April 2009 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Zwar ist die Hauptbegründung des Berufungsgerichts rechtlich nicht haltbar.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 133/08 vom 27. April 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. April 2009 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Zwar ist die Hauptbegründung des Berufungsgerichts rechtlich nicht haltbar. Jedoch trägt die Hilfsbegründung das angefochtene Urteil; der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 24.333,54 € Kurzwelly Strohn Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 25.10.2007 -50 873/07 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.04.2008 - 6 U 148/07 -