kann, wenn der Kläger nunmehr auch seiner Hausbank 'Mitteilung von den Pfändungen und Sicherungsübereignungen machte und dafür sorgte., daß die weitere Auszahlung des Aufba.ukredits 'gesperrt wer- • de,. Denn ein solches Verhalten war nicht nur die notwendige folge der vorausgegangenen Vorfälle, sondern muß zugleich auch als die Pflicht eines verantwortungsbewußten Kredit Schuldners>. dem als Flüchtling aus teln ein Aufbaukredit zugesagt worden wa öffentlichen Milbe trachtet wer- den,, Denn bei der nunmehr gegebenen Lage war die weitere Auszahlung des Aufbaukredits sinnlos gewordene letzung der gesellschaftlichen Pflichten liegt nicht,, Mine 1er-hierin 4c) In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht darn daß der Kläger auch nicht nachgewiesen habe,, daß ihm durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden entstanden s ei□ Daher entfalle auch aus diesem Grunde der 'vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzansprüche Auch diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an. Der Kläger hatjeine Reihe wirtschaftlich nicht unbedeutender Aufträge nach gewiesen? die der Gesellschaft; der Parteien namentlich in den Monaten Dezember 1952 und Januar 1953 erteilt worden'waren und die im wesentlichen auf die früheren Geschäftsbeziehungen des Klägers zurückgehen0 Wenn das Berufungsgericht meint,, daß es nicht auf die Sperrung des Kredits zurückzuführen sei,, wenn diese fest zuge- sagten < lufträge von der Gesellschaft nicht au sgeführt sei- en. und daß deshalb die unte rblieb en e Ausf ühr ung auch nicht auf das vertra g swi d ri g e Verhalten des Beklagt en zurückge- ->-0~ führt werden könne, so verkennt das Berufungsgericht die hier entscheidenden Umständes Wenn es richtig ist, daß der Kläger erst um die Jahreswende 1952/53 davon Kenntnis erhielt, daß der Beklagte seine Finiagepflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hatte, und wenn er nunmehr mit Rücksicht auf die bestehenden 3 i c he rung s r e c h t e dritter Personen an den einge'braciiten Maschinen die Produktion der Gesellschaft als gefährdet ansehen mußte, und wenn es richtig ist, daß sich hieraus die, tiefgreif enden Zerwürfnisse der Parteien entwickelten, dann mußte sich das auf den Geschäftsgang der Gesellschaft und auf die Dispositionen des Klägers schon in den Monaten Januar und Februar 1955 nachteilig auswirkenc Es ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht möglich, in dieser Hinsicht den Nachweis eines durch den Beklagten verursachten Schadens deshalb zu verneinen, weil die Ausführung der recht umfassenden Aufträge in den Monaten Januar und Fe-bruar nicht in Angriff genommen worden ist. Der Kläger hat durch die beigesogenen Auskünfte der Firmen, die bei der Gesellschaft Bestellungen aufgegeben hatten - den umfangreichen Auftrag der dänischen Firma erwähnt das » Berufungsgsricht überhaupt nicht - , jedenfalls so viel nachgewiesen, daß die Gesellschaft der Parteien im ausreichenden Umfang Fertigungsaufträge hatte, um ihren Produktionsbetrieb mit einem gewissen geschäftlichen Erfolg aufzunehmenc Wenn es zu ein^r solchen Produktion in der Folgezeit nicht gekommen ist und dieses, wie auch die Aus-kunffcsschreiben zu dem Teil besagen, daran scheiterte» daß die Gesellschaft wegen der entstandenen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern nicht zu der beabsichtigten geschäftlichen Tätig]:eit gelangen konnte, so hat der Kläger im Rahmen eines Feststellungsprozesses den notwendigen Nachweis für den ihm erwachsenen Schaden erbracht; vorausgesetzt freilich, daß die Meinungsverschie- Geilheiten und die dadurch bedingte Lahmlegung der Gesellschaft schon in den Monaten Januar/Lebruar. 1953 auf das vertragswidrige Verhalten des Beklagten zurückzuführen I ist« Aus den vorstehenden Gründen kann daher nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts seiner Auffassung nicht gefolgt werden, daß dem Kläger bei Ab-sch1uß des Gesei1schaftovertrages die Rechte Dritter an den eingebrachten'Maschinen bereits bekannt waren und'daß ein Kausal Zusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Beklagten und dem späteren Mißerfolg der Gesellschaft nicht erwiesen sei, und daß endlich der Kläger auch nicht einen-ihm erwachsenen Schaden nachgewiesen hat, IIIr Las Berufungsgericht ist des weiteren der Ansicht, daß der Kläger selbst dann* wenn Ihm ein S chad euersat zan-spruch gegen den Beklagten aus den von ihm bezeichneten Gründen zustehen würde, diegari Anspruch nicht vor Durchführung der /unjeinauGerseizung geltend' machen kannte, Auch diese Rechtsauffassung ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, bei den hier gegebenen Verhältnissen unrichtig. Der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch gehört zwar in den Rahmen dei? noch nicht durchgeführten Auseinandersetzung der 'Gesellschaft und stellt insoweit nach Auflösung der Gesellschaft nur einen unselbständigen Rechnungsposten dar. Denn auch Schadenersatzansprüche, die in einer Zweimanngesellschaft einem Gesellschafter wegen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Gesellschafters 'zustehen, sind in dem Rahmen der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, Las bedeutet; wie der Senat bereits wiederholt dargelegt hats daß ein solcher Anspruch nach Auflösung derj Gesellschaft nicht unabhängig von der Auseinandersetzung der Gesellschaft im Wege der Leistungskiage selbständig geltend gemacht werden kann (vgl dazu BGH LindMöhr Er 2 zu § 730 BGS) . Biese Beurteilung schließt jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus. daß im Wege der Festst ellungsklage die Berechtigung eines solchen zwischen den Gesellschaftern streitigen 3chadenersatzanspxnichs außerhalb der Auseinandersetzung mit bindender Wirkung zwischen aen Parteien geklärt wird.. Denn hierdurch wird der Zweck der Auseinandersetzung^ der die selbständige Geltendmachung eines einzelnen Anspruchs im Wege der Leistungslclage ausschließt; nicht gefährdet», sondern im Gegenteil gefördert» weil die Durchführung eines solchen Peststellungsprozesses die notwendige Klärung der Grundlage für die Auseinandersetzung herbeiführt und der endgültigen Abrechnung in keiner Weise vorgreiftAus diesen Erwägungen hat der erkennende Senat bereits wiederholt betont, daß nach Auflösung der Gesellschaft und vor Durchführung' der Auseinandersetzung keine begründeten Bedenken dagegen bestehen» daß ein Gesellschafter im Wege der Pestiwhellurgsklavo eine Klärung über die Grundlagen eines zwischen den Gesellschaftern streitigen Anspruchs (Rechnungsposten) herbeiführt (vgl etwa BGHZ 1» 74; BGH NJW 19^1» 360), Wenn das Berufungsgericht dem Schadenersatzanspruch des Klägers schließlich entgegenhält» daß er nur dann begründet sein konnte» sofern er höher als der Ausgleichsanspruch des Beklagten vre gen der Zwangsversteigerung seines Grundstücks ist» so kann auch dem nicht gefolgt werden« Auch in dieser Hinsicht verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung eines selbständigen ?eststeilungsprozesses zur Vorbereitung der noch nicht durchgeführt en Auseinandersetzung, Zweck und Gegenstand eines solchen Peststellungs-prosssses ist es lediglich» eine Klärung darüber herbeisu-führen» ob der vom Kläger in Anspruch genommene Schadener- —16- satzanspruch als ein besonderer Rechnungsposten zugunsten des Klägers bei der Auseinandersetzung berücksichtigt werden kann oder nicht» Eine weitere Bedeutung hat er nicht, namentlich ist es nicht seine Aufgabe,, schon die endgültige Auseinandersetzung hierbeizuführen» Es kann, daher für die Entscheidung einer dahingehenden Feststellungsklage nicht darauf ankoipmen* ob dem Kläger bei Berücksichtigung seines geltend gemachten Schadenersatzanspruchs im Endergebnis nach Durchführung der Auseinandersetzung noch eine Forderung gegen den anderen Gesellschafter zusteht oder nichto Daher ist es für den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Bedeutung* ob der Ausgleichsanspruch des Beklagten* der diesem wegen der Zwangsversteigerung seines Grundstücks gegen den Kläger zusteht * höher als der hier in Streit befindliche Schadenersatzanspruch des Klägers ist. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich; daß das Berufungsurteil mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden kann. Es muß daher auf die Revision des Klägers aufgehobenjwerden, Eine abschließende Entscheidung zur Sache ist noch nicht möglich; da zu den tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs neue Feststellungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsausführungen erforderlich sind. Die Sache muß daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.; dem dabei auch die .ent sc hei dung über die Kosten der Revision übertragen wird Cant e: Sr, Rischer Sr, Korr. Haager eseoK