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BGH · II ZR 133/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 133/09

Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es spricht viel für die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Versorgungsregelung in der von der Klägerin befürworteten Auslegung eine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S.v.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 723 BGB § 97 ZPO
RechtsstreitDrescherMünchenZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
II ZR 133/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
 Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es spricht viel für die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Versorgungsregelung in der von der Klägerin befürworteten Auslegung eine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S.v. § 723 Abs. 3 BGB darstellt.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 378.670,65 €
Goette
 Strohn
Caliebe
 Reichart
Drescher
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.10.2008 - 20 O 9306/05 -OLG München, Entscheidung vom 12.05.2009 - 18 U 5218/08 -
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.10.2008 - 20 O 9306/05 OLG München, Entscheidung vom 12.05.2009 - 18 U 5218/08