Rechtssatz: Ist das streitige Rechtsverhältnis nach den beiden für die Entscheidung des Rechtsstreits in Betracht kommenden Rechten gleich zu beurteilen, so kann dahingestellt bleiben, welches dieser Rechte anzuwenden ist* hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* Auril 1952 unter Uitwir-kung des Senatspräsidenteh Dr* Canter und der Bundesrichter Dr„ Drost, Dr« Haidinger, Dr« Pischer und Dr„Kuhn für Recht erkannt: che Rente von 350 RÜ.IC Sach der ’Währungsreform zahlt ihr die Beklagte vierteljährlich nur noch 35 DU (West)« Die Klägerin ist der Auffassung, daß für die Umstellung ihrer Sentenansprüche .das ’Westberliner Recht maßgebend sei und daß nach ihm die Rente voll umzustellen sei«. 1« Die Frage, ob für die Beurteilung des Rechtsstreits das Bundes- oder das Westberliner .Unstellungsrecht maßgebend ist, bedarf keiner Entscheidung« Wie der erkennende Senat in den gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache II ZR 124/51 ausgeführt hat, stimmen das für die Entscheidung in Betracht kommende ‘ Bundesund das Westberliner Recht der Umstellung von Versichcrungsan-sprüclien inhaltlich völlig überein- V/enn hiernach das streitige Rechtsverhältnis nach den beiden in Präge kom- so kann es dahingestellt bleiben, welches dieser Rechte anzuwenden ist ( Wolff, Internationales Privatrecht in Deutschland 2« Aufl, S 74 sowie die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGZ 113? Gründen vom Revisionsgericht ebenfalls nachprüfbar sind, und da auch Ziff I b der erst nach Verkündung des ange- ist nunmehr sowohl für den Bereich des Bundesrechts durch die 47- DVO zun UnstG? als auch für den Geltungsbereich des Westberliner Rechts durch die DB Nr 14 zur 3o Aua den in den genannten Urteil näher dargelegten Gründen kann die von der Klägerin erstrebte volle Unstellung der eingeklagten Versicherungsansprücke auch nicht darauf gestützt werden, daß die bei der Beklagten im nahmen der Ärz fceversorgung genommenen Versicherungen als solche der Sozialversicherung anzusehen seien oder daß sie wegen ihres obligatorischen Charakters nicht der nur für VertragsVersicherungen geltenden Umstellungsregelung des 5 23 UmstG bezw« Art 21 Ziff 50 UVO, sondern der des § 18 Hr 1 UmstG bezw„ Art 16 Ziff 36 a 1 I UVO unterlägen,*
* 2367 CO 1 Für das Nachschlagewerk zu 1 * der Entscheidungsgründe! Nicht für die Amtliche Sammlung! « Gesetz: ZPO §§’549, 563. Rechtssatz: Ist das streitige Rechtsverhältnis nach den beiden für die Entscheidung des Rechtsstreits in Betracht kommenden Rechten gleich zu beurteilen, so kann dahingestellt bleiben, welches dieser Rechte anzuwenden ist* Aktenzeichen: II ZR 153/51 « Urteil vom 30. April 1952 ♦ i EG Berlin. ii. zn 132151 /fs Verkündet am 30* April 1952 Hirth, Justizangeste7.1ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der D gesetzlich vertreten durch i ^^^■Mund Gertrud B Straße auf Gegenseitigkeit, “ r st and \7alter Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen die Witwe Anna-Elise H Y/flHHHi über m Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr« hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* Auril 1952 unter Uitwir-kung des Senatspräsidenteh Dr* Canter und der Bundesrichter Dr„ Drost, Dr« Haidinger, Dr« Pischer und Dr„Kuhn für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Kacnergerichts in Berlin-CharlOttenburg vom 28« Mai 1951 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7*> Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg von 11„ Januar 1951 su-rückgewiesen«, Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der»Klägerin auferlegt« Von Rechts wegen Satbeatand: < Für den im Jahre 1939 verstorbenen Ehemann der Klägerin lief bei der Be2:lagten im Sahnen der Ärzteversorgung eine SentenvcrSicherung. Aus ihr erhielt die Klägerin, die als Ostflüchtling ihren \7ohnsitz in der Britischen Zone genommen hat, eine vierteljfihrli- . che Rente von 350 RÜ.IC Sach der ’Währungsreform zahlt ihr die Beklagte vierteljährlich nur noch 35 DU (West)« Die Klägerin ist der Auffassung, daß für die Umstellung ihrer Sentenansprüche .das ’Westberliner Recht maßgebend sei und daß nach ihm die Rente voll umzustellen sei«. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil ihr Ehemann gezwungen gewesen sei, an der Ärzteversorgung teilzunehmen und weil das VersicherungsVerhältnis"den Charak- . ter einer Sozialversicherung gehabt habe«. Die Klägerin verlangt mit de?? Klage die Zahlung der Untorschiedsbe-träge für die Zeit von 1 «Juli 1948 bis 31JIärz 1951 in Höhe von 3 465 DU (T/est)* s % Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Kammergericht hat ihr stattgegeben« Uit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage« * 0 Ent 3 c he idungsgründe£ v 1« Die Frage, ob für die Beurteilung des Rechtsstreits das Bundes- oder das Westberliner .Unstellungsrecht maßgebend ist, bedarf keiner Entscheidung« Wie der erkennende Senat in den gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache II ZR 124/51 ausgeführt hat, stimmen das für i, \ - r i I i 3 die Entscheidung in Betracht kommende ‘ Bundesund das Westberliner Recht der Umstellung von Versichcrungsan-sprüclien inhaltlich völlig überein- V/enn hiernach das streitige Rechtsverhältnis nach den beiden in Präge kom- * menden Umstellungsrechten gleich zu beurteilen ist? so kann es dahingestellt bleiben, welches dieser Rechte anzuwenden ist ( Wolff, Internationales Privatrecht in Deutschland 2« Aufl, S 74 sowie die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGZ 113? 38 /427; 124? 146 ß487; 167? 274 /2£07)o Da die für die Entscheidung in Betracht kommenden Vorschriften des Westberliner Um-' Stellungsrechts aus den in jenem Urteil dargelegten * • / Gründen vom Revisionsgericht ebenfalls nachprüfbar sind, und da auch Ziff I b der erst nach Verkündung des ange- * * fochtenen Urteils erlassene DB Nr 14 zur UEVO bei der RevisionsentScheidung noch beachtet werden kann, können auch hieraus keine Bedenken dagegen hergeleitet werden.. daß dahingestellt bleibt, welches Recht anzuwenden isto m 2o Wie in dem genannten Urteil weiter dargelegt ist- ■ - ist nunmehr sowohl für den Bereich des Bundesrechts durch die 47- DVO zun UnstG? als auch für den Geltungsbereich des Westberliner Rechts durch die DB Nr 14 zur m • UEVO rechtswirksam klargestellt, daß Ansprüche aus ‘Rentenversicherungen auch dann im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sind, wenn der Versicherungsfall, wie hier, schon vor dem Stichtag der Währungsreform eingetreteh ist«, Durch die zuletzt genannte Vorschrift ist der vom h ■ * Berufungsgericht für das Westberliner Ums tellungsrecht vertretenen gegenteiligen Auffassung der Boden entzogen worden- 3o Aua den in den genannten Urteil näher dargelegten Gründen kann die von der Klägerin erstrebte volle Unstellung der eingeklagten Versicherungsansprücke auch nicht darauf gestützt werden, daß die bei der Beklagten im nahmen der Ärz fceversorgung genommenen Versicherungen als solche der Sozialversicherung anzusehen seien oder daß sie wegen ihres obligatorischen Charakters nicht der nur für VertragsVersicherungen geltenden Umstellungsregelung des 5 23 UmstG bezw« Art 21 Ziff 50 UVO, sondern der des § 18 Hr 1 UmstG bezw„ Art 16 Ziff 36 a 1 I UVO unterlägen,* Der Hevision war hiernach s tat t zugeben,, Das jetzt auch für 7/estberlin geltende Hentenaufbesserungsgesetz vom 11o Juni 1951 in der Passung vom 15« Februar 1952 (BGBl I, 118) findet auf die im.vorliegenden Hechts-streit für die Zeit vom 1c Juli 1948 bis 31« März 1951 geltend gemachten Hentenansprüclie keine Anwendung, weil es erst die nach dem 31« März 1951 fälligen Leistungen erfaßte i x \ 1 4 ¥ t i , l 4' ii f 11 i 0 Die KostenentScheidung folgt aus § 91 ZPO.» * Dr„ Ganter Dr«, Drost Dr0Haidinger Dr„ Bundesrichter Dr„ Kulm ist durch Beurlaubung-* an der*ünterschrifts-leistung verhindert0 Drtt Ganter l Fischer